Monatsinfo Mai 2005

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Internet: Wann eine private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs zur Kündigung führen kann

Private Nutzung des betriebseigenen Internetzugangs - ein brisantes Thema, das für den betrieblichen Alltag zunehmend an Bedeutung gewinnt, vor allem wegen seiner enormen Missbrauchsanfälligkeit. Hieran schließt sich unmittelbar die ebenso brisante Frage an: Unter welchen Voraussetzungen kann die Nutzung des betriebseigenen Internets eine verhaltensbedingte, ggf. auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen? Im Folgenden wird die Rechtslage aufgezeigt, wie sie sich auf Grund der Rechtsprechungsentwicklung zur Zeit darstellt.

Hinweis: Unter "Nutzung" wird im Folgenden durchgängig die private Nutzung des betriebseigenen PCs zum betrieblichen Internetzugang verstanden.

Regelungslage im Betrieb/Unternehmen
Die Kündigungsrelevanz privater Internetnutzung hängt wesentlich von der Regelungslage im Betrieb bzw. Unternehmen ab. So gibt es Unternehmen, in denen überhaupt keine Regelung hierzu vorhanden ist. In anderen Unternehmen gibt es ganz detaillierte Regelungen, die bis ins Einzelne gehende Handlungsanweisungen für Arbeitnehmer enthalten. Zwischen diesen beiden extremen Polen existieren Regelungen in allen möglichen Zwischenstufen, von eher allgemein-pauschal gehaltenen Vorgaben bis zu mehr oder weniger ausführlichen Handlungsanweisungen.

Inhalt der Internetnutzung
Neben der innerbetrieblichen Regelungslage kommt es für die arbeitsrechtliche Beurteilung privater Internetnutzung auf den Inhalt bzw. den Gegenstand der Nutzung an. So werden z.B. private E-Mails empfangen und/oder verschickt. Weitergehend können Dateien aus dem Internet heruntergeladen und vom Arbeitnehmer genutzt werden. Bei diesen Dateien kann es sich z.B. um Spiele handeln, mit denen sich Arbeitnehmer die (Arbeits-)Zeit vertreiben. Des weiteren kann es sich um Dateien mehr oder weniger pornografischen Inhalts handeln - der Blick in die tägliche Zeitungslektüre zeigt, dass auch solches Verhalten nicht selten Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen ist. Der Arbeitnehmer kann solche Dateien heimlich und "für sich" nutzen; es sind aber auch Fälle bekannt geworden, in denen Arbeitnehmer anstößige Dateien entweder mit oder auch ohne Einwilligung Dritter an diese als elektronische Post versenden. Schließlich kann das betriebliche IT-Instrumentarium genutzt werden, um Angriffe von Arbeitnehmern auf den Arbeitgeber oder leitende Angestellte oder auch vom Arbeitgeber auf den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder auch auf einzelne Arbeitnehmer zu verbreiten ("Pranger-Wirkung"). Man sieht, die Bandbreite des Themas "private Internetnutzung im Betrieb" ist weit gesteckt, eine pauschale Beurteilung deshalb weder sinnvoll noch möglich.

Abgrenzung private - betriebliche Nutzung
Gelegentlich kann schon die Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung problematisch sein. Eine Nutzung zu betrieblichen Zwecken ist immer gegeben, wenn ein spezifischer Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers besteht. Sind solche Bezüge nicht ersichtlich, handelt es sich um private Nutzung. Einen Grenzbereich betreffen Fälle, in denen die Nutzung zwar einen privaten Charakter trägt, aber doch dienstlich veranlasst ist.

Beispiel: Der "Paradefall" ist die Mitteilung an die Ehefrau per E-Mail, dass es wegen einer dienstlichen Angelegenheit "heute später werden wird".

Arbeitsrechtliche Einordnung der privaten Internetnutzung
In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob dem Arbeitnehmer (auch) die private Nutzung des Internets gestattet ist oder nicht. Ist dem Arbeitnehmer jede private Nutzung ausdrücklich verboten, ist eine Zuwiderhandlung stets kündigungsrelevant (zum Erfordernis einer einschlägigen Abmahnung s.u.). Als grundsätzlich untersagt muss die Privatnutzung auch gelten, wenn keine Erlaubnis des Arbeitgebers vorliegt. Allerdings ist die private Nutzung nicht in jedem Falle verboten, in dem keine konkrete Erlaubnis des Arbeitgebers besteht.

Beispiel: Die private Nutzung kann auch konkludent gestattet werden, etwa wenn der Arbeitgeber weiß, dass das betriebliche Internet auch privat genutzt wird und hiergegen nicht einschreitet, oder wenn er sogar die private Nutzung dem Arbeitnehmer gleichsam stillschweigend in Rechnung stellt.

Hinweis: Eine erlaubte private Nutzung des Internets kann eine Kündigung niemals rechtfertigen - übrigens auch keine Abmahnung!

Eine erlaubte private Internetnutzung kann vertraglich festgeschrieben sein, sie kann aber auch durch "betriebliche Übung" Vertragsbestandteil werden. Dies kann aber nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung über einen längeren Zeitraum hinweg kennt und duldet und - vor allem - der Arbeitnehmer dies auch hat erkennen können. Will der Arbeitgeber nicht Gefahr laufen, in eine zumindest quasi-vertragliche Bindung hinsichtlich der privaten Internetnutzung zu geraten, sollte er die Erlaubnis mit einem ausdrücklichen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt versehen. Ansonsten kann eine vertragsfeste (oder vertragsfest gewordene) Nutzungserlaubnis nur durch eine Änderungsvereinbarung oder - wenn sich der Arbeitnehmer hierauf nicht einlässt - durch eine Änderungskündigung beseitigt werden.

Die begrenzte Nutzungserlaubnis
Besondere Schwierigkeiten bereiten die Fälle, in denen Arbeitnehmer "grundsätzlich" das Internet privat nutzen dürfen - aber nur nach bestimmten Vorgaben bzw. unter bestimmten Einschränkungen ("Ja-aber-Regeln"):

  • So kann die Nutzung z.B. nur außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten erlaubt sein (z.B. in den Arbeitspausen oder in der Freizeit). Dann ist jede Privatnutzung während der Arbeitszeit eine kündigungsrelevante Arbeitspflichtverletzung.

  • Die Nutzung kann aber auch inhaltlich beschränkt werden. So kann z.B. das Versenden und Empfangen privater E-Mails erlaubt sein, das private "Surfen" im Internet aber nicht. Auch können zeitliche oder kostenmäßige Grenzen gesetzt werden. Solche Grenzen sind auch ohne ausdrückliche Regelung zu beachten; jede Nutzung im Übermaß kann die Grenzen zulässiger Nutzung kündigungsrelevant überschreiten. Hier ist allerdings eine erhebliche Grauzone zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung festzustellen. Ob eine Kündigung gerechtfertigt wäre, lässt sich in diesem Bereich nur für den konkreten Einzelfall feststellen. Allenfalls allgemein kann man sagen, dass eine nicht mehr "sozialtypische" oder "sozialadäquate" Nutzung vertragswidrig wäre.

  • Denkbar sind Fälle, in denen schon die Natur der Arbeitsleistung die private Nutzung des Internets verbietet, z.B. wenn die Arbeitsleistung absolute Konzentration auf die Arbeitsaufgabe verlangt. Dann ist ersichtlich kein Raum für Betätigungen, die diese Konzentration stören. Private Internetnutzung während der Arbeitszeit ist in solchen Fällen stets eine erhebliche Vertragsverletzung. Streitig könnte in solchen Fällen allenfalls sein, ob zumindest eine (einschlägige) Abmahnung erforderlich wäre, oder ob der Arbeitgeber sogleich (verhaltensbedingt) kündigen könnte.

  • Praktisch sinnvoller als generelle oder rein formale Regeln der Privatnutzung des Internets erscheinen materielle Regelungen der Internetnutzung. So kann klargestellt werden, dass Dateien mit pornografischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen oder kriminellen Inhalten generell nicht heruntergeladen werden dürfen. Auch eine zeitliche Beschränkung kann sinnvoll sein, wenn eine Überlastung des betrieblichen Internetzugangs zu bestimmten Zeiten droht oder eine zeitweilige volle Konzentration auf die betrieblichen Abläufe erforderlich ist. Auch kann ein Verbot des Downloads von Dateien mit extrem großen Datenmengen sinnvoll sein, weil diese zu viel Speicherkapazität in Anspruch nehmen können.

Abmahnung
Im Bereich unerlaubter Internetnutzung ist in aller Regel eine vorhergehende (einschlägige) Abmahnung erforderlich, bevor verhaltensbedingt gekündigt werden kann. Gerade weil hier in der Praxis eine erhebliche Grauzone zwischen erlaubter und unerlaubter Internetnutzung festzustellen ist, ist eine klare Grenzziehung durch die Hinweis- und Warnfunktion der Abmahnung im Einzelfall unerlässlich.

Das gilt im Regelfall auch, wenn der Arbeitgeber "an sich" - im Arbeitsvertrag oder durch allgemeine Bekanntmachung - die private Internetnutzung klar geregelt hat. Die Internetnutzung hat sich als allgemeines, "sozialadäquates", selbstverständliches Kommunikationsmittel durchgesetzt. Daher konnte der Arbeitnehmer "im Zweifel" annehmen, über den vom Arbeitgeber gestatteten Rahmen hinaus zur privaten Nutzung des Internets berechtigt zu sein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch der (zeitliche und/oder kostenmäßige) Nutzungsumfang: Je ausgedehnter dieser ist, umso weniger kann der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber ihn sanktionslos akzeptiert. Immerhin erbringt der Arbeitnehmer beim privaten Surfen während der Arbeitszeit notwendigerweise seine geschuldete Arbeitsleistung nicht.

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Altersteilzeit: Keine Abgeltung von Urlaub bei Blockfreistellung

Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht muss nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit, ist das jedoch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher in diesem Fall nach der gesetzlichen Regelung nicht abzugelten.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Angestellten des öffentlichen Diensts. Diese hatte ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vom 1.2.2000 bis 31.1.2004 im so genannten Blockmodell vereinbart. Danach sollte die Arbeitsphase vom 1.2.2000 bis zum 31.1.2002 und die Freistellungsphase vom 1.2.2002 bis zum 31.1.2004 dauern. Die Angestellte hatte ihren Urlaub für das Jahr 2001 bis auf vier Tage genommen. Nach ihrem letzten Urlaubstag war sie bis zum Beginn der Freistellung ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

Ihre Klage auf Abgeltung dieser vier Urlaubstage sowie des anteiligen Urlaubs für das Jahr 2002 blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Risiko, dass ein Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellungsphase nicht mehr eingebracht werden kann, trage der Arbeitnehmer. Darin liege nach Ansicht des BAG keine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im Blockmodell mit denjenigen, die während der Altersteilzeit durchgehend mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten würden. Diese könnten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Urlaubsgewährung von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden (BAG, 9 AZR 143/04).

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Betriebsratswahlen: Geschlechterquote ist verfassungskonform

Die Regelungen in § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Wahlordnung (WO) sind nicht verfassungswidrig. Die in § 15 Abs. 2 BetrVG getroffene Anordnung, dass das im Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO vorgesehene Listensprung verstoßen weder gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, noch wird dadurch in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden. Bei der angefochtenen Betriebsratswahl in einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post entfielen auf Frauen als Geschlecht in der Minderheit drei von neun Betriebsratssitzen. Um diese Sitze konkurrierten zwei verschiedene Vorschlagslisten. Bei Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens entfielen auf die eine Liste sieben Betriebsratssitze, auf die andere Liste zwei Sitze. Da auf der zweiten Liste keine Frauen kandidiert hatten, wurde einer der beiden auf sie entfallenden Sitze der anderen Liste zugeschlagen. Auf diese Weise wurde eine weitere Frau Betriebsratsmitglied. Dagegen wandte sich die zweite Liste und verlangte die Berichtigung des Wahlergebnisses. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihnen im Wesentlichen entsprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und eines Betriebsratsmitglieds hatte vor dem BAG Erfolg. Ein Anspruch auf Berichtigung des Wahlergebnisses besteht nicht, da dieses unter Zugrundelegung der wirksamen Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO zutreffend ermittelt wurde (BAG, 7 ABR 40/04).

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Urlaubstage: Ermittlung bei Arbeitswochen mit weniger/mehr als fünf Tagen

Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen ist im Arbeitsvertrag eine kürzere als die Regelarbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers vereinbart. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann auf einige Tage der Woche, des Monats oder des Jahres bzw. an allen Arbeitstagen oder nur an einigen Arbeitstagen erfolgen. Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist ein normales Arbeitsverhältnis, auf das in der Regel dieselben Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen wie bei Vollzeitarbeitsverhältnissen Anwendung finden.

Hat ein Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag bei einer Fünf-Tage-Woche "30 Tage" Urlaub, ist die Zahl der Urlaubstage gesondert zu ermitteln, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf weniger oder mehr Wochentage verteilt ist. Um die Urlaubsdauer zu bestimmen, muss die tarifvertraglich maßgebliche Verteilung der Arbeitszeit auf eine Woche (zum Beispiel fünf Arbeitstage pro Woche) zur individuell geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Beziehung gesetzt werden. Überstunden oder vereinbarte Mehrarbeit erhöhen die regelmäßige individuelle Arbeitszeit nicht. Sie spielen bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle.

Beispiele: Ein Minijobber arbeitet regelmäßig an zwei Arbeitstagen pro Woche. Regulär ist eine Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen. Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage im Jahr. In diesem Fall hat der Minijobber Anspruch auf zwölf Arbeitstage im Jahr (2/5 von 30).

Hinweis: Beim Wechsel von Teilzeit- in Vollzeitarbeit oder umgekehrt ist der Urlaubsanspruch (auch der noch nicht verbrauchte Urlaubsanspruch) vom Zeitpunkt des Wechsels an nach der neuen Arbeitszeit zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, sich nicht genommenen Urlaub auszahlen zu lassen. Denn der Urlaub soll der Erholung dienen. Die Urlaubsabgeltung ist nur zulässig, wenn der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann (LAG Hamm, 18 Sa 637/04).

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Baurecht


Schlussrechnung: So wird die Fälligkeit des Werklohns auch im BGB-Werkvertrag sichergestellt

Bei Werkverträgen, die den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegen, streiten sich im Moment noch die "Gelehrten". Reicht die Abnahme des Werks, um den Werklohn fällig zu stellen oder bedarf es zusätzlich noch der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung?

Unser Tipp: Der Bauunternehmer sollte auf Nummer sicher gehen und auch bei BGB-Verträgen eine prüffähige Schlussrechnung stellen. Das lehrt der Blick auf die - uneinheitliche - Rechtsprechung, die aktuell sogar zu Ungunsten des Bauunternehmers auszuschlagen scheint.

Uneinheitliche Rechtsprechung
So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Bauunternehmer die Zahlung des Werklohns verweigert, weil die Schlussrechnung nicht prüffähig war. Im konkreten Fall (Angebot nach Einheitspreisen) war nach Ansicht des OLG von einer stillschweigenden Einigung der Parteien auszugehen, dass der Werklohnanspruch erst mit Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung fällig werden solle. Denn die Vertragsparteien hätten auf Grund der Vereinbarung über die Abrechnung nach Einheitspreisen die letztendliche Höhe des Zahlungsanspruchs vom tatsächlichen Umfang der Leistungen abhängig gemacht.

Der letztlich erforderliche Leistungsumfang habe bei Abschluss des Vertrags aber noch nicht festgestanden. Die prüffähige Abrechnung setze daher voraus, so das OLG, dass die Arbeiten nach Abschluss der Leistungen vom Auftragnehmer ermittelt und dem Auftraggeber als Abrechnung mitgeteilt werden (OLG Frankfurt a.M., 26 U 77/03).

Beachten Sie: Noch weiter als die Richter des 26. Senats gehen ihre Kollegen vom 7. Senat des OLG Frankfurt a.M. Nach ihrer Ansicht muss die Schlussrechnung beim BGB-Vertrag immer den Grundsätzen entsprechen, die für VOB/B-Verträge gelten (und nicht nur beim Einheitspreisvertrag - OLG Frankfurt a.M., 7 U 273/93).

Höchstrichterliche Rechtsprechung steht noch aus
Die Meinung des OLG Frankfurt a.M. ist zwar nicht das Maß aller Dinge. Eine auftragnehmerfreundliche Auffassung vertritt zum Beispiel das OLG Hamm (21 U 111/97). Fakt ist aber, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Frage noch aussteht. Und solange die noch auf sich warten lässt, empfehlen wir, auf Nummer sicher zu gehen.

Konsequenz für die Praxis
Die Konsequenz für die Praxis lautet also: Aufträge sollten auch prüfbar abgerechnet werden, wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde. Folgende Voraussetzungen muss die Schlussrechnung erfüllen:

  • Auftraggeber muss Rechnung prüfen können
    Prüffähig ist eine Rechnung, wenn sie so aufgestellt ist, dass der Auftraggeber in der Lage ist zu überprüfen, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Rechnung muss daher alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber benötigt, um beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Werklohn den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist.

  • Änderungen und Ergänzungen
    Weitere Voraussetzung der Prüffähigkeit ist, dass die Änderungen und Ergänzungen zum ursprünglichen Auftrag besonders kenntlich gemacht werden. Auf Verlangen müssen diese auch getrennt vom Ursprungs-Vertrag abgerechnet werden.

  • Besonderheit Stundenlohnarbeiten
    Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart, muss in der Schlussrechnung im Einzelnen substanziiert vorgetragen werden, welche Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet haben. Diese Arbeiten müssen auf den Stundenlohnzetteln nachvollziehbar und detailliert beschrieben werden.

Fehlerquellen kennen und vermeiden
Manchmal ist es nicht nur wichtig zu wissen, wie man etwas richtig macht, sondern auch, wie man Fehler vermeidet. Hier bietet das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (26 U 77/03) gutes Anschauungsmaterial. Im konkreten Fall scheiterte die Prüffähigkeit der Schlussrechnung zum Beispiel an folgenden Punkten:

  • Der Bauunternehmer hatte abgerechnete Maurerarbeiten nicht nach Ursprungs- und Zusatzarbeiten aufgeschlüsselt.

  • Auch abgerechnete Stundenzahlen waren nicht weiter aufgeschlüsselt worden. Stundenzettel ließen nicht erkennen, an welchem Gebäudeteil das Bauunternehmen welche Leistungen erbracht hatte.

  • Ferner wurden Arbeiten an Dachlatten berechnet, obwohl bereits eine Abrechnung der Positionen 1.4.001 "Konterlattung, Unterspannbahn, Lattung und Eindeckung des Daches" nach Einheitspreisen erfolgt war.

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Rechnungsausgleich: Skonto nur bei vollständiger Zahlung

Ein Skontoabzug ist nur bei einer vollständigen Zahlung möglich.

Dies bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Nichtzulassungsbeschwerde eines Bauherrn zurück, der sich mit der gleichlautenden Entscheidung des Kammergerichts (KG) nicht abfinden wollte. Der BGH machte deutlich, dass der Bauunternehmer den Skontoabzug üblicherweise nur deshalb gestatte, um eine vollständige Zahlung zu erlangen. Daher sei ein Skontoabzug bereits ausgeschlossen, wenn die Teilzahlung nur unerheblich hinter dem Rechnungsbetrag zurückbleibe (BGH, VII ZR 22/04; KG, 4 U 263/01).

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Baugenehmigungsgebühr für Sendemast: Je höher desto teurer?

Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz (Global System for Mobile Communication) nach der Höhe des Sendemasts verstößt gegen gebührenrechtliche Prinzipien.

Aus diesem Grund erklärte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz einen Gebührenbescheid für unwirksam. Die Klägerin, die ein Mobilfunkunternehmen betreibt, erhielt die Baugenehmigung für die Errichtung eines 22,05 m hohen Gittermasts mit Betonfundament und Betriebsgebäude. Hierfür verlangte die Baugenehmigungsbehörde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.949,30 EUR. Dabei berücksichtigte sie nach einem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen die Höhe des Masts.

Diese Gebührenberechnung sei nach Ansicht des OVG falsch. Sehe das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vor, müsse bei der Bemessung einer Gebühr neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung, d.h. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherrn berücksichtigt werden. Der wirtschaftliche Wert eines Funkmasts im GSM-Netz stehe allerdings nicht im Zusammenhang mit der Höhe des Masts. Bei diesem Netz handele es sich um ein großflächiges Zellularnetz, für dessen Reichweite die Höhe der Sendemasten unerheblich sei. Die Masthöhe diene lediglich dem Ausgleich der Topographie, ohne dass dies für die Klägerin einen gesteigerten wirtschaftlichen Nutzen bringe (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 11833/04.OVG).

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Familien- und Erbrecht


Erwerbsobliegenheit: Bewerbungsbemühungen müssen hohen Anforderungen genügen

Wer nach Gesetz oder gemäß Vereinbarung Unterhalt schuldet, hat uneingeschränkte Zahlungspflichten, solange seine Leistungsfähigkeit durch Einkommen oder Vermögen gesichert ist. Hiervon ist nur entbunden, wer persönlich und wirtschaftlich leistungsunfähig wird oder bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit trotz nachhaltiger Bewerbungsbemühungen keine entlohnte Beschäftigung findet.

Wie die "nachhaltigen Bewerbungsbemühungen" aussehen müssen, ist oft Inhalt von Unterhaltsstreitigkeiten. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Allgemeine Anforderungen an Bewerbungsbemühungen: Die Bewerbungsaktivitäten haben grundsätzlich für alle Unterhaltspflichten ein vergleichbares Anforderungsprofil. Der Verpflichtungsumfang ist jedoch für den Unterhaltsschuldner beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterschiedlich. Beim Kindesunterhalt trifft die unterhaltspflichtigen Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die sich auch auf ihre Bewerbungspflichten auswirkt.

Formell: Bewerbungen können telefonisch erfolgen, müssen aber vorrangig persönlich und insbesondere schriftlich erfolgen. Dies ist auch im Interesse des Unterhaltsschuldners. Denn telefonische bzw. sonstige mündlichen Bewerbungen lassen sich im Prozess regelmäßig nicht nachweisen.

Inhaltlich: Schriftliche Bewerbungen müssen formgerecht und werbend - also erfolgsorientiert - sein. Sie dürfen demzufolge nicht stereotyp sein.

Adressaten/Informationsquellen: Der Arbeitssuchende muss sich an Vermittlungsagenturen wenden, eigene Zeitungsannoncen zur Gewährung von Bewerbungskosten (§ 45 SGB III) schalten sowie das Internet einsetzen. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit allein ist nicht ausreichend.

Turnus/Aufwand: Von einem Arbeitssuchenden kann grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand verlangt werden. Monatlich können überschlägig 15 bis 30 Bewerbungsschreiben verlangt werden.

Alter: Umfangreiche Erwerbsobliegenheit wird durch sog. vorgerücktes Alter nicht ausgeschlossen. Auch bei einer älteren Frau sind hohe Anforderungen an Bewerbungsbemühungen zu stellen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Frauen keinerlei wie auch immer geartete Chancen haben, ihre Tätigkeit, z.B. als Verkäuferin, zur Vollzeitarbeit auszudehnen.

Dokumentation/Beweislast: Die Bewerbungsaktivitäten müssen dokumentiert werden. Die Darlegungs- und Beweislast für hinreichende Bemühungen kann nur erfüllen, wer in nachprüfbarer Weise vorträgt, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat.

Persönliche Einschränkungen: Nicht nur bei Kindesunterhaltspflichten kann ein Ortswechsel geboten sein, sondern auch bei Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt.

Pflicht zur Haupt- und Nebentätigkeit? Sehr umstritten ist, ob der Unterhaltsschuldner, insbesondere bei Kindesunterhalt, seine Bemühungen allein durch Ausübung seiner Hauptbeschäftigung erfüllt. Wenn es mit seiner Hauptbeschäftigung vereinbar ist und es um die Sicherstellung von Mindestbedarf für minderjährige Kinder geht, soll im Einzelfall auch eine zusätzliche Nebentätigkeit verlangt werden können.

Pflicht zur Kündigungsschutzklage? Der Unterhaltsschuldner kann es nicht bei einer (schwachen) betriebsbedingten Kündigung belassen. Er muss mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln seine Rechte suchen oder zumindest in einem Arbeitsgerichtsprozess auf eine angemessene Abfindung hinwirken. Tut er dies nicht, kann sich hieraus eine fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben.

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Kindesunterhalt: Unterhaltsschuldner muss zur Anspruchssicherung notfalls Verbraucherinsolvenz einleiten

Ein Unterhaltsschuldner kann verpflichtet sein, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten. So verlangte er von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel, wenn er seine Unterhaltspflicht nur auf diese Weise erfüllen konnte. Allerdings hatte es der BGH bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen. Begründet wurde das damit, dass es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar sei, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz sei es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen. Der BGH entschied daher nun, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffe, wenn dieses Verfahren geeignet sei, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das gelte allerdings nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vortrage und ggf. beweise, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH, XII ZR 114/03).

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Namensrecht: "My name is Luca" - das kann auch ein Junge sagen!

Eltern können ihrem Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben.

Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen nahezu ein Jahr andauernden Streit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt Herford in dritter Instanz endgültig zu Gunsten der Eltern beendet. Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass der Vorname "Luca" bzw. "Luka" ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden sei. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral - also nicht eindeutig männlich oder weiblich - sei, müsse dem Vornamen ein weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es dann nicht (OLG Hamm, 15 W 343/04).

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Abstammung: Kein Ersatz der Vaterschaftsanfechtungskosten

Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu.

Dies musste sich ein Kläger sagen lassen, der zunächst mit Urkunde des Jugendamts die Vaterschaft für ein Kind anerkannt, diese später aber erfolgreich angefochten hatte. Die Vaterschaft des Beklagten ist durch rechtkräftiges Urteil festgestellt worden. Der Kläger begehrte vom Beklagten u.a. die Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten. Nach überwiegender Ansicht stehe zwar dem Ehemann der Kindesmutter wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstanden seien, ein Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger zu. Letzterer müsse dafür jedenfalls analog § 1610 Abs. 2 BGB aufkommen, denn er stehe der Aufgabe näher als der Scheinvater. Dies gelte aber nicht für den mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Scheinvater. Denn der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB könne sich der Ehemann der Kindesmutter nur durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren entziehen. Die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolge dagegen freiwillig (OLG Celle, 15 UF 2/04).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Aktuelle Gesetzgebung: Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Der Bundestag hat im März neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrags durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.

Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrags durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz. Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass zwischen Mieter und Vermieter "vertraglich vereinbarte" längere Kündigungsfristen weiter gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zudem entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich oder sinngemäß - wiedergibt (BGH, VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.

Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem jetzt beschlossenen Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen - unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Haben die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort.

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Schönheitsreparaturen: Vermieter hat Anspruch auf Kostenvorschuss des Mieters

Der Vermieter kann während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen, wenn der Mieter damit in Verzug ist.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall: In einem Mietvertrag war bestimmt, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Bestimmte Fristen für die Durchführung der Arbeiten waren nicht vereinbart. Mit der Klage nahm der Vermieter den Mieter auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von ca. 13.000 EUR zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in Anspruch. Der Mieter hatte trotz entsprechender Aufforderungen keine Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung ausgeführt. Die Wohnung war renovierungsbedürftig, der Aufwand für die Renovierung belief sich nach einem vorgelegten Kostenvoranschlag auf den eingeklagten Betrag.

Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst auf ein Urteil aus dem Jahre 1990 Bezug genommen. In jener Entscheidung hatte der BGH für einen Fall der Gewerberaummiete ausgesprochen, dass der Vermieter - sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat - auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann. In seiner jetzigen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gelte. Der Anspruch des Vermieters werde mangels eines Fristenplans fällig, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet sei. Damit hat der BGH verschiedentlich anderslautende Entscheidungen der Instanzgerichte nicht gebilligt. Komme der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nach, könne der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen (BGH, VIII ZR 192/04).

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Vertragsbeendigung: Schlüsselrückgabe zeichnet Mieter nicht stets frei

Der Vermieter gerät nicht in Annahmeverzug, wenn er die Rücknahme des Mietobjekts ablehnt, weil vom Mieter dort eine Vielzahl von Gegenständen zurückgelassen worden ist. Das gilt auch, wenn der Vermieter die Schlüssel bereits zurückerhalten hat.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter aufmerksam. Der Mieter war ausgezogen und hatte dem Vermieter die Schlüssel zurückgegeben. Dennoch forderte dieser vom Mieter Nutzungsentschädigung. Der Mieter verweigerte die Zahlung, da der Vermieter den Schlüssel bereits an den Nachmieter herausgegeben hatte. Die Forderung des Vermieters erfolge in diesem Fall zu Recht, entschied das OLG. Er habe die Rücknahme des Objekts ablehnen dürfen, da der Mieter zahlreiche Gegenstände zurückgelassen habe. Ein Mieter, der die Schlüssel zurückgebe, die Wohnung aber nicht vollständig räume, erfülle den Rückgabeanspruch des Vermieters nicht vollständig. Dann stelle es nicht einmal ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters dar, wenn er dem Nachmieter bereits die Schlüssel für eine Renovierung überlasse (OLG Düsseldorf, I-24 U 157/04).

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Gewerberaummiete: Kosten für "Center-Management" nicht umlagefähig

Die Parteien im Gewerberaummietrecht sind freier in der Umlage von Betriebskosten als ihre "Kollegen" bei der Wohnraummiete. Doch längst nicht alles ist zulässig, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Rostock in folgendem Fall erneut bestätigt hat. Der Kläger war Vermieter, der Beklagte Mieter einer Ladenfläche in einem Einkaufszentrum. Der Mieter sollte laut Mietvertrag u.a. folgende Kostenposition als Teil der Nebenkosten tragen: "Die Kosten der Betreuung und Verwaltung des Objekts". Sie waren näher bezeichnet und umfassten u.a. die Kosten für "Center-Management". Die hierauf entfallenden Kosten bezahlte der Mieter jedoch nicht.

Das OLG gab ihm nun Recht. Nach Ansicht des Gerichts halte die entsprechende Formularklausel im Mietvertrag der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Zwar seien die Parteien im Gewerberaummietrecht bei der Umlage der Betriebskosten weitgehend frei. Die konkrete Klausel verstoße aber gegen das Transparenzgebot und die Unklarheitenregel. Der Mieter könne nicht abschätzen, welche Kosten ihm mit der Position "Center-Management" auferlegt würden. Es fehle eine nähere Beschreibung, etwa in einem Leistungskatalog. Eine solche Übersicht sei einem Vermieter aber zuzumuten (OLG Rostock, 3 U 56/04).

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Verbraucherrecht


Bankrecht: Bank darf für Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung keine pauschale Schadenersatzgebühr verlangen

Die bundesweit einheitliche Praxis der Banken, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6,00 EUR Schadenersatz zu belasten, ist unzulässig.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht hatte schon 1997 Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt. Daraufhin wies die beklagte Großbank ihre Geschäftsstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadenersatz geltend zu machen. Entsprechend wurden die Kundenkonten mit 6,00 EUR belastet. Die Kontoauszüge enthielten die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom … 6,00 EUR". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Bank die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadenersatzanspruch zustehe.

Der BGH machte deutlich, dass die durch interne Rundschreiben eingeführte einheitliche Praxis der Bank zwar keine Allgemeine Geschäftsbedingung sei. Weder die interne Anweisung noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden würden sich als Vertragsbedingung qualifizieren lassen. Es liege aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziere die Bank die schon 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel "pauschalierter Schadenersatz" wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Bank sei ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadenersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und habe ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Anweisung müsse daher wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt werden. Schadenersatz könne danach nur verlangt werden, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung zu vertreten habe. Dieser sei gegenüber seiner Bank jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank werde nicht auf Weisung des Kunden tätig. Sie greife vielmehr im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Kunde überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt habe oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zur Zahlung verpflichtet sei, wisse und interessiere die Schuldnerbank auf Grund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht (BGH, XI ZR 154/04).

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Arztrecht: Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Ein Arzt muss seine Patienten über die mit der Einnahme eines verschriebenen Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken hinweisen. Unterlässt er dies, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-jährigen Patientin hin, die starke Raucherin war. Ihr wurde von ihrer Gynäkologin ein Antikonzeptionsmittel zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden verordnet. Durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem während der Einnahme zugeführten Nikotin erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall). Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre waren, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnahmen.

Das Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch der Patientin abgelehnt. Auf die Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass die Ärztin verpflichtet gewesen sei, die Patientin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Patientin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Ärztin darüber aufklären müssen, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder - wenn sie sich zur Aufgabe des Rauchens nicht in der Lage sah - auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten (BGH, VI ZR 289/03).

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Autokauf: Neuer Wagen kann bei Modelländerungen seine Eigenschaft als Neuwagen verlieren

Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, obwohl die Fahrzeuge dieser Modellreihe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen um 50 Prozent größeren Tank aufweisen, ist der verkaufte Pkw kein Neuwagen mehr. Verweigert der Händler die Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies musste sich ein Autohändler sagen lassen, der dem Kläger einen Pkw der Marke "Smart" als Neuwagen verkauft hatte. Das Fahrzeug stammte aus einer bis Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe und wies einen 22 Liter fassenden Tank auf. Seit Mitte Februar 2002 hergestellte Fahrzeuge verfügen dagegen über einen 33-Liter-Tank. Als der Käufer hiervon erfuhr, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrags.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln und verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des um ein Nutzungsentgelt geminderten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw. Der Käufer könne von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe. Damit liege ein Sachmangel vor. Verkaufe - wie hier geschehen - ein Kfz-Händler einen Pkw als "Neuwagen", so liege darin die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu sei. Fabrikneu sei ein Pkw aber nur, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde. "Unverändert" bedeute dabei, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweise. In diesem Sinne sei der vom Kläger erworbene "Smart" wegen des um 50% vergrößerten Tanks nicht mehr unverändert gewesen. Da Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite hätten, handele es sich um eine für den praktischen Gebrauch wesentliche Veränderung. Das führe dazu, dass der verkaufte Pkw nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden könne und die geringere Tankgröße dem Kläger hätte offenbart werden müssen. Bei der Rückabwicklung des Vertrags erhalte der Käufer den Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe zurück. Dieser müsse vielmehr um eine Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Gebrauch des Pkw gekürzt werden. Angemessen sei ein Betrag von 0,5 % des Bruttokaufpreises je gefahrener 1000 km (OLG Köln, 22 U 180/04).

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Arbeitslosenhilfe: Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten ist nicht anrechenbar

Beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten nicht anrechenbar, weil es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft fehlt.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einer Arbeitslosen die Arbeitslosenhilfe verweigert wurde. Begründet wurde dies damit, dass das Einkommen ihres Ehemanns, der eine Rente bezog, anrechenbar sei. Der Ehemann war seit sechs Jahren wegen einer Alzheimererkrankung in einem Pflegeheim untergebracht.

Schon das Sozialgericht in erster Instanz hob die Entscheidung der Arbeitsverwaltung auf. Wegen der Erkrankung des Ehemanns und dessen Heimunterbringung fehle es an einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Eheleute lebten getrennt. Diese Entscheidung bestätigte das LSG. Zum Wesen der Ehe gehöre eine häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei umfasse die eheliche Lebensgemeinschaft auch die geistige Gemeinschaft der Ehepartner. Entscheidend sei vorliegend nicht, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass er wegen seiner Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft führen könne. Ein Führen in diesem Sinne bedeute, dass der Ehepartner willentlich Einfluss darauf nehme, die die Ehegatten gemeinsam berührenden Angelegenheiten auszugestalten. Er müsse diese zumindest in einem gewissen Umfang mitprägen. Hierzu sei der an Alzheimer im Endstadium erkrankte Ehemann der Klägerin nicht mehr in der Lage (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 156/04, n.rkr.).

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Hundehalter: In Fluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern kann Leinenzwang angeordnet werden

Nach einem Zwischenfall mit einem Kind in einem Mainzer Hochhaus muss ein in dem Anwesen gehaltener Schäferhund ab sofort angeleint werden, wenn er sich in Treppenhäusern oder Fluren von Mehrfamilienhäusern oder außerhalb der eigenen Wohnung bewegt. Das Tier gilt aber nicht sogleich als gefährlicher Hund und muss deshalb auch keinen Maulkorb tragen.

Dies ist das Ergebnis eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Auf dem Flur des Hochhauses war es zu einem Zusammentreffen zwischen dem Hund und einem dort wohnenden Kind im Grundschulalter gekommen. Nach dessen Angaben gegenüber der herbeigerufenen Polizei kam der Hund aus der Wohnung der Halterin auf den Hausflur und lief auf es zu. Dann habe er das Kind angesprungen und in den Arm gebissen. Eine Kinderärztin attestierte eine oberflächliche etwa 1,5 cm lange Risswunde. Mit ordnungsrechtlicher Verfügung gegenüber der Halterin stufte die Stadt Mainz den Hund wegen Beißens mit sofortiger Wirkung als gefährlichen Hund ein. Außerdem gab sie der Halterin auf, das Tier ab sofort in der besagten Weise anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.

Die Halterin legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Ihr Hund habe das Kind nicht gebissen. Das Tier sei gehorsam und noch nie auffällig geworden. Um einen erneuten Vorfall der geschilderten Art zu vermeiden, bestätigte das VG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die sofortige Anleinpflicht. Der Hund könne jedoch derzeit nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden und müsse deshalb auch keinen Maulkorb tragen. Nach Aktenlage und angesichts der nur geringfügigen Verletzung des Kinds sei bislang nicht erwiesen, dass das Tier das Kind tatsächlich gebissen oder in aggressiver Weise angesprungen hat. Es sei auch möglich, dass das Kind verständliche Abwehrreaktionen gezeigt habe, als der Hund auf es zugelaufen sei. Dabei habe es zu einem Kontakt zwischen Kind und Tier kommen können, der die leichte Wunde verursacht habe. Die endgültige Aufklärung des Sachverhalts müsse im Hauptsacheverfahren erfolgen (VG Mainz, 1 L 56/05.MZ).

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Verkehrsrecht


Fahrverbot: Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten in Flensburg

Das Straßenverkehrsgesetz schreibt den zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister ohne Prüfung des Einzelfalls vor.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Eilbeschluss die Gültigkeit dieser Bestimmung bestätigt. Damit wies es die Beschwerde eines Autofahrers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zurück. Grund des Fahrerlaubnisentzugs waren elf Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 23 Punkten (überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen). Die Fahrerlaubnisbehörde war der Ansicht, dass der Autofahrer dadurch seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewiesen hätte. Der Autofahrer hatte dagegen geltend gemacht, dass er "Vielfahrer" sei. Dies müsse in seinem Sinne berücksichtigt werden.

Das Gericht bestätigte jedoch den Standpunkt der Behörde. Die entscheidungserhebliche Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Ausmaß der Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr ("Viel- bzw. Wenigfahrer") unberücksichtigt lassen dürfen. Eine solche Unterscheidung wäre praktisch undurchführbar, weil sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig ermitteln lasse. Für eine Differenzierung bestehe aber auch sachlich kein Anlass, weil von "Vielfahrern" wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefährdungspotenzial ausgehe. Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzelfallprüfung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Angesichts des verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, die hiervon betroffen seien, könne von einer unverhältnismäßigen Regelung keine Rede sein. Der Autofahrer habe auch keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Mit der Erklärung, seine Fahrweise sei "natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet", habe er vielmehr seine verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und seinen mangelnden Willen zu einem rechtstreuen Verhalten dokumentiert (BayVGH, 11 CS 04.2955).

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Autokauf: Bei voreiliger Selbstvornahme keine Kostenerstattung

Lässt ein Käufer den Mangel an seinem Fahrzeug beseitigen, ohne dem Verkäufer die notwendige Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten zu.

Dies machte der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal in folgendem Fall deutlich: Der Kläger erwarb von dem beklagten Kfz-Händler einen neuen Seat Arosa. Ein halbes Jahr später trat ein Motorschaden auf. Die Ursache ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ den Motor bei einer Seat-Vertragshändlerin austauschen. Als der Fahrzeughersteller eine Kostenübernahme ablehnte, verlangte der Kläger vom Beklagten Erstattung der Reparaturkosten. Bis dahin war der Beklagte über den Schadensfall nicht informiert worden, insbesondere war er nicht zur Nacherfüllung aufgefordert worden.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der BGH jegliche Kostenerstattungspflicht des Händlers verneint. Kaufrechtliche Sachmängelansprüche stünden dem Kläger nicht zu, insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung dafür sei grundsätzlich, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, weil der Kläger den Motor habe austauschen lassen, ohne dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Dass die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Ein "Entbehrlichkeitsfall" habe nicht vorgelegen. Wie der BGH weiter ausführt, habe der Kläger entgegen einer in der Rechtslehre vertretenen Ansicht auch keinen Anspruch auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten. Hiergegen sprächen gleich mehrere Gründe. Billige man dem Käufer einen Kostenerstattungsanspruch zu, würde dadurch das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung unterlaufen, so ein Argument des BGH. Dem Verkäufer nähme man auch die Möglichkeit der Untersuchung und Beweissicherung, wenn der Käufer ihn nach eigenmächtiger Beseitigung des Mangels vor vollendete Tatsachen stellen dürfe (BGH, VIII ZR 100/04).

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Versicherungsrecht: Wann greift die Kfz-Haftpflicht-, wann die Privathaftpflichtversicherung?

Dreht eine auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzende Person den im Zündschloss steckenden Schlüssel, um Autoradio hören zu können, muss nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflichtversicherer für den Schaden eintreten, der dadurch entstanden ist, dass der Schlüssel zu weit gedreht, der Motor gestartet und ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug durch den losrollenden Pkw beschädigt wurde.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschwerdeverfahren, in dem es um Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren ging. Gegenstand der Prüfung war die so genannte "Kleine Benzinklausel" in den Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung. Danach ist der Versicherungsschutz für Schäden ausgeschlossen, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Das OLG sah die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht als erfüllt an: Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Die Beifahrerin habe den Zündschlüssel nicht etwa umgedreht, um den Motor zu starten und den Pkw fortzubewegen, sondern lediglich über die Batterie das Autoradio in Gang setzen wollte. Die durch das unbeabsichtigte Losrollen verursachten Schäden an dem in der Nähe geparkten Kfz seien daher nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern von der Privathaftpflichtversicherung zu tragen (OLG Celle, 8 W 9/05).

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Überholmanöver: Leichtsinniger Autofahrer riskiert Geldstrafe und Führerscheinentzug

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die Revision eines Autofahrers verworfen, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Der Autofahrer hatte versucht, mit seinem Pkw in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne zu überholen, obwohl er die Gegenfahrbahn nicht einsehen konnte. Während des Überholvorgangs kam ihm ein mit 30 Schulkindern besetzter Schulbus entgegen, dessen Fahrer sofort eine Vollbremsung einleitete. Kurz vor einem dennoch drohenden Zusammenstoß gelang es dem Autofahrer, sein Fahrzeug in einen Feldweg zu lenken. Auf dem angrenzenden Feld konnte er den Pkw schließlich zum Stehen bringen. Die Insassen des Schulbusses blieben glücklicherweise ebenso unverletzt wie der Autofahrer und seine beiden Beifahrer. Das Amtsgericht Salzgitter hatte den Autofahrer daraufhin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 EUR (= 1.750 EUR) verurteilt. Ferner wurde ihm seine Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig (OLG Braunschweig, 1 Ss (S) 1/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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