Kein Bankentgelt für die Nichtausführung des Kundenauftrags mangels Deckung

Details zum Urteil

  • Bundesgerichtshof
  • Urteil
  • vom 21.10.1997
  • Aktenzeichen XI ZR 5/97; NJW 1998, 309
  • Abgelegt unter Wirtschaftsrecht, Sonstiges
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Leitsatz des Gerichts

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG. Sie stellen im Hinblick auf § 11 Nr. 5b AGBG auch keine wirksame Schadenspauschalierung dar.

Der Tatbestand

Ein Verbraucherverband klagt gegen die Praktiken einer Bank, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt hat, daß auch bei Nichtausführung von Daueraufträgen, Überweisungen und Scheckausstellungen mangels Kontodeckung eine Bankgebühr zu entrichten ist.

Die Entscheidungsgründe

Die Entscheidung des BGH beruht auf der Überlegung, daß der Verwender von AGB nach allgemeinen Grundsätzen nur für Leistungen ein Entgelt verlangen kann. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine Leistung stützt, sondern wie hier der Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders dient, stellt nach Ansicht des BGH eine Abweichung von Rechtsvorschriften und mithin einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar.

Auch eine Auslegung entsprechender AGB-Klauseln als Schadenspauschalierungen ist nach Auffassung des BGH ebenfalls nicht statthaft, weil die Klauseln dann dem Kunden den Nachweis eines niedrigeren Schadens abschneiden würden, was einen Verstoß gegen § 11 Nr. 5b AGBG darstellen würde. Auf die Frage der Unzulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion von AGB-Klauseln geht der BGH hier interessanterweise nicht ein.

Kommentar von

Eine begrüßenswerte Entscheidung, die sich mit dem einprägsamen Slogan "kein Entgelt für eine Nichtleistung" umschreiben läßt.

Die Entscheidung sollte aber nicht dahingehend mißverstanden werden, daß die Bank auch in den Fällen in denen der Kunde die mangelnde Kontodeckung selbst zu verantworten hat, keinerlei Entgelt für eine Rückbuchung verlangen kann. In diesen Fällen verstößt der Kunde nämlich gegen seine vertraglichen Pflichten, weshalb grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch der Bank aus positiver Vertragsverletzung gegeben ist. Außserdem kommt in solchen Fällen auch ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus § 670 BGB in Betracht.

Die beanstandeten Klauseln sind vom BGH vor allem deshalb als unwirksam angesehen worden, weil die Bank - nach der Fassung der Klauseln - auch dann ein Entgelt verlangen kann, wenn der Grund für die Nichtausführung oder Rückgabe nicht dem Verantwortungsbereich des Kunden entstammt. Wenn also beispielsweise ein Scheck zurückgeht, weil das Konto des Ausstellers über das eingeräumte Kreditlimit hinaus überzogen ist, wird die Bank auch in Zukunft für die Scheckrückgabe Geld verlangen (dürfen).