Wettbewerbsverstoß durch Verweis mittels Links

Details zum Urteil

  • Landgericht Frankfurt
  • Urteil
  • vom 27.05.1998
  • Aktenzeichen 3/12 0 173/97
  • Sonstiges: Das Urteil ist rechtskräftig
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
  • Kommentiert von

Die Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist zulässig und in der Sache begründet. Der Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 22.9.1997 ist daher zu bestätigen. Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist eine vergleichende Werbung, wie sie im Tatbestand (teilweise) wiedergegeben ist und die von der amerikanischen Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin initiiert ist.

Wie die vergleichende Werbung aus dem Internet abgerufen werden konnte, hat die Antragstellerin wie folgt vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 16.9.1997 glaubhaft gemacht:

"Zuerst rief A von seinem Rechner aus im Internet und hier im World Wide Web (kurz: www) die Homepages der Antragsgegnerin unter dem o.g. Domain-Namen auf. Es erschien dann eine Internet-Seite unter der Überschrift ... mit verschiedenen Buttons zur Auswahl, z.B. unter den Stichworten »Neu!« »Updates«, »Produkte« usw. Mit Hilfe der Maus ging A diese Seite weiter nach unten (- der Vorgang wird »scrollen« genannt -) und kam auf diese Weise zu einem Index - einem sog. Auswahlmenü - mit Stichworten. Diese kann der Nutzer mit der Maus anklicken, um zu den unter diesen Stichworten abrufbaren Dokumenten bzw. Informationen zu gelangen. A wählte hier das Stichwort »... Internet Homepage in Englisch« aus, d.h. er klickte es mit der Maus an. Daraufhin öffnete sich eine neue Seite mit einem weiteren Menü in englischer Sprache. Auf dieser Seite gibt es einen Menüpunkt »Antivirus Center«. Als A diesen Menüpunkt anklickte, erschien die Internet-Seite »The Most Comprehensive Online Source of Computer Virus Information« auf dem Bildschirm, die u.a. einen kurzen Artikel mit der Überschrift »Why is afraid of ...?« enthielt. In der letzten Zeile dieses Artikels sind die Worte lind out unterstrichen. Durch das Unterstreichen wird angezeigt, daß man mittels Mausklicks auf diese Textstelle zu weiteren Informationen gelangt. Nachdem A diese Worte angeklickt hatte, erschien der gesamte Text, der als Ausdruck dem Gericht als Anlage vorliegt."

Was die Aussagen anbetrifft, konnte man die Werbeaussagen wie folgt aus dem Internet abrufen:

»Der Nutzer ruft zunächst wieder die Homepage der Antragsgegnerin auf und erhält, wie oben beschrieben, eine Auswahl diverser Stichpunkte, zu denen die Homepage weitere Informationen anbietet. Man wählt nun mittels Mausklicks den Stichpunkt »Antiviruscenter« aus, und es erscheint ein Auswahlmenü mit drei Stichpunkten auf dem Bildschirm, nämlich »Neueste Vireninfos«, »Was ist ein Virus - Grundlagen« und »Deutsches Antiviren-Center« Klickt der Nutzer jetzt auf den letzten Menüpunkt Deutsches Antiviren-Center«, erscheint die mit ... überschriebene Internet-Seite der Antragsgegnerin, die folgendes anbietet:

»If you prefer to read in English, please visit our english Antivirus-Center. «

Man kann nun den unterstrichenen Begriff »Antivirus-Center« wiederum anklicken und gelangt dadurch auf eine weitere Internet-Seite, die mit der Überschrift »Most Comprehensive Online Source of Computer Virus Information« überschrieben ist. Auf dieser Seite befinden sich diverse Artikel, u.a. der Text mit der Überschrift »Alleged code theft issue escalates «. Der Nutzer kann nun den Werbetext dadurch aufrufen, daß er in dem Absatz »Why you should consider... « entsprechend der Aufforderung im Text auf das unterstrichene Wort »here« klickt.«

Die Kammer erachtet diese Angaben als unstreitig; denn die Antragsgegnerin führt aus:

»Die entsprechende Homepage der Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin hat diese vorgelegt. Dort ist von vergleichender Werbung keine Rede. Zu beanstandeten Seiten gelangt man nämlich erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links. Es geht nicht an, daß die Antragstellerin auf eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstandende Seite Dritter verweist, jedoch erst durch weiteres »klicken« von der verwiesenen Seite irgendwelche nach US-amerikanischem Recht nicht zu beanstandenden Seiten erscheinen.«

Was die streitgegenständliche - unzulässige - vergleichende Werbung anbetrifft, bejaht die Kammer die Störereigenschaft der Antragsgegnerin im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Die Werbung ist über die Homepage der Antragsgegnerin zu erreichen, und zwar unter ihrem Domain-Namen. Wenn das auch erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links geschieht, ist das doch möglich. Der Benutzer, der überwiegend die englische Sprache beherrschen dürfte, wird die so aufgefundenen Werbeaussagen der Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin (selbstverständlich) auch auf die Antivirenprogramme der Antragsgegnerin beziehen. Diese Werbeaussagen sind mithin auch der Antragsgegnerin zurechenbar. Sie ist dafür nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich. Die Überprüfungen, die die Antragstellerin vor dem 18.9.1997 vorgenommen hat, hätte ebenfalls auch die Antragsgegnerin veranlassen können. (...)

Kommentar von

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist in mehrerlei Hinsicht bedenklich.

Das LG bejaht die Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts ohne nähere Begründung und ohne zu prüfen, ob die beanstandete vergleichende Werbung von der Antragsgegnerin selbst im Inland verbreitet worden ist. Das ist angesichts der Tatsache, daß sich die vergleichende Werbung erst über Umwege mittels Anklicken verschiedener Links erreichen läßt, zumindest nicht selbstverständlich.

Des weiteren fußt das Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des § 5 TDG.

Das Gericht geht zunächst davon aus, daß § 5 I TDG eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin begründet. Diese Norm wirkt aber nicht haftungsbegründend, was sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, sondern in seinen Abs. 2 und 3 lediglich haftungsmodifizierend. Die Haftungsgrundlage ist daher in den allgemeinen Gesetzen zu suchen.

Auch die apodiktischen Ausführungen des Gerichts, die Antragsgegenerin sei aufgrund der Möglichkeit, daß die fremden Inhalte von ihrer Page aus mittels mehrerer Links erreichbar waren, nach § 5 I TDG verantwortlich, sind unzutreffend.

Die Einordnung des Links in die Systematik ist zwar nach wie vor umstritten, es darf aber als gesichert angesehen werden, daß die Anwendung des § 5 I TDG auf Sachverhalte wie den vorliegenden allenfalls dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen einer Zueigenmachung der fremden Inhalte vorliegen. Der Link ist nach wohl überwiegender Ansicht unter § 5 III TDG subsumieren, nach der Gegenauffassung unter § 5 II. Beide Vorschriften sehen eine Nachforschungspflicht gerade nicht vor, weshalb die Schlußfolgerung des Gerichts, der Antragsgegner hätte die von der Antragstellerin vorgenommene Überprüfung ebenfalls veranlassen können, fehl geht. Der Antragsgegner hätte dies wohl tun können, eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand aber gerade nicht.

Weitere Informationen