Der Fall Somm (CompuServe)

Details zum Urteil

  • Amtsgericht München
  • Urteil/Artikel
  • vom 28.07.1998
  • Aktenzeichen 8340 Ds 465 Js 173158/95
  • Abgelegt unter IT-Recht, Strafrecht

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  1. Das Urteil
  2. Weitere Informationen

Unser fünfteiliger Artikel

  • Teil 1: Urteil des Amtsgerichts München und weitere Quellen zum Fall
  • Teil 2: Fortsetzung
  • Teil 3: Fortsetzung
  • Teil 4: Fortsetzung
  • Teil 5: Unsere Anmerkung zum Urteil

Das Berufungsurteil des LG München, via NETLAW

Der Text stammt von Compunity. Die Rechtschreib- und Tippfehler sind die des Gerichts

Das Urteil

Urteil des Amtsgerichts München

in der Strafsache gegen

SOMM Felix Bruno

wegen Verbreitung pornographischer Schriften

aufgrund der Hauptverhandlung vom

Dienstag, den 12. Mai 1998,
Donnerstag, den 14. Mai 1998,
Dienstag, den 19. Mai 1998,
Mittwoch, den 20. Mai 1998,
Donnerstag, den 28. Mai 1998

an denen teilgenommen haben

...

I. Der Angeklagte Felix Bruno Somm ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, begangen in Mittäterschaft, sachlich zusammentreffend mit einem fahrlässigen Verstoß gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen.

II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

III. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GjS

I.

Die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sind geordnet. Der Angeklagte, der seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma CompuServe Information Services GmbH zwischenzeitlich beendet hat, ist nach seinen Angaben nunmehr als Selbständiger tätig.

Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet in seinem Geschäft mit.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

1.Der Angeklagte hat als Geschäftsführer der Firma CompuServe Information Services GmbH (nachfolgend: CompuServe Deutschland) gemeinschaftlich mit der Firma CompuServe Incorporated (nachfolgend: CompuServe USA) den Kunden von CompuServe USA in Deutschland die auf dem News-Server von CompuServe USA zur Nutzung bereitgehaltenen gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen zugänglich gemacht.

Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma CompuServe Deutschland mit Sitz in Unterhaching bei München.

Der Gegenstand des Unternehmens, das Ende 1995 ca. 170 Mitarbeiter beschäftigte, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München wie folgt beschrieben:

"Vermittlung von Mitgliedschaften zum CompuServe Information Service, Gewährleistung des Kundendienstes für neue und bestehende Mitglieder des CompuServe Information Service, Beratung der US-Muttergesellschaft im Bereich Produkt-Marketing, Marketing-Kommunikation und anderer in Zusammenhang mit den CompuServe-Leistungen stehender Bereiche."

CompuServe Deutschland ist eine 100%ige Tochterfirma des weltweit tätigen Online-Service-Providers CompuServe USA mit in Arlington in USA.

CompuServe USA bietet seinen Kunden fremde Dienste (z.B. Newsdienste über eigene News-Server) und eigene (proprietäre) Dienste an.

Vertragspartner der mit den Kunden in Deutschland geschlossenen Dienstleistungsverträge ist ausschließlich CompuServe USA.

Zwischen CompuServe Deutschland und den Kunden bestehen keine Vertragsbeziehungen. CompuServe Deutschland hat u.a. die Aufgabe, für Kunden von CompuServe USA in Deutschland Einwahlknoten bereitzustellen. Der jeweilige Kunde wählt sich bei dem für ihn nächstgelegenen Einwahlknoten in Deutschland ein. Er wird dann von dort ohne weitere Plausibilitätsprüfung via Standleitung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft mit dem in den USA befindlichen Rechenzentrum der Muttergesellschaft verbunden.

Nach Überprüfung der Mitgliedschaft vermittelt CompuServe USA von ihrem Rechenzentrum über den nächstgelegenen Internet-Einwahlknoten (University of Ohio) ihren Kunden in Deutschland den Zugang zum Internet.

Darüber hinaus erhalten die Kunden in Deutschland nach Überprüfung der Mitgliedschaft den Zugriff auf die eigenen (proprietären) Dateninhalte.

Zweck der Standleitung ist es, Kunden in Deutschland einen möglichst nahegelegenen, mit geringen Telefongebühren verbundenen Einwahlknoten zu bieten.

Die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter sind vertraglich geregelt. Die Firma CompuServe Deutschland erhält für ihre Tätigkeit von der Firma CompuServe USA ein Entgelt, das zu den Tatzeiten 31% der Einnahmen der Firma CompuServe USA aus dem Geschäftsbereich, den die Firma CompuServe Deutschland betreut, betrug.

Am 22.11.1995 fand aufgrund es Beschlusses des Amtsgerichts München vom 16.11.1995 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma CompuServe Deutschland in Unterhaching statt. Die Untersuchungsanordnung erging - wie auch in den Gründen dieses Beschlusses dargestellt - wegen Bestehens des dringenden Verdachts, daß über das Computersystem der Firma CompuServe kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Billigung der Verantwortlichen verbreitet würden.

Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde dem Angeklagten der Tatvorwurf auch mündlich zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm u.a. mitgeteilt, daß auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen, die von Dritten stammen, gespeichert und abrufbar sind.

Im Anschluß an die Durchsuchung wurden dem Angeklagten von der Polizei beispielhaft für das Vorhandensein von eindeutigen Foren für Kinderpornographie folgende Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten persönlich zur Kenntnis gebracht:

  • alt.sex.pedophilia
  • alt.sex.pedophilia.boys,
  • alt.sex.pedophilia.girls
  • alt.sex.pedophilia.pictures,
  • alt.sex.pedophilia.swaps.

Der Angeklagte setzte die Muttergesellschaft sofort von der Durchsuchung und den vorgenannten Newsgroups in Kenntnis mit der Bitte um Sperrung oder Löschung.

Für CompuServe USA als Betreiberin des News-Servers war es technisch ohne nennenswerten Aufwand möglich, derartige Foren bzw. deren Inhalte zu sperren. Eine Sperrung dieser Foren bzw. deren Inhalte über die Standleitung war CompuServe Deutschland technisch nicht möglich.

Am 29.11.1995 wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten bei einer Überprüfung der auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, daß die Newsgroups mit der Bezeichnung

  • alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen
  • alt.sex.pedophilia
  • alt.sex.pedophilia.boys,
  • alt.sex.pedophilia.girls
  • alt.sex.pedophilia.pictures,
  • alt.sex.pedophilia.swaps

zwar noch in der Newsgroup-Übersicht genannt wurden, jedoch ein Zugriff darauf und somit ein Download von Dateien nicht mehr möglich war.

Außerdem wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, daß der Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen "alt.sex." bzw. "Alt.erotica" weiterhin möglich war und daß diese Newsgroups u.a. Bilddateien mit pornographischem Inhalt i. S. v. § 184 Abs. 1, 3 StGB enthielten.

So konnten am 29.11.1995 die Kunden der Firma CompuServe USA in Deutschland eine Bilddatei aus der Newsgroup "alt.sex.incest" beziehen. ... (folgt Detailbeschreibung des gefundenen Bildes)

Am 8.12.1995 übergab die Polizei der Firma CompuServe Deutschland eine Liste - Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr - mit den folgenden 282 auf dem Datenspeicher von CompuServe USA abrufbaren Newsgroups: ... (folgt namentliche Auflistung dieser 282 Newsgroups)

Diese Liste enthielt alle Foren, unter denen die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen, die Gegenstand der Verurteilung sind, den Kunden von CompuServe USA in Deutschland zugänglich waren. Die Liste enthielt insoweit die Foren alt.binaries.pictures.erotica.bondage, alt.sex.incest, alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen, alt.sex.pedophilia, alt.sex.bestiality.barney, alt.binaries.picutres.erotica.bestiality.

Der Angeklagte hat die am 8.12.1995 übergebene Liste sofort an die Muttergesellschaft übermittelt mit der Bitte um Sperrung oder Löschung.

CompuServe USA sperrte daraufhin vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den überwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups.

Am 27.12.1995 wurde bei einer polizeilichen Überprüfung auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, daß ein Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen "alt.sex." und "alt.erotica." nicht mehr möglich war und diese auch nicht mehr in der Gesamtübersicht erschienen.

Nach Entsperrung der bis 13.02.1996 gesperrten Newsgroups stellten die Polizeibeamten fest, daß auf dem News-Server von CompuServe USA erneut vornehmlich unter folgenden Newsgroups Kinderpornographie abrufbar war:

  • alt.sex.incest,
  • alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
  • de.alt.pictures.sex.children.

In einem an die Kunden von CompuServe USA gerichteten, elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996 heißt es u.a.:

"Durch die Eröffnung der Zugriffskontrolle für Eltern gibt CompuServe seinen Mitgliedern neue Möglichkeiten, um ihrer Verantwortung ihren Kindern gegenüber gerecht zu werden... Diese Möglichkeiten erlauben es CompuServe auch, den Jugendschutz ernst zu nehmen und gleichzeitig die vorübergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder zu öffnen."

Ein weiteres Schreiben stammt vom Angeklagten selbst. Hier heißt es in einem für Kunden von CompuServe USA in Deutschland am 20.02.1996 abrufbaren Brief der Geschäftsleitung u.a.:

"Der weltweite Aufruhr um die vorübergehende Sperrung der Newsgroups zeigt uns, daß CompuServe sich mit seinen seit langem andauernden Bemühungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet... CompuServe Deutschland stellt seinen Mitgliedern unentgeltlich das Absicherungsprogramm 'Cyber Patrol' (TM) zur Verfügung."

Mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Hans-Werner Moritz, der Staatsanwaltschaft München I. u.a. mit, daß die Firma CompuServe USA und die Firma CompuServe Deutschland der Meinung seien, daß sie mit den neuen, in deutscher Sprache zur Verfügung stehenden Tools alles Zumutbare getan hätten, um den Zugriff auf strafbare Inhalte im Internet über den CompuServe-Informationsservice für Personen unter 18 Jahren zu verhindern.

Diesem Schreiben lag eine Mitteilung von CompuServe Nr. 06/1996 bei, in der es u.a. heißt:

"Bob Massey, President und CEO von CompuServe erklärt dazu: 'Die Einführung der Parental Controls gewährleistet, daß die Entscheidung über die Einschränkung des Zugangs dort liegt, wo sie hingehört - beim einzelnen Benutzer. Diese Neuerung und die Aufhebung der Zugangsbeschränkung unterstreicht unser Engagement für einen familienfreundlichen und sicheren Online-Service.'"

Ebenfalls mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I dem Angeklagten persönlich folgendes mit:

"Bezugnehmend auf die jüngsten Presseveröffentlichungen teile ich Ihnen zur Klarstellung mit, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I nicht der Auffassung ist, die Firma CompuServe und ihre Verantwortlichen hätten die Installation von 'Parental Control' die aus strafrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Straftaten nach §§ 131, 184 StGB und § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu vermeiden."

Nach der Wiedereröffnung der Newgroups durch CompuServe USA waren unter den Foren

  • alt.binaries.pictures.erotica.bondage
  • alt.sex.incest,
  • alt.cinareies.picutures.erotica.pre-teen,
  • alt.sex.pedophilia,
  • alt.sex.bestiality.barney,
  • alt.binaries.pictures.erotica.bestiality

für Kunden von CompuServe USA in Deutschland folgende gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen, deren Inhalte von Dritten stammen, abrufbar:

(Folgt eine Aufstellung von 1. bis 12. mit detaillierten Beschreibungen des gefundenen Materials)

...

Der Angeklagte handelte in allen Fällen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit CompuServe USA, die pflichtwidrig die Sperrung dieser eindeutigen Foren unterlassen hat.

II.

2.Der Angeklagte hat die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft über Einwahlknoten via Standleitung verbunden.

Die Muttergesellschaft hielt in ihrem eigenen Datenangebot unter Spielforen indizierte Spiele als eigene Spiele zur Nutzung bereit. Diese Spiele waren auch für Kunden von CompuServe USA in Deutschland, die ihren Computer in ihrer Wohnung haben, in denen auch Kinder und Jugendliche aufwachsen, abrufbar.

Bei den Spielen handelt es sich um die am 19.03.1996 abrufbaren Spiele "Doom" und "Heretic" und das am 01.04.1996 abrufbare Spiel "Wolfenstein 3 D", die CompuServe USA aufgrund eines Vertrages mit Dritten von diesen in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten hat.

Die Spiele wurden durch Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. Dies erfolgte im Hinblick auf ihre sozialethische Desorientierung (u.a. bedenkenloses, realistisch inszeniertes Tüten) bzw. wegen den Nationalsozialismus verherrlichender Elemente.

Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle wurden im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.05.1994 ("Doom"), im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.07.1995 ("Heretic") und im Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.01.1994 ("Wolfenstein 3 D") bekanntgemacht.

Der Angeklagte versäumte es pflichtwidrig, sich Kenntnis über die in die Liste aufgenommenen indizierten und bekanntgemachten Spiele zu verschaffen und zu überprüfen, ob indizierte Spiele im proprietären Dienst der Mutter unter entsprechenden Foren angeboten werden.

Bereits vor den Tatzeiten beschäftigte sich die Öffentlichkeit mit dem in den Datennetzen in vielfaltigen Erscheinungsformen vorhandenem nationalsozialistischen, rassistischen und pornographischen Material.

Es gab in den Medien Hinweise, daß CompuServe indizierte Spiele auf ihrem Datenspeicher hat (vgl. z.B. Buschek, Digitaler als die Polizei erlaubt, PC Professionell, Ausgabe 12/95).

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Er beruht auf den Erklärungen der Verteidigung, die diese für den Angeklagten abgegeben haben sowie auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen KK ... , KHK ..., KHK ..., KOM ..., KK ..., KOK ... und .... Er beruht weiter auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... und der Inaugenscheinnahme der Bilddateien und Übertragungsprotokolle.

III.

Die Feststellungen zur Organisationsstruktur von CompuServe Deutschland und CompuServe USA beruhen auf den Erklärungen des Angeklagten, mit denen die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen KK ... übereinstimmen.

Der Ablauf der polizeilichen Durchsuchung am 22.11.1995 sowie die Mitteilung der fünf Newsgroups mit kinderpornographischem Inhalt an den Angeklagten wird von diesem eingeräumt und ergibt sich auch aus den entsprechenden Bekundungen der Zeugen KK ... und KHK ....

Der Angeklagte hat erklärt, daß er die Muttergesellschaft von der Durchsuchung und den Namen der Newsgroups mit der Bitte um Sperrung oder Löschung sofort in Kenntnis gesetzt hat.

Die Feststellungen vom 29.11.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KOM ....

Die Feststellungen bezüglich der Übergabe der Liste am 08.12.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KK ... und werden auch vom Angeklagten eingeräumt, der nach seinen Angaben diese Liste sofort der Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung oder Löschung übermittelt hat.

Nach seinen Angaben hat daraufhin die Muttergesellschaft vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den überwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups gesperrt.

Daß die Sperrung eindeutiger Foren bzw. deren Inhalte durch CompuServe USA ohne nennenswerten Aufwand möglich ist, hat der Sachverständige, Dr. ..., dessen Ausführungen sich das insoweit anschließt und an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, überzeugend dargestellt.

Das Gericht teilt auch die Meinung des Sachverständigen, daß es CompuServe Deutschland über die Standleitung technisch nicht möglich war, eine Sperrung dieser Newsgroups bzw. deren Inhalte vorzunehmen.

Die polizeilichen Feststellungen vom 27.12.1995 wurden vom Zeugen KOM ... bekundet.

Die polizeilichen Feststellungen bezüglich der abrufbaren Newsgroups der nach dem 13.02.1996 erfolgten Entsperrung wurden bestätigt durch den Zeugen KK Richard.

Die Richtigkeit des elektronisch abrufbaren Schreibens vom 16.02.1996, das am 20.02.1996 abgerufenen Schreibens des Angeklagten, des Schreibens der Verteidigers vom 21.02.1996 nebst Mitteilung Nr. 06/1996 sowie des des Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 21.02.1996 wurden vom Angeklagten auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt.

Die nachfolgend benannten Zeugen haben bekundet, daß zu den folgenden Zeitpunkten die im Sachverhalt beschriebenen Bilddateien, deren Inhalte von Dritten stammen, und die den Zeugen jeweils vorgehalten wurden, abgerufen worden sind:

  • 29.11.1995 Zeuge KK ...
  • 20.02. 1996 Zeuge KK ...
  • (3 Bilddateien)
  • 23 .02.1996 Zeuge KK ...
  • 26.02. 1996 Zeuge KK ...
  • 21.03 .1996 - Zeuge KK ...
  • 22.03.1996 Zeuge KK ...
  • 26.03.1996 Zeuge KK ..
  • (2 Bilddateien)
  • Ende Juli/Anfang August 1996 Zeuge ...
  • 17.10.1996 Zeuge KOK ...

Sämtliche vorgenannten Bilddateien wurden Inaugenschein genommen.

Die Bilddatei vom 12.03.1996 und das dazugehörige Übertragungsprotokoll wurden nach Vorhalt an den Angeklagten Inaugenschein genommen.

Der Zeuge KK ... hat bekundet, daß die indizierten Spiele "Boome und "Heretic" am 19.03.1996 und das Spiel "Wolfenstein 3 D" am 01.04.1996 aus dem proprietären Dienst von CompuServe USA abgerufen wurden.

Daß die Spiele von CompuServe USA in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten wurden, ergibt sich aus dem Umstand, daß CompuServe USA die Spiele ohne Hinweis auf dritte Anbieter in ihren Foren angeboten hat.

Der Hinweis auf die Verbreitung jugendgefährdender Software wie des Spiels "Doom" durch CompuServe im Artikel "Digitaler als die Polizei erlaubt" von Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12/95 wurde durch Vorhalt an den Zeugen KK ... in die Hauptverhandlung eingeführt.

Alle Zeugen haben das Geschehen - wie im Sachverhalt festgestellt - glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei bekundet.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.

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