FTP-Explorer II

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht München
  • Beschluss
  • vom 23.12.1999
  • Aktenzeichen 6 U 4564/99
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Das Urteil

1. Der Verfügungsbeklagte haftet markenrechtlich, da er "Explorer" nicht im Rahmen von § 23 MarkenG verwendet hat, sondern gemäß der konkreten Ausgestaltung von Anl. A 4 eine Handlung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 MarkenG vorliegt (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdnr. 87).

2. Da "Explorer" ein sprechendes Zeichen ist und es Im einstweiligen Verfügungsverfahren offengeblieben ist angesichts des Zeitpunkts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen, ob beim angesprochenen Verkehr zwischen "Explorer" und "FTP-Explorer" Verwechslungsgefahr besteht, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, § 91 a ZPO. Die Klägerin hat zwar keine sachverständige Stellungnahme zum Verkehrsverständnis vorgelegt zur Glaubhaftmachung der Verwechslungsgefahr, aber auf Lizenzverträge bedeutender Anbieter mit dem Bestandteil "Explorer" verwiesen, was stark für eine Verwechslungsgefahr spricht.

3. Auf das TDG kommt es nicht an, da dieses Gesetz für Inhalte, nicht aber titel- und markenrechtliche Bezeichnungen gilt.

Kommentar von

Die Entscheidung ist lediglich wegen der knappen Ausführungen unter Ziff. 3 interessant und daher veröffentlichungswert.

Die Auffassung des OLG wonach das TDG nicht für titel- und markenrechtliche Bezeichnungen gilt, steht nach unserem Kenntnisstand in Widerspruch zu den bisher im juristischen Schrifttum vertretenen Ansichten und dürfte auch nicht der gesetzgeberischen Intension entsprechen.

Es bleibt abzuwarten, ob das OLG München diese Ansicht in anderen Entscheidungen beibehalten wird.

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