Verwendung der Domain "h2o"

Details zum Urteil

  • Landgericht München I
  • Urteil
  • vom 24.11.2005
  • Aktenzeichen 4HK O 12576/04
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht

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  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Weitere Informationen

Leitsatz der Kanzlei

a) Die Zeichen "h2o" und "h2omedia" sind für Dienstleistungen einer Agentur für neue Medien verwechslungsfähig ähnlich.

b) Die Registrierung einer Domain (h2o.de) begründet allein noch kein Unternehmenskennzeichen. Es muss vielmehr dargelegt und unter Beweis gestellt werden, dass die Domain nicht als bloße Adresse, sondern im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs benutzt worden ist.