Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Gebührenklage des Rechtsanwalts aus einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit

Details zum Urteil

  • Bundesarbeitsgericht
  • Urteil
  • vom 28.10.1997
  • Aktenzeichen 9 AZB 35/97 (Köln) (NJW 1998, 1092)
  • Abgelegt unter Arbeitsrecht
  • Kommentiert von Rechtsanwältin Katharina Frösner

Frau Rechtsanwältin Katharina Frösner-Brandl ist Fachanwältin für Miet- und Wohnungs­eigentums­recht (seit 2006)  sowie Fachanwältin für Erbrecht (seit 2021) in der Anwaltskanzlei Frösner & Partner mbB in Freising bei München.

Zugleich ist sie Fachanwältin für Arbeitsrecht (seit 2003) und Mediatorin.

Leitsatz des Gerichts

Für Klagen eines Prozeßbevollmächtigen gegen seinen Mandanten wegen Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

Die Entscheidungsgründe

Das Gericht beginnt mit der Frage des Rechtsweges für die Honorarklage eines Prozeßbevollmächtigten gegen seinen Mandanten aus einem Prozeß vor dem Arbeitsgericht und stellt am Ende klar, daß die Abrenzung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zum Zivilgericht eine Frage des Rechtsweges und nicht der sachlichen Zuständigkeit ist.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird gem. § 13 GVG begündet und der zu den Arbeitsgerichten bestimmt sich nach § 2 ArbGG. Das Gericht führt aus, daß es sich um keine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 ArbGG handelt - was vom Kläger auch nicht vorgetragen wird -, so daß eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sich daraus nicht ergibt.

Es stellt sich also die Frage, ob der Katalog des § 2 ArbGG über die Verweisung des § 46 II ArbGG erweitert wird, so daß über den Wahlgerichtsstandes gem. § 34 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsachte auch für den Gebührenstreit begründet wird und damit der Arbeitsgerichte.

§ 34 ZPO regelt nach ganz überwiegender Meinung nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Wir befinden uns jedoch noch auf der Stufe Rechtsweg und noch nicht der Zuständigkeitsstufe. Die Verweisung des § 46 II ArbGG gilt jedoch nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik nur für die Urteilsverfahren gem. § 46 I ArbGG. Eine Gebührenklage ist kein Urteilsverfahren gem. § 46 I ArbGG, so daß auch über diese Verweisung keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet werden kann.

Also eine im Ergebnis richtige Entscheidung, aber wohl nicht im Sinne der Prozeßökonmie richtige Gesetzeslage.

Zusammengefaßt von RAin Katharina Frösner

Kommentar von Rechtsanwältin Katharina Frösner

Im Hinblick auf § 34 ZPO und den Grundsatz der Prozeßökonomie scheint diese Entscheidung falsch zu sein. Es ist aber bei systematischer Einhaltung der Prüfungsfolge für die Zulässigkeit einer Klage und bei richtiger Normauslegung und -anwendung dennoch ein zwingendes Ergebnis. Ein für die Praxis wichtige und unseres Erachtens richtige Entscheidung.