Verjährung von Sparguthaben

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Frankfurt
  • Urteil
  • vom 22.10.2004
  • Aktenzeichen 2 U 12/04
  • Abgelegt unter Wirtschaftsrecht

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  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Die Entscheidungsgründe

Leitsatz der Kanzlei

Selbst wenn auf einem Sparbuch mehr als 30 Jahre keine Kontobewegung mehr stattgefunden hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Sparkonto aufgelöst ist oder kein Guthaben mehr aufweist, wenn der Inhaber über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen mehr vornehmen lässt.

Die Verjährung des Auszahlungsanspruchs beginnt erst mit Kündigung des zugrunde liegenden Darlehensvertrags zu laufen. Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch den Kunden ist als eine solche Kündigung aufzufassen.

Die Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung eines Sparguthabens in Anspruch, das sich jedenfalls am 23.11.1965 in Höhe von 5.601,-- DM auf dem Sparbuch ihrer Großmutter A B befunden hatte. Frau B hatte das Sparbuch an jenem Tag gegen Aushändigung einer Empfangsbescheinigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Aufbewahrung übergeben. Frau B hatte durch Testament vom ....04.1966 die Mutter der Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt, die ihrerseits - wie im Termin vom 22.10.2004 unstreitig geworden ist - von der Klägerin beerbt worden ist.

Die Klägerin hatte zunächst Herausgabe des Sparbuchs begehrt. Nachdem die Beklagte behauptet hatte, es nicht mehr im Besitz zu haben, hat sie ihre Klage auf Auszahlung des Guthabens umgestellt, das sie einschließlich Zinsen auf 8.584,93 EUR beziffert.

Die Beklagte hat behauptet, über das Sparbuch keine Unterlagen mehr zu besitzen. Die entsprechenden Belege seien nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Des weiteren sei davon auszugehen, dass es zwischenzeitlich aufgelöst und das Guthaben an die Berechtigte ausgezahlt worden sei. Die Beklagte hat gemeint, aufgrund dessen kehre sich die Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs um, so dass die Klägerin die Nichterfüllung dieses Anspruchs zu beweisen habe.

Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urteil vom 09.12.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, dass das Sparguthaben immer noch bestehe und nicht ausbezahlt worden sei, sei wegen Verstoßes gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht als ins Blaue hinein aufgestellt unbeachtlich. Aber selbst wenn dieser Auffassung nicht zu folgen wäre, habe die Klägerin jedenfalls den ihr obliegenden Beweis für den Fortbestand der Darlehensschuld nicht geführt. Nach mehr als 38 Jahren und der zulässigen Vernichtung aller Unterlagen nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist sei von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin auszugehen. Die Frage, ob der Klageanspruch verjährt sei, könne aus diesem Grund dahinstehen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit sie denen des Berufungsgerichts nicht entgegenstehen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfange weiter.

Sie beanstandet insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass eine Beweislastumkehr zur ihren Lasten hinsichtlich der Erfüllung des Darlehensauszahlungsanspruchs eingetreten sei, und greift das Urteil auch insoweit an, als das Landgericht ihren Vortrag zum Fortbestand des Sparguthabens als unbeachtlich angesehen hat.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.584,93 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Darlehensauszahlungsanspruch der Klägerin in vollem Umfang begründet ist.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts trifft die Klägerin im Ergebnis auch weiterhin nicht die Beweislast für den Bestand des Sparguthabens. Auszugehen ist von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast, wonach der Sparer die Hingabe des Geldes, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung zu beweisen hat (BGHZ 151, 47, 49). Durch die Vorlage der Empfangsbescheinigung vom 23.11.1965 hat die Klägerin nachgewiesen, dass das Sparbuch an diesem Tage das darin genannte Guthaben von 5.601,-- DM aufgewiesen hat.

Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene lange Zeit von immerhin mehr als 38 Jahren ist nicht gerechtfertigt. Insoweit gilt ähnliches wie für den Fall, dass der Anspruchsteller noch im Besitz eines nicht entwerteten Sparbuchs ist und keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass die Bank aus Gründen, die ihm als Rechtsnachfolger des ursprünglich Berechtigten zuzurechnen sind, an der Entwertung gehindert worden sei. Es gibt bei einer solchen Fallgestaltung auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen mehr hat vornehmen lassen (BGHZ, a.a.O., 50/51; BGHR BGB § 607, Beweislast 2). Auch der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen keine Umkehr der Beweislast (BGHZ, a.a.O., 51; OLG Frankfurt, NJW 98, 997, 998). Eine solche Beweislastumkehr hat zwar der BGH (WM 72, 281, 282) im Zusammenhang mit umstrittenen, lange zurückliegenden Wertpapierverkäufen aus einem Kunden-Wertpapierdepot bejaht. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen können jedoch nicht ohne weiteres auf Sparguthaben übertragen werden, für die das Sparbuch als Beweisurkunde vorhanden ist (OLG Frankfurt, a.a.O.).

Für den Fall einer Empfangsbestätigung der Bank über die Inverwahrungnahme eines Sparbuchs kann nichts anderes gelten. Sie erbringt den Beweis dafür, dass der Bank ein Sparbuch mit dem darin angegebenen Inhalt zur Aufbewahrung übergeben worden ist.

Der Vortrag der Beklagten, das Sparkonto sei aufgelöst worden, stellt sich als reine Spekulation dar. Dies gilt umso mehr, als nach Nr. 3 der "Bedingungen für die Verwahrung von Sparbüchern gegen Erteilung einer Empfangsbescheinigung", die auf der Rückseite der Empfangsbescheinigung abgedruckt sind, das Sparbuch an den Berechtigten "gegen Quittung" auszuhändigen ist. Eine solche Quittung über die Rückgabe des Sparbuchs konnte die Beklagte indessen nicht vorlegen. Ihr Vortrag, die Bestätigung der Rückgabe des Sparbuchs sei dann überflüssig gewesen, wenn es im Zeitpunkt des Rückgabeverlangens aufgelöst worden sei, stellt sich ebenfalls als eine durch nichts erhärtete Vermutung dar.

Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass sie sich nach über 30 Jahren in Beweisnot befindet. Dass sie in diese Lage geraten ist, kann indessen jedenfalls der Klägerin in Gestalt einer Beweislastumkehr nicht zum Nachteil gereichen, da dies nicht in deren Verantwortungssphäre fällt. Es ist nicht ersichtlich, wieso das Fehlen von Urkunden über den Fortbestand des Darlehensverhältnisses und insbesondere dessen behauptete Auflösung bezüglich des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs im Sinne einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anspruchstellers gehen sollen. Zwar mag die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin seinerzeit noch davon ausgegangen sein, dass für die Verjährung des Auszahlungsanspruchs noch die nach § 199 BGB a.F. geltende 30jährige Verjährungsfrist ab Bestehen der Kündigungsmöglichkeit - dazu im folgenden näheres - maßgeblich gewesen sei, und sie jedenfalls deswegen nach Ablauf dieser Frist die Sparbuchunterlagen vernichtet hat. Das kann jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten führen, da auch dies der Sphäre des Anspruchstellers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen ist.

Auch der Anspruch auf Auszahlung der Zinsen auf das Sparguthaben von 5.601,-- DM ist begründet. Soweit die Klägerin ihrer Zinsberechnung einen aus den verschiedenen Zinssätzen für die jeweiligen Zeiträume ermittelten Durchschnittszinssatz zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden (§ 287 Abs. 2 ZPO; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Ermittlung der Höhe eines variablen Zinssatzes OLG Köln JurBüro 01, 312). Auch die Beklagte erhebt gegen diese Berechnungsweise keine Einwände. Die auf dieser Grundlage berechnete Höhe der Zinsen hat die Klägerin mit 11.119,25 DM (= 5.685,18 EUR) rechnerisch zutreffend ermittelt.

Damit ergibt sich insgesamt ein Auszahlungsanspruch von 16.720,25 DM (= 8.584,93 EUR).

2. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.

Die Verjährung des Anspruchs begann frühestens mit der von der Klägerin erklärten Kündigung des Darlehensverhältnisses, die darin zu sehen ist, dass sie mit Anwaltsschreiben vom 07.03.2002 von der Beklagten die Rückzahlung des Sparguthabens forderte. Die Verjährungsregelung des § 199 BGB a.F. ist auf ein beiderseits kündbares Sparbuch nicht anzuwenden (BGHZ 151, 47, 51/52). Dass es sich um ein beiderseitiges Kündigungsrecht gehandelt hat, ergibt sich, wie im Einzelrichtertermin vom 22.10.2004 erörtert, aus § 22 Nr. 1 KWG a.F. i. V. m. der Regelung in Nr. 4 der Mitteilung Nr. 1/64 des Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 03.08.1964 (abgedruckt in KWG-Kommentar Bähre/Schneider, 2. Aufl., Anhang zu § 21 "Vorschriften über den Sparverkehr", Nr. 4), die für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bindend war.

Auf die Verjährung ist neues Recht anzuwenden, da der Darlehensauszahlungsanspruch erst mit der im März 2002 erklärten Kündigung und damit nach dem Stichtag 01.01.2002 entstanden ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB n.F.) und begann mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, hier also am 01.01.2003. Damit ist sie durch die mit Schriftsatz vom 02.04.2003 erhobene Klage auf Auszahlung des Guthabens rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).

Die Klageforderung ist auch nicht insoweit verjährt, als sie Zinsen betrifft, die an sich gemäß § 197 BGB a.F. jeweils nach Ablauf von vier Jahren verjähren. Im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich zum Ende eine Kalendervierteljahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, der Spareinlage zugerechnet, was zur Folge hat, dass sie der dafür geltenden Kündigungsregel unterliegen. Die im Sparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrigen angesparte Kapital (BGHZ 151, 47, 52/53; OLG Frankfurt NJW 98, 797, 799).

3. Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Klageanspruch sei verwirkt. Ein zur Verwirkung eines Rechts erforderlicher Verstoß gegen Treu und Glauben setzt voraus, dass neben dem Zeitablauf, innerhalb dessen der Berechtigte bis zur Geltendmachung seines Anspruchs untätig geblieben ist, besondere auf seinem Verhalten beruhende Umstände hinzutreten, die bei objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Die bloße - auch langwährende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft aber noch keinen Vertrauenstatbestand für die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Umstand, dass die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen war und die Beklagte nicht mehr in Besitz von Kontounterlagen für das hier in Rede stehende Sparkonto ist, ändert daran nichts (BGHZ 151, 47, 53).

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.