buecher.de-info.de

Details zum Urteil

  • Landgericht München I
  • Urteil
  • vom 15.06.1999
  • Aktenzeichen 9HK 0 6989/99
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht

Das Urteil

In dem Rechtsstreit

(...)

wegen einstweiliger Verfügung

erläßt das Landgericht München 1, 9. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kainz, Handelsrichter Schönweitz und Handelsrichter Schäfer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.1999 folgendes

Endurteil:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München 1 vom 27.04.1999 wird unter Nr. 2 aufgehoben und unter Nr. 1 b) bestätigt; im übrigen ist sie erledigt.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegner 1/3.

Der Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind Fragen zur Berechtigung der Führung der Bezeichnung "buecher.de-info.de" sowie die Berechtigung der Werbung mit Testergebnissen.

Mit Schriftsatz vom 23.04.1999 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegnern bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten, die Internet-Domain ,"buecher.de-info.de" als Internet-Domain-Namen für sich reservieren zu lassen und/oder als Internet-Domain-Name zu benutzen, insbesondere auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen, sie zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.

Des weiteren beantragte die Antragstellerin,

es den Antragsgegnern zu verbieten mit dem Slogan ,,Nr. 1 im COM! Online-Test" unter Verwendung einer auf Blatt 4 näher bezeichneten Abbildung zu werben.

Als Gründe für den Verbotsantrag wurden angegeben, daß sich die Antragsgegner durch Verwendung der Bezeichnung ,,buecher.de-info.de" des Namens sowie der geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin bemächtigten. Des weiteren wird vorgebracht, daß die Art und Weise der Bewerbung des Ergebnisses in der Zeitschrift "COM! Online " wettbewerbswidrig sei.

Die Kammer hat dem Antrag durch Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 27.04.1999 entsprochen.

In ihrem Widerspruch vom 25.05.1999 machen die Antragsgegner zum einen geltend, daß die Antragsgegner zu 1) und zu 2) für die angegriffenen Verletzungshandlungen nicht haften, und bezüglich der angegriffenen Werbeaussage durch eine anderweitige Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt worden sei bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht mehr bestehe. Im übrigen sei die Werbung sachlich nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Bezeichnung , " buecher.de-info.de" machen die Antragsgegner geltend, daß die Antragsgegnerin zu 3) niemals diese Internet-Domain geführt habe. Unstreitig ist die Firma ... Inhaber der Domain "www.de-info.de". Die Domain , " buecher.de-info-de" habe in der behaupteten Fassung überhaupt nie existiert. Vielmehr sei die Domain ,de-info.de" so ausgestaltet, daß bei Voranstellen beliebiger Kennzeichnungen jeweils der exakt gleiche Seiteninhalt angezeigt werde.

Im übrigen habe die Antragstellerin wegen ihrer Bezeichnung , " buecher.de " keinen kennzeichen- oder namensrechtlichen Schutz.

Die Antragstellerin erwiderte hierauf, daß Erstbegehungsgefahr einer Verletzungshandlung zumindest durch die Berühmung der berechtigten Inanspruchnahme der Bezeichnung "buecher.de-info.de" durch die Antragsgegner anzunehmen sei.

Nachdem die Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.06.1999 erklärten, daß die Antragsgegner diese Domain nie benutzt haben und folglich auch kein Interesse daran besitzen, diese konkrete Domain zu benutzen, erklärte die Antragstellerin bezüglich Nr. 1 a) der einstweiligen Verfügung vom 27.04.1999 den Rechtsstreit für erledigt.

Die Antragsgegner schlossen sich dieser Erledigungserklärung an.

Die Antragstellerin beantragte,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.04.1999 in Nr. 1 b) aufrechtzuerhalten und die Kosten des gesamten Rechtsstreits den Antragsgegnern aufzuerlegen.

Die Antragsgegner beantragten:

die einstweilige Verfügung vom 27.04.1999 im übrigen aufzuheben und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen.

Der Antragsgegnervertreter versicherte im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich, daß bei persönlicher Inaugenscheinnahme der Domain "...de.info.de" am 15.04.1999 das Werbebanner der Antragsgegnerin zu 3) sowohl bei Eingabe der Bezeichnung ,,buecher" oder auch von ,,Buch" als auch von , " XYZ" anstelle der angeführten Punkte erschienen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Entscheidungsgründe

Nr. 1 a) der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 27.04.1999 ist durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien nicht mehr sachlicher Gegenstand des Rechtsstreits.

Bezüglich Nr. 1 b) der einstweiligen Verfügung vom 27.04.1999 war deren Aufrechterhaltung auszusprechen, weil die Art und Weise der Bewerbung gegen § 1 UWG verstößt. Insoweit wird auf die Beschlußgründe in der einstweiligen Verfügung vom 27.04.1999 unter Buchstabe b) Bezug genommen.

Zu ergänzen ist im Hinblick auf das Vorbringen des Widerspruchs lediglich, daß die unter Anlage AG 4 vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr bezüglich der angegriffenen Werbung entfallen zu lassen. Gegenstand der Unterlassungserklärung vom 19.04.1999 war allein die Werbeformulierung "Bester Buchshop Online!". Die konkrete Verletzungshandlung umfaßt diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht. Auch ist diese Erklärung nicht dazu angetan, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bezüglich der Werbung mit einem Testergebnis entfallen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

a) Soweit die Antragstellerin mit der Bestätigung von Nr. 1 b der einstweiligen Verfügung vom 27.04.1998 obsiegt hat, waren den Antragsgegnern die Kosten hierfür aufzuerlegen. Die Kammer bewertet den Gesamtkostenanteil dieses Angriffs auf ein Drittel. Der sachlich gewichtigere Angriff der Antragstellerin war nicht das Unterlassungsverlangen bezüglich der Nichtangabe des Zitats des Tests, sondern die Führung der Bezeichnung , " buecher.de-info.de". Dies wird auch aus den Anlagen EVK 19 und EVK 20 nebst jeweiligen Beilagen deutlich, wobei die Kammer den von der Antragstellerin vorgegebenen Bewertungen, wie aus der Festsetzung des Streitwerts ersichtlich, nicht gefolgt ist.

Soweit der Rechtsstreit bezüglich Nr. 1 a der einstweiligen Verfügung vom 27.04.1999 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, daß der Antragsgegnerin bezüglich der Bezeichnung ,,buecher.de-info.de" eine Verletzungsverhandlung vorzuwerfen ist. Die Antragsgegner haben glaubhaft gemacht, daß die angegriffene Internet-Domain als unverwechselbare Adresse niemals von der Antragsgegnerin zu 3) geführt worden ist. Die Besonderheiten der Programmierung der Internet-Domain "de.info-de " führen dazu, daß bei jeder beliebigen Eingabe vor dieser Domain ein und dieselbe Seite aufscheint. Deshalb kann es der Antragsgegnerin zu 3) nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung " buecher.de-info.de " verwendet. Diese Internet-Adressierung existierte als unverwechselbare Adresse zur Kennzeichnung eines bestimmten Auftritts im Internet nicht. Hiervon hat sich die Kammer höchst selbst überzeugt.

Soweit die Antragstellerin im übrigen meint, daß angesichts der Rechtsverteidigung im Widerspruchsschriftsatz vom 25.05.1999 eine Berühmung vorliege, ist dem nicht zu folgen. Die Kammer verkennt nicht, daß es der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht, daß eine Erstbegehungsgefahr begründet, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen und dies grundsätzlich auch dann gilt, wenn eine solche Berühmung im Rahmen einer Rechtsverteidigung geschieht (BGH GRUR, 1995, 595, 598 - " Kinderarbeit " ). Die dort entschiedene Fallgestaltung weicht jedoch erheblich von der gegenständlichen ab. In dem vom BGH entschiedenen Fall war es so, daß bereits ein Verfügungsverfahren vorangegangen war, in welchem die Beklagte unterlegen ist. Im anschließenden Hauptsacheverfahren verteidigte sich die Beklagte aber gleichwohl vorbehaltlos allein mit dem Einwand, daß ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliege.

Hier verhielt es sich so, daß die Antragsgegner sich zunächst damit verteidigten, die Internet-Domain, die von der Antragstellerin angegriffen war, überhaupt nicht geführt zu haben. Als zweite Ebene der Rechtsverteidigung war die Verneinung eines marken- oder namensrechtlichen Schutzes. Nachdem die Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.06.1999 mit dem Problem der Berühmung konfrontiert worden waren, erklärten sie unmittelbar im Anschluß daran und ohne jede Einschränkung, daß die Antragsgegner kein Interesse daran haben, die konkret angegriffene Domain zu benutzen.

Es ist aber anerkannt, daß nicht jede Berühmung die ernsthafte Gefahr erstmaliger Begehung begründet, sondern daß vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. So kann nicht aus jeder zum Zweck der Verteidigung gemachten Rechtsberühmung gefolgert werden, daß die Antragsgegner auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung ihr Verhalten nicht ändern wurden (Baumbach/Hefermehl, 20. Auflage, 1998, Einl. UWG Rn 301).

So verhält es sich hier. Nachdem die Antragsgegner mit der Frage der Berühmung und der möglichen Erstbegehungsgefahr hieraus konfrontiert worden waren, gaben sie ohne Zögern die vorstehend erwähnte Erklärung ab. Infolge dessen kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, daß bezüglich der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung " buecher.de-info-de " Erstbegehungsgefahr bestanden hat.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen.