Das Gästebuch des Anwalts, ein Verstoss gegen das Berufsrecht?

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  • vom 14.11.2001
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  1. Der Tatbestand
  2. Kommentar von

Der Tatbestand

Das Internet scheint auch so manche Rechtsanwälte auf Ideen zu bringen. Ein Nürnberger Rechtsanwalt wurde kürzlich von einem Kollegen, der eine Kanzlei im gleichen Landgerichtsbezirk unterhält, wegen der Verwendung eines sog. Gästebuchs auf einer Webseite wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Der abmahnende Anwalt vertritt die Auffassung, daß ein Gästebuch gegen § 43 b BRAO verstößt und deshalb eine unzulässige anwaltliche Werbung darstellt.

Nachdem der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht reagiert hat, beantragte der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Nürnberg-Fürth. Das Gericht untersagte der abgemahnten Kanzlei daraufhin das Führen eines Gästebuchs unter Androhung von Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft. Hiergegen hat der abgemahnte Rechtsanwalt Widerspruch erhoben; die Hauptsacheentscheidung steht noch aus. Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des betroffenen Rechtsanwalts unter http://www.anwaelte.net.

Kommentar von

Die Frage, ob das Betreiben eines Gästebuchs unzulässige anwaltliche Werbung darstellt, ist anhand von § 43 b BRAO bzw. an der diese Norm konkretisierenden Vorschrift der Berufsordnung für Rechtsanwälte (§ 6) zu beantworten.

Nach § 43 b BRAO ist dem Anwalt Werbung dann erlaubt, wenn diese über die berufliche Tätigkeit sachlich informiert und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Gemäß § 6 II der Berufsordnung ist es dem Anwalt insbesondere gestattet, Praxisbroschüren und Rundschreiben herauszugeben sowie vergleichbare Informationsmittel zu verwenden.

Unabhängig von der Frage, ob ein Gästebuch überhaupt Werbung darstellt - was sich bezweifeln läßt - , handelt es sich jedenfalls nicht um Werbung, die berufsrechtswidrig ist.

Die Homepage des Anwalts ist zunächst nichts anderes als eine elektronische Form der Kanzleibroschüre. Daß sich ein Anwalt im Internet präsentieren darf, gehört mittlerweile zum gefestigten Bestand deutscher Rechtsprechung. Gleiches gilt für jedwede Kommunikation des Anwalts via Internet, insbesondere per e-mail.

Im Rahmen einer solchen elektronischen Kanzleibroschüre verwendet der Anwalt das Gästebuch dazu, um den Homepagebesuchern die Möglichkeit zu eröffnen, Anregungen und Kritik im Hinblick auf die Webseiten zu äußern. Es würde wohl niemand auf die Idee kommen, einem Anwalt berufsrechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn er in seiner gedruckten Kanzleibroschüre den Hinweis aufnimmt, daß Anregungen und Kritik bezüglich der Kanzleibroschüre gerne entgegengenommen werden. Wieso sollte dies online anders zu beurteilen sein? Nur weil das Medium ein anderes ist? Wohl kaum.

I.ü. ist es ja auch so, daß selbst wenn über ein derartiges Gästebuch eine konkrete Mandatsanfrage kommt, diese Anfrage vom Mandanten und nicht vom Anwalt ausgeht. Der Anwalt stellt lediglich das Medium bereit. Mit dieser eher banalen Erkenntnis, scheinen viele Gerichte aber noch ein Problem zu haben. Vielleicht war dies aber kurz nach Erfindung des Telefons auch nicht anders. Es kann jedenfalls nicht allein aufgrund einer üblichen und weit verbreiteten Nutzung des Mediums Internet per se auf eine unzulässige anwaltliche Werbemaßnahme geschlossen werden. Auch das Telefon läßt sich ganz vortrefflich dazu nutzen, um gegen § 43 b BRAO zu verstoßen. Es sollte aber deshalb noch niemand auf die Idee kommen, bei jedem Abheben des Telefonhörers einen Berufsrechtsverstoß zu wittern. 

Es bleibt zu hoffen, daß der betroffene Kollege nicht klein beigeben wird, da die Streitfrage ggf. einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.


RA Thomas Stadler

P.S. 

Das Urteil des Landgerichts-Nürnberg Fürth ist mittlerweile ergangen.

Die betroffenen Anwälte haben mittlerweile wegen des schwebenden Rechtsstreits ihre Seiten vollständig vom Netz genommen. Diese traurige Tatsache hat uns veranlaßt das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth nochmals zu besprechen.