Strafbarkeit von Hyperlinks

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Stuttgart
  • Urteil
  • vom 24.04.2006
  • Aktenzeichen 1 Ss 449/05
  • Abgelegt unter IT-Recht, Strafrecht
  • Kommentiert von

Leitsatz der Kanzlei

Das Setzen eines direkten Hyperlinks auf strafbare Inhalte stellt eine ausreichende Tathandlung für ein Zugänglichmachen i.S.V. §§ 130 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB dar.

Die Strafbarkeit entfällt nach §§ 86 Abs. 3, 130 Abs. 6 StGB aber dann wieder, wenn der Link in den Kontext einer Dokumentation eingebunden ist, die der staatsbürgerlichen Aufklärung und/oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient.

Wenn die Voraussetzungen von § 86 Abs. 3 StGB vorliegen, scheidet auch ein Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften - insbesondere § 23 JMStV - aus, weil sozial adäquate Darstellungen regelmäßig nicht geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen offensichtlich schwer zu gefährden.

Kommentar von

Siehe Prozessbericht von Rechtsanwalt Stadler, der den Angeklagten in diesem Verfahren verteidigt hat unter "Weitere Informationen".

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