Wirksamkeit der Tarifreform der Deutschen Telekom

Details zum Urteil

  • Bundesgerichtshof
  • Urteil
  • vom 02.07.1998
  • Aktenzeichen III ZR 287/97
  • Abgelegt unter Wirtschaftsrecht

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  1. Der Tatbestand
  2. Die Entscheidungsgründe

Der Tatbestand

Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, führte mit Wirkung vom 1. Januar 1996 eine Tarifreform durch. Die neuen Tarifentgelte wurden vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation am 31. Oktober 1995 genehmigt. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - insbesondere die Leistungsbeschreibung und die Preisliste Telefondienst - wurden am 15. November 1995 im Amtsblatt Nr. 25/95 dieses Ministeriums veröffentlicht.

Der Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses, den er in seiner Anwaltskanzlei für Gespräche mit Mandanten benutzt. Er meint, daß die neuen Tarife nicht wirksam in das bezüglich dieses Telefonanschlusses mit der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis einbezogen seien. Weiter hält er die von der Beklagten einseitig vorgenommene Tariferhöhung für sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, jedenfalls aber für unbillig im Sinne des § 315 BGB.

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

daß die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 erfolgte Änderung der Leistungsentgelte und der Leistungsbeschreibung für den Telefondienst... auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bezüglich des Telefonanschlusses... keine Auswirkungen hat,

hilfsweise,

daß die für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betreffend den Telefonanschluß... von der Beklagten zum 1. Januar 1996 vorgenommene Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Insbesondere wird festgestellt, daß in den Bereichen Tarifierungsgrundsätze, Tarifentfernung, Tarifzeiten sowie Preise bzw. Zeiteinheiten Inlandsverbindungen Änderungen nicht eingetreten sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger die oben wiedergegebenen Anträge weiter.

Die Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1997, 3246 veröffentlicht worden ist, ist zu Recht davon ausgegangen, daß die im Amtsblatt Nr. 25/95 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 15. November 1995 veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - also insbesondere die Leistungsbeschreibung sowie die Preisliste Telefondienst (Telefonanschluß) - Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Telefonanschluß-Vertragsverhältnisses geworden sind.

Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen - die entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unabhängig davon der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, ob der Kläger diesen rechtlichen (Teil-)Aspekt in der Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Art und Weise aufgegriffen hat - greifen nicht durch.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die generellen Voraussetzungen, unter denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil werden, für erfüllt angesehen.

Die Frage der Einbeziehung bzw. des Wirksamwerdens der (geänderten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die zum maßgeblichen Zeitpunkt (l. Januar 1996) bestehenden oder danach neu begründeten Telefonanschluß-Vertragsverhältnisse beantwortet sich abweichend von § 2 AGBG nach besonderen Bestimmungen.

aa) Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG in der Fassung des Art. 12 Abs. 28 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) findet § 2 AGBG (Einbeziehung in den Vertrag) für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der darin festgelegten Leistungsentgelte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen - zu denen unter anderem die Beklagte gehört - keine Anwendung, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Wortlaut im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation veröffentlicht worden sind und bei den Niederlassungen der genannten Unternehmen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

Die Telekommunikationsverordnung (TKV) in der Fassung vom 5. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1717; im folgenden: TKV 1992) enthält in § 5 eine Bestimmung über den Inhalt der Verträge.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

"(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Monopoldienstleistungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese sind in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Änderungen sind im Wortlaut amtlich zu veröffentlichen und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Änderungen werden nicht vor dem Ende des ersten der Veröffentlichung folgenden Kalendermonats wirksam.

(3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Kunden in geeigneter Weise zu informieren. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuungunsten der Kunden werden nicht vor dieser Informationsmaßnahme wirksam.

(4)Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Deutschen Bundespost TELEKOM zuungunsten des Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Informationsmaßnahme davon Gebrauch macht."

Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 - also an dem Tag, an dem auch die Tarifreform der Beklagten wirksam geworden ist bzw. wirksam werden sollte - ist die Telekommunikationsverordnung 1992 durch die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV 1995) vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) abgelöst worden (vgl. § 47 TKV 1995). An die Stelle des § 5 TKV 1992 ist § 6 TKV 1995 getreten. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(I) Die Deutsche Telekom AG hat die Monopoldienstleistungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind übersichtlich zu gestalten. Vertragsbedingungen, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Entgeltrelevante Vereinbarungen, die vom Genehmigungs- oder Widerspruchsrecht nach § 4 des Gesetzes berührt werden, sind auch als Individualvereinbarungen ohne Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation nicht zulässig.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen können in die Vertragsverhältnisse einbezogen werden, indem ihr Wortlaut im Amtsblatt veröffentlicht und bei den Niederlassungen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht vor Ablauf des zweiten der Veröffentlichung folgenden Monats wirksam. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann eine Abweichung von Satz 2 in Einzelfällen genehmigen.

(3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Kunden zusätzlich in geeigneter Weise zu informieren. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser Information nicht wirksam.

(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Deutschen Telekom AG zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht."

bb)Die TKV 1992 wurde erlassen aufgrund des § 30 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes (PostVerfG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. 1 S. 1026). Ermächtigungsgrundlage der TKV 1995 ist § 9 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371), das mit Wirkung vom 1. Januar 1995 das Postverfassungsgesetz abgelöst hat (vgl. Art. 7, 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 15 PTNeuOG).

Sowohl nach § 30 Abs. 1 PostVerfG als auch nach § 9 PTRegG kann der Verordnungsgeber Regelungen über den Vertragsschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen, wobei diesen Verträgen, bei denen es sich um typische Massenschuldverhältnisse handelt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost TELEKOM bzw. der Deutschen Telekom AG zugrunde liegen.

Die Frage des "Rangverhältnisses" zwischen § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG und § 5 TKV 1992 bzw. § 6 TKV 1995(vgl. hierzu eingehend v. Westphalen, DB 1996, Beilage Nr. 5 S. 5 ff; s. auch Michalski, ZIP 1996, 1327 ff) stellt sich in diesem Sinne nicht, da hinsichtlich der generellen Einbeziehung der (geänderten) AGB der Beklagten § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG und § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TKV 1992 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 TKV 1995 inhaltlich übereinstimmende Regelungen treffen und hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 TKV 1992 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 TKV 1995 aufgestellten zusätzlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Wirksamkeit erlangen, zu Inhalt und Regelungszweck des § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG nicht in Widerspruch stehen.

cc) Die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG statuierte Ausnahme von § 2 AGBG soll eine gleichmäßige Anwendung der Geschäftsbedingungen und Leistungsentgelte der Beklagten gewährleisten (vgl. die Begründung zur Einfügung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG durch Art. 4 Abs. 8 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989, BGBl. I S. 1026, BT-Drucks. 11/2854 S. 66). Dies spricht entscheidend dafür, daß das Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB der Beklagten nicht nur bei der Begründung des Vertragsverhältnisses also "bei Vertragsschluß" im Sinne des § 2 Abs. 1 AGBG entbehrlich ist, sondern auch dann, wenn - wie hier - während der Dauer des Vertrages die Beklagte ihre Geschäftsbedingungen ändert oder neu faßt und die Änderung bzw. Neufassung zum Vertragsbestandteil (auch) der "Altverträge" gemacht werden soll (nach allgemeinen Grundsätzen wäre hier entsprechend § 2 Abs. 1 AGBG ebenfalls das, möglicherweise sogar ausdrückliche, Einverständnis des Kunden mit dieser Vertragsänderung erforderlich, vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 40/81 - NJW 1984, 1112; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 2 Rn. 64). Denn eine "gleichmäßige Anwendung" der Geschäftsbedingungen ist nur sichergestellt, wenn spätere Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen für Alt- und Neukunden gleichermaßen verbindlich sind. Es besteht daher kein sachlicher Widerspruch zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG, wenn in § 5 Abs. 1 Satz 2 TKV 1992 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 TKV 1995 zum Ausdruck gebracht wird, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "in ihrer jeweils geltenden Fassung" Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden sind.

dd) Zwar ist mit Wirkung zum 1. Januar 1996 - also zu dem Tag, von dem an auch die neuen Tarife der Beklagten gelten sollten - die TKV 1992 außer Kraft getreten und durch die TKV 1995 abgelöst worden. Gleichwohl spricht vieles dafür, daß für die rechtliche Behandlung der von Verordnungs wegen vorgeschriebenen "Vorbereitungsmaßnahmen" - etwa Bekanntmachung der geänderten AGB im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation - allein auf die bis zum 31. Dezember 1995 in Geltung befindliche TKV 1992 abzustellen ist (vgl. im einzelnen dazu v. Westphalen, a.a.O., S. 6 f). Die Frage kann indes dahinstehen. § 5 TKV 1992 und § 6 TKV 1995 weichen, was die von der Beklagten zu erfüllenden Einbeziehungs- und Wirksamkeitsvoraussetzungen angeht, nur in der Bestimmung der zwischen Veröffentlichung und Wirksamwerden liegenden Mindestfrist voneinander ab (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TKV 1992: ein Monat; § 6 Abs. 2 Satz 2 TKV 1995: zwei Monate). Die Parteien streiten aber nicht darüber, ob die geänderten Tarife der Beklagten schon am 1. Januar oder erst am 1. Februar 1996 Gültigkeit erlangt haben; ihr Streit geht darum, ob die neuen AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind.

c)

aa) Das Berufungsgericht hat die für eine Einbeziehung der (geänderten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die mit ihren Kunden bestehenden Vertragsverhältnisse in § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG, § 5 Abs. 2 Satz 1 TKV 1992/§ 6 Abs. 2 Satz 1 TKV 1995 aufgestellten Voraussetzungen, wonach diese Bedingungen bei den Niederlassungen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Einsichtnahme bereitgehalten werden müssen, für erfüllt angesehen. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, eine Einsichtnahme in das neue Preisverzeichnis der Beklagten sei trotz entsprechender Nachfragen bei drei Dienststellen Ende Dezember 1995/Anfang Januar 1996 (noch) nicht möglich gewesen, für unerheblich gehalten hat.

Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die "Bereithaltungspflicht" grundsätzlich für alle Dienststellen gleichermaßen gilt. Dies wird schon daraus deutlich, daß die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs, wonach die Geschäftsbedingungen und Leistungsentgelte nur bei "großen" Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur Einsichtnahme hätten bereitgehalten werden müssen, wegen der unklaren Abrenzungsmöglichkeit zwischen "kleinen" und "großen" Ämtern nicht Gesetz geworden ist (vgl. BT-Drucks. 11/2854 S. 25, 75, 80). Gleichwohl ist daraus nicht zu schließen, daß eine vereinfachte Einbeziehung der AGB der Beklagten schon dann scheitert, wenn im Einzelfall bei einer Dienststelle oder Niederlassung der Text nicht zur Verfügung gestanden hat (ebenso Horn, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 23 Rn. 121; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., §§ 23, 24 AGBG Rn. 5). Es reicht vielmehr aus, wenn die Beklagte die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen hat, daß die AGB bei den Dienststellen zur Einsichtnahme vorliegen, und eine flächendeckende" Versorgung der Dienststellen mit diesen Texten erreicht worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist es grundsätzlich unschädlich, wenn - aus welchem Grunde auch immer - bei der einen oder anderen Dienststelle die gewünschte Einsichtnahme eines Kunden in die neue AGB-Preisliste nicht zustande gekommen ist.

Diese Auslegung ist schon deshalb geboten, weil es sich bei dem "Bereithalten zur Einsichtnahme" um ein generelles Erfordernis handelt, das für das Wirksamwerden der geänderten AGB in sämtlichen von der Beklagten abgeschlossenen Verträgen erfüllt sein muß, und das daher im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer hinreichend zuverlässigen Fixierung des Zeitpunkts, in dem diese Voraussetzung als gegeben angesehen werden kann, zugänglich sein muß.

Von diesem rechtlichen Ansatz her ist es revisionsrechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht für ausreichend gehalten hat, das Wirksamwerden der geänderten AGB zum 1. Januar 1996 in Frage zu stellen. Selbst wenn im übrigen im Zeitraum Dezember 1995/Anfang Januar 1996 die neuen Bedingungen bzw. Tarife in einem erheblichen Umfang noch nicht zur Einsichtnahme bereitgelegen hätten, so hätte das keineswegs das endgültige Scheitern der Tarifreform 1996 bedeutet. Die Folge wäre nur gewesen, daß die geänderten Bedingungen bis zum "Bereitliegen" nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG, sondern nur unter den erschwerten Bedingungen des § 2 AGBG Vertragsbestandteil hätten werden können. Die Frage braucht indes nicht vertieft zu werden, weil der Kläger selbst nicht behauptet, daß auch noch nach Februar 1996 die geänderten AGB der Beklagten bei den Ämtern bzw. Niederlassungen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht bereitgehalten worden wären.

bb) Weiterhin wendet sich die Revision vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihren zusätzlichen Informationspflichten (§ 5 Abs. 3 TKV 1992/§ 6 Abs. 3 TKV 1995) Genüge getan.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TKV 1992/§ 6 Abs. 3 Satz 1 TKV 1995 sind die Kunden der Beklagten in geeigneter Weise über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Dieses Kriterium bezieht sich einerseits auf die Art der Information (Maßnahme), andererseits auch auf den Inhalt der Information (so zutreffend Michalski, a.a.O., S. 1332).

(1) Wie der Vergleich mit § 5 Abs. 2 Satz 1 TKV 1992/§ 6 Abs. 2 Satz 1 TKV 1995 zeigt, ist zur Erfüllung der Informationspflicht nicht erforderlich, daß den Kunden die geänderten Bedingungen/Tarifentgelte im vollen Wortlaut mitgeteilt werden. Eine solche Maßnahme wäre auch für den "Durchschnittskunden" wenig hilfreich, da es sich hierbei um ein detailliertes, komplexes Regelungswerk handelt. Es reicht daher aus, wenn die Kunden über die Grundzuge der Tarifreform informiert werden (vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zu § 5 TKV 1992, abgedruckt bei v. Westphalen, a.a.O., S. 7).

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ab November 1995 über die zum 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Tarife in den Medien durch Anzeigen und Werbesendungen informiert. Sie hat ihren Kunden - auch dem Kläger - im November 1995 die "Preisinformation Teil l" und die "Preisinformation Teil 2") übersandt. Zudem ging dem Kläger mit der Telefonrechnung für November 1995 das Faltblatt "Tarifkonzept 1996" zu.

Daß alle diese vielfältigen Informationsmaßnahmen der Beklagten ihrer Art nach geeignet und insgesamt auch ausreichend waren, um die besondere Informationspflicht nach § 5 Abs. 3 TKV 1992/§ 6 Abs. 3 TKV 1995 zu erfüllen, wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

(2) Das Berufungsgericht gelangt in tatrichterlicher Würdigung (auch) der Preisinformation Teil 2 zu dem Ergebnis, daß durch diese Information die Telefonkunden in (noch) verständicher Weise über Änderungen der AGB bzw. der Tarife, insbesondere über die Verkürzung des Zeittakts und die Änderung des Entgelts pro Zeittakt, informiert worden seien.

Die Revision wendet dagegen vor allem ein, die Preisinformation Teil 2 erwecke insgesamt bei dem Kunden den Eindruck, daß er sich durch die Tarifreform "per Saldo" besser stelle; dieser Eindruck sei irreführend, so daß die Broschüre mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar sei und daher gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoße. Diese Rüge, die richtigerweise allein unter dem Aspekt des § 5 Abs. 3 Satz 1 TKV 1992/§ 6 Abs. 3 Satz 1 TKV 1995 zu würdigen ist, greift nicht durch.

Die Preisinformation Teil 2 enthält eine sachlich zutreffende Darstellung des neuen Tarifkonzepts. Sie beinhaltet darüber hinaus eine Gegenüberstellung der Preise nach altem und neuem Tarif für alle Tarifbereiche zu allen Tarifzeiten für ein Drei-Minutengespräch, deren sachliche Richtigkeit - wonach in 16 von 21 Fällen eine Preissenkung und nur in fünf Fällen eine Preiserhöhung zu verzeichnen ist - von der Revision nicht in Abrede gestellt wird. Daß diese preisliche Gegenüberstellung mit den jeweils ausgewiesenen prozentualen Senkungs- oder Steigerungsraten "analog" für alle anderen Gespräche von beliebiger Dauer zu gelten habe, wird nicht gesagt. Daß dies aufgrund der tiefgreifenden Änderungen der Tarifstruktur so gar nicht sein kann, wird auch dem oberflächlichen Leser der Broschüre klar, so daß sich diesem auch nicht der Schluß aufdrängt, die neuen Tarife würden für den "Durchschnittskunden" zu einer Kostenersparnis führen. Wenn daher die Revision der Beklagten zum Vorwurf macht, sie stelle in der Preisinformation Teil 2 die Tarifreform der Beklagten insgesamt für den Kunden in einem zu günstigen Lichte dar, so handelt es sich hierbei um eine Pauschalbewertung, mit der die Revision vergeblich die Eignung der Broschüre als Informationsmittel in Abrede stellen will.

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Informationsmaßnahmen der Beklagten eine vollständige und umfassende Preis- und Tarifinformation nicht leisten können und nicht zu leisten brauchen; alle diese Maßnahmen sind bzw. waren - zulässigerweise - darauf angelegt, daß sich der kritische und interessierte Kunde durch Anfragen bei der Beklagten bzw. durch Einsichtnahme in den bei den Dienststellen bereitliegenden AGB-Text weiter kundig macht. Vor diesem Hintergrund ist eine Information "in geeigneter Weise" im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 TKV 1992/§ 6 Abs. 3 Satz 1 TKV 1995 nicht schon dann zu verneinen, wenn aus Sicht der Kunden eine noch bessere Information. möglich oder auch nur wünschenswert gewesen wäre.

Angesichts der umfassenden Informationsmaßnahmen der Beklagten begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Einbeziehung der "Tarifreform 1996" in bestehende Vertragsverhältnisse sei auch unter dem Aspekt des § 3 AGBG (Überraschungsklausel) nicht zu beanstanden, keinen rechtlichen Bedenken. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit § 3 AGBG auf Entgeltklauseln überhaupt (vgl. hierzu Horn, WM 1997, Sonderbeilage 1 S. 8) und speziell - wegen der besonderen "Bindungswirkung" der Tarifgenehmigung für die vertraglich geschuldeten Entgelte (s. hierzu die Ausführungen unter II 2 b) - auf die Preisliste der Beklagten anwendbar ist.

II.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1996 einseitig eingeführten Entgeltbestimmungen seien auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Preisgestaltung der Beklagten kann weder als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB angesehen werden, noch ist sie im Wege der richterlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB zu korrigieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vereinbarung eines überhöhten Preises im Regelfall dann sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, wenn sie auf der Ausnutzung einer Monopolstellung gegenüber einem Partner beruht, der auf den Geschäftsverkehr mit dem Monopolisten angewiesen ist (BGH, Urteile vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 - BB 1971, 1177 und vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75 - NJW 1976, 710, 711).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht bereits außerstande gesehen festzustellen, daß die Beklagte einen überhöhten Preis für ihre Telefondienste verlangt. Es hat hierzu ausgeführt: Die bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Preise seien kein zur Begründung eines Mißbrauchs tauglicher Vergleichsmaßstab. Diese Preise seien noch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, (der Deutschen Bundespost, festgesetzt worden.

Diese sei ein staatliches Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge gewesen, während es sich bei der Beklagten nunmehr um ein Wirtschaftsunternehmen handele, das seine Leistungsentgelte nicht nur kostendeckend, sondern auch gewinnorientiert berechnen dürfe bzw. müsse. Auch die - angeblich niedrigeren - Leistungsentgelte ausländischer Telefonunternehmen seien kein geeigneter Vergleichsmaßstab.

Soweit der Kläger die Sittenwidrigkeit der Leistungsentgelte daraus herleiten wolle, daß die Beklagte für Inlandsgespräche die Preise erhöht, während sie die Preise für Auslandsgespräche gesenkt habe, könne er hiermit ebenfalls nicht gehört werden. Die Beklagte sei verpflichtet, während der gesamten Vertragsdauer für den Kunden sämtliche Leistungsangebote, die Gegenstand des Vertrags sind, bereitzuhalten, auch wenn der Kunde im Einzelfall nicht alle Leistungen in Anspruch nehmen wolle. Die Tarife seien daher als eine Einheit zu betrachten; der Beklagten sei es unbenommen, die Preise für die einzelnen Leistungen aufgrund einer Mischkalkulation festzusetzen.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergeblich.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei wucherähnlichen Geschäften im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht. Hierbei stellt der Marktvergleich das geeignete Mittel dar; mit seiner Hilfe läßt sich das verkehrsübliche und wirtschaftlich noch tragbare Entgelt als Vergleichsmaßstab für den auf seine Sittenwidrigkeit zu untersuchenden Austauschvertrag ermitteln (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 153, 162 zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrags). Im Ansatz gilt nichts anderes, wenn der von einem (Gebiets-)Monopolisten im Geschäftsverkehr verlangte Preis daraufhin zu untersuchen ist, ob er als überhöht anzusehen ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 a.a.O.).

Die Annahme des Berufungsgerichts, einen als (unmittelbaren) Vergleichsmaßstab tauglichen Marktpreis gebe es nicht - die Beklagte war im maßgeblichen Zeitraum bundesweit der alleinige Marktteilnehmer -, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Senat keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach sich durch die im Zuge der Postreform bzw. der Postneuordnung vollzogene Aufgliederung der Deutschen Bundespost in (zunächst) drei teilrechtsfähige "öffentliche Unternehmen" (§ 1 Abs. 2, § 5 PostVerfG) und die (spätere) Umstrukturierung dieser Unternehmen in Aktiengesellschaften die für die Beklagte geltenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so entscheidend verändert haben, daß die "alten" Tarifentgelte nicht unbesehen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können.

bb) Die Frage, ob und welche Mittel dem Tatrichter an die Hand gegeben sind, die Preisgestaltung eines Monopolisten trotz des Fehlens eines tauglichen Vergleichs-Marktpreises dahin zu überprüfen, ob diese an den Maßstäben des § 138 Abs. 1 BGB gemessen noch hinnehmbar ist, kann vorliegend dahinstehen. Dahingehende weitere Prüfungen oder Tatsachenfeststellungen brauchte das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung der Revision, aufgrund des dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts nicht vorzunehmen bzw. nicht zu treffen.

Der Vertrag über die Teilnahme am Telefondienst begründet für die Beklagte die Hauptleistungspflichten, dem Vertragspartner einen Telefonanschluß zur Verfügung zu stellen und es ihm zu ermöglichen, Telefonverbindungen zur Übermittlung von Nachrichten entgegenzunehmen oder von der Beklagten zu anderen Fernsprechteilnehmern herstellen zu lassen (vgl. Statz, in: Gerhoff/Grote/Siering/Statz, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom, D 01.100 [Stand Dezember 1996] Rn. 1). Schon wegen dieses Leistungsbildes ist die Heranziehung eines "Einzelpreises" von vornherein untauglich, um eine sittenwidrige Preisgestaltung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu indizieren. Es ist daher ohne Aussagekraft, wenn der Kläger etwa anführt, daß sich die Kosten für ein am Vormittag im City-Bereich geführtes sechs-minütiges Telefongespräch um 108 % erhöht haben. Eine solche verengte Sichtweise würde von vornherein außer acht lassen, daß die "Tarifreform 1996" jedenfalls in bestimmten Bereichen zu nicht unerheblichen Preissenkungen geführt hat. Eine etwaige Sittenwidrigkeit könnte daher, was das Berufungsgericht im Ansatzpunkt richtig gesehen hat, nur im Wege einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden.

(2) Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung ginge es freilich - worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat - nicht an, massive Preiserhöhungen in häufig nachgefragten Bereichen durch Preissenkungen in solchen Bereichen des Angebotsspektrums der Beklagten rechtfertigen zu wollen, die für den "Durchschnittskunden" ohne Bedeutung sind. Vielmehr wäre darauf abzustellen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Tarifreform der Beklagten für den durchschnittlichen Privat- und/oder Geschäftskunden hat, wobei gegebenenfalls weitere typische Untergruppen zu berücksichtigen wären.

Wenn das Berufungsgericht eine solche - von der Revision vermißte - vergleichende Kostenbetrachtung nicht angestellt hat, so kann ihm das nicht als Rechtsfehler angelastet werden. Anlaß hierfür hätte allenfalls bestanden, wenn der Kläger substantiiert dargelegt hätte, daß die Tarifreform 1996 für ihn in bezug auf das klagegegenständliche Telefonanschluß-Vertragsverhältnis so gravierende Kostennachteile mit sich gebracht hat - und sich aufgrund dieses Vorbringens das "Teilnehmerverhalten" des Klägers so darstellt, daß hieraus verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Kostenbelastung vergleichbarer Telefonanschluß-Teilnehmer-Gruppen ziehen lassen -, daß trotz der vorliegend gegebenen Unwägbarkeiten hinreichender Anhalt für eine sittenwidrige Preisgestaltung durch die Beklagte besteht. Dahingehender Parteivortrag läßt sich dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.

Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - wegen der "privatrechtsgestaltenden" Wirkung der Tarifgenehmigung (s. nachfolgend unter 2 b) eine Überprüfung der Tarife am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB überhaupt rechtlich möglich ist.

Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis auch zutreffend abgelehnt, die von der Beklagten festgesetzten Entgelte im Wege der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB zu korrigieren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß die Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur Senat, BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.). Dabei trifft denjenigen, der die Entgelte einseitig festgesetzt hat, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (BGHZ a.a.O. S. 322 f m.w.N.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung erachtet das Berufungsgericht die Leistungsentgelte nicht für unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB. Es hat hierzu ausgeführt: Dem auf den drei Komponenten Zeitpunkt des Gesprächs (Tarifzeit), Zeitdauer des Gesprächs (Zeittakt) und Entfernung zwischen den Teilnehmern (Tarifbereiche) beruhenden (neuen) Tarifsystem der Beklagten lägen objektive, nachvollziehbare Maßstäbe zugrunde, wobei jede Tarifkomponente für sich auch ein geeignetes Mittel sei, um einerseits Angebot und Nachfrage sachgerecht regulieren zu können, andererseits zum Funktionieren des Systems beizutragen.

Ob diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung, gemessen an den Anforderungen des § 315 Abs. 3 BGB, standhalten, kann dahinstehen. Denn die Tarife der Beklagten sind infolge der durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation am 31. Oktober 1995 ausgesprochenen Tarifgenehmigung der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB von vorneherein entzogen.

a) Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die richterliche Billigkeitskontrolle einseitig vorgenommener Entgeltbestimmungen von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören, zu beachten sind (BGHZ 115, 311, 317 f). Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, insbesondere zu nach § 43 LuftVZO genehmigungsbedürftigen Entgeltbestimmungen von Flughafenunternehmern (vgl. nur Senat, Urteil. vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997, 1019 m.w.N.) und zu Preisbestimmungen von Elektrizitätsunternehmen, deren Tarife bzw. Tarifbestandteile nach § 12 a Abs. 1 BTOElt Höchstpreise sind und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angehoben werden dürfen (vgl. zu § 12 BTOElt a.F. nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 185 m.w.N.).

Zur Begründung dafür, daß die behördlich erteilte Genehmigung die Überprüfung der einseitig festgelegten Entgelte nach § 315 Abs. 3 BGB durch die ordentlichen Gerichte nicht hindert, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich die öffentlich-rechtliche Wirkung der nach § 43 LuftVZO erforderlichen Genehmigung auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger beschränke und im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum lasse (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1972 - KZR 9/71 bzw. 1/72 - LM LuftVZO Nr. 2 Bl. 3 bzw. DVBl. 1974, 558, 561); auch sei das Fehlen der behördlichen Genehmigung auf die privatrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ohne Einfluß (Senat, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 - WM 1978, 1097, 1101).

Für die nach § 12 a BT0Elt erteilte Genehmigung gilt schon deshalb nichts anderes, weil nach dieser Bestimmung die behördliche Genehmigung dem Elektrizitätsunternehmen lediglich eine Erhöhung der Tarife erlaubt, es also dem Unternehmen überlassen bleibt, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht (vgl. auch BVerwGE 95, 133, 135).

bb) Bei der gemäß § 4 Abs. 1 PTRegG für Leistungsentgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Monopolbereich der Telekommunikation und des Postwesens notwendigen und nach Maßgabe der §§ 13 und 14 PTRegG erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation ist die Rechtslage, wenn und soweit die genehmigten Tarife - was hier der Fall ist - im zeitlichen Geltungsbereich der TKV 1995 Gültigkeit erlangt haben bzw. erlangen sollten, entscheidend anders.

Nach § 13 Abs. 3 TKV 1995 darf die Beklagte für Monopoldienstleistungen nur die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PTRegG genehmigten Leistungsentgelte erheben (Satz 1). Das gilt auch, wenn während der Laufzeit eines Vertrages ein neues Entgelt genehmigt wird (Satz 2). Verträge über Monopoldienstleistungen, die andere als die genehmigten Leistungsentgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile enthalten, sind unwirksam, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften anstelle des vereinbarten Entgelts ein für diese Leistung bislang genehmigtes Entgelt tritt (Satz 3). Darüber hinaus bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 5 TKV 1995, daß entgeltrelevante Vereinbarungen, die vom Genehmigungs- oder Widerspruchsrecht nach § 4 PTRegG berührt werden, auch als Individualvereinbarungen ohne besondere Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation nicht zulässig sind. Der gesetzliche Ausgangspunkt für diese Regelungen des Verordnungsgebers ist § 5 Abs. 1 PTRegG. Danach werden genehmigungsbedürftige Entgelte nicht vor Genehmigungserteilung wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Entgelte Bestandteil des Rechtsgeschäftes.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß Verträge mit von den genehmigten Tarifen abweichenden Preisvereinbarungen grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig sind (v. Westphalen, a.a.O., S. 13 unter Hinweis auf die Begründung zum Verordnungstext). Das bedeutet, (daß nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens sowie der TKV 1995 ein privatautonomer Spielraum der Beklagten hinsichtlich (der von den Kunden zu erhebenden Tarife und Entgelte nicht mehr vorhanden ist, wenn - wie unter I 1 ausgeführt - die Voraussetzungen für ein generelles Einbeziehen bzw. Wirksamwerden der geänderten AGB in die bestehenden oder neu abzuschließenden Telefonanschluß-Vertragsverhältnisse erfüllt sind. Bei dieser Sachlage besteht keine Rechtfertigung dafür, daß die ordentlichen Gerichte die genehmigten Tarife nach den Maßstäben des § 315 Abs. 3 BGB überprüfen (v. Westphalen, a.a.O., S. 13). Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als in den Fällen, in denen das zu entrichtende Entgelt unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt wird (BGHZ 73, 114, 116 f).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Entgeltbestimmungen der Beklagten nach Maßgabe der §§ 8, 9 Abs. 1 AGBG nicht zu beanstanden sind, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

4. Das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens ist nach seinem § 23 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 - also nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - außer Kraft getreten. Die Regulierung der Telekommunikation ist mittlerweile im Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) geregelt. An die Stelle der TKV 1995 ist mit Wirkung vom 1. Januar 1998 die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) getreten. Diese Normen, die ebenfalls Vorschriften über die behördliche Genehmigung von Entgelten enthalten (vgl. nur §§ 25 ff TKG), stellen den gesetzlichen Rahmen für die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte dar. Sie betreffen daher einen Sachverhalt, der nicht mehr Gegenstand der hier vorliegenden, auch und gerade einen möglichen Mißbrauch der Monopolstellung durch die Beklagte betreffenden Feststellungsklage ist.