Vertragsschluß per Mausklick

Details zum Urteil

  • Artikel
  • vom 01.04.1998
  • Sonstiges: Beitrag von RA Thomas Stadler aus InternetWorld 4/98
  • Abgelegt unter IT-Recht

Auf dieser Seite finden Sie

Beim Surfen durch die Weiten des Web werden immer häufiger Verträge abgeschlossen, der Begriff des e-commerce ist in aller Munde.

Dieser Vertragsschluß per mouse-klick kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang davon, daß Willenserklärungen abgegeben werden. Derartige Erklärungen lassen sich in beliebiger Form auch per e-mail oder per Internet abgeben. Anders ist dies nur bei Erklärungen, die schriftformbedürftig sind und deshalb die Unterschrift des Erklärenden erfordern. Eine solche Erklärung kann derzeit elektronisch nicht abgegeben werden. Dies wird sich bald ändern, da das Gesetz zur digitalen Signatur eine wirksame elektronische Unterschrift ermöglicht.

Das Hauptproblem bei elektronischen Vertragsabschlüssen besteht in der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dem sog. "Kleingedruckten". AGB sind vorformulierte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei aufgestellt hat, um sie mehrfach zu verwenden. Solche Geschäftsbedingungen werden nach dem AGB-Gesetz nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluß ausdrücklich auf diese Klauseln hinweist und der andere Vertragspartner die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt dieser Klauseln Kenntnis zu nehmen.

Für die Verwendung von AGB im Internet bedeutet dies, daß der Verkäufer auf derselben Seite, auf der er sein Vertragsangebot unterbreitet, in deutlicher Weise auf seine Geschäftsbedingungen hinweisen muß und gleichzeitig zu erkennen gibt, daß ein Vertragsabschluß nur unter Einbeziehung dieser Bedingungen zustandekommen soll. Der eigentliche Text der AGB muß dann aber nicht auf derselben Seite stehen; es genügt vielmehr, daß man z. B. mittels eines hyperlinks von dem Hinweis direkt zum Text der Geschäftsbedingungen gelangt. Diese Geschäftsbedingungen müssen dann aber auch gut lesbar sein und dürfen ein gewisses Volumen nicht überschreiten. Gerade sehr umfangreiche Texte sind online nicht zumutbar.

Um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, sollten Sie also darauf achten, sich bei einem Online-Vertragsschluß die AGB, auf die verwiesen wird, aufmerksam durchzulesen oder lokal abzuspeichern.