Verwendung der Domain "h2o.de"

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht München
  • Beschluss
  • vom 07.03.2006
  • Aktenzeichen 6 U 5942/05
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht

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  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Weitere Informationen

Leitsatz der Kanzlei

a) Die Zeichen "h2o" und "h2omedia" sind für Dienstleistungen einer Agentur für neue Medien verwechslungsfähig ähnlich.

b) Der erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachte Nichtbenutzungseinwand ist verspätet.