Die Domain mitwohnzentrale.de

Details zum Urteil

  • Landgericht Hamburg
  • Urteil
  • vom 21.01.1998
  • Aktenzeichen 315 O 531/97
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht

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  1. Die Entscheidungsgründe

Die Entscheidungsgründe

Die zulässige K1age ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Danach kann der Kläger von den Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, unter der streitigen Domain "www.Mitwohnzentrale.de" bzw. "Mitwohnzentrale. de ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten.

1 Die Benutzung der streitigen Domain durch die Beklagten führt zu einer Kanalisierung der Kundenströme, durch die die Chancengleichheit der Parteien im Wettbewerb erheblich gestört wird (vgl. Kur CR 1996, 325, 328). Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich aus der Verwendung des rein beschreibenden Begriffes "Mitwohnzentrale", der die Branche der Parteien bezeichnet.

Zwar ist die Vorschrift des § 8 MarkenG, die eine rechtliche Monopolstellung für freihaltebedürftige Begriffe verhindern soll und daher nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Marken von der Eintragung ausschliesst, auf den vor1iegenden Fall nicht anwendbar. Die Interessenlagen, die dieser Vorschrift auf der einen Seite und der vorliegenden Sachverhaltskonstellation.auf der anderen Seit zugrundeliegen, sind nämlich nicht vollständig vergleichbar. Festzuhalten ist aber, daß auch derjenige, der eine beschreibende und damit freiha1tebedürftige Bezeichnung als Internetadresse wählt, insofern eine gewisse Monopolstellung tatsächlicher Art gewinnt, als dieselbe Bezeichnung von Dritten nicht mehr als Internetadresse benutzt werden kann. Während aber eine eingetragene Marke dem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch auch gegen verwechs1ungsfähige Bezeichnungen gewährt, steht eine registrierte Internetdomain lediglich einer identischen Verwendung durch einen anderen entgegen, so daß schon geringfügige Zusätze die tatsäch1iche Sperrwirkung überwinden. Gegen eine analoge Anwendung des § 8 MarkenG spricht insbesondere der Umstand, daß die vom Markengesetz vorgesehenen Rechtsfolgen eines Verstoßes ein staatliches Prüfungs- und Überwachungsinstrumentarium voraussetzen, das für Internetadressen jedenfalls nach der heutigen Rechtslage nicht zur Verfügung steht (OLG Frankfurt, CR 1997, 271, 272).

Die Verwendung des beschreibenden Branchenbegriffs als Domain, unter der die Beklagten erreichbar sind und für ihre Tätigkeit werben können, führt aber zu einer einseitigen Leitung der Interessenten zu dem Angebot der Beklagten. Angesichts des vielfältigen und kaum überblickbaren Angebotes im World Wide Web wird der Internetnutzer dazu neigen, sich unter rnehreren ihm zur Augwahl vorliegenden vergleichbaren Internetangeboten der Einfachheit halber für dasjenige mit der umfassendsten Adreßbezeichnung zu entscheiden. Zur Zeit ist davon auszugehen, daß ein maßgeblicher Anteil der angesprochenen Verkehrkreise, die ein Angebot eines bestimmten Anbieters oder einer bestimmten Gattung suchen, zunächst unter dem gewünschten Suchbegriff durch dessen direkte Eingabe und der Hinzusetzung einer gängigen Top-Level-Domain wie "de" für Deutschland oder "com" für weltweite kommerzie11e Angebote versuchen wird, die gewünschte Information ausfindig zu machen. Die Möglichkeit, den Namen einer Domain frei wäh1en zu können, vorbehaltlich deren Verfügbarkeit, hat nämlich dazu geführt, daß Anbieter bevorzugt eine Domain wählen, die nicht nur einprägsam und damit werbewirksam ist, sondern auch auf das Unternehmen, das Produkt oder die Dienstleistung hinweist, welche auf der Homepage präsentiert werden, wie beispielsweise ,,www. BMW.de" oder ,,WWW. spiegel.de". Erst wenn der Versuch der direkten Eingabe des Suchbegriffs nicht zu der gewünschten Information führt, wird der Interessent im Hinblick auf die immer größer werdende Informationsflut sich einer Suchmaschine bedienen. Die Ergebnisse einer Internetrecherche mittels Suchmaschine erleichtern nämlich nicht unbedingt das Auffinden von Homepages und sind keinesfalls vollständig. Es werden nicht nur die Adressen angezeigt, die den gesuchten Begriff in der Domain enthalten, sondern auch solche, die diesen im Text ihrer Homepage verwenden, Mehrfachnennungen, Adressen von Anbietern, die mit dem Suchbegriff nur entfernt etwas zu tun haben und sog. "Blind-Adressen", die inhaltslose Homepages verweisen, werden viele Nutzer von dem Einsatz einer Suchmaschine abhalten.

Befindet sich der an dem Angebot einer Mitwohnzentrale interessierte Nutzer durch Eingabe des Suchbegriffs - also ohne Benutzung der Suchmaschine - "Mitwohnzentra1e" und "de" für Angebote innerhalb Deutschlands aber erst einmal auf der Homepage der Bek1agten, erhält er einen umfassenden Überblick ,über Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands und damit in aller Regel auch die gewünschte Information. Gelangt er somit durch die direkte Anwahl unter Verwendung des Suchbegriffs zu dem gewünschten Ziel, gibt es für den Interessenten keinen Grund eine Suchmaschine. zu bemühen, um andere Anbieter ausfindig zu machen. Zumal den meisten Interessenten kaum bekannt sein dürfte, daß es konkurrierende Zusammenschlüsse von Mitwohnzentralen gibt.

Damit ist aber eine einseitige Leitung der an den Angeboten von Mitwohnzentralen interessierten Kundenströmen zu den Beklagten hin gegeben, so daß der Leistungswettbewerb innerhalb der Branche der Mitwohnzentralen empfindlich beeinträchtigt ist Die Beklagten haben durch Reservierung der Branchenbezeichnung "Mitwohnzentra1e" somit den Vorteil, alle die Interessenten zu ihrer Homepage zu führen, die diese zuvor nicht kannten und nur durch "ausprobieren" des Suchbegriffs als Adresse fündig worden. Dieser Vorteil liegt auch durchaus im Interesse des Beklagten. Immerhin ist es dem Kläger bisher nicht gelungen, sich an die domain "www.Mitwohnzentrale.de" bzw. "Mitwohnzentrale.de" durch den Provider anbinden zu lassen. Die Beklagten haben die Ausnahme eines "links" oder einer subdomain für den Kläger als vergleichsweise Lösung unter Hinweis auf die Verbandseigenschaft des Beklagten zu 2), der nicht über die Köpfe seiner Mitglieder hinweg entscheiden könne, in der Sitzung am 3.12.97 abgelehnt.

2. Die Beklagten sind passiv legitimiert. Störer ist jeder, der willentlich und adäquat kausa1 mitwirkt, einen wettbewerbswidrigen Zustand zu schaffen oder zu erhalten. Beide Beklagten verwenden die streitige Internetdornain. Der Beklagte zu 2) ist Nutzer der Domain und hat unter dieser eine Homepage. Der Beklagte zu 1) verwendet die Domain als Internetadresse in seinen Geschäftsschreiben. Er gibt damit den Weg zum Auffinden seiner eigenen Homepage über den auf der Homepage des Beklagten zu 2) befindlichen link" vor.

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