Unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails

Details zum Urteil

  • Artikel
  • vom 13.10.1998
  • Abgelegt unter IT-Recht
  • Kommentiert von

Auf dieser Seite finden Sie

  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Kommentar von

Leitsatz der Kanzlei

Die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-eMails ist unzulässig. Dies bestätigt ein neues Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.10.98 (http://www.online-recht.de/).

Kommentar von

Der Empfänger von unverlangten Werbemails kann die Unterlassung der Zusendung verlangen, unabhängig davon, ob er Privatmann oder Gewerbetreibender ist.

Funktionieren wird das praktisch aber nur gegenüber Versendern die in Deutschland sitzen. Zwar kann man auch ausländische Spammer vor einem deutschen Gericht verklagen, die Vollstreckung dieses Titels dürfte aber erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

Bei "eMail-spamming" gegenüber Gewerbetreibenden kann ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen. Die Rechtsprechung nimmt aber jedenfalls einen Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb an. Gegenüber Privatleuten stellt das "eMail-spamming" einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Empfängers dar.

Die jetzt ergangene Entscheidung des LG Berlin ist vor allem deshalb interessant, weil das Gericht der Meinung ist, daß das Spam-Verbot möglicherweise nicht mehr lange aufrecht erhalten werden kann, weil es nach Ansicht des LG nicht mit der EU-Fernabsatzrichtlinie, die der deutsche Gesetzgeber spätestens im Jahr 2000 umsetzen muß, vereinbar ist.

Nach Art. 10 der Richtlinie ist nur bei Verwendung von Kommunikationseinrichtungen mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System) und bei Fernkopien (Telefax) eine vorherige Zustimmung des Verbrauchers erforderlich.

Das Gericht meint, daß der Dienst eMail nicht unter den Begriff Fernkopie zu fassen ist, und deshalb zu Zwecken der unverlangten Werbezusendung verwendet werden darf, sofern der Verbraucher dies nicht offenkundig abgelehnt hat.

Damit kann aber, so das Gericht, nicht gemeint sein, daß der Verbraucher sein Ablehnungsrecht gegenüber jedem einzelnen Werbetreibenden zum Ausdruck bringen müßte. Vielmehr soll, ähnlich wie bei der Briefkastenwerbung, die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer einmal erklärten Ablehnung den Erhalt von Werbe-eMails generell zu verhindern.

Es müßte dann, wie bei Postbriefkästen, auch auf dem elektronischen Briefkasten eine Art "Aufkleber" mit dem Inhalt "Bitte keine Werbung einwerfen!" angebracht werden. Wie dies technisch zu bewerkstelligen ist, weiß das Gericht aber auch nicht.

Unabhängig davon bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Argumentation des LG Berlin.

Gegenstand der Fernabsatzrichtlinie ist die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen mittels Fern- oder Kommunikationstechniken. Hierzu gehört mit Sicherheit auch die Phase der Vertragsanbahnung, aber wohl nicht jegliche Art der Werbung. Es ist deshalb schon fraglich ob die Richtlinie die Spam-Problematik überhaupt regelt.

Unabhängig davon spricht aber einiges dafür, die eMail auch als Fernkopie im Sinne der Richtlinie anzusehen. Trotz der technischen Unterschiede zwischen eMail und Telefax dürfte ein rechtlicher Unterschied nicht gegeben sein. In beiden Fällen wird ein bestimmtes Dokument mit Hilfe von "Fernkommunikationstechniken" wie es die Richtlinie nennt an eine bestimmte Adresse (Telefaxnummer, eMail-Adresse) verschickt. Ob sich die Rechtsauffassung des LG Berlin durchsetzt, ist also mehr als ungewiß. Die "Spammer" sollten sich nicht zu früh freuen.