Monatsbrief Maerz 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2017:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Referentenentwurf auf befristete Arbeitszeitverringerung

| Arbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern. |

Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

  • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

 

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen.
  • Arbeitnehmer müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.
  • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.
  • Zukünftig soll der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.
  • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitnehmer nicht geeignet ist.

Zum Anfang


 

Beamten- und Dienstrecht: Wer Befehle verweigert, verletzt seine Dienstpflichten und fliegt!

| Wer Befehle des Vorgesetzten wiederholt verweigert, verletzt den Kernbereich der militärischen Ordnung. Er kann deshalb fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. |

Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Nach Ansicht der Richter habe der Zeitsoldat seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt, indem er alkoholisiert seinen Vorgesetzten beleidigt, seine Hand zum Hitlergruß gehoben und die Anweisungen seines Vorgesetzten, dieses zu unterlassen, missachtet habe. Zu den Dienstpflichten gehören die Pflicht zum treuen Dienen und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsams- und die Wohlverhaltenspflicht.

Trotz des Alkohols habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Das weitere Verbleiben im Dienst gefährde die militärische Ordnung. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch den Hitlergruß habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für ihn als auch für andere Soldaten gegeben sei, sei eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr gegeben.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 7.12.2016, 2 K 440/16.KO, Abruf-Nr. 191351 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Betriebliche Übung: Betriebsrentner: Keine Marzipantorte zu Weihnachten

| Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers abgewiesen, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 EUR verlangten. |

Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.

Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgelds zu kommen

Quelle | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016, 11 Ca 3589/16, Abruf-Nr. 190952 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Nebentätigkeit: Ungenehmigte Nebentätigkeit kann zur Gehaltskürzung führen

| Es ist ein schweres Dienstvergehen, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben. Um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen, ist es angemessen und ausreichend, sein Gehalt für ein Jahr um zehn Prozent zu kürzen. |

Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Trier. Dagegen kam es dem Wunsch des Arbeitgebers aber nicht nach, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Hierbei berücksichtigten die Richter unter anderem die lange unbeanstandete Dienstzeit des Beamten, die strafrechtliche Unbescholtenheit und seine Mitwirkung im Disziplinarverfahren.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 22.11.2016, 3 K 3700/16.TR, Abruf-Nr. 190510 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Sozialrecht: Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrig

| Kündigt jemand sein Arbeitsverhältnis ordentlich, um an einer Bildungsmaßnahme teilzunehmen, damit er eine bessere berufliche Stellung erreichen kann, darf er nicht mit einer Sperrzeit belegt werden. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Dort hatte der Kläger beantragt, dass die Sperrzeit wegen seiner Arbeitsaufgabe aufgehoben wird. Er habe sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Zimmerer gekündigt, um einen einjährigen Vorbereitungskurs zum Zimmerermeister besuchen zu können. Die Beklagte lehnte dies ab. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden. Die persönliche Entwicklung – Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation dürfte nicht zulasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Das sah das SG anders. Es sei keine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach dem SGB III eingetreten. Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Er habe sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.

Hier müsse abgewogen werden. Auf der einen Seite stehe das Interesse des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen. Auf der anderen Seite sei das Interesse der Solidargemeinschaft zu berücksichtigen, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren. Ergebnis dieser Abwägung sei, dass das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig gewertet werden könne. Hierfür spreche, dass der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei. Außerdem könne die Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend durchgeführt werden. Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Weiterbildung sinke nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit. Es bestehe auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen.

Quelle | SG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2016, S 17 AL 1291/16, Abruf-Nr. 191758 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Baurecht

Bauordnungsrecht: Lasertag-Anlage ist eine im Gewerbegebiet unzulässige Vergnügungsstätte

| Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. |

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Klägerin entschieden, die in einem Gewerbegebiet eine ehemalige Lagerhalle als „Sportanlage für Lasertag und Fitness“ betreiben möchte. Bei Lasertag oder Lasergame handelt es sich um ein Spiel, bei dem mehrere Spieler einen Infrarotsignalgeber („Phaser“) erhalten sowie mit Sensoren ausgestattete Westen tragen. Die Spieler versuchen, den jeweiligen Gegner mit dem Phaser zu treffen, um so Punkte für sich oder ihre Mannschaft zu sammeln. Die Klägerin beantragte die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung. Sie vertrat die Auffassung, bei Lasertaganlagen handle es sich um Anlagen für sportliche Zwecke, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig seien.

Die Bauordnungsbehörde lehnte den Antrag ab. Auch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte die Klägerin in erster Instanz keinen Erfolg. Ihre Klage wurde dort abgewiesen. Das OVG hat dieses Urteil nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte, nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke. Selbst wenn je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein könne, stehe typischerweise die Unterhaltung im Vordergrund. Bei der vorliegend allein interessierenden Indoor-Variante finde das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunklung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten beitrügen. Hinzu kämen eine akustische Untermalung und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch werde eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck sei. Die Ausgestaltung der Spiele erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege.

Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Das ergebe sich etwa aus der Lage der Halle unmittelbar an der Ausfahrt von einer überörtlichen Verbindungsstraße und der Tatsache, dass sich in der Nähe des geplanten Standortes nur in geringem Umfang Wohnbebauung befinde. Die Anlage sei zudem vor allem auf die Nutzung durch Besuchergruppen angelegt. Alles in allem handle es sich daher um eine Anlage, deren Nutzung nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sei, sodass auch die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten keine Anwendung finde.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.9.2016, 8 A 10338/16.OVG, Abruf-Nr. 191990 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz soll die urbane Innenentwicklung stärken

| Mit der Einführung der neuen Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ will die Bundesregierung Kommunen das Planen und Bauen in innerstädtischen Gebieten erleichtern. Dazu soll die neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ eingeführt werden. Diese soll planerisch eine „nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege“ ermöglichen. |

Die entsprechende Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist Teil eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (18/10942), der zudem Anpassungen an europarechtliche Regelungen vorsieht. So besteht auch im Baugesetzbuch (BauGB) laut Bundesregierung Änderungsbedarf, um die Richtlinie 2014/52/EU (UVP-Änderungsrichtlinie) in nationales Recht umzusetzen. Weitere Regelungen des Entwurfs zielen auf die Erleichterung des Wohnungsbaus sowie auf Probleme mit Nebenwohnungen insbesondere auf ost- und nordfriesischen Inseln.

Neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“

Die Bundesregierung möchte die neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ einführen, weil sie Probleme bei der Innenentwicklung in den Städten sieht. Diese ergeben sich aus Konflikten bei der Nutzungskonkurrenz, insbesondere zwischen Nutzungsansprüchen und Lärmschutz. Mit dem neuen Planungsinstrument soll der „städtebauliche Handlungsspielraum der Kommunen“ erweitert werden, „ohne dabei das grundsätzlich hohe Lärmschutzniveau zu verlassen“. Die Bundesregierung kündigt in dem Entwurf an, die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) entsprechend anzupassen. „Urbane Gebiete“ sollen laut der geplanten Vorschrift „dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören“, dienen. Kommunen können demnach zudem unter anderem vorgeben, dass in Erdgeschossen auf Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig ist.

Durch eine Änderung im BauGB will die Bundesregierung es zudem ermöglichen, bei Nutzungsänderungen sämtlicher baulicher Anlagen zu Wohnzwecken im nicht beplanten Innenbereich vom sogenannten Erfordernis des Einfügens abzusehen. Eine bis zum 31.12.2019 befristete Regelung soll zudem ein beschleunigtes Verfahren erlauben, wenn es sich um einen Bebauungsplan mit einer Grundfläche von bis zu 10.000 Quadratmetern zur Begründung von Wohnnutzung handelt, der an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt.

Ferienwohnungen sollen erschwert werden

Im BauGB soll zudem die Regelung in Paragraph 22 („Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen“) novelliert werden. Künftig sollen Gemeinden, insbesondere auf den ost- und nordfriesischen Inseln, die Möglichkeit haben, per Satzung auch die Begründung von Bruchteilseigentum (Paragraph 1008 BGB) zur „Bildung von Nebenwohnungen“ unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Dies war bisher nur bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum möglich. Darüber hinaus soll es per Satzung auch möglich sein, „generell die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung unter einen bußgeldbewehrten Genehmigungsvorbehalt zu stellen“. Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass durch die Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung dem Wohnungs- beziehungsweise Ferienwohnungsmarkt „in erheblichem Umfang“ Wohnraum entzogen werde.

Quelle | Deutscher Bundestag

Zum Anfang


 

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Regelungen über den Lärmschutz an Sportanlagen

| Die geplante Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) ist bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf grundsätzliche Zustimmung gestoßen. |

Mehrere Sachverständige forderten über den Entwurf der Bundesregierung (18/10483) hinaus eine sogenannte Privilegierung von Kinderlärm auch bei Nutzung von Sportanlagen. Auf Kritik stießen die höheren Grenzwerte im „Urbanen Gebiet“.

Die Novelle der SALVO sieht vor, die Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr um fünf Dezibel zu erhöhen. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Unberührt bleiben die morgendlichen Ruhezeiten.

Der Verordnungsentwurf sieht zudem Richtwerte für die geplante neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ vor. Weiterhin soll die Regelung für Sportanlagen, die vor 1991 genehmigt wurden oder die ohne Genehmigung errichtet werden konnten, konkretisiert werden. Geregelt werden soll, welche Umbauten oder Änderungen zulässig sind, damit die entsprechende Anlage weiterhin den „Altanlagenbonus“ nutzen kann, der eine Grenzwertüberschreitung ermöglicht.

Quelle | Deutscher Bundestag

Zum Anfang



Familien- und Erbrecht

Sorge- und Umgangsrecht: Strenge Maßstäbe bei der Namensänderung eines Kindes

| Beantragt ein Elternteil, dass ihm die Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes übertragen wird, muss das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) prüfen. Denn es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter verwiesen dabei auf das NamÄndG. Danach setzt eine Namensänderung gegen den Willen des anderen Elternteils einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des BVerwG dem der Einbenennung – also dem Fall, dass das Kind den neuen Familiennamen eines wiederverheirateten Elternteils annehmen soll.

Ausreichend ist nicht, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Die Namensänderung ist vielmehr erst erforderlich, wenn das Wohl des Kindes es auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, den Familiennamen zu ändern. Das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil darf nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen durchgetrennt werden. Der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil kommt ein hohes Gewicht zu.

Quelle | BGH, Urteil vom 9.11.2016, XII ZB 298/15, Abruf-Nr. 190300 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Kindesunterhalt: Kosten für Kinderfrau sind kein Mehrbedarf des Kindes

| Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Streit um Kindesunterhalt. Dabei machten die Richter auch deutlich, dass die Kosten der Hortunterbringung eines Kindes ebenfalls kein Mehrbedarf des Kindes sind. Sie sind Aufwendungen, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern. Darum sind diese Kosten beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen.

Unser Hinweis | Kindergartenkosten sind aber Mehrbedarf des Kindes, die mit den Tabellensätzen nicht abgegolten sind. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH FamRZ 09, 962).

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2016, 1 UF 12/16, Abruf-Nr. 190992 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Sorgerecht: Das sind die Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

| Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Anforderungen an die Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern präzisiert. |

Anlass war ein Sorgerechtsstreit nicht verheirateter Eltern. Sie lebten zunächst in Gelsenkirchen zusammen. Als sie sich trennten, verzog die Kindesmutter mit dem Kind ins Oldenburger Land. Dabei hatten sich die Eltern auf ein Umgangsrecht des Vaters verständigt. Später beantragte der Kindesvater, beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einzuräumen. Der Antrag blieb in erster Instanz erfolglos.

Seine Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Richter wiesen auf die gesetzliche Lage (§ 1626a BGB) hin. Danach steht die elterliche Sorge für das Kind zunächst allein der Kindesmutter zu. Auf Antrag eines Elternteils überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vom Gesetz vermutet, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vorträgt.

Diese „negative Kindeswohlprüfung“ setze voraus, dass auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Das erfordere eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens. Demgegenüber müsse die Alleinsorge der Kindesmutter bestehen bleiben, wenn

  • zum einen die Kommunikation der Eltern schwerwiegend und nachhaltig gestört ist,
  • zum anderen die Kindeseltern keine das Kind betreffenden, gemeinsamen Entscheidungen finden können und
  • das Kind durch eine gemeinsame elterliche Sorge erheblich belastet würde.

Die Entscheidung für eine gemeinsame elterliche Sorge sei eine Prognoseentscheidung. Weil sie so ja noch nicht ausgeübt worden sei, stünden keine entsprechenden Erfahrungswerte zur Verfügung. Deswegen dürften die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Es lasse sich möglicherweise nicht immer sicher vorhersagen, dass zwischen Eltern jegliche tragfähige soziale Beziehung fehle und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht erzielbar sei.

 

Allerdings sei die Grenze da zu ziehen und die alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen, wo es gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und/oder der entsprechenden Bereitschaft der Kindeseltern fehle. Dann sei davon auszugehen, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl schade.

Gemessen an diesen Kriterien komme vorliegend eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht. Aus dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten und den Aussagen der Eltern ergebe sich, dass sie nach wie vor hoch zerstritten seien. Beide seien nicht in der Lage, so aufeinander zuzugehen, dass ihre Entscheidungen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Darum könne auch keine gemeinsame Aufenthaltsregelung bestimmt werden. Beiden Kindeseltern fehle bereits ein verbindliches Einvernehmen in Bezug auf den Alltagsaufenthalt des Kindes. Einem Modell mit häufiger wechselnden Aufenthaltsorten des Kindes stehe zudem die Entfernung der Wohnorte der Kindeseltern entgegen.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.5.2016, 3 UF 139/15, Abruf-Nr. 191759 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Erbrecht: Erbverzicht gegen Sportwagen: Ein solcher Vertrag kann sittenwidrig sein

| Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen Nissan GTR X abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Zahnarztes entschieden, der mit seinem Sohn aus erster Ehe zwei Tage nachdem dieser volljährig geworden war einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen hatte. Der Verzicht des Sohnes sollte sofort wirksam werden, während die Abfindung erst mit seinem 25. Geburtstag nur unter der Bedingung geschuldet war, dass der Sohn die Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker mit der Note 1 bestanden hat. Als Abfindung ausgelobt war ein Nissan GTR X mit einem Anschaffungspreis von 100.000 EUR, der eine Höchstgeschwindigkeit von 320 km/h erreichen und in 2,8 Sek. von 0 auf 100 km/h beschleunigen kann. |

Die Richter am OLG hielten den Vertrag für sittenwidrig und nichtig. Maßgebliches Argument war die Tatsache, dass der Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und ohne jede Bedingung vereinbart war. Demgegenüber war die Abfindung davon abhängig, dass strikte Vorgaben erfüllt sein sollten. Weiter entfalten die Bedingungen eine so knebelnde Wirkung, die einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Sohnes darstellt, der seine Ausbildung gerade erst begonnen hatte.

Auch die Wahl des Gegenstands der in Aussicht gestellten Abfindung sei sittenwidrig. Hier hat sich der Vater ersichtlich zielgerichtet die alters- und persönlichkeitsbedingte nahezu fanatische Begeisterung des Sohnes für den Sportwagen zunutze gemacht. Die hätte zu einem Rationalitätsdefizit bei dem Sohn geführt.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 8.11.2016, 10 U 36/15, Abruf-Nr. 191479 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Mietrecht & WEG

Eigenbedarf: Ehedifferenzen müssen nicht zwangsläufig zur Trennung führen

| Die Eigenbedarfskündigung eines Wohnraumvermieters ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er bei Abschluss des Mietvertrags bei vorausschauender Planung aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte (hier erhebliche Ehedifferenzen) hätte in Erwägung ziehen müssen, dass ein künftiger Eigenbedarf (hier: infolge Trennung) entstehen würde. |

So entschied es jetzt das Landgericht (LG) Dessau. Fahrlässige Falschangaben zu Tatsachen oder gar Fehleinschätzungen über die Entwicklung der Eigenbedarfssituation können nicht Grundlage für ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters sein. Vielmehr kommt es auf die Kenntnis des Vermieters von der Eigenbedarfssituation beziehungsweise der sie begründenden Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Zu diesem Zeitpunkt darf der Vermieter regelmäßig die berechtigte Hoffnung haben, dass die Ehedifferenzen behoben werden.

Quelle | LG Dessau, Urteil vom 7.12.2016, 5 T 275/16, Abruf-Nr. 191942 unter  www.iww.de. 

Zum Anfang


 

Gebrauchserhaltungsanspruch: Mängelbeseitigungsanspruch verjährt im Mietverhältnis nicht

| Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels ist als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar. |

Tauscht der Vermieter ursprünglich vorhandenen Fliesenboden auf einer Terrasse gegen Bankirai-Holzbelag aus, schafft er einen Zustand, der vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache abweicht. Der Holzbelag ist zu dem ursprünglich vorhandenen Fliesenbelag nicht vergleichbar. Derart wesentliche Veränderungen braucht der Mieter grundsätzlich nicht hinzunehmen.

Merke | Der Vermieter darf die Mietsache im Rahmen der ihm obliegenden Erhaltungspflicht nur unwesentlich verändern. Er ist gehalten, den ursprünglichen Zustand der Mietsache möglichst zu erhalten und wiederherzustellen.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 7.9.2016, 65 C 315/16, Abruf-Nr. 191991 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Kautionsrückzahlung: Mängel müssen im Übergabeprotokoll festgehalten sein

| Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Kautionsrückzahlung aufgrund entstandener Kosten für die Einholung eines Schimmelgutachtens und die Beseitigung von Schimmel zu verweigern, wenn diese Mängel nicht im Übergabeprotokoll festgehalten worden sind. |

Außerdem muss er die Frist zur Mangelbehebung abwarten, bevor er eine Schimmelanalyse beauftragt.

Quelle | AG Ottweiler, Urteil vom 24.11.2016, 16 C 170/15, Abruf-Nr. 191943 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Nutzungsrecht: Vermietung an eine studentische Wohngemeinschaft ist auch im reinen Wohngebiet zulässig

| Auch in einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern ist es gebietsverträglich, wenn ein Nachbarhaus von bis zu 12 Studenten genutzt wird. |

Es liegt eine Wohnnutzung vor, weil das Haus längerfristig zum dauernden Wohnen genutzt wird, und nicht – wie bei einem Beherbergungsbetrieb – zu einem bloß vorübergehenden Unterkommen mit stetig kurzfristig wechselnder Nutzung. Studentische Wohngemeinschaften in einem Wohnhaus sind mit der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets generell verträglich. Dies gilt auch, wenn das Haus aufgrund der erhöhten Personenanzahl intensiver genutzt wird als bei der Nutzung durch ein- bzw. zwei Familien.

Daher hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Wohngemeinschaftsnutzung des Nachbarhauses untersagt wird. Sollte die Wohnruhe der Nachbarn gestört werden, hat der einen Unterlassungsanspruch gegen den/die Störer.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.12.2016, 8 A 10680/16, Abruf-Nr. 191944 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

WEG: Abänderung des Hausmeisterservicevertrags

| Begehrt ein Hausmeister gegenüber dem Verwalter einer WEG eine Abänderung seiner Vergütung, liegt hierin ein Antrag auf Abänderung des Hausmeisterservicevertrags, so das AG Nördlingen. |

Dieser unter Anwesenden erfolgte Antrag kann nach § 147 Abs. 1 BGB nur „sofort“ angenommen werden. Hierfür reicht es aus, wenn der Antrag in der nächsten Eigentümerversammlung angenommen wird, wenn – wie hier – aufgrund der konkreten Umständen des Einzelfalls für die Beteiligten klar und absehbar ist, dass eine Entscheidung über den Antrag des Hausmeisters erst im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung erfolgen wird. Eine Annahmeerklärung des Hausmeisters gegenüber der Eigentümergemeinschaft ist dann gem. § 151 S. 1 (1. Alt.) BGB entbehrlich.

Quelle | AG Nördlingen, Urteil vom 13.1.2017, 2 C 532/16, Abruf-Nr. 191941 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesregierung beschließt besseren Schutz von Polizei und Rettungskräften

| Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften beschlossen. |

Hierzu sagte der Bundesminister Heiko Maas: „Die Zahl der Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte steigt. Polizisten werden alltäglich brutal attackiert. Das ist völlig inakzeptabel. Alle Einsatzkräfte riskieren Gesundheit und Leben, um unseren Rechtsstaat zu verteidigen und anderen zu helfen. Dafür haben sie unsere Wertschätzung und unsere Unterstützung verdient. Es ist höchste Zeit, Polizisten wirkungsvoller zu schützen. Tätliche Angriffe gegen sie müssen besser erfasst und härter bestraft werden. Dafür schaffen wir einen neuen Tatbestand im Strafrecht. Wir wollen Polizisten nicht nur bei Vollstreckungshandlungen, sondern in ihrem gesamten Dienst schützen. Auch wer täglich Streife geht oder in der Amtsstube seinen Dienst verrichtet, hat mehr Respekt verdient. In gleichem Maße werden Rettungskräfte und Feuerwehrleute geschützt.“

Mit dem Gesetzentwurf erfüllt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, Polizisten und andere Einsatzkräfte stärker vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen.

Geplant ist im Wesentlichen, die Strafvorschriften der §§ 113 ff. des Strafgesetzbuches umzugestalten, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand des „Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte“ (§ 114 StGB-E). Die vorgesehene Norm verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen (wie z.B. Streifendienst, Unfallaufnahme, Beschuldigtenvernehmung) gesondert unter Strafe gestellt.

Darüber hinaus wird der Katalog der besonders schweren Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die auch für den neuen Straftatbestand gelten, erweitert: Künftig liegt in der Regel auch ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dabei muss er nicht die Absicht haben, dies zu verwenden. Außerdem wird ein neues Regelbeispiel eingefügt, das Fälle erfasst, in denen die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Über die bereits im geltenden Recht vorhandene Verweisung kommen die nun vorgeschlagenen Änderungen auch Rettungskräften zugute.

Ergänzend dazu schlägt der Gesetzentwurf Änderungen bei den Straftatbeständen des Landfriedensbruchs und des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs vor. Die bislang geltende Subsidiaritätsklausel, die vorsieht, dass Landfriedensbruch nicht bestraft werden kann, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird gestrichen. So kann künftig dem spezifischen Unrecht des Landfriedensbruchs besser Rechnung getragen werden.

Quelle | BMJV

Zum Anfang


 

Reiserecht: Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer Reisepreis erstatten

| Verunglückt der Reisende bei dem gebuchten Transfer zum Urlaubsort, muss ihm der Reiseveranstalter den Reisepreis ersetzen. Dabei ist unerheblich, ob der Reiseveranstalter den Unfall verschuldet hat oder nicht. |

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Reisender, die eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatten. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Transferbus wurde auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Reiseveranstalters hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint. Der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Das sah der BGH anders und hob in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts auf. Zugleich verurteilte er den Reiseveranstalter, den Reisepreis zu erstatten. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft. Es sei dem Reiseveranstalter nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen. Deswegen konnten sie auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, sei für die Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trage die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Quelle | BGH, Urteile vom 6.12.2016, X ZR 117/15 und X ZR 118/15, Abruf-Nr. 191745 und 191737 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Berufskrankheit: Vom Presslufthammer zum Gehörschaden – was ist eine Berufskrankheit?

| Was ist eigentlich eine Berufskrankheit? Was passiert, wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, und wer kann einen solchen Verdacht melden? |

Die Antwort auf diese und weitere Fragen gibt ein neues, knapp fünfminütiges Erklärvideo der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. In dem Video wird der Begriff der Berufskrankheit erklärt. Erläutert werden zudem die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Erkrankung auch als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Auch das Verwaltungsverfahren von der Verdachtsanzeige bis zur Anerkennung wird beschrieben.

Der Erklärfilm „Die Berufskrankheit – was ist das?“ steht im Internet unter http://ots.de/3qyNM zur Verfügung. Dort ist ebenfalls eine Version mit Untertiteln zu finden. Weitere Informationen rund um die gesetzliche Unfallversicherung gibt es unter www.dguv.de.

Quelle | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Zum Anfang


 

Haftungsrecht: Verkehrssicherungspflicht im Supermarkt

| Ein Supermarkt hat alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist aber nicht geschuldet. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte eine Frau, die ihre Einkäufe in einem Supermarkt erledigen wollte. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einer Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden.

Die Frau behauptet, wegen einer Putzwasserlache auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenksdistorsion und ganz erhebliche Schmerzen erlitten. Sie ist der Meinung, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und jedenfalls ein Warnschild hätte aufstellen müssen. Sie verlangt mindestens 2.500 EUR Schmerzensgeld.

Der beklagte Supermarkt weigert sich zu zahlen. Die Stelle, an der die Rotweinflasche zerbrochen war, sei sofort von den Glasscherben und dem Rotwein gereinigt worden.

Die Frau erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab und gab dem Supermarkt recht.

Der Supermarkt habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Supermarkt müsse alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Gefahren von Kunden und so auch der Klägerin abzuwenden, die sich in ihren öffentlichen Verkaufsräumen bewegen. Absolute Sicherheit ist indessen nicht geschuldet, so die Urteilsgründe. Eine Verkehrssicherungspflicht sei bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht verletzt worden. Das Gericht schenkte dem vernommenen Zeugen Glauben, der mit dem Putzdienst betraut war. Dieser hatte ausgesagt, dass er die Unfallstelle umgehend von den vorhandenen Scherben gereinigt hatte. Sodann habe er sich in das Lager begeben, um eine Putzmaschine zu holen, mit deren Hilfe er den restlichen Rotwein beseitigen wollte. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch veranlasst gewesen wären, um Schaden von der Klägerin abzuwenden. Der Supermarkt sei auch nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies würde die Pflichten überspannen und die Verkehrssicherungspflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten. Bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen ist insofern insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadeneinritts Acht zu nehmen. Daraus folgt, dass bestimmte Vorkehrungen zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen der Beklagten bewegenden Personen im genannten Sinne über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus dann geschuldet sein können, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts, angezeigt ist. Derlei Umstände hat die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen, so das Urteil.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 9.2.2016, 158 C 21362/15, Abruf-Nr. 191760 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Verkehrsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Lkw-Maut gilt künftig auf allen Bundesstraßen

| Ab Juli 2018 müssen Lkw nicht nur auf Autobahnen, sondern auf sämtlichen Bundesfernstraßen Maut zahlen. Der Bundesrat billigte die vom Bundestag beschlossene Ausdehnung auf das gesamte, ca. 40.000 km umfassende bundesdeutsche Fernstraßennetz. Die Mautpflicht gilt für Lkw ab 7,5 Tonnen. Sie soll jährliche Mehreinnahmen von bis zu 2 Milliarden EUR generieren. |

Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h sind von der Maut befreit. Diese Ausnahme geht auf eine Forderung des Bundesrats aus seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im sogenannten ersten Durchgang zurück (BR-Drs. 281/16(B)).

Vom Bundestagsbeschluss nicht betroffen sind kleinere Lkw zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen sowie Fernbusse. Die Bundesregierung hat aber bereits angekündigt, bis spätestens Ende 2017 zu prüfen, ob die Mautpflicht auf diese Fahrzeuge ausgedehnt werden soll.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 10.2.2017

Zum Anfang


 

Unfallschaden: Reparatursatz für Scheinwerfer ist nicht ausreichend

| Dem Geschädigten steht beim Haftpflichtschaden ein kompletter Scheinwerfer als Ersatz zu, wenn eine Aufhängungslasche abgerissen ist. Die Reparaturlaschen stellen zwar die Funktionsfähigkeit wieder her, aber nicht den vorherigen Zustand. |

Das stellte das Landgericht (LG) Düsseldorf eindeutig klar. Die Entscheidung beruht auf einer Fiktivabrechnung. Sie ist sehr ausführlich begründet und stützt sich letztlich darauf, dass die Reparaturlaschen nur einmal funktionieren. Deshalb werde der Geschädigte bei einem weiteren und eventuell selbst verschuldeten Unfall erhöhte Kosten haben. Wenn das sogar bei der Fiktivabrechnung gilt, dann gilt es umso mehr bei einer durchgeführten Reparatur, bei der der Scheinwerfer tatsächlich erneuert wurde, weil das im Schadengutachten so vorgesehen war.

Quelle | LG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2017, 22 S 157/16, Abruf-Nr. 191300 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Unfallschaden: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug teilrepariert zu nutzen

| Stellt sich während der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs heraus, dass noch ein Ersatzteil beschafft werden muss, wodurch sich die Reparaturdauer verlängert, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, das Fahrzeug teilrepariert zu nutzen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Koblenz. Der Geschädigte sollte nach Ansicht des Versicherers Mietwagenkosten sparen. Er sollte das behelfsmäßig reparierte Fahrzeug in der Werkstatt abholen, nutzen und nach der Lieferung des ergänzenden Ersatzteils wieder zur Reparatur geben. Das ging den Richtern jedoch zu weit. Diesen Aufwand (doppelter Fahrzeugwechsel) müsse man jedenfalls dann nicht treiben, wenn nicht absehbar sei, dass sich die Lieferung des Ersatzteils verzögert.

Hinweis | Dass das auch anders sein kann, wenn nur noch „eine Zierleiste“ fehlt und der fehlende Reparaturanteil nach der Lieferung des Teils quasi im Vorübergehen erledigt werden kann, liegt auf der Hand. Für die Einzelfallbetrachtung kann auch die Entfernung zur Reparaturwerkstatt eine Rolle spielen. Bei einem Unterwegs-Unfall mit Auswärtsreparatur am Unfallort mag das bei noch offenen unbedeutenden Reparaturresten anders zu beurteilen sein, als bei der Reparatur vor der Haustür.

Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2016, 6 S 374/16, Abruf-Nr. 191383 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Mietwagen: Geschädigter kann nicht generell auf den öffentlichen Personennahverkehr verwiesen werden

| Der Versicherer des Schädigers kann den Geschädigten nicht generell auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen. |

So sieht es das Amtsgericht Hannover. Bisher kennt man den Einwand „Bus und Bahn benutzen“ nur von den Fällen, in denen der Geschädigte mit dem Mietwagen nur wenige Kilometer gefahren ist. Und da kann es – je nach Fallgestaltung – im Einzelfall richtig sein. Hier aber lag ein Fall vor, in dem der Mietwagen ganz normal genutzt wurde. Der Versicherer trug vor, der Geschädigte lebe ja in Düsseldorf. Dort sei das Netz des ÖPNV so gut ausgebaut, dass man als Geschädigter nicht auf einen Mietwagen angewiesen sei.

Das AG Hannover ist der Ansicht, dass der Geschädigte im Grundsatz Anspruch auf einen Mietwagen hat. Der ÖPNV biete nicht die gleiche Mobilität und Qualität wie ein Fahrzeug. In dieser generalisierten Form ähnele die Behauptung des Versicherers der Argumentation, bei einer Reparaturdauer von nur einem Tag könne man diesen einen Tag auch ohne Fahrzeug auskommen. Das sei so pauschal behauptet auch falsch.

Quelle | AG Hannover, Urteil vom 07.11.2016, 420 C 7631/16, Abruf-Nr. 191076 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Falschparker: Elektrofahrzeug kann an Ladestation abgeschleppt werden – wenn es dort nicht auflädt

| Das Amtsgericht Charlottenburg musste sich mit einem Abschleppfall der etwas anderen, moderneren Art befassen. Es ging um die Kosten für das Abschleppen eines Elektrofahrzeugs, das an einer Ladestation abgestellt war, ohne dort auch zu laden. Derartige Fälle werden in Zukunft sicher häufiger auftreten. |

Der Kläger hatte ein Elektrofahrzeug in einem Straßenabschnitt in Berlin abgestellt. Die Straße war zur Privatstraße umgewidmet und auch als solche ausgeschildert. In dem Straßenabschnitt hatte die Eigentümerin ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ anbringen lassen. Darunter war ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ befestigt. Eine der beiden Ladestationen war bereits durch ein anderes Fahrzeug belegt, das sich im Aufladevorgang befand. Bei der zweiten – freien – Ladestation war das Kabel nicht für das vom Kläger genutzte Fahrzeug geeignet. Der Kläger stellte dennoch sein Fahrzeug auf dem entsprechend markierten Stellplatz ab. Als er zurückkehrte, war sein Fahrzeug abgeschleppt. Er erhielt es vom Abschleppunternehmen nur gegen Zahlung von 150 EUR zurück. Diese hat er mit der Klage zurück verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Eigentümerin der Privatstraße ist durch das Abstellen des Elektrofahrzeugs des Klägers rechtswidrig in ihrem Besitz beeinträchtigt worden. Denn die Eigentümerin hat durch die entsprechende Beschilderung zum Ausdruck gebracht, dass das Parken grundsätzlich verboten ist. Sie hat als Ausnahme davon nur darin eingewilligt, das Parken von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen zu dulden. Der Kläger hat sein Fahrzeug aber gegen den Willen der Eigentümerin in der Privatstraße abgestellt. Denn er hat keinen Strom bezogen oder zumindest das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen. Indem der Kläger unberechtigt geparkt hat, ist der Eigentümerin ein Schaden in Höhe der Abschleppkosten entstanden.

Quelle | AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, 227 C 76/16, Abruf-Nr. 191564 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 

Verwerfungsurteil: Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung

| Die Entscheidung über einen gestellten Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts. |

Zu dieser „Binsenweisheit“ hat noch einmal das Kammergericht (KG) Stellung genommen. Die Richter machten deutlich, dass der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden müsse, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Amtsrichter habe kein Ermessen. Habe der Betroffene erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde und sei seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich, dann müsse er entbunden werden. Davon könne auch nicht mit der (pauschalen) Begründung abgesehen werden, man wolle den Betroffenen mit dem Tatvorwurf konfrontieren.

Quelle | KG, Urteil vom 3.1.17, 3 Ws (B) 692/16, Abruf-Nr. 191570 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

Zum Anfang


 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2017

| Im Monat März 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2017

  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2017
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2017
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2017
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2017 am 29.3.2017.

Zum Anfang