Pressemitteilung vom 05.01.2000

von Rechtsanwalt Roland Kuckhoff, Rechtsanwaltskanzlei Gropp & Kuckhoff, Berlin, eMail: gropp-kuckhoff@berlin.de

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TOPWARE nimmt Berufung im Rechtsstreit um Internet-Domain "d-tel" und "d-com" in der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht zurück

Berlin, 05.01.2000

Die TOPWARE CD-Service AG aus Mannheim kam in der mündlichen Verhandlung am 14.12.1999 vor dem Kammergericht (AZ: 5 U 5982/98) einem zurückweisenden Urteil durch eine Rücknahme der Berufung zuvor. Bereits in der I. Instanz unterlag TOPWARE vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 09.06.1998, AZ: 15.O.79/98, NJW 1998, 3503; im Internet beispielsweise auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei Alavi, Frösner, Stadler auf http://www.afs-rechtsanwaelte.de/, dort unter "Urteile" blättern), dessen Urteil somit nun rechtskräftig ist.

Zur Erinnerung: Der Kläger wandte sich mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage gegen zwei Abmahnungen der Fa. TOPWARE, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Steinhöfel (http://www.mistery.de/), die ihre Marke "d-info" durch die Nutzung/Reservierung der domains "d-tel" und "d-com" seitens des Klägers insbesondere markenrechtlich beeinträchtigt sah. Der Kläger sollte sich daher durch Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen verpflichten, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "d-tel", insbesondere als Internet-domain, zu verwenden und/oder verwenden zu lassen oder als Internet-domain reserviert zu halten". Eine gleichlautende Abmahnung/Unterlassungserklärung erhielt der Kläger für die Domain "d-com".

Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts führte in der Berufungsverhandlung am 14.12.1999 aus, dass ein schutzunfähiger Zeichenbestandteil bei der Prüfung der "Verwechslungsgefahr" ("d-info" mit "d-tel" und "d-com") im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unberücksichtigt bleiben müsse, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf diesen Bestandteil ("d-") beschränkt. Andernfalls könne man auf Umwegen Schutz für ein freihaltebedürftiges Zeichen oder ein aus sonstigen Gründen nicht eintragungsfähiges Zeichen verlangen. Bei "d" bzw. "d-" handele es sich - so das Kammergericht - um ein freihaltebedürftiges Zeichen. (z.Bsp.: Länderkennzeichen für Deutschland, Kfz-Kennzeichen für Düsseldorf, 4. Buchstabe im Alphabet etc.).

Auch bei der Prüfung der für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG maßgeblichen "Zeichenähnlichkeit" spreche nach Ansicht des 5. Senats vieles dafür, dass die Ähnlichkeit nicht durch den an sich schutzunfähigen Bestandteil "d-" begründet werden könne, weil auch hier sonst auf Umwegen Schutz für nicht eintragungsfähige Zeichen erlangt werden könne. Unabhängig davon sei jedoch die daneben gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderliche Bekanntheit der Marke "d-info" nur für Computerbesitzer substantiiert (durch Privatgutachten) vorgetragen worden. Da sich die Abmahnung jedoch nur beispielhaft auf die Benutzung als Internet-Domain bezog (siehe oben: "...insbesondere als Internet-domain..."), im übrigen sich jedoch auf den gesamten geschäftlichen Verkehr erstreckte, sei die "Bekanntheit" nicht dargetan. Es hätte dargelegt werden müssen, dass die Marke "d-info" auch bei der Gesamtbevölkerung und nicht nur bei Computerbesitzern bekannt ist.

Rechtsanwalt Roland Kuckhoff, Berlin: "Mit den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hat das Kammergericht (nach Stellung der Anträge) mehr als deutlich zu erkennen gegeben, das Urteil des LG Berlin bestätigen zu wollen. Die Frage, ob die Fa. Topware aufgrund der Identität des Zeichenbestandteilen "d-" bei einigen ihrer Marken einen sog. Serienkennzeichenschutz für sich in Anspruch nehmen kann, dürfte somit endgültig zu Lasten der Fa. Topware entschieden sein. Die negative Feststellungsklage hatten wir deshalb vor das LG Berlin gebracht, weil anzunehmen war, dass die Kanzlei Steinhöfel, die Topware vertrat, den wegen der vom Kläger verweigerten Unterlassungserklärungen drohenden Prozess in Hamburg oder in Köln anhängig machen würde. Vom LG Hamburg (wie auch vom LG Köln) waren aber seinerzeit nur dem Ansinnen der Fa. Topware stattgebende Beschlüsse bzw. Urteile bekannt. Es freut uns deshalb, dass das nun rechtskräftige Urteil des LG Berlin in unserem Verfahren, wenn es nicht einen Wendepunkt zugunsten der zahlreich Abgemahnten darstellte, zumindest einen nicht unerheblichen Beitrag in den gerichtlichen Auseinandersetzungen einiger Unternehmen gegen die Fa. Topware wegen der "d-" Domains lieferte." 

Die Rücknahme der Berufung war nicht nur vor dem Hintergrund der Äußerungen des 5. Zivilsenats des KG nicht überraschend. Zuletzt hatte auch das Landgericht Düsseldorf (AZ: 38.O.89/99) in einem ähnlich gelagerten Fall die Klage der Deutschen Telekom gegen den Verwender von "t-box.de" am 26.11.1999 abgewiesen (siehe hierzu Pressemitteilung vom 26.11.1999 der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jürgen Weinknecht, RA Stefan Maas, aufwww.weinknecht.de/pm_t-box.htm sowie bei "INTERNET Intern" unterwww.intern.de/news/130.html ).