Verkauf über eBay ist keine Versteigerung

Details zum Urteil

  • Landgericht Memmingen
  • Urteil
  • vom 23.06.2004
  • Aktenzeichen 1H O 1016/04
  • Abgelegt unter IT-Recht

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  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Der Tatbestand

Leitsatz der Kanzlei

Der Verkauf von Waren über eBay ist keine Versteigerung i.S.v. § 156 BGB und unterfällt deshalb dem Fernabsatzrecht.

Ist der Käufer ein Verbraucher, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu.

Der Verkäufer unterliegt sowohl den Informationspflichten nach § 1 BGB-InfoV (§ 312 c BGB), als auch der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG.

Der Tatbestand

Das Landgericht Memmingen führt wörtlich aus:
"Der Kauf von Waren über das Internet stellt einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 b I BGB dar. Damit haben Verbraucher bei derartigen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufs- oder Rückgaberecht (§ 312 d I BGB). Die hiervon für Versteigerungen i.S. des § 156 BGB gegebene Ausnahme (§ 312 d IV Nr. 5 BGB) greift zur Überzeugung der Kammer nicht ein, weil die hier vorgenommenen Veräußerungen über die Internet-Plattform eBay sich nicht als Versteigerung i.S. des § 156 BGB darstellen."

Das Gericht begründet seine Auffassung zunächst damit, dass sich eBay nicht wie ein Auktionator im klassischen Sinne an der Abwicklung des Geschäfts beteilige, sondern lediglich eine technische Plattform zur Durchführung von Geschäften anbiete. Ferner ist das LG Memmingen der Auffassung, dass es bei den eBay-Geschäften auch an einem Zuschlag fehle. Schließlich wird auch mit dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts argumentiert und insbesondere damit, dass sich der Erwerb über eBay nicht von sonstigen Fernabsatzgeschäften unterscheide.

Das Gericht stellt sodann noch einen Verstoß des Verkäufers gegen § 1 UWG und § 6 TDG fest, weil dieser seinen Informationspflichten nach § 1 BGB-InfoV nicht nachgekommen ist.

(Quelle: NJW 2004, 2389)

Das Widerrufsrecht bei Geschäften über eBay oder andere Internetauktionshäuser beschäftigt derzeit auch den Bundesgerichtshof (siehe die Meldung des Heise-Newstickers vom 29.09.2004). Es ist davon auszugehen, dass der BGH auch für gewerbliche eBay-Verkäufer keine Ausnahmen machen und ähnlich entscheiden wird, wie das LG Memmingen.