Die Informationspflichten der Diensteanbieter nach der Neufassung des TDG

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  • vom 10.12.2002
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Am 21.12.2001 ist das Elektronische Geschäftsverkehrsgesetz (EGG) in Kraft getreten, durch das die sog. E-Commerce-Richtlinie (ECRL) der EU in deutsches Recht umgesetzt wird. Wesentlich ausgeweitet wurden die Informationspflichten der Diensteanbieter, die gelegentlich auch als Impressumspflichten bezeichnet werden und wie bisher nur für geschäftsmäßige Teledienste gelten (§ 6 TDG). Private Homepages sind somit davon nicht betroffen. Der Begriff des geschäftsmäßigen Dienstes ist allerdings relativ weit und soll nach der Gesetzesbegründung wie in § 3 Nr. 5 TKG jedes nachhaltige Angebot erfassen, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Mit dieser Regelung sollen insbesondere auch Non-Profit-Organisationen an die strengen Informationspflichten des § 6 TDG gebunden werden.

Bei geschäftsmäßigen Diensten muss das "Impressum" zunächst den Name und die Anschrift des Anbieters enthalten und bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten. Bei einer GmbH wäre das beispielsweise der Geschäftsführer. Anders als bisher ist auch die Angabe einer Kontakt-E-Mail-Adresse jetzt zwingend. Anzugeben sind ferner, das Handelsregister, oder ein ähnliches Register samt Registernummer, sofern der Anbieter in ein solches Register eingetragen ist. Wer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, muss diese ebenfalls angeben. Besonderheiten gelten für Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Steuerberater. Diese Personengruppen haben zusätzlich ihre Kammer und ihre Berufsbezeichnung anzugeben, inklusive des Staats in dem sie verliehen wurde. Außerdem sind sie verpflichtet auf ihre berufsrechtlichen Regelungen hinweisen. Der Rechtsanwalt oder Steuerberater muss also seine berufsrechtlichen Vorschriften selbst ins Netz stellen oder einen Link auf die einschlägigen Normen setzten.

Zusätzliche Anforderungen gelten für die sog. kommerzielle Kommunikation (§ 7 TDG). Hierunter fallen insbesondere Werbe-Mails. Der Gesetzgeber verlangt vor allem, dass kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen ist und die Person in deren Auftrag z.B. Werbe-Mails verschickt werden, eindeutig identifiziert werden kann. Die Spammer müssen ihre Mails also als Werbung kennzeichnen und sich auch mit Name und Anschrift zu erkennen geben. Aus dieser Regelung die in § 7 TDG enthalten ist, folgt aber nicht, dass Spam damit legal ist. Die Zulässigkeit von unaufgeforderten Werbe-Mails wird in der ECRL nicht geregelt. Die Fernabsatzrichtlinie hat zwar vor einiger Zeit die sog. Opt-Out-Lösung als Mindeststandard normiert, hat es aber gleichzeitig den einzelnen EU-Staaten überlassen strengere Regelungen zu treffen. Da das Spamming von der deutschen Rechtsprechung überwiegend als unzulässig angesehen wird, ist davon auszugehen, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-Mails auch in Zukunft nicht erlaubt ist.

Ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten stellt nach der neuen Gesetzeslage eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Völlig neu geregelt wurde außerdem die Frage der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für fremde Inhalte. Mit diesem Thema haben wir uns bereits in einem früheren Beitrag befasst.