Preis-/Leistungsvergleich ohne namentliche Nennung des Konkurrenten sind wettbewerbswidrig

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Dresden
  • Urteil
  • vom 25.08.1998
  • Aktenzeichen 14 U 3276/97
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht

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  1. Der Tatbestand
  2. Die Entscheidungsgründe

Der Tatbestand

Die klagende Versicherungsgesellschaft bietet bundesweit private Krankenversicherungen an. Sie begehrt von den Beklagten, die sich als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in Dresden als Versicherungsmakler betätigen und u.a. private Krankenversicherungsverträge vermitteln, die Unterlassung von Preis-/Leistungsvergleichen privater Krankenversicherungen, in denen die jeweiligen Anbieter der Versicherungsleistungen nicht namentlich genannt werden.

Die Beklagten bedienen sich zur Erstellung dieser Preis-/Leistungsvergleiche eines speziell dafür eingerichteten Computerprogramms (RENDITE 2000). Auftelefonische Anfrage vom 16.10.1996 (vgl. Aktennotiz der Beklagten, Anlage B 4 zur Klageerwiderung, Bl. 103 d. A.) übersandten die Beklagten dem Mitarbeiter der Klägerin, der sich als solcher nicht zu erkennen gab, eine nach seinen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Versicherungswünschen ausgerichtete "Computeranalyse der anbietenden privaten Krankenversicherer im Preis-/Leistungsvergleich", auf die Bezug genommen wird (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 14-30 d. A.). In dem Begleitschreiben vom 24.10.1996 (Bl. 14 d. A.) baten die Beklagten um Verständnis, daß die Gesellschaften zunächst nur verschlüsselt ausgewiesen seien und wiesen darauf hin, daß sie für Nachfragen und Hintergrundinformationen zur Verfügung stünden.

Die Klägerin hat diesen Preis-/Leistungsvergleich unter dem Gesichtspunkt einer Verschlüsselung der Namen der miteinander verglichenen Krankenversicherer durch einen Buchstaben-/Zahlencode als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet. Sie hat vorgetragen, es entspreche dem natürlichen Interesse der Versicherungsmakler, in einem anonymisierten Preis-/Leistungsvergleich diejenigen Versicherungsgesellschaften und Tarife zu bevorteilen, die den Vermittlern eine Prämie garantierten. Hiervon sei insbesondere die Klägerin, die - unstreitig - in den Vergleich einbezogen worden sei, betroffen, da sie in aller Regel nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeite und lediglich in Ausnahmefällen kleine Belohnungen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen gewähre. Die Wettbewerbswidrigkeit dieses anonymen Preis-/Leistungsvergleichs ergebe sich bereits daraus, daß es dem Verbraucher unmöglich sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellung zu überprüfen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000, 00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,

Versicherungsinteressenten Preis-/Leistungsvergleiche privater Krankenversicherungsangebote zum Zwecke der Vermittlung einer privaten Krankenversicherung in der Form zu unterbreiten oder unterbreiten zulassen, daß die im Preis-/Leistungsvergleich genannten Versicherungsangebote anonymisiert sind und dadurch nicht erkennen lassen, welche Versicherungen und welche Versicherungstarife miteinander verglichen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Klagebefugnis der Klägerin in Abrede gestellt und geltend gemacht, es fehle insoweit an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, zumal die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen völlig unterschiedlicher Natur seien.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Anonymisierung der jeweiligen Anbieter sei nicht zu beanstanden, da die Ausweisung sämtlicher Tarife und Versicherungsgesellschaften für den Verbraucher keinerlei zusätzlichen Informationswert habe, sondern diesen im Gegenteil nur verwirren würde. Die wettbewerbsrechtlichen Belange der Klägerin würden durch den Preis-/Leistungsvergleich nicht beeinträchtigt, da dieser sämtliche für jedermann zugängliche Versicherungsgesellschaften berücksichtige und die in der Aufstellung an 7. Stelle genannte Klägerin in der Gesamtzusammenstellung eine günstige Bewertung erreicht habe.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.10.1997, auf das Bezug genommen wird (Bl. 202-220 d. A.), abgewiesen. Es hat ausgeführt, der anonymisierte Vergleich sei regelmäßig gerade mit Blick darauf, daß er sich nicht in unnötiger Weise erkennbar gegen Mitbewerber richte, als zulässig anzusehen. Angesichts der Vielfalt der Versicherungsangebote auf dem Markt, der Unterschiedlichkeit des jeweiligen Leistungsumfangs und des erheblichen mit der Ermittlung sämtlicher einschlägiger Angebote verbundenen Aufwands bestehe ein hoher Aufklärungsbedarf der Verbraucher, der durch die Computeranalyse der Beklagten sachgerecht gedeckt werden könne. Dabei stehe im Vordergrund des Kundeninteresses die Überprüfung der Preisgünstigkeit und Leistungsfähigkeit seiner eigenen Versicherung. Infolgedessen sei die Benennung der übrigen Anbieter für den interessierten Verbraucher, der sich zunächst über die Angebotsvielfalt informieren wolle, von nur untergeordneter Bedeutung. Umgekehrt habe der Versicherungsmakler ein beachtliches Interesse daran, die Namen der jeweiligen Versicherungsunternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt zugeben, um unerwünschte "Direktabschlüsse", die zu Provisionsausfällen führten, zu vermeiden. Im Falle eines Verbots von anonymisierten Preis-/Leistungsvergleichen bestehe daher die Gefahr, daß diese Vergleiche als wertvolles Informationsmittel wegfielen, was den Verbraucherinteressen zuwiderliefe. Von den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 2.5.1996 - I ZR 152/94, WRP 1996, 1097 ff. - Preistest; BGHZ 49, 325 - "40 % können Sie sparen") unterscheide sich der Streitfall vor allem dadurch, daß der Preis-/Leistungsvergleich den Interessenten nicht ungefragt übermittelt werde und nicht wahrheitswidrig vorspiegele, dem Verbraucher eine repräsentative Übersicht zu verschaffen. Die mit einer Überprüfung der in dem Preis-/Leistungsvergleich enthaltenen Angaben verbundenen Schwierigkeiten rührten nicht aus der Art der Darstellung, sondern aus der Vielfalt der möglichen Versicherungsleistungen und der Unübersichtlichkeit des Tarifsystems. Weder dieser Umstand, noch ein Mißbrauch durch einzelne Versicherungsmakler, die bei der Aufstellung der Reihenfolge der Krankenversicherer ihren eigenen Vorteil durch bevorzugte Nennung derjenigen Gesellschaft, die hohe Provisionen verspreche, könnten den Beklagten zugerechnet werden.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Allein der Umstand, daß der Vergleichsadressat wegen der mangelnden Überprüfbarkeit des Preis-/Leistungsvergleichs der Ehrlichkeit des Vergleichenden vollkommen ausgeliefert sei und er keine Möglichkeit habe, diese Angaben selbst zu überprüfen, begründe die Wettbewerbswidrigkeit gemäß § 1 UWG.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.10.1997 zu ändern und die Beklagten gemäß dem in I. Instanz gestellten Klageantrag zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und nehmen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Ergänzend tragen sie vor, dem Kontrollinteresse der Verbraucher werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß die Beklagten die Namen der Versicherer auf - auch telefonische - Anfrage kostenfrei und unbürokratisch übermittelten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 29.08.1997 (Bl. 184/185 d. A.) und vom 14.07.1998 (Bl. 372-374 d. A.) Bezug genommen.

Die Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu. Sie beanstandet zu Recht, daß die Preis-/Leistungsvergleiche der Beklagten über private Krankenversicherungen den Namen der jeweiligen Anbieter nicht erkennen lassen.

Für die Klagebefugnis braucht nicht auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zurückgegriffen werden. Die Klägerin ist als gemäß § 1 UWG unmittelbar Verletzte klagebefugt und aktivlegitimiert. Durch die angegriffene Werbemaßnahme können die wettbewerblichen Interessen der Klägerin unmittelbar beeinträchtigt werden. Denn es besteht die Gefahr, daß sich die Chancen der Klägerin zum Abschluß von Krankenversicherungsverträgen aufgrund des Preis-/Leistungsvergleichs und der daran anknüpfenden Vermittlungstätigkeit der Beklagten zu Gunsten einer anderen Versicherungsgesellschaft unmittelbar verschlechtern.

2. Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Sie bewerben mit ihren Preis-/Leistungsvergleichen (auch) die Leistungen von Versicherungsgesellschaften, die auf dem Sektor der privaten Krankenversicherungen mit der Klägerin konkurrieren. Dabei handeln die Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt vor, wenn das Verhalten geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und dies subjektiv in der Absicht geschieht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166/90; GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent). Dabei muß die auf Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung nicht der alleinige und wesentliche Beweggrund der Handlung sein. Es genügt, wenn sie hinter anderen Beweggründen nicht völlig zurücktritt (st. Rspr. BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; BGHZ 14, 163, 171 - Constanze II; BGH, Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb I; BGH, Urt. v. 20.3.1981 - I ZR 10/79, GRUR 1981, 658, 659 - Preisvergleich; BGH, Urt. v. 13.2.1992 - I ZR 79/90, GRUR 1992, 450, 452- Beitragsrechnung).

Anders liegt es dagegen, wenn es sich um Äußerungen von Verbänden handelt, deren Mitglieder keine Wettbewerber sind, wie z. B. reine Verbraucherverbände. Verbraucherverbände, die ihre Mitglieder durch Warentests oder Preisvergleiche aufklären, um ihnen den Einkauf guter und preiswerter Waren zu ermöglichen, verfolgen in der Regel keinen Wettbewerbszweck, mag durch die Tests auch der Wettbewerb bestimmter Unternehmen gefördert werden. Denn diese Förderung ist unvermeidbar und kann deshalb als Nebenwirkung die Veröffentlichung des Tests noch nicht zu einer Wettbewerbshandlung machen (BGH, Urt. v. 20.3.1981 - I ZR 10/79, GRUR 1981, 658 - Preisvergleich, m. Anm. Schulze zur Wiesche).

Anders als ein Verbraucherschutzverein, der ohne wirtschaftliche Eigenzwecke zu verfolgen nach seinen satzungsgemäßen Aufgaben die Interessen der Verbraucher wahrnimmt und in diesem Zusammenhang auch über die Leistungsangebote von untereinander konkurrierenden Mitbewerbern aufklärt, verfolgen aber die Beklagten mit der Erstellung von Preis-/Leistungsvergleichen über private Krankenversicherungen wirtschaftliche Ziele. Gegenstand des von ihnen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts betriebenen Gewerbes ist die Erzielung von Provisionseinnahmen durch die Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen. Sie haben deshalb ein Interesse daran, daß sich die Kunden, die an sie mit der Bitte um die Erstellung eines Preis-/Leistungsvergleichs herantreten, für den Abschluß eines Krankenversicherungsvertrages entscheiden und diesen über die Beklagten abschließen. Aus diesem Grund kann auch in subjektiver Hinsicht eine Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten nicht verneint werden. Zwar handelt es sich bei den von den Beklagten selbst angebotenen Leistungen um Vermittlerdienste, so daß sie (auch) unmittelbar mit anderen Versicherungsmaklern und den Handelsvertretern der Versicherungsgesellschaften konkurrieren. Ihr Handeln zielt aber auf den Abschluß von Verträgen über - soweit angegriffen - private Krankenversicherungen. Vermitteln sie dabei Vertragsabschlüsse mit anderen Versicherungsgesellschaften als der Klägerin, so greifen sie damit unmittelbar in wettbewerbsrechtliche Belange der Klägerin ein. Nicht anders als der Redaktionsleiter einer Tageszeitung, der bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen den Wettbewerb des Inserenten fördern will (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618 - Pressehaftung II; BGH, Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166190, GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent), wollen die Beklagten mit der Erstellung ihrer Preis-/Leistungsvergleiche den Wettbewerb der untereinander konkurrierenden Versicherungsgesellschaften fördern.

Dem können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr Handeln sei nicht zielgerichtet in dem Sinn, daß sie den Wettbewerb bestimmter Versicherungsgesellschaften förderten, weil den Beklagten letztendlich gleichgültig sei, mit welchem Versicherer ihr Kunde kontrahiere. Für die Wettbewerbsabsicht genügt es, wenn - wie hier - die angegriffene Werbemaßnahme geeignet und bestimmt ist, den Abschluß von privaten Krankenversicherungsverträgen auch mit anderen Versicherungsgesellschaften als der Klägerin zu fördern. Die Versendung und Überlassung von Preis-/Leistungsvergleichen seitens der Beklagten dient der Unterrichtung des Interessenten über die unterschiedlichen Angebote von Versicherungen und dem Ziel des Abschlusses eines Versicherungsvertrages über die Beklagten mit der dem Kunden für seine persönlichen Bedürfnisse am geeignetsten und günstigsten erscheinenden Versicherungsgesellschaft. Einer neutralen und objektiv im Allgemeininteresse aufklärenden Organisation wie einem Verbraucherverband können die Beklagten wegen ihres wirtschaftlichen Eigeninteresses daher nicht gleichgestellt werden.

3. Die Erstellung und Überlassung von Preis-/Leistungsvergleichen der angegriffenen Art, welche die Namen der jeweils behandelten Versicherungsgesellschaften nicht erkennen lassen, verstößt gegen § 1 UWG.

Ein Preisvergleich kann wettbewerbswidrig sein, wenn er sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Gebotenen hält, weil er sich als lückenhaft oder gar als unwahr erweist (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachsteinwerbung; BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988, 525 - Krankenkassen-Fragebogen). Dieser Fallgestaltung steht, wie der BGH in zwei Entscheidungen vom 2. Mai 1996 erkannt hat (I ZR 108/94, WRP 1997, 549, 550 - Dauertiefpreise; I ZR 152/94, WRP 1996, 1097, 1098 - Preistest), im Grundsatz gleich, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Preisvergleiches für den Verbraucher nicht nachprüfbar ist und er daher dem Leser eine nur scheinbare Objektivität und Marktübersicht vermittelt. Dies entspricht dem im Wettbewerbsrecht allgemein geltenden Grundsatz, wonach Preisangaben stets so transparent beschaffen sein müssen, daß dem Verbraucher eine eigene Überprüfung der Preiswürdigkeit des vorliegenden Angebots anhand von Konkurrenzangeboten ermöglicht wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1971 - I ZR 43/70, GRUR 1971, 582, 584, li. Sp., 3. Abs. - Kopplung im Kaffeehandel; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 233/93, GRUR 1996, 363, 364, Re. Sp., 3. Abs. - Saustarke Angebote). Denn bei einem Preisvergleich, der vom Leser auch mit einigen Mühen nicht nachvollzogen werden kann, besteht die offensichtliche Gefahr des Mißbrauches, insbesondere die Gefahr einer ergebnisorientierten Auswahl der in den Vergleich einzubeziehenden Wettbewerber und Waren (BGH, Urt. v. 2.5.1996 - I ZR 108/94 - Dauertiefpreise; I ZR 152/94 - Preistest). Um einen solchen Fall geht es hier.

Das für Warenangebote geltende Gebot der Nachprüfbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit eines Preisvergleichs (BGH, aaO.) beansprucht auch für Dienstleistungsangebote der vorliegenden Art Gültigkeit. Die Eigenart von Versicherungsleistungen rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal es bei der Einschätzung der Preiswürdigkeit einander gegenübergestellter Versicherungsangebote ohnehin weite Wertungsspielräume gibt, die einen objektiven Vergleich von vornherein erschweren.

Der Interessent kann aus dem von den Beklagten übermittelten Preis-/Leistungsvergleich nicht ersehen, wessen Angebote die Beklagten im einzelnen einander gegenübergestellt und verglichen haben. Die jeweiligen privaten Krankenversicherungen sind lediglich mit einem Kürzel, bestehend aus dem Buchstaben "K" und drei Ziffern, gekennzeichnet, ohne daß sich an anderer Stelle eine Aufschlüsselung der Namen der Versicherer findet. Die gesetzlichen Krankenversicherer sind unter dem Kürzel "GKV" zusammengefaßt. Damit hat der Verbraucher praktisch keine Möglichkeit, die angegebenen Preise und Leistungen selbst, und sei es nur stichprobenartig, zu überprüfen. Zugleich erweckt aber die umfangreiche Zusammenstellung der Beklagten den Eindruck einer objektiven, mit wissenschaftlicher Genauigkeit (bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ermittelte Monatsbeiträge und Vergleichsprämien) erstellten Marktübersicht. ob diese Übersicht die aktuellen Preise und Leistungen der gegenübergestellten Versicherungsgesellschaften zutreffend widerspiegelt, kann der Verbraucher auch mit erheblicher Mühe nicht feststellen. Denn ohne die Namen der Versicherer ist er nicht in der Lage, die mitgeteilten Monatsbeiträge anhand eigener Informationen oder Recherchen nachzuvollziehen. Würden dem Verbraucher dagegen die Namen der Versicherungsgesellschaften mitgeteilt, könnte er etwa anhand seiner eigenen bisherigen Krankenversicherung und der hierfür geleisteten Monatsbeiträge feststellen, ob die Angaben der Beklagten bezüglich seines Vertragspartners zutreffend bzw. realistisch sind. Auch hätte er die Möglichkeit, sich bei den jeweiligen Versicherungsgesellschaft en nach den Tarifen und den sich daraus errechnenden Monatsbeiträgen - bezogen auf seine Leistungswünsche - zu erkundigen. All dies ist ihm mangels Angabe der jeweiligen Versicherungsträger verwehrt. Überprüfungsmöglichkeiten bestehen über die dargelegten Zahlen und Daten hinaus nicht. Dem Leser wird daher von Anfang an nahegelegt, dem objektiv anmutenden Zahlenwerk der Beklagten "blind" zu vertrauen. Kontrollmöglichkeiten hat er nicht, da der Preis-/Leistungsvergleich nur Angebote, nicht aber die dazugehörigen Anbieter nennt. Aus sich heraus ist die Aufstellung daher nicht überprüfbar.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wären Kontrollmöglichkeiten auch dann nicht ausreichend geschaffen, wenn die Beklagten die Namen der Versicherer auf - auch telefonische - Anfrage kostenfrei und unbürokratisch mitteilten. Denn insoweit kann nicht erwartet werden, daß der Leser, will er das Angebot der Beklagten anhand anderer Informationsquellen überprüfen, sich zunächst erneut an die Beklagten wendet und damit den Kontakt zu seinem Versicherungsmakler intensiviert. Die wettbewerbliche Situation des Kunden darf insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Ein nicht unerheblicher Teil von Verbrauchern wird sich scheuen, von den Beklagten sogleich sämtliche Namen der Versicherer zu verlangen, da hiermit ein weiterer (in den Augen des Interessenten u. U. erheblicher) Aufwand der Beklagten verbunden wäre, den der Verbraucher - über das bereits kostenfrei übermittelte umfangreiche Material hinaus - beanspruchen würde und den der Verbraucher schwerlich damit rechtfertigen könnte, die Informationen der Beklagten überprüfen zu wollen oder sich für sämtliche Angebote zu interessieren. Ein anderer Teil wird hiervon schon deshalb absehen, damit er nicht in eine psychologische Zwangslage gerät und sich gegenüber den Beklagten, die zwar von sich aus die Erstellung des Preis-/Leistungsvergleichs, nicht aber die Mitteilung bzw. Aufschlüsselung sämtlicher Versicherungsgesellschaften angeboten haben, zum Abschluß eines Versicherungsvertrages über die Beklagten verpflichtet fühlen muß. Vor allem aber wird ein Großteil der Leser nach Übermittlung des anonymisierten Preis-/Leistungsvergleichs sich damit zunächst befassen und bereits einem oder mehreren Angeboten näher getreten sein, bevor er eine Entschlüsselung der betreffenden Versicherungsgesellschaft fordert. Dann aber ist der Blick auf die weiteren Angebote nicht mehr in der Weise geöffnet, wie bei einer ursprünglichen Mitteilung der Namen der Versicherungsgesellschaften. Eine spätere Aufklärung kann an der wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit nichts ändern (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1996, aaO., - Preistest; Urt. v. 2.5.1996, aaO., - Dauertiefpreise).

Zwar ist dem Kunden bewußt, daß er - zunächst - nur allgemein Preise und Leistungen, nicht aber Versicherungsgesellschaften miteinander vergleichen kann. Dies trifft aber auch auf die vom BGH entschiedene Fallkonstellation zu, bei der dem Verbraucher bekannt war, daß die Preise von sechs nicht namhaft gemachten Mitbewerbern aus Nordwestdeutschland geprüft worden sind (BGH, Urteile vom 2.5.1996, aaO., - Preistest und Dauertiefpreise). Der Name der Versicherungsgesellschaft kann aber für die Entschließung des Verbrauchers, mit einer bestimmten Gesellschaft abzuschließen, eine Rolle spielen. Solche etwa durch Werbemaßnahmen geförderten Einflüsse bleiben bei dem von den Beklagten unterbreiteten Preis-/Leistungsvergleich zunächst völlig außer Betracht. Hiermit mag zwar eine größere Objektivität einhergehen, weil sich der Interessent auf die Prüfung der Preiswürdigkeit der Angebote konzentriert und hiervon nicht durch andere Entscheidungskriterien abgelenkt wird. Es besteht aber die Gefahr eines Vertrauens auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsmaklers, ohne daß die Möglichkeit bestünde, diese selbst mit zumutbarem Aufwand nachzuprüfen. Im Streitfall liegt die Mißbrauchsgefahr zwar nicht darin, daß die in den Vergleich einzubeziehenden Anbieter ergebnisorientiert ausgewählt worden sind, da die Beklagten nach ihrem Vortrag alle in Frage kommenden Anbieter berücksichtigt haben. Die komplizierte und variationsreiche Tarifstruktur im Krankenversicherungswesen eröffnet aber bei einem Preis-/Leistungsvergleich wie dem angegriffenen Wertungsspielräume, die auch von den Beklagten eingeräumt worden sind. Dies birgt zugleich die Gefahr in sich, daß sich ein Versicherungsmakler diese Schwierigkeiten eines objektiven Preisvergleichs zunutze macht, um zumindest in Zweifelsfragen bei der Bewertung der Gesellschaft den Vorzug zu geben, die eine (höhere) Provision im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrages gewährt. Letztlich würde dies ebenfalls auf eine ergebnisorientierte Auswahl bzw. Reihenfolge der miteinander verglichenen Versicherer hinauslaufen.

Eine Namhaftmachung der Versicherungsgesellschaften in dem Preis-/Leistungsvergleich ist den Beklagten auch nicht unzumutbar. Ihr berechtigtes Provisionsinteresse wird dadurch nicht unbillig beeinträchtigt. Daß ein Kunde trotz der Bemühungen der Beklagten den Versicherungsvertrag nicht über ihn, sondern mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft direkt abschließt, ist ein Risiko, das die Beklagten auch bei einer späteren Bekanntgabe der Gesellschaft mit dem vom Kunden in die nähere Auswahl gezogenen bzw. bevorzugten Angebot tragen. Zwar kann mit einer unmittelbaren Namensnennung in der Werbung und der sich daraus ergebenden Gefahr von Vertragsabschlüssen ohne Beteiligung der Beklagten, bezogen auf die von den Beklagten erstrebten Provisionseinnahmen, ein den Beklagten nachteiliger Effekt verbunden sein. Die Beklagten haben aber die Möglichkeit, dieser unerwünschten Folge einer frühzeitigen Namensoffenlegung durch geeignete Werbemaßnahmen und -formen entgegenzuwirken. So steht es den Beklagten frei, den Kunden darauf hinzuweisen, daß sie mit Hilfe ihres Computerprogramms jegliche Information beschaffen und jede Vergleichbarkeit der im einzelnen von den verschiedenen Krankenversicherern angebotenen Tarife herstellen können. Zutreffend hat die Klägerin außerdem darauf verwiesen, daß für den Kunden mit einem direkten Abschluß bei der - mit Hilfe des Beklagten ausgewählten - Versicherungsgesellschaft Preisvorteile nicht verbunden sind, weil die Höhe der Beiträge für den Versicherungsschutz nicht davon abhängen darf, ob der Kunde den Versicherungsvertrag unmittelbar bei der Versicherungsgesellschaft oder über einen Makler abschließt. Die Einhaltung dieses "Begünstigungsverbotes" wird vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen kontrolliert. Bei entsprechenden Hinweisen darauf in der Werbung erscheint es daher durchaus möglich, das Risiko sog. Direktabschlüsse zu mindern. Darüber hinaus nimmt der Versicherungsmakler dem Kunden die von Interessenten oft als lästig empfundene Beschaffung der Antragsformulare für einen Versicherungsvertrag, Schreibarbeit und Korrespondenz ab, was einen weiteren Anreiz zum Abschluß über den eingeschalteten Versicherungsmakler schafft. Schließlich kann auch eine Rolle spielen, daß der Kunde dem Versicherungsmakler, weil dieser nicht unmittelbar im Lager einer bestimmten Versicherungsgesellschaft steht, eine größere Objektivität und Neutralität zuschreibt, als den Mitarbeitern und Handelsvertretern einer Versicherungsgesellschaft. Gerade dies birgt aber die Gefahr eines Vertrauens in die Angaben des Versicherungsmaklers. Ob dieses Vertrauen gerechtfertigt ist, vermag der Kunde anhand der anonymisierten Preis-/Leistungsvergleiche nicht selbst nachzuprüfen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten - anders als in den vom BGH entschiedenen, jeweils gleich gelagerten Fällen, wo der Verbraucher mit den Preisvergleichen ungefragt in der Werbung konfrontiert worden ist - die Preis-/Leistungsvergleiche nur auf Anfrage übersenden. Tritt ein Kunde mit diesem Wunsch an die Beklagten heran, so erwartet er um so mehr eine ausgewogene, neutrale und inhaltlich zutreffende Marktanalyse, die ihm eine echte Entscheidungshilfe bei der Auswahl der für ihn geeigneten Versicherung gibt. Bereits der Umfang des darauf übermittelten Preis-/Leistungsvergleichs und die Anzahl der gegenübergestellten Daten sind geeignet, den Versicherungsinteressenten zu beeindrucken und ihm die Vorstellung einer neutralen und objektiven Auswertung zu vermitteln, ohne daß aber die mitgeteilten Angaben für ihn einer Überprüfung zugänglich wären.

Dem bestehenden Informationsbedürfnis der Verbraucher kann danach nur durch einen Preis-/Leistungsvergleich, der auch die Namen der jeweiligen Anbieter nennt und die Angaben deshalb nachprüfbar macht, sachgerecht Rechnung getragen werden. Wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht (mehr). Dies ergibt sich aus der - bereits vor Ablauf der 30monatigen Umsetzungsfrist bei der Auslegung nationalen Rechts (hier § 1 UWG) zu berücksichtigenden (BGH, Urt. v. 5.2.1998 I ZR 211/95, ZIP 1998, 1084, 1087 ff. - Testpreis-Angebot) Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.1997, L 290/19). Gemäß Art. 3a Abs. 1 lit. c) der Richtlinie gilt vergleichende Werbung als zulässig, wenn sie objektiv eine oder mehrere wesentlichen, relevanten, nachprüfbaren und typischen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen vergleicht, zu denen auch der Preis gehören kann. Damit hat das Element der Nachprüfbarkeit auch Eingang in die Europäische Richtlinie zur vergleichenden Werbung gefunden. Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 211/95, ZIP 1998, 1084, 1087 - Testpreis-Angebot) ist vergleichende Werbung grundsätzlich als zulässig anzusehen, wenn die unter Art. 3a Abs - 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (s. a. OLG Dresden, Urt. v. 26.5.1998 - 14 U 1930/97 -Radio PSR, zur Veröffentlichung bestimmt). Daran fehlt es aber im Streitfall mangels Nachprüfbarkeit des von den Beklagten erstellten Preis-/Leistungsvergleichs.

4. Wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.1998 klargestellt hat, begehrt sie nicht die Nennung sämtlicher Krankenversicherungstarife der miteinander verglichenen Versicherungsgesellschaften. Dies hat der Senat bei der Formulierung des Urteilstenors dadurch berücksichtigt, daß der letzte Halbsatz von Satz 1 lautet: "und dadurch nicht erkennen lassen, welche Versicherungsgesellschaften" (anstelle von "welche Versicherungen und welche Versicherungstarife") miteinander verglichen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.