Zulässigkeit von Nettopreisangaben im Internet

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Urteil
  • vom 11.03.1998
  • Aktenzeichen 6 U 141/97
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Leitsatz der Kanzlei

1. Richtet sich eine Nettopreisangabe im Internet erkennbar ausschließlich an Unternehmen, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß die Dienstleistung für Privatkunden kostenlos ist, so ist die Preisangabe wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Wurde jemand durch eine zumindest fahrlässig begangene Falschdarstellung der Rechtslage zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung veranlaßt, so kann er die Aufhebung dieser Erklärung nach den Grundsätzen der c.i.c. verlangen.

Der Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber. Sie bieten als sogenannte "Webspace-Provider" ihren Kunden gegen monatliche Gebühr Speicherplatz auf ihren Servern im Internet an und entwerfen die hierzu erforderlichen Homepages. Im Juni 1996 bewarb die Beklagte ihr Dienstleistungsangebot im Internet mit Preisen, wobei sie durch einen Stern hinter der Preisangabe und einen kleingedruckten Hinweis am Seitenende kenntlich machte, daß diesen Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sei. Nach einer Abmahnung durch die Klägerin wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung gab die Beklagte unter dem 11.07.1996 folgende schriftliche Erklärung ab:

1. Die Firma Sch. + Partner GmbH verpflichtet sich künftighin, jegliche Werbung mit circa-Preisen und Preisen zzgl. 15 % MwSt zu unterlassen.

2. Die Firma Sch. + Partner verpflichtet sich weiterhin, für jeden Verstoß gegen die unter Ziffer 1 genannte Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von DM 5.000.

Im Oktober 1996 warb die Beklagte erneut mit Preisen, in welche die Mehrwertsteuer nicht eingerechnet war.

(...)

Die Entscheidungsgründe

(...)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 11.07.1996 ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht zu, da die Beklagte von der Klägerin durch eine zumindest fahrlässig begangene falsche Darstellung der Rechtslage zur Abgabe dieser Erklärung veranlaßt worden ist und deshalb nach den Grundsätzen über die culpa in contrahendo deren Aufhebung fordern kann. Auch der geltend gemachte, ausschließlich auf § 13 Abs. 2 UWG i.V.m. §§ 1, 3 UWG gestützte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, da der Beklagten ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten nach Abschluß der Unterlassungsvereinbarung nicht vorgeworfen werden kann. Auf die Widerklage der Beklagten war die begehrte Feststellung zu treffen, da der Klägerin aus der Unterlassungsvereinbarung vom 11.07.1996 keine Rechte mehr zustehen, soweit sich die Beklagte zur Unterlassung der Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt verpflichtet hat.

1. Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, daß diese nach den Grundsätzen über die culpa in contrahendo in die Aufhebung der Unterlassungsvereinbarung vom 11.07.1996 insoweit einwilligt, als die Beklagte sich zur Unterlassung der Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt verpflichtet hat. In dem Abmahnschreiben der Klägerin vom 28.06.1996 wird der Beklagten zu Unrecht ein Verstoß gegen die PreisAngVO und damit ein unlauteres Verhalten angelastet. Die von der Klägerin beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten wandte sich eindeutig und unübersehbar ausschließlich an Unternehmen und war damit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PreisAngVO zulässig.

Zwar kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in ihrem Abmahnschreiben die Rechtslage vorsätzlich unrichtig dargestellt und damit arglistig gehandelt hätte. Ihr ist jedoch in jedem Falle ein fahrlässiges Verhalten anzulasten, da sie bei der vor Absendung des Abmahnschreibens vorzunehmenden Prüfung der Rechtslage ohne weiteres auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PreisAngVO hätte stoßen und erkennen müssen, daß der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nicht vorgeworfen werden konnte. Hat ein Gläubiger vor Abschluß eines wettbewerblichen Unterlassungsvertrages beim Schuldner fahrlässig einen Irrtum über die Rechtslage hervorgerufen, kommt eine Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht mit der Folge, daß der Schuldner Aufhebung bzw. Anpassung des Vertrages verlangen kann (Großkomm/Köhler, vor § 13 UWG, B Rn. 106; Köhler/Piper, UWG, vor § 13 Rn. 169). Im Streitfall hat die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch darauf, rechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie nicht durch eine unrichtige Darstellung der Rechtslage bewogen worden, sich zur Unterlassung jeglicher Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt zu verpflichten (§ 249 BGB). Dies führt zu einem rückwirkenden Wegfall ihrer dahingehenden Verpflichtung aus der Unterlassungsvereinbarung vom 11.07.1996. Der Klägerin steht nach alldem gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe wegen der behaupteten Verstöße gegen diese Verpflichtung nicht zu.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch nicht der weiter geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Ausweislich der Klageschrift stützt die Klägerin diesen Anspruch ausschließlich auf § 13 Abs. 2 UWG i.V.m. §§ 1, 3 UWG. Der Anspruch ist nicht begründet, da die neuerlich beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten nicht gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und ihr deshalb auch ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht angelastet werden kann. Unstreitig wendet sich die Beklagte mit ihrer Werbung in erster Linie an den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PrAngVO umschriebenen Personenkreis, dem gegenüber die gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer bei Preisangaben zulässig ist. Soweit sich die Beklagte an private Endverbraucher wendet, enthält ihre beanstandete Internet-Werbung den deutlich lesbaren und auch für den flüchtigen Leser wahrnehmbaren Hinweis "Für Privatpersonen kostenlos!" sowie die weitere Werbeangabe "die kostenlosen privaten Homepages der Freunde von Sch. + Partner". Damit ist für jeden Leser ohne weiteres ersichtlich, daß er die in der Werbung genannten Preise nicht entrichten muß, wenn er als Privatperson eine Homepage bei der Beklagten bestellt. Er geht ohne weiteres davon aus, daß diese Preise zwar für Unternehmen, Gewerbetreibende etc. gelten, nicht aber für ihn. Damit ist der private Endverbraucher nicht mehr Adressat der Preiswerbung der Klägerin. Er wird durch die Preisangaben nicht angesprochen und stellt über die Zusammensetzung der Preise keine Überlegungen an. Er wird deshalb auch nicht getäuscht, wenn er bei näherer Lektüre der Werbeunterlagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten feststellt, daß zu den - ihn nicht betreffenden- Preisen die Mehrwertsteuer hinzukommt. Damit ist ein Verstoß der beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht gegeben. Durch die beworbenen Preise angesprochen werden lediglich die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PrAngVO genannten Personen. Der Klägerin steht nach alldem gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 UWG nicht zu. (...)

Auf die Widerklage der Beklagten war festzustellen, daß die Klägerin aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten kann, soweit sich die Beklagte zur Unterlassung der Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt verpflichtet hat. Wie ausgeführt, kann die Beklagte von der Klägerin nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo verlangen, von dieser Verpflichtung freigestellt zu werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten ergibt sich daraus, daß die Klägerin ausweislich ihres Prozeßverhaltens von einem Fortbestand dieser Verpflichtung ausgeht.

Kommentar von

Das OLG Karlsruhe ist in stringenter Auslegung des § 7 I Nr.1 PrAngVO davon ausgegegangen, daß sich die streitige Preiswerbung wegen des Hinweises, "für Privatpersonen kostenlos", ausschließlich an gewerbliche Letztverbraucher richten kann.

Diese sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß das OLG Karlsruhe einen Sonderfall zu entscheiden hatte. Mit dem Zusatz, daß die Leistungen für Privatpersonen kostenlos sind, wurde nämlich gerade sichergestellt, daß als Adressaten dieses Angebots nur gewerbliche Endkunden in Betracht kommen. In allen sonstigen Fällen, in denen mit Nettopreisen geworben werden soll, ist dies auf andere Weise sicherzustellen, was vielfach Schwierigkeiten bereiten dürfte.

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