Gebührenfestsetzung gem. § 19 VIII BRAGO bei Rahmengebühren?

Details zum Urteil

  • Landgericht Landshut
  • Beschluß
  • vom 01.01.1999
  • Aktenzeichen 4 Qs 252/99 LG Landshut, 1 Cs 22 Js 29871/98 AG Landshut
  • Abgelegt unter Sonstiges

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  1. Das Urteil
  2. Die Entscheidungsgründe

Das Urteil

Beschluß der 4.Strafkammer des Landgerichts Landshut in dem Strafverfahren gegen

(...)

hier: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Kostenfestsetzung

vom 11.08.1999:

1. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Erding vom 13.07.1999 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdewert wird auf. 133,40 DM festgesetzt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Entscheidungsgründe

I.

Am 14.12.1998 erlies das Amtsgericht Landshut Strafbefehl gegen den oben genannten Angeklagten. Für das Strafbefehlsverfahren wurde ihm der Beschwerdeführer gemäß § 408 b StPO als Pflichtverteidiger bestellt. Mit Schreiben vom 30.12.1998 legte der Beschwerdeführer für den Angeklagten Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Dieser wurde am 22.O4.1999 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 28.06.1999 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 19 BRAGO die Kosten in Hohe von 133,40 DM festzusetzen. Der Antrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Landshut vom 13.07.1999 zurückgewiesen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.1999 Beschwerde ein. Der Beschwerde hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Landshut nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.

Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Landshut, wonach bei Rahmengebühren im Sinne des § 12 Abs. 1 BRAGO eine Gebührenfestsetzung gemäß § 19 Abs. 8 BRAGO ausgeschlossen sei, ist nach Ansicht der Kammer zutreffend. 

Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Ansicht, eine Festsetzung der Rahmengebühren sei dann nicht ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt sie auf den Mindestbetrag bestimmt hat, wird in Literatur und Rechtssprechung sehr streitig behandelt.

Die Kammer folgt hier der Meinung der gesamten Kommentarliteratur, insbesondere einer Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1972, 2318). Hiernach steht der klare Wortlaut der Vorschrift des § 19 Abs. 8 BRAGO der Vergütungsfestsetzung entgegen. Auch wenn, wie hier, eine Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB durch den Rechtspfleger nicht in Betracht kommt, da lediglich der gesetzliche Mindestsatz in Rechnung gestellt wurde, besteht keinerlei Anlaß, von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweichen. 

Die von der literarischen Mindermeinung vertretene Ausnahme trägt den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht Rechnung. Gründe für eine Ausnahme, etwa weil ein völlig unangemessenes oder ungerechtes, den Sinn der Norm in sein Gegenteil verkehrendes Ergebnis entstehen würde, sind hier nicht ersichtlich.

Nach Ansicht der Kammer gilt somit auch für Betragsrahmengebühren wie z. B. die hier geltend gemachte Gebühr nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO der Festsetzungsausschluß nach § 19 Abs. 8 BRAGO. Dem Beschwerdeführer als Anwalt kann es zugemutet werden, seine Gebührenansprüche gegen den Mandanten in dem gebotenen Verfahren durchzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.