Ausbuchen einer Verbindlichkeit des Gesellschafters

Details zum Urteil

  • Landgericht Landshut
  • Urteil
  • vom 18.12.1998
  • Aktenzeichen 52 O 2767/98
  • Abgelegt unter Wirtschaftsrecht

Leitsatz der Kanzlei

1. Vereinbaren Gesellschafter einer GmbH, daß Verbindlichkeiten eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft aus der Bilanz ausgebucht werden, bedeutet dies, daß die Gesellschaft damit auf die Forderung verzichtet.

2. In einem solchen Ausbuchen ist jedenfalls ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot zu sehen.

Das Urteil

LANDGERICHT LANDSHUT

MAXIMILIANSTRASSE 22 * 84028 LANDSHUT

Verkündet am 18.12.98

In dem Rechtsstreit

(...)

wegen Forderung

erläßt die 5. Zivilkammer des Landgerichts Landshut durch die Richterin am Landgericht (...) als Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung am 18.12.1998

folgendes

Endurteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Für die beklagte Partei ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von DM 2.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Der Tatbestand

Der Beklagte und der Ehemann der Klägerin sind Gesellschafter der (...) Unternehmensberatungs-GmbH.

Die Bilanz zum 31.12.1996 für diese Gesellschaft enthält eine Forderung gegen den Beklagten aus Darlehen in Höhe von DM 35.929,34. Die Richtigkeit. der Bilanz wurde mit Beschluß vom 26.08.1997 (K 3) festgestellt. In der Gesellschafterversammlung vom 06.06.1995 war das Ausbuchen der Forderungen in Höhe von ca. DM 32.000,-- beschlossen worden (B 1). Mit Beschluß vom 02.08.1996 war festgestellt worden, daß die Gesellschaft ihre Forderung frühestens ab dem Geschäftsjahr 1999 im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausbuchen werde.

Unstreitig bestand eine Darlehensforderung des Ehemanns der Klägerin gegen die Gesellschaft über DM 80.000,--. Das Darlehen wurde am 26.02.1998 (K 5) gekündigt. Diese Forderung wurde am 27.02.1998 der Klägerin abgetreten (K 6). Die streitgegenständliche Forderung wurde von der BFD am 27.02.1998 erfüllungshalber abgetreten (K 7).

Die Klägerin stützte den Mahnbescheidsantrag in Höhe von DM 35.929,34 auf Entnahmen des Beklagten als geschäftsführender Gesellschafter und andere Buchungsvorgänge gemäß festgestellten Bilanzen. Im streitigen Verfahren verfolgt sie nur eine Forderung in Höhe von DM 13.929,34. Sie macht damit einen Teilbetrag aus Darlehen geltend. Die festgestellte Forderung resultiere aus mehreren Posten, z. B. nicht einbezahltem Kapital von DM 5.000,--, Buchhaltungsunregelmäßigkeiten, Entnahmen des Beklagten, einer Forderungsübernahme des Beklagten. Der Beschluß vom 06.06.1995 habe nur buchhalterische Wirkung. Wirtschaftliche Möglichkeiten entsprechend dem Beschluß vom 02.08.1996 bestünden nicht. Die Abtretung sei wirksam.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von DM 13.929,34 nebst 7,75 % Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung

unter Gestattung, eine von ihm zu erbringende Sicherheit durch eine Bürgschaft der ...-Bank erbringen zu können.

Der Beklagte behauptet, die Buchung, sei wegen Übernahmeverhandlungen mit einer anderen Gesellschaft nur vorläufig rein buchhalterisch zum Schein erfolgt. Die Gesellschaft habe diese Forderung nicht durchsetzen wollen und am 06.06.1995 auf eine etwaige Forderung jedenfalls verzichtet. Die Klägerin trage die Beweislast für das Bestehen der Forderung, wobei möglich sei, daß wegen des Wechsels des Buchhalters Belege verloren gegangen seien und zudem sei in den gleichen Räumen noch der Sitz einer zweiten GmbH gewesen.

Die Abtretung der Klageforderung sei unwirksam.

Die Kündigung des dem Ehemann der Klägerin zustehenden Darlehens sei allenfalls zum 31.05.1998 wirksam. Sie sei mißbräuchlich, um die Zeugenstellung zu erlangen.

Die Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die behauptete Forderung ist nicht wirksam abgetreten, § 399 BGB.

Die Feststellung der Bilanz zum 31.12.1996 u.a, durch den Beklagten wirkt zwar als Anerkenntnis der Forderung (OLG Düsseldorf, NJW RR 94, 1455), jedoch ergibt sich daraus noch nicht, daß die Forderung auch abtretbar ist. Aus den vorangegangenen Beschlüssen vom 06.06.1995 und 02.08.1996 folgt, daß es der Gesellschaft verwehrt ist, die Forderung abzutreten. Die Vereinbarung des Ausbuchens einer in der Bilanz festgestellten Forderung kann nur den Verzicht auf die Wirkung des Anerkenntnisses und auf die Forderung bedeuten. Damit ist aber auch zum Ausdruck gebracht, daß die Forderung nicht an einen Dritten abgetreten werden kann. Durch die Abänderung im Beschluß vom 02.08.1996, in dem vereinbart wurde, daß zum einen frühestens ab 1999 und zum anderen im Rahmen der Möglichkeiten der Gesellschaft ausgebucht werde, gingen zwar die Parteien erkennbar von einer weiteren Feststellung der Forderung in der Bilanz aus, brachten jedoch auch zum Ausdruck, daß die Forderung nach wie vor nicht abgetreten werden könne. Durch eine Abtretung läuft der Beklagte Gefahr, daß er vor 1999 in Anspruch genommen wird, daß ihm die vereinbarte Möglichkeit des Ausbuchens und Verzichts dann genommen wird. Das widerspricht dem Sinn der Vereinbarung.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Forderung auch aus gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten nicht wirksam abgetreten werden konnte, weil eine vollwertige Gegenleistung für die zumindest teilweise die Einlageforderung betreffende Forderung mangels Fälligkeit der Gegenforderung im Abtretungszeitpunkt nicht vorlag (zweifelhaft ist auch, ob die Kündigung K 5 eine Fälligkeit nach drei Monaten gem. § 609 Abs. 2 BGB bewirkte, da im Darlehensvertrag eine Rückzahlung ,,nach Maßgabe der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gesellschaft" vereinbart ist, wobei die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gesellschaft nach den eigenen Angaben des Ehemanns der Klägerin wegen eines Geschäftes mit erheblichem Verlust nicht günstig sind).

2. Die geltend gemachte Forderung ist zudem nicht fällig.

Die als Darlehen festgestellte und anerkannte Forderung ist allenfalls fällig nach Ablauf von drei Monaten ab Kündigung durch den Gläubiger, § 609 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Ein Kündigung durch die BFD ist nicht behauptet. Eine Kündigung wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht erklärt.

Zudem schließt die Vereinbarung vom 02.08.1996 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 06.06.1995 die Fälligstellung aus. Die Vereinbarung vom 02.08.1996 hätte keinen Sinn, wenn die BFD vorher das Darlehen kündigen und die Forderung eintreiben könnte. Damit wäre dem Beklagten die ihm eingeräumte günstige Möglichkeit des Ausbuchens vereitelt.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §5 91, 281, 709, 108 ZPO.

Die Einzelrichterin:

gez.

(...) Richterin am LG