Linksammlung als urheberrechtlich geschützte Datenbank

Details zum Urteil

  • Landgericht Köln
  • Beschluss
  • vom 12.05.1998
  • Aktenzeichen 28 0 216/98
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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  1. Kommentar von

In Sachen

(...)

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.5.1998, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Ausdruck der Linkseiten der Antragstellerin vom 12.4.1998, Audruck der Linkseiten der Antragsgegnerin vom 12. und 7.5.1998 sowie Gegenüberstellung der Eintragungen sowie Schriftwechsel, glaubhaft gemacht hat, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB , §§ 97 Abs. 1, § 4 Abs. 2, 97 b UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.100,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu einem Monat für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

in ihren Internetangebot mit der Adresse (...), die Linksammlung, wie aus der Anlage ersichtlich, zu veröffentlichen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 40.000,00 DM

Köln, den 12.5.1998 Landgericht, 28. Zivilkammer

Kommentar von

Da die Entscheidung keine Begründung enthält, läßt sich ihr Inhalt nur aus den vom Gericht zitierten Vorschriften erschließen.

Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegener die Unterlassung der Übernahme seiner Hyperlinksammlung in dessen Webseiten.

Das LG Köln stuft eine Sammlung von Links als Datenbank i.S.v. § 4 II UrhG ein und untersagt dem Antragsgegener die Veröffentlichung der Linksammlung des Antragstellers.

§ 4 II UrhG, der zum 01.01.1998 aufgrund der EU-Datenbankrichtlinie in das Urhebergesetz aufgenommen wurde, definiert die urheberrechtlich geschützte Datenbank als ein Sammelwerk dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.

Wer also eine fremde Linksammlung kopiert und in sein eigenes Webangebot einstellt, verstößt damit gegen das Urheberrecht.