Der Fall Somm (CompuServe) Teil 4

Details zum Urteil

  • Amtsgericht München
  • Urteil/Artikel
  • vom 28.07.1998
  • Aktenzeichen 8340 Ds 465 Js 173158/95
  • Abgelegt unter IT-Recht, Strafrecht

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  1. Das Urteil

Unser fünfteiliger Artikel

  • Teil 1: Urteil des Amtsgerichts München und weitere Quellen zum Fall
  • Teil 2: Fortsetzung
  • Teil 3: Fortsetzung
  • Teil 4: Fortsetzung
  • Teil 5: Unsere Anmerkung zum Urteil

Das Urteil

15. Für die Tatsache:

Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. unternahmen sowohl im Bereich des proprietären Dienstes als auch im Bereich der Newsgroups alles ihnen Mögliche, um die Verbreitung von strafbaren Inhalten zu verhindern.

Insbesondere sperrte die amerikanische Firma CompuServe Inc. auf Verlagen des Angeklagten alle der nicht offenkundig harmlosen 282 Newsgroups, die auf der Liste genannte waren, welche ihr im Dezember 1995 von der bayerischen Polizei übergeben wurde.

Einzelne Newsgroups wurden erst dann wieder freigegeben, nachdem ihre Harmlosigkeit feststand bzw. (im Fall einfacher Pornographie) entsprechende Kindersicherungen eingebaut waren.

Mit der Überprüfung der als verdächtig (im Sinne von strafbaren Inhalten) gemeldeten Newsgroups wurde von der amerikanischen Firma CompuServe Inc. die unabhängige Firma ... beauftragt, deren Sperrempfehlungen stets Folge geleistet wurde.

Die in der Anklageschrift genannten Newsartikel waren in der - als von den Polizeibeamten als unverbindliche Demonstrationsliste über Sexualität im Internet bezeichneten Liste mit 282 Newsgroups und auch in er zunächst gesperrten Liste mit fünf Newsgroups nicht enthalten.

Im Zeitpunkt der Ermittlungen enthielten allein die in der - als beispielhaft bezeichneten - Liste enthaltenen Newsgroups über eine Million Newsartikel, wobei die Newsartikel mit Bildern alle fünf Tage vollständig ausgetauscht wurden. Die bei der amerikanischen CompuServe Inc. gespeicherten Foren von Drittanbietern enthielten ebenfalls eine riesige Anzahl von Dateien (allein die Zahl der - nur ein Nebenprodukt der Foren bildenden Spiele ging in die Zehntausende). Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1.a

b) Verlesung der Dokumente wie oben 6.b

c) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von ..., Adresse bereits benannt

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die amerikanische CompuServe Inc. als Service -Provider alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternahm, die nach § 5 ABS.. 2 TDG verlangt werden konnten und keine Kenntnis i. S. v. § % Abs. 2 TDG von den in der Anklageschrift genannten Inhalten hatte ( vgl.zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 36 ff., 44 ff.).

16. Für die Tatsache:

Soweit die in der Anklage genannten Newsartikel aus Newsgroups stammen, die von der CompuServe Inc. nicht wieder zugelassen wurden (insbes. Liste der zunächst bekanntgegebenen fünf Newsgroups), so beruhte dies auf unvermeidbaren oder höchsten fahrlässig begangenen Handlungen technisch untergeordneter Mitarbeiter der CompuServe Inc., welche in der Umbruchsituation der Jahre 1995/1996 (in der man sich erstmals mit Sperrungen strafbarer Inhalte beschäftigen mußte) derartige Sperrungen in einem Netz von ca. 20 bis 30 miteinander vernetzter Newsserver nicht perfekt durchsetzen konnten.

Als Ursache für ein derartiges Wiederauftauchen von gesperrten und nicht wieder eröffneten Newsgroups kommen - nach den nachträglichen Recherchen der Verteidigung im Anschluß an die ersten beiden Verhandlungstage - z.B. die folgenden Möglichkeiten in Betracht:

Vornahme einer Sperrung, bei der evtl. nicht berücksichtigt wurde, daß Kontrollnachrichten, die von bestimmten Administratoren anderer "trusted" Server kommen, gesperrte Newsgroups wieder eröffnen können; Umgehung der Sperre des Feeder-Newsreaders durch Crossposting,; Unerreichbarkeit eines der Newsserver bei der automatischen Übermittlung der Sperrliste (z.B. bei Wartungsarbeiten); Wiederzulassung einer gesperrten Newsgroup bei der Selbstkonfiguration eines Servers nach einem Servercrash; Übersehen eins Back-up-Rechners bei der Durchführung der Sperrmaßnahmen in einer hochkomplexen vernetzten Umgebung.

Die in der Anklage genannten Newsartikel können auch aus Newsgroups stammen, die zum Zeitpunkt der polizeilichen Absfrage bei der CompuServe Inc. bereits gesperrt waren, weil diese Newsgroups aufgrund früherer Abfragen noch im Cache des Rechners der Ermittlungsbehörden gespeichert waren und die - ausweislich ihrer Aussage - mit den Vorgängen des Caching und der Modifikation des Caching-Menüs in der Software Free Agent nicht vertrauten - Ermittlungsbehörden vergaßen, die gedachten Dateien oder sonstige temporäre Dateien auf ihren PCs zu löschen.

Die im Rahmen der Liste mit 282 Newsgroups gesperrten Newsgroups enthielten zum Zeitpunkt ihrer Freigabe durch die CompuServe Inc. keine strafbaren Inhalte, auch wenn sie zum Zeitpunkt des späteren Zugriffs der Ermittlungsbehörden mit derartigen Inhalten infiziert waren (die Newsartikel in den Newgroups ändern sich - bei Bildern - alle fünf bis - bei Texten - alle zehn Tage vollständig).

Beweis:

a) Dokument Technische Darstellung "Das CompuServe Newssystem" (wird nach Ermittlung des Sachverhalts nachgereicht)

b) Zeugnis wie oben 1. a

c) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von ..., Adresse bereits benannt, wobei dem Sachverständigen das unter Ziffer 16. a genannte technische Dokument zur Verfügung zu stellen und er an der Vernehmung der unter Ziffer 16. b genannten Zeugen zu beteiligen ist.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die amerikanische CompuServe Inc. als Service-Provider alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternahm, die nach § 5 Abs. 2 TDG verlangt werden konnten (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Seiber, S. 44 ff.)

17. Für die Tatsache:

Wenn die Ermittlungsbehörden die von ihnen festgestellen und später in der Anklage genannten strafbaren Inhalte mitgeteilt hätten, wären diese - ebenso wie die oben genannten 282 Newsgroups - sofort gesperrt oder gelöscht worden.

Beweis:

wie oben 1.1

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die amerikanische CompuServe Inc. alle ihr mitgeteilten rechtswidrigen Newsgroups gesperrt hätte, wie sie es mit den 282 in der Liste der Polizei aufgeführten Newsgroups getan hat (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.).

18. Für die Tatsache:

Eine Sperrung oder Löschung von Newsgroups durch die amerikanische Firma CompuServe Inc. hätte den Zugriff von deutschen Nutzern auf Newsgroups mit strafbaren Inhalten nicht wesentlich erschwert, da die bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gesperrten Newsgroups dann durch die - technisch keinerlei Aufwand erfordernde - Eingabe eines anderen Newsservers oder - im Fall einer zusätzlich versuchten Portsperrung - z.B. über einen WWW-Newsserver durch den Nutzer hätten erlangt werden können.

Beweis:

a) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von ..., Adresse bereits benannt

b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen Computerausdrucken in der Anlage 8. b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs auf einen anderen Newsreader zeigen

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß es einem Nutzer - auch bei Sperrung oder Löschung von Newsgroups - möglich bleibt, auf die rechtswidrigen Inhalte zuzugreifen.

Aus diesem Grunde dürfen keine hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit von Handlungen der amerikanischen CompuServe Inc. gestellt werden (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 81 ff.).

aa) Bildschirmfenster zum Herunterladen von Newsgroups auf den lokalen Speicher in der Anlage 19. b

cc) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft ausgewählten News "Birthday Help", con denen der eine vom Server der amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft ausgewählten Server 195.204.199.88 (bei aus den Ausdrucken nicht erkennbar ist, von welchen Servern sie abgerufen wurden) in der Anlage 8.b

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß mit den von der Anklage genannten Beweismitteln nicht eindeutig feststellbar ist, daß alle in der Anklage genannten Bilder und Texte tatsächlich auch noch nach Übergabe der Liste mit den 282 Newsgroups von den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. abgerufen wurden.

19. Für die Tatsache:

Bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. erfolgten, insbesondere auch durch den Angeklagten, keinerlei aktive Handlungen, um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen. Die Daten wurden vielmehr von den bayerischen Ermittlungsbehörden auf eigene Initiative gesucht und in den USA abgerufen.

Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1.a

b) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von ..., Adresse bereits benannt

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. keinerlei Handlungen unternahmen, um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 24 ff., 111 ff.).

20. Für die Tatsache:

Die Mitarbeiter der amerikanischen Firma CompuServe Inc. kannten die Entscheidungen der deutschen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften nicht und hatten aufgrund ihrer Mitglieder in über 185 Staaten auch keine Chance diese (in den USA überhaupt nicht verbindlichen) Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und anderer vergleichbarer ausländischer Behörden zu kennen.

Beweis:

Zeugnis wie oben 1.a

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. die Entscheidungen der deutschen Prüfstelle für jugendgefährdende Schriften nicht kennen konnten und mußten (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 26 ff., 111 ff.).

Begründung zur Vernehmung des Sachverständigen ...:

Im Hinblick auf die Heranziehung des Sachverständigen ... neben dem bereits in dem Verfahren eingeschalteten Sachverständigen ... wird insbesondere darauf hingewiesen, daß ... in den hier entscheidenden Fragen über eine besondere und überlegene Fachkunde verfügt.

Die überlegene Fachkunde von ... betrifft vor allem die Umgehungsmöglichkeiten und die Nutzlosigkeit von Sperrmaßnahmen, der Sachverständige ... hat sich für das Bundesforschungsministerium und verschiedene internationale Organisationen speziell mit diesen Fragen beschäftigt (der Sachverständige ... ist dagegen mit klassischen Firewalls, d.h. mit der Abschottung eines Rechenzentrums gegen Angriffe von außen, und nicht mit dem "Einsperren" der Nutzer durch eine Firewall beschäftigt.

Der Sacheverständige ... hat ein besonders überlegenes Fachwissen auch im Hinblick auf die X.25-Netze soweit größere Rechenzentren u.a. im Universitätsbereich (der Sacheverständige ... ist dagegen nach seinen eigenen Aussagen nur mit der Betreuung eines einzelnen kleineren Newsservers mit speziellen fallspezifischen Informationsangeboten für eine einzelne Behörde beschäftigt, bei der die Installation und Überwachung eines Newsservers nur geringfügige Aufwendungen erfordert: komplexe weltweit über 150 Staaten erfassende vermaschte Newssysteme werden von ... nicht betreut).

Die Beweisanträge waren alle abzulehnen.

Zu 1.: Bei den Begriffen "zu eigen gemacht" und "Informationsanbietern" handelt es sich um Wertungen. Im übrigen sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.

Zu 2.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen.

Zu 3.: Der Begriff "Informationsanbieterverträge" enthält eine Wertung. Im übrigen sind die Tatsachen, die bewiesen wer den sollen, schon erwiesen.

Zu 4.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Gegenstand der Verurteilung sind die im Sachverhalt aufgeführten rechtswidrigen Inhalte. Ihr prozentualer Anteil ist nicht geeignet, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Ob es sich um übliche Ausnahmefalle handelt oder nicht, kann ebenfalls die Entscheidung nicht beeinflussen.

Zu 5.: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache.

Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen erfolgen.

Zu 6.:

Satz 1:

Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache. Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen erfolgen.

Satz 2:

Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Kinderschutzgrogramme und -maßnahmen sind nicht geeignet, ein öffentliches Zugänglichmachen von harter Pornographie und ein Zugänglichmachen indizierter Spiele zu verbinden.

Satz 3:

Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen.

Zu 7.:

Sätze 1 und 2:

Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen. Sie ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ...

Sätze 3 bis 5:

Die Möglichkeiten einer Änderung der technischen Infrastruktur sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, da Gegenstand der rechtlichen Beurteilung die zur Tatzeit bestehende technische Infrastruktur ist.

Zu 8.:

Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß die strafbaren Inhalte auch über andere hätten bezogen werden können, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalität seines Handelns zu verneinen.

Zu 9.:

Sätze 1, 2, 4, 5, 6, 7:

Die Anträge entsprechen nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen; die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.

Satz 3:

Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere Anwendungssoftware erfolgen

(Sieber, Rechtsgutachten vom 4.7.I997, S. 26, Blatt 783 der Akten).

Sätze 8 und 9:

Vorgänge im Jahre 1997 sind für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Zu 10.:

Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit des Angeklagten ist nicht abhängig von Angaben der Ermittlungsbehörden.

Zu 11.:

Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere Anwendungssoftware erfolgen. Auch ungeübte Benutzer sind ohne weiteres in der Lage, anderweitige Software zu installieren (Sieber, Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 26, Blatt 783 der Akten).

Zu 12.:

Bei dem Begriff "zu eigen gemacht" handelt es sich um eine Wertung. Im übrigen sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.

Zu 13.:

Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen, die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.

Zu 14.:

Satz 1:

Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen, die geeignet sind, die behauptete fehlende Kenntnis zu belegen.

Sätze 2 und 3:

Ein weiterer Sachverständiger war nicht anzuhören. Durch das Gutachten den Sachverständigen ... ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen.

Zweifel an der Sachkunde von ... bestehen nicht.

Bestimmte Beweistatsachen, die die Zeugen bekunden sollen, sind nicht vorgetragen.

Zu 15.:

Satz 1:

Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrages. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache.

Sätze 2 und 3:

Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die behaupteten Aktivitäten stehen der im Sachverhalt festgestellten Zugänglichmachung harter Pornographie und indizierter Spiele nicht entgegen.

Satz 4:

Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Beauftragung der Firma ... ist nicht geeignet, den Angeklagten bzw. die Muttergesellschaft von der Verantwortlichkeit zu befreien.

Sätze 5 und 6:

Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die im Sachverhalt aufgeführten Bilddateien zum Zeitpunkt der Übergabe der Liste abrufbar waren.

Satz 7:

Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Anzahl der vertraglich von Dritten in die eigenen Foren aufgenommenen und dort angebotenen Spiele kommt es nicht an.

Zu 16. und 17.:

Soweit die Beweistatsachen bestimmt behauptet und nicht nur Spekulationen vorgetragen wurden, beinhalten die Beweistatsachen nicht einmal Vermutungen. Vielmehr wurden die Beweistatsachen auf das Geratewohl behauptet und stehen in krassem Gegensatz zu den Erklärungen den Angeklagten und des Verantwortlichen von CompuServe USA, die in diversen Mitteilungen die Meinung vertreten haben, sie hätten mit Zugriffskontrollen für den Kunden alles Zumutbare getan und unter ausdrücklichem Hinweis hierauf den Kunden mitgeteilt haben, daß die vorübergehend gesperrten Newsgroups weitestgehendst wieder geöffnet worden seien.

Zu 18:

Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß die strafbaren Inhalte auch von anderen News-Server-Betreibern über deren News-Server bezogen werden können, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalität seines Handelns zu verneinen.

Zu 19:

Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für das Zugänglichmachen reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus.

Zu 20:

1. Halbsatz:

Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Entscheidung kommt es nicht auf die Kenntnis der Mutter, sondern auf das Kennenmüssen den Angeklagter an.

2. Halbsatz:

Es handelt sich um eine auf das Geratewohl behauptete Beweistatsache, die im Widerspruch dazu steht, daß die Muttergesellschaft in Deutschland über eine Teilorganisation verfügt. Ergänzend wird im einzelnen auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der Beweiswürdigung und die rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.

VI.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hierbei wurde die Einzelstrafe für die Verbreitung pornographischer Schriften auf ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe und die Einzelstrafe für den fahrlässigen Verstoß gegen das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften auf neunzig Tagessätze zu je DM 200,-- Geldstrafe festgesetzt.

Der Strafrahmen des § 184 Abs. 3 StGB beträgt bei pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, sonst Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

Die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung des Strafrahmens durch Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 für pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten bzw. sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, auf bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, ist gem.2 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden.

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen. daß er nicht vorbestraft ist und in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er trotz ausdrücklichen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns strafrechtlich weiter in Erscheinung getreten ist.

Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, daß er aus wirtschaftlichen Interessen gehandelt und- insoweit den Jugendschätz wirtschaftlichen Interessen untergeordnet hat.

Zu seinen Lasten war weiter zu berücksichtigen, daß - bedingt durch die neue Technik der Teledienste - das Gefährdungspotential aufgrund der hohen Verbreitungsintensität erhebliche Dimensionen angenommen hat.

Hierbei war auch zu berücksichtigen, daß sich die Gefährdung bis in die Privatsphäre der Wohnung erstreckte.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten tat- und schuldangemessen.

Der Strafrahmen bei dem fahrlässigen Verstoß gegen das GjS beträgt Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Zugunsten den Angeklagten war zu berücksichtigen, daß sein diesbezügliches Verschulden am unteren Rand der Straftat einzuordnen ist.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß die Verbreitungsintensität erheblich war und daß auch hier Gefährdungsorte Wohnungen waren.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je DM 200,-- tat- und schuldangemessen.

Die Tagessatzhöhe war entsprechend den Verhältnissen des Angeklagten auch im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit auf DM 200,-- festzusetzen.

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände war daher eine Gesamtstrafe zu bilden, die mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen ist.

Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

Denn es ist zu erwarten, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung den Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Insoweit ist beim Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen. Dies gilt insbesondere, als der Angeklagte nicht mehr Geschäftsführer von CompuServe Deutschland ist.

Auch die weiteren Voraussetzungen, die es gestatten, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, liegen vor.

Denn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

Diese ergeben sich aus dem Umstand, daß erstmals über eine derartige Straftat ein Urteil gesprochen wurde und daß der Angeklagte zwischenzeitlich seine Stellung als Geschäftsführer aufgegeben hat.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

gez. Hubbert
Richter am Amtsgericht

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