Verwendung der Domain "h2o"
Detailinformationen:- Landgericht München I
- Urteil
- vom 24.11.2005
- Aktenzeichen 4HK O 12576/04
- Abgelegt unter IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz
Leitsatz der Kanzlei
a) Die Zeichen "h2o" und "h2omedia" sind für Dienstleistungen einer Agentur für neue Medien verwechslungsfähig ähnlich.
b) Die Registrierung einer Domain (h2o.de) begründet allein noch kein Unternehmenskennzeichen. Es muss vielmehr dargelegt und unter Beweis gestellt werden, dass die Domain nicht als bloße Adresse, sondern im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs benutzt worden ist.
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Rechtsanwalt Thomas Stadler
Rechtsanwalt Thomas Stadler ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht (seit 2007) und gewerblichen Rechtsschutz (seit 2007) in der Kanzlei Alavi Frösner Stadler in Freising bei München.
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