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Details zum Urteil
- Oberlandesgericht München
- Beschluß
- vom 30.04.1999
- Aktenzeichen 6 W 1563/99
- Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Einstweilige Verfügung
In dem Rechtsstreit
(...)
erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 30.04.1999
folgenden
Beschluß
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichtes München I vom 22.04.1999 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, die Kennzeichnung
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im geschäftlichen Verkehr für
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zu benutzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 75.000,-- DM festegesetzt.
Die Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin hatte die in Nr. II des Tenors wiedergegebene einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 22.04.1999 zurückgewiesen, weil ein markenrechtlicher Verletzungstatbestand im Sinne von §14 Abs. 3 MarkenG nicht vorliegt. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Die statthafte Beschwerde hat Erfolg.
Nach Ansicht des Senats ist ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner begeht durch die im Antrag beschriebene Handlung auf jeden Fall eine Beihilfe zur Markenverletzung eines Dritten. Für diesen Tatbeitrag kann er ebenso auf Unterlassung in Anspruch genommen weden. Die im Tenor wiedergegebene beanstandete Handlung beschreibt auch diese besondere Form der Beihilfe.
Aus diesen Gründen war der Beschluß vom 22.04.1999 aufzuheben und die beantagte einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Das nachfolgende Urteil des LG München I finden Sie hier