Rechtliche Anforderungen an Unternehmenswebsites

Details zum Urteil

  • Skript eines Vortrags bei der IHK Regensburg vom 25.03.2009
  • vom 01.04.2009
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Vortrag von Rechtsanwalt Stadler bei der IHK Regensburg am 25.03.2009



1. Impressumspflicht für Unternehmenswebsites

Jeder, der sich im Internet präsentiert, wird vermutlich schon darüber nachgedacht haben, ob er für sein Angebot, für seine Homepage ein Impressum benötigt.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Für Unternehmen ist vor allen Dingen die Regelung der §§ 5 und 6 TMG von Bedeutung.


a) Wer braucht ein Impressum?

Das Telemediengesetz spricht davon, dass ein Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien eine Anbieterkennzeichnung benötigt.

Das hört sich zunächst so an, als müsste der Dienst, also die Website, selbst kostenpflichtig sein. So wird das allerdings nicht ausgelegt. Nach der Gesetzesbegründung und der überwiegenden Ansicht sollen nämlich nur solche Dienste und Webseiten keiner Impressumspflicht unterliegen,  die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit angeboten werden.

Alle Unternehmenswebsites brauchen folglich ein Impressum. Es ist egal, ob Sie nur Ihr Unternehmen im Netz bewerben oder direkt Waren- oder Dienstleistungen über das Web anbieten. Entscheidend ist, der wirtschaftliche, kommerzielle Hintergrund der Homepage.

Eine Zeit lang hat man für eBay-Händler diskutiert, ob das einzelne Warenangebot bei eBay auch einer Impressumspflicht unterliegt.

Dass eBay-Anbieter ein Impressum haben müssen, wird mittlerweile von den Gerichten durchgehend bejaht. Zum Teil wird für das einzelne Verkaufsangebot die Ansicht vertreten, dass es genügt, wenn das Impressum auf der sog. „Mich-Seite“ von eBay eingebunden ist. Wer sicher gehen will, sollte auch in die einzelne Verkaufsseite ein Impressum einbinden.


b) Was muss im Impressum stehen?

Was im Impressum stehen muss, regelt § 5 TMG für geschäftliche Webseiten sehr ausführlich.

Die Angabe von Namen und Anschrift ist zwingend erforderlich, bei juristischen Personen muss zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden, also bei der GmbH der Geschäftsführer.

Das Gesetz sieht auch die Angabe einer E-Mail-Adresse vor. Eine Zeit lang war umstritten, ob auch eine Telefonnummer anzugeben ist. Diese Sache ging bis zum BGH, der die Frage dann sogar dem EuGH vorgelegt hat.

Die Rechtslage ist aber auch nach der Entscheidung des EuGH nicht wirklich eindeutig. Der EuGH hat entschieden, dass das Impressum neben der E-Mail-Adresse noch eine weitere effektive Möglichkeit für eine unmittelbare Kontaktaufnahme bieten muss. Das kann eine Telefonnummer sein, eine Fax-Nummer, aber auch ein Kontaktformular im Web.

Der EuGH hat dann aber noch die kryptische Bemerkung angefügt, dass das Kontaktformular im Web nicht genügt, wenn ein Nutzer des Dienstes nach der elektronischen Kontaktaufnahme  keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht. Wenn der Nutzer also per Webanfrage um eine Telefonnummer und eine telefonische Rücksprache bittet, müsste man als Anbieter diesem Wunsch entsprechen.

Ich empfehle daher grundsätzlich eine Telefonnummer anzugeben, um auf der sicheren Seite zu sein.

Wichtig ist auch noch die Angabe der Registernummer, falls die Firma in ein Register eingetragen ist. Also Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, ist, sofern vorhanden, ebenfalls anzugeben.


c) Wo und wie muss das Impressum platziert werden?

Dazu sagt das Gesetz nur, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.

Zumindest bei dieser Frage hat der BGH für gewisse Klarheit gesorgt und entschieden, dass sich die Bezeichnungen „Impressum“ und „Kontakt“ eingebürgert haben und deshalb ausreichend sind. Ein gut sichtbarer Link, der mit Impressum oder Kontakt gekennzeichnet ist, reicht damit.

Leicht erkennbar ist das Impressum zum Beispiel dann, wenn es im allgemeinen Navigationsmenü als eigener Punkt untergebracht ist. Der Nutzer darf jedenfalls nicht lange suchen müssen. Wenn Sie das Impressum irgendwo in einem Fließtext verstecken, dann ist es nicht mehr leicht erkennbar.

Nach dem Urteil des BGH ist es grundsätzlich auch ausreichend, wenn die Impressumsseite mit zwei Klicks erreichbar ist.


d) Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

§ 5 TMG stellt eine sog. Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 des  Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, ein Verstoß ist danach grundsätzlich auch ein Wettbewerbsverstoß.

Wettbewerbsverstöße müssen nach § 3 Abs. 1 UWG die Interessen von Konkurrenten oder anderen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen. Bagatellverstöße will der Gesetzgeber nicht ahnden. Für geringfügige Verstöße, also wenn z.B. eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse fehlt, wird man eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs deshalb nicht annehmen. Wenn allerdings wesentliche Elemente fehlen, die z.B. eine gerichtliche Verfolgung des Anbieters erschweren, dann ist die Spürbarkeit immer gegeben.

Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG stellt außerdem nach § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar.  Die zuständige Behörde für die Verfolgung ist in Bayern die Regierung von Mittelfranken. Dass solche Verstöße aber tatsächlich verfolgt werden, ist mir aber nicht bekannt.


e) Impressumspflicht nach anderen Vorschriften

Eine Impressumspflicht ergibt sich außerdem aus § 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV).

§ 55 Abs. 1 RStV verpflichtet Anbietern von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen dazu, ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben und bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten.

Einen ausschließlich persönlichen oder familiären Zweck nimmt man bei Webseiten nur dann an, wenn die Site auf Abrufe durch Verwandte oder Freunde ausgerichtet ist. Wenn sich der Inhalt aber an die Allgemeinheit richtet, dann besteht die Informationspflicht.

Die meisten privat betriebenen Weblogs unterliegen damit einer Impressumspflicht .

Bei Blogs stellt sich allenfalls noch die Frage, ob sie journalistisch-redaktionell gestaltet sind und daher der erweiterten Impressumspflicht des § 55 Abs. 2 RStV unterfallen.

Für diese Form der „elektronischer Presse“ besteht eine an das Pressrecht angelehnte Impressumspflicht. Die Regelung betrifft nur Dienste die publizistische Relevanz aufweisen, bei denen ein gewisses Maß an redaktioneller Aufbereitung stattfindet und somit eine inhaltliche Nähe zur traditionellen Presse besteht.


f) Exkurs: Newsletter

Häufig taucht auch die Frage auf, ob Firmennewsletter einer Impressumspflicht unterliegen. Wenn es sich um ein offenes Newsletterangebot handelt, für das sich jedermann z.B. über die Website anmelden kann, dann spricht vieles dafür, dass man solche Newsletter auch als Telemedien betrachtet, für die dann dieselben Impressumspflichten gelten wie für Webseiten.

Daneben sind aber für Newsletter auch die Regelungen über Geschäftsbriefe zu beachten. Geschäftliche Korrespondenz, die sich an bestimmte Adressaten oder einen festen Adressatenkreis richtet, wird als Geschäftsbrief qualifiziert. Deshalb stellen Newsletter, anders als Webseiten, Geschäftsbriefe dar, weil sie sich ganz gezielt an individualisierte Adressaten richten.

Kaufleute unterliegen der Pflicht, auf Geschäftsbriefen bestimmte Angaben zu ihrer Firma zu machen (§§ 37a, 125a, 177a HGB, 35a GmbHG, 80 AktG). Aber auch für die nicht in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden gibt es in § 15b GewO eine Regelung zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.


g) Zusammenfassung

Eine Impressumspflicht besteht für Webseiten und Internetangebote, wenn sie
- wirtschaftlich ausgerichtet sind oder
- journalistisch, redaktionell gestaltet sind oder
- nicht ausschließlich privaten und persönlichen Zwecken dienen.


2. Das Wettbewerbsrecht

Als Betreiber einer Firmenwebsite kann man in sehr vielfältiger Art und Weise mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt geraten. Der Vortrag beschränkt sich auf ausgewählte Fälle und einige Anmerkungen zum neuen UWG.

a) Das neue UWG

Zum 30.12.2008 ist eine Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken  in Deutschland umgesetzt.

Diese Novellierung des Wettbewerbsrechts bringt eine ganze Reihe von gravierenden Änderungen mit sich.

Das deutsche Wettbewerbsrecht regelte bis zum Jahre 2004 ausschließlich das Verhältnis von Mitbewerbern zueinander und war ein echtes Wettbewerbsrecht. Unter dem Einfluss der EU entwickelt sich das Wettbewerbsrecht allerdings immer stärker zu einer Art  Verbraucherschutzrecht. Gerade die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken betrifft ausschließlich unlautere Verhaltensweisen gegenüber Verbrauchern.

Dieser Paradigmenwechsel zeigt sich im neuen UWG auch daran, dass der alte Zentralbegriff der „Wettbewerbshandlung“ durch die „geschäftliche Handlung“ ersetzt worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Um gegen das UWG zu verstoßen, müssen Sie also jetzt nicht mehr unbedingt in der Absicht handeln, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Die geschäftliche Handlung ist deutlich weiter und umfasst alle Handlungen gegenüber Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (z.B. Verbrauchern und potentiellen gewerblichen Kunden) vor, bei und nach Vertragsschluss.

Wenn Sie also z.B. Ihren Kunden nach Vertragsschluss davon abhalten, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, mit der unzutreffenden Behauptung, seine Ansprüche seien bereits verjährt, dann stellt das einen Wettbewerbsverstoß nach dem neuen UWG dar.

Neu im UWG ist auch die sog. „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3. Die „Black List“ zählt 30 unzulässige geschäftliche Handlungen auf, die per se verboten sind. Wenn also einer dieser Tatbestände erfüllt ist, wird auch nicht mehr danach gefragt ob das Verhalten den Wettbewerb überhaupt beeinträchtigt. Vielmehr sind diese Verhaltensweisen immer verboten.

Diese „Schwarze Liste“ zählt eine Menge von Handlungen auf, die in Deutschland schon bisher als wettbewerbswidrig angesehen worden sind und weist auch eine Reihe von Überschneidungen mit anderen Vorschriften des UWG auf. Es gibt aber auch ein paar aus deutscher Sicht neue oder ungewöhnliche Klauseln. So ist z.B. (Nr. 28) die unmittelbare Aufforderung an Kinder, eine Ware zu erwerben und sogar die Aufforderung, die Eltern zum Kauf der Ware zu veranlassen, unzulässig. Werbung, die sich an Kinder richtet, darf also in Zukunft keine unmittelbaren Kaufappelle mehr enthalten.

Diese „Black List“ bringt m.E. jedenfalls für die Unternehmer ein Stück weit Rechtsklarheit, weil zum ersten Mal ein ausformulierter Katalog von Rechtsverstößen existiert, an dem man sich orientieren kann, wenn es um die Frage geht, was in jedem Fall verboten ist.


b) Verstöße gegen die Preisangabenverordung

Ein gerade im Internet immer wieder abgemahnter Verstoß, besteht in der unrichtigen Angabe von Preisen.

Nach § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) muss gegenüber Letztverbrauchern zwingend der Endpreis angegeben werden.

Damit sind alle Angaben von Nettopreisen unzulässig, bei denen sich der Kunde den Endpreis selbst errechnen muss.

Für sog. Fernabsatzverträge gibt es in § 1 Abs. 2 PAngV zusätzliche Vorgaben, die zu beachten sind. Es muss danach bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Endpreis die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthält, damit sichergestellt ist, dass den Kunden nicht irgendwelche (versteckten) Mehrkosten treffen, mit denen er nicht gerechnet hat.

Außerdem muss ausdrücklich angegeben werden, ob zusätzliche Versand- und Lieferkosten entstehen und wenn ja, in welcher Höhe.

Neuerdings enthält auch das UWG selbst in § 5a Abs. 2, 3 eine Regelung zu dieser Thematik. Wer einem Verbraucher eine für den Geschäftsabschluss wesentliche Information vorenthält, verhält sich wettbewerbswidrig. Als wesentliche Information nennt das Gesetz u.a. den Endpreis, sowie alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten.


c) Fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen

Viele Unternehmen veröffentlichen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihrer Website. Wenn man seine Verträge direkt über das Internet abschließt, müssen diese AGB auch in den Bestellvorgang eingebunden werden, damit der Kunde bei Vertragschluss die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Vertragsbedingungen erhält. Sonst werden die AGB nämlich nicht Vertragsbestandteil und sind nicht wirksam einbezogen.

Was viele allerdings nicht realisieren ist, dass fehlerhafte und unrichtige AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellen können. Das war früher einmal umstritten, wird aber seit einigen Jahren praktisch einhellig angenommen.

Wer also selbst gebastelte AGB ins Netz stellt, geht dadurch ein hohes Risiko ein, sich eine Abmahnung einzuhandeln und gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen.


d) Verschleierung der Unternehmereigenschaft

Wer bei eBay aktiv ist, stößt häufig auf Angebote von Leuten, die trotz  hunderter oder tausender Nutzerbewertungen weiterhin als private Verkäufer auftreten und versuchen, die Gewährleistung auszuschließen und Widerrufs- und Rückgaberechte zu umgehen.

Ein solches Verhalten ist spätestens nach dem neuen UWG und nach Ziff. 23 der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) immer unzulässig, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Unternehmer würde privat handeln und sei nicht für Zwecke seines Geschäfts tätig.

Der Versuch, die gesetzlichen Gewährleistungs- und Widerrufsrechte auszuschließen, stellt außerdem eine unwahre Angabe über Rechte des Verbrauchers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG dar.

Es könnte durchaus sein, dass derartige Angebote bei eBay in Zukunft häufiger abgemahnt werden.


3. Das Fernabsatzrecht

Die Anforderungen des Fernabsatzrechts möchte ich hier nur grob umreißen, weil man mit den Details sicherlich einen eigenen Vortrag ausfüllen kann.

Das Gesetz definiert den sog. Fernabsatzvertrag in § 312 b BGB. Fernabsatzverträge sind danach Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

Betroffen sind davon insbesondere Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, also z.B. Bestellungen über einen Online-Shop oder der klassische eBay-Kauf.

Wer als Unternehmer Waren und auch Dienstleistungen auf diesem Vertriebsweg anbietet, hat verschiedene Informationspflichten zu beachten und dem Kunden ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einzuräumen.

Zunächst verpflichtet § 312 c Abs. 1 BGB den Unternehmer, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, die in einer eigenen Rechtsverordnung, der BGB-InfoV näher beschrieben sind. Die BGB-InfoV habe ich Ihnen im Anhang zu meinem Skript in Auszügen abgedruckt, damit sie sehen, worüber im Einzelnen aufzuklären und zu informieren ist.

Damit aber nicht genug. Der Unternehmer muss dem Verbraucher zusätzlich alsbald nach Vertragsschluss seine Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB sowie wiederum die in der BGB-InfoV genannten Informationen  mitteilen und das in Textform.

Das betriff vor allem die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, für die die BGB-InfoV einen Mustertext vorsieht, den man sinnvollerweise übernimmt.

Erst dann, wenn ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen.


a) Verlängerung der Widerufsfrist bei fehlender Textform?

Vor einiger Zeit sind einige findige Gerichte auf die Idee gekommen, dass Webseiten die Voraussetzungen der Textform nicht erfüllen und deshalb auf einer Webseite nicht ordnungsgemäß belehrt werden kann. Wenn dann die Widerrufsbelehrung erst mit der Lieferung der Ware erfolgt, dann gilt nach Auffassung dieser Gerichte eine Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen, weil die Belehrung zwar erfolgt ist, aber verspätet war.

Dieses Problem kann man derzeit nur umgehen, wenn man dem Kunden nach der Bestellung, aber vor der Warenlieferung noch eine E-Mail zuschickt, in der die Belehrung enthalten ist, weil E-Mails die Textform erfüllen. Ansonsten sollte man seine Widerrufsbelehrung gleich dahingehend ändern, dass man die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert und dem Kunden die Belehrung dann zusammen mit der Warenlieferung in Papierform mitschickt. Die aktuelle Fassung der Musterwiderrufsbelehrung spricht diesen Punkt übrigens auch an.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem ebenfalls erkannt und will Abhilfe schaffen durch eine Neuregelung, die noch in diesem Jahr in Kraft treten soll. Danach soll auch eine Belehrung nach Vertragschluss noch ausreichen, um die kürzere zweiwöchige Frist in Gang zu setzen. Hierzu im Anschluss noch mehr.

Dass eine ordnungsgemäße Belehrung über den Widerruf stattfindet, ist für den Unternehmer äußerst wichtig, weil die Widerrufsfrist überhaupt nur dann zu laufen beginnt, wenn korrekt belehrt worden ist. Ansonsten kann der Kunde grundsätzlich auch nach längerer Zeit noch widerrufen, was für den Verkäufer sehr unangenehm ist.


b) Problem der Hinsendekosten

Wenn der Vertrag durch den Kunden rechtzeitig widerrufen worden ist, dann muss er rückabgewickelt werden, wobei die Kosten der Rücksendung auch wieder der Unternehmer zu tragen hat. Das deutsche Gesetz sieht hiervon eine Ausnahme vor. Bis zu einem Warenwert von EUR 40,- kann der Unternehmer dem Kunden die Kosten der Rücksendung auferlegen. Das muss er dann aber vorab auch ausdrücklich vertraglich regeln.

Offen lässt das deutsche Recht die Frage der sog. Hinsendekosten. Gemeint sind die Versandkosten, die durch die ursprüngliche Übersendung der Ware an den Kunden entstanden sind. Die deutschen Gerichte haben bisher überwiegend entschieden, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss, weil eine Kostentragung gegen europäisches Recht verstoßen würde.

Der BGH hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der BGH ist der Ansicht, dass der Verbraucher gegen den Unternehmer nach deutschem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm bezahlten Versandkosten hat. Weil dies aber gegen die Fernabsatzrichtlinie verstoßen könnte, soll der EuGH diese Frage nun rechtsverbindlich klären.


c) Problem des Wertersatzes

Eine in ihrer Auswirkung wesentlich wichtigere Frage liegt dem Europäischen Gerichtshof derzeit ebenfalls zur Entscheidung vor. Nach deutschem Recht ist es so, dass der Verbraucher dem Unternehmer für die Ingebrauchnahme der Ware Wertersatz leisten muss. Das klingt logisch, weil der Wert der Sache durch die Benutzung ja gemindert wird. Ein kleines deutsches Amtsgericht war nunmehr aber der Meinung, dass diese Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie verstößt und hat die Frage an den EuGH vorgelegt. Die Entscheidung des obersten europäischen Gerichts liegt zwar noch nicht vor, aber der sog. Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH fordert, die deutsche Regelung zu kippen und zu entscheiden, dass der Unternehmer im Falle eines fristgerechten Widerrufs keinerlei Schadensersatz verlangen kann.


d) Geplante Neuregelung des Fernabsatzrechts zum 31.10.2009

Zum 31.10.2009 soll es erneut Änderungen beim Widerrufs- und Rückgaberecht geben (Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen).

Wie vorher schon angesprochen, soll § 355 BGB dahingehend geändert werden, dass die Widerrufsbelehrung auch noch unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt werden kann. Damit will man vermeiden, dass sich die Widerrufsfrist bei Belehrung nach Vertragsschluss auf einen Monat verlängert, was vor allem eBay-Verkäufer benachteiligt hat, weil sie oft gar nicht die Möglichkeit hatten, bei Vertragsschluss in Textform zu belehren.

Geplant ist auch, dass die Widerrufsbelehrung Gesetzesrang erhält. Es gab bislang vor allem für die alte Widerrufsbelehrung, die bis Anfang des letzten Jahres galt, einige  Urteile, die diese Widerrufsbelehrung als unwirksam betrachtet haben. Diese Möglichkeit werden die Gerichte dann nicht mehr haben, weil sie keine Gesetze verwerfen dürfen. Das bringt für die Händler mehr Rechtssicherheit.

Es existiert noch ein weiterer Gesetzesentwurf (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen) der sich auf das Widerrufsrecht auswirken wird.

Bislang war es so, dass das Widerrufsrecht, auch wenn nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, dann erloschen ist, wenn mit Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Leistung begonnen worden ist.

Das soll sich jetzt ändern. Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen soll nach dem Gesetzesentwurf erst dann erlöschen, wenn der Unternehmer vollständig seine Leistung erbracht hat und der Verbraucher vollständig bezahlt hat. Es reicht also nicht mehr, dass mit der Ausführung begonnen worden ist, sondern die Leistung muss beiderseits vollständig erbracht werden.


4. Verstöße gegen Urheber- und Markenrechte

Onlinehändler und Inhaber von Firmenwebsites werden auch häufig wegen Urheberrechtsverletzungen oder dem Verstoß gegen Marken- und Geschmacksmusterrechte in Anspruch genommen. Auch zu diesem Themenkreis möchte ich Ihnen einige in der Praxis öfter auftretende Fälle darstellen.


a) Produktfotos

Beim Verkauf von Waren über das Internet gehört mittlerweile eigentlich dazu, dass man ein Produktfoto einblendet, damit der Kunde weiß, was er kauft. Da zu den meisten Produkten schon mehr oder weniger professionelle Fotos im Internet kursieren, ist die Verlockung groß, sich einfach ein Foto aus dem Webshop eines Konkurrenten, aus einem eBay-Angebot oder von der Homepage des Produktherstellers zu kopieren und bei sich selbst einzustellen.

Was viele dabei übersehen, ist, dass solche Produktfotos als Lichtbilder (§ 72 UrhG) urheberrechtlichen Schutz genießen. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, dass das Foto besonders gut oder professionell ist. Auch Amateurfotos mit einer schlechten Digitalkamera genießen diesen Schutz.

Kopieren Sie also niemals Produktfotos beliebig aus dem Netz, sondern machen Sie diese Fotos entweder selbst oder klären die Rechte für die Bildveröffentlichung eindeutig ab.


b) Stadtkarten, Anfahrtsskizzen

Nach wie vor sehr beliebt sind Abmahnungen wegen der Übernahme von Stadtplänen in die Anfahrtsbeschreibung der eigenen Homepage. Obwohl es ein paar Kartenanbieter gibt, die solche Verstöße seit vielen Jahren mit Erfolg abmahnen, scheint sich immer noch nicht bei allen herumgesprochen zu haben, dass Karten urheberrechtlichen Schutz genießen.

Das ganze kann z.T., ähnlich wie bei den Produktfotos auch, für den Betroffenen unverhältnismäßig teuer werden, weil neben den Kosten der Abmahnung zusätzlich regelmäßig noch Schadensersatz verlangt wird, den die Gerichte auch zubilligen. Selbst für die einfache Verwendung eines Kartenausschnitts sprechen die Gerichte teilweise vierstellige Schadensersatzbeträge zu.


c) Marken- und Geschmacksmusterrechte

Speziell auf eBay wird häufig gefälschte Markenware zum Kauf angeboten. In solchen Fällen haftet auch der gutgläubige Verkäufer auf Unterlassung und regelmäßig wegen Fahrlässigkeit auch auf Schadensersatz. Man kann sich dann auch nicht damit rechtfertigen, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Piraterieware handelt. Der Verkäufer trägt dafür das volle Risiko. Er muss sich vergewissern, dass es sich um Originalware handelt, die auch ordnungsgemäß durch den Hersteller auf den europäischen Binnenmarkt gebracht worden ist.

Was viele nicht wissen, ist, dass man in bestimmten Fällen auch dann gegen die Markenrechte des Herstellers verstoßen kann, wenn man Originalware verkauft.

Ein gutes Beispiel dafür ist der Fall eines amerikanischen Bekleidungshersteller (Abercrombie & Fitch), der seine Produkte bislang nur auf dem US-Markt vertrieben hat und gegen deutsche eBay-Händler vorgegangen ist, die aus den USA importierte Originalbekleidungsstücke über eBay in Deutschland angeboten haben.

Das deutsche Markenrecht geht grundsätzlich davon aus, dass der Hersteller den Weiterverkauf seiner Ware nicht verbieten kann, sobald sie mit seiner Zustimmung auf den Markt gebracht wurde. Der relevante Markt ist dabei aber der europäische Binnenmarkt. Und nachdem die besagten T-Shirts nicht von Abercrombie & Fitch auf den europäischen, sondern nur auf den amerikanischen Markt gebracht worden sind, ist es grundsätzlich nicht zulässig, solche importierten Bekleidungsstücke hier zum Verkauf anzubieten. Solche Angebote hat der amerikanische Markenhersteller deshalb mit Erfolg verbieten können.

Ebenso seltsam klingt der Fall eines schweizerischen Uhrenherstellers, der gegen billigere Armbanduhren anderer Hersteller vorgeht, die sich an sein Design anlehnen. Das wäre kaum der Rede wert, wenn der schweizerische Uhrenhersteller gegen den Hersteller der nachgeahmten Uhren vorgehen würde. Aber er geht gegen kleine eBay-Händler vor, die diese Uhren in gutem Glauben verkaufen. Wenn in solchen Fällen tatsächlich ein Verstoß beispielsweise gegen ein geschütztes Geschmacksmuster vorliegt oder eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Produktnachahmung gegeben ist, dann haftet dafür auch der arglose eBay-Händler der das Produkt zum Verkauf anbietet und dem der Verstoß möglicherweise gar nicht bewusst ist, auf Unterlassung.