Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) am 01.01.2009 in Kraft getreten

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  • vom 01.01.2009
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Am 01.01.2009 ist das sog. Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Kraft getreten, durch das verschiedene Vorschriften des AGB-Rechts und des Werkvertragsrechts geändert werden. Einige der zentralen Änderungen stellen wir Ihnen hier vor.

In § 310 Abs. 1 S. 3 BGB ist nunmehr geregelt, dass bei Vereinbarung der VOB/B in ihrer Gesamtheit, eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht mehr stattfindet. Dies gilt nur für Verträge, die gegenüber Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

§ 641a BGB, der bislang die sog. Fertigstellungsbescheinigung regelte, wurde ersatzlos gestrichen.

In § 632a BGB wurde die Regelung über Abschlagszahlungen zugunsten der Werkunternehmer/Handwerker deutlich verbessert. Der Unternehmer kann jetzt für eine vertragsgemäße Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller einen Wertzuwachs erlangt hat. Diese Zahlung kann der Besteller nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Ob diese Regelung praxistauglich ist, wird sich zeigen. Probleme dürfte die Bezifferung des Wertzuwachses und damit die Bestimmung der angemessenen Höhe der Abschlagszahlung bereiten.

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