Monatsbrief Dezember 2014

Webcontent Recht Basis 12-2014

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2014:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Arbeitsentgelt: Kein Anspruch einer Praktikantin auf Arbeitsentgelt für achtmonatige Tätigkeit im Einzelhandel

| Auch bei einem acht Monate lang dauernden Praktikum besteht nicht in jedem Fall ein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. |

Das stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm klar und wies die Klage einer Praktikantin ab. Diese hatte sich in einem Supermarkt um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin beworben. Dabei hatte sie sich bereit erklärt, zuvor ein Praktikum aufzunehmen. Der Eigentümer des Supermarkts schloss mit dem Bildungszentrum des Handels e.V. als Trägerverein einen „Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums“. Er schloss außerdem mit der Praktikantin sowie mit dem Trägerverein einen dreiseitigen „Praktikumsvertrag“. Dieser sah u.a. vor, dass die Praktikantin einen Einblick in das Berufsfeld mit seinen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen erhalten sollte. Zudem sollten ihr Grundkenntnisse des betreffenden Berufsbilds vermittelt werden. Das Praktikum war zunächst für die Dauer eines Monats vereinbart, wurde dann aber mehrmals aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien verlängert.

Während der acht Monate Laufzeit des Praktikums erhielt die Praktikantin von der Bundesagentur für Arbeit sog. Berufsausbildungsbeihilfe und von dem Trägerverein Zuschüsse für eine Monatskarte für Fahrten im ÖPNV. In den Monaten November und Dezember 2012 nahm die Klägerin an insgesamt acht Tagen an einem Unterricht des Trägervereins teil, der in einer Berufsschule erfolgte.

Die Praktikantin verlangt nun eine Vergütung des Praktikums. Es habe nicht die Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund gestanden. Der Arbeitgeber meint dagegen, bei dem Praktikum habe es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt, daher bestehe keine Vergütungspflicht.

Das Arbeitsgericht Bochum hat in erster Instanz der Klage stattgegeben und den Arbeitgeber zur Zahlung von 17.281,50 EUR brutto verurteilt. Die Praktikantin sei als vollwertige Arbeitskraft anzusehen. Sie habe im Betrieb verwertbare Arbeitsleistungen erbracht. Es sei nicht festzustellen, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden habe.

Das LAG sah das in zweiter Instanz jedoch anders. Nach dessen Auffassung steht der Praktikantin kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zu, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Zwar habe die Praktikantin jedenfalls teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet. Dies sei allerdings im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses geschehen. Sie habe als Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit das Praktikum absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten. Unter diesen Voraussetzungen sei die Klage daher abzuweisen.

Quelle | LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014, 1 Sa 664/14, Abruf-Nr. 143065 unter www.iww.de.

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Urlaubsrecht: Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres sind zulässig

| Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein. Bei der Entscheidung, ob eine solche freiwillige Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist, steht dem Arbeitgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. |

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines großen nicht tarifgebundenen Schuhfabrikanten. Dieser gewährt seinen in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Der Arbeitgeber müsse ihr deshalb auch jährlich 36 Urlaubstage gewähren. Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitnehmer seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Dieser hatte argumentiert, dass die Arbeitnehmer bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leisten müssten. Dabei würden die Arbeitnehmer nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer benötigen. Auch die Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, sei nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere, da auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah.

Quelle | BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12, Abruf-Nr. 143174 unter www.iww.de.

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Arbeitslohn: Zusätzlicher Verdienst ist bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen

| Ein Arbeitnehmer erhält keinen Annahmeverzugslohn, soweit er keine Auskunft über den mit seiner Musikband erzielten Zwischenverdienst durch Auftritte erteilt. |

Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Aachen im Fall eines Arbeitnehmers, der seit 1981 im Unternehmen beschäftigt war. Er wurde von seinem Arbeitgeber am 28.1.09 fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen ordnungsgemäße Abwicklung.

Der Kläger ist Schlagzeuger einer regional bekannten Band und trat mit dieser unter anderem am 16.2.09 während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit auf. Mindestens weitere 25 Auftritte an 15 Tagen im Wesentlichen in der Karnevalssession folgten. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Aachen begehrte der Kläger Vergütungszahlungen vom 1.2.09 bis zum 30.6.09, zum einen als Entgeltfortzahlung wegen seiner attestierten Erkrankung, zum anderen als Annahmeverzugslohn, da der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nach Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht abrief.

Im Prozess war der Arbeitnehmer der Meinung, dass er sog. Zwischenverdienst aus seiner Tätigkeit als Schlagzeuger von den diversen Auftritten weder angeben noch sich diesen anrechnen lassen müsse. Die Auftritte hätten außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit stattgefunden. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn habe, sich aber zumindest die Einnahmen durch die Bandauftritte anrechnen lassen müsse, die während der üblichen und geplanten Arbeitszeit stattfanden. Ein Abgleich der Auftritte und Schichten des Klägers ergab, dass er einmal während der für ihn geplanten Frühschicht und viermal während der für ihn geplanten Spätschicht auftrat.

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass der Kläger verpflichtet war, seine Einnahmen anzugeben. Um Annahmeverzugslohn zu berechnen, ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Gesamtberechnung vorzunehmen. Der Gesamtvergütung, die der Arbeitnehmer bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung erhalten hätte, ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der Zeit anderweitig erhalten hat. Hierzu gehören auch die Einkünfte als Schlagzeuger für Auftritte während der geplanten und nicht mehr abgeleisteten Arbeitszeit. Angaben zu diesem Verdienst machte der Kläger im Arbeitsgerichtsprozess nicht. Ein Anspruch habe daher nicht bestanden.

Quelle | Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen

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Beamtentätigkeit: Wer großflächig an den Unterarmen tätowiert ist, kann nicht Polizist werden

| Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigen das Land NRW, die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst abzulehnen. |

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Bewerbers entschieden, der im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes-Nordrhein-Westfalen durchsetzen wollte. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Einstellung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrags zurückzutreten habe. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfe durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden. Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen seien daher ein Einstellungshindernis. Hiergegen hat der Bewerber die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er könne auch im Sommer langärmelige Uniformhemden tragen, die seine Tätowierungen verdeckten.

Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt. Der Dienstherr sei berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Dies sei hier durch Verwaltungsvorschriften geschehen. Danach sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen seien nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbiete. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig.

Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen 26.9.14, 6 B 1064/14, Abruf-Nr. 143249 unter www.iww.de.

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Baurecht

Bauordnungsrecht: Schwimmbad an einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude muss beseitigt werden

| Ein ohne Baugenehmigung errichtetes Swimming-Pool an einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude muss beseitigt werden. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Geklagt hatten die Eigentümer eines genehmigten Wohngebäudes im Außenbereich. Sie hatten 2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines privaten Schwimmbads beantragt. Diese wurde abgelehnt. 2011 stellte die zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass im Garten der Kläger östlich des Wohnhauses gleichwohl eine Poolanlage errichtet wurde. Daraufhin wurde den Klägern die Beseitigung der Poolanlage unter gleichzeitiger Verfüllung der Baugrube mit unbelastetem Erdreich aufgegeben. Die Kläger legten erneut Bauunterlagen vor und beantragten nochmals eine Baugenehmigung. Deren Erteilung wurde abermals versagt.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Ein Schwimmbad sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Das gelte auch, wenn es neben einem genehmigten Wohnhaus errichtet werden solle. Es gehöre nicht zu den Nebenanlagen, über die ein dort gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfüge. Die Zulassung des Schwimmbads beeinträchtige öffentliche Belange. Zum einen stehe sie nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Einklang. Dort sei der Bereich des Bads als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zum anderen würde eine im Außenbereich bestehende Splittersiedlung verfestigt. Von daher verletze ein solches Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften. Entsprechend könne die Beseitigung des Bads verlangt werden. Es handele sich hierbei um eine Anlage, die ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet worden sei und in Widerspruch zum Baurecht stehe.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.9.2014, 1 K 111/14.KO, Abruf-Nr. 143250 unter www.iww.de.

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Architektenrecht: Architekt muss Altbau nicht selbst auf Hausschwammbefall untersuchen

| Ein Architekt muss bei einer Altbausanierung den Hausschwammbefall nicht selbst umfassend klären. |

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter machten dabei in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Architekt die konkrete Feststellung von Hausschwammbefall auch mit dem Bauleistungsverzeichnis übertragen dürfe.

Quelle | KG, Urteil vom 25.7.2014, 21 U 40/13, Abruf-Nr. 142819 unter www.iww.de.

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Bauträgervertrag: Zahlungsanspruch für die letzte Kaufpreisrate „nach vollständiger Fertigstellung“ schließt Baumangel aus

| Verwendet ein Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach der Verkäufer die letzte Rate „nach vollständiger Fertigstellung“ fordern darf, ist das so zu verstehen, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen. |

Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Heidelberg auch für solche Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen. Die Formulierung „nach vollständiger Fertigstellung“ sei nach Ansicht des Gerichts unmissverständlich. Sie könne, insbesondere durch den Gebrauch des Wortes „vollständig“, bei objektiver und interessengerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen bzw. sämtliche vorhandenen Mängel beseitigt sein müssen. Dabei genüge es nicht, wenn wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel beseitigt sind. Nicht vollständig fertig gestellt sei die Leistung vielmehr auch bei solchen Mängeln, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen. Der Verkäufer müsse grundsätzlich sämtliche Restmängel seiner Bauleistung beseitigt haben. Eine einschränkende Auslegung der Vertragsbestimmung, dass nur wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel der Fälligkeit entgegenstehen, wäre auch mit der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gebotenen kundenfreundlichen Auslegung zum Nachteil des Verwenders unvereinbar. Da vorliegend noch verschiedene Mängel bestanden, hat das LG im vorliegenden Fall die Zahlungsklage des Bauträgers abgewiesen.

Quelle | LG Heidelberg, Urteil vom 28.3.2014, 3 O 309/13, Abruf-Nr. 143251 unter www.iww.de.

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Vertragsrecht: Rücknahme eines bindenden Angebots führt zum Schadenersatzanspruch

| Nimmt ein Nachunternehmer oder Lieferant sein bindendes Angebot zurück, ohne sich dies bei der Angebotsabgabe vorbehalten zu haben, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten in ihrer Entscheidung auch die Folgen dieser Pflichtenverletzung deutlich. Erhalte nämlich der Auftraggeber aufgrund der Angebotsrücknahme einen nahezu sicheren Auftrag nicht, müsse der Nachunternehmer/Lieferant dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 21.7.2014, 11 U 10/14, Abruf-Nr. 143252 unter www.iww.de.

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Familien- und Erbrecht

Vermögensfürsorgepflicht: Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung führt zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten

| Wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, verstößt er gegen die ihn treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der so hintergangene Ehegatte einen Schadenersatzanspruch habe, wenn aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird.

HINWEIS | Bei den Verpflichtungen aus der ehelichen Fürsorgepflicht ist zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht auslöst (insbesondere Beistand, Rücksichtnahme, Solidarität), und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadenersatzansprüchen führen kann, zu unterscheiden.

Allerdings bestehen diese Pflichten bei einem gestörten ehelichen Verhältnis nicht mehr in gleichem Maße, wie bei einer intakten Ehe. Schadenersatz ist u.a. möglich bei

  • der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung und beim begrenzten Realsplitting sowie
  • einer Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau.

Quelle | OLG Bremen, Urteil vom 19.9.14, 4 UF 40/14, Abruf-Nr. 142937 unter www.iww.de.

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Personenstandsrecht: Eintragung eines dritten Geschlechts ist nicht möglich

| Das Amtsgericht Hannover hat im schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Änderung der Geschlechtsangabe von „weiblich“ in „inter“ oder „divers“ abgelehnt. |

Die erkennende Richterin stellte fest, dass nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes das Geschlecht mit „weiblich“, „männlich“ oder ohne eine solche Angabe einzutragen ist. Die Angabe des Geschlechts mit „inter“ oder „divers“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht für notwendig erachtet, da nicht zu erkennen sei, dass die gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstößt.

Quelle | Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover

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Verbraucherinsolvenz: Insolvenzverwalter kann keine Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung verlangen

| Im Falle einer Verbraucherinsolvenz hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Richter bestätigten in ihrer Entscheidung zwar die Pflicht eines jeden Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern. Voraussetzung sei aber, dass dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. In steuerlicher Hinsicht betreffe dies auch die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Das sei beispielsweise der Fall, wenn der andere so seine Steuerschuld verringern könne, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde.

Sei aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten eröffnet, könne der Insolvenzverwalter nicht mehr über die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung auf den Verlustvortrag des anderen Ehegatten zugreifen, um diesen zu nutzen. Dem stehe die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen. Dieser könne nämlich den Verlustvortrag nicht mehr nutzen, um sein eigenes steuerliches Einkommen zu reduzieren.

Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 23.5.2014, 10 UF 63/13, Abruf-Nr. 143253 unter www.iww.de.

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Erbrecht: Die Auswirkungen der neuen EU-Erbrechtsverordnung auf die eigene Nachfolgeplanung werden unterschätzt

| Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den Bürgern weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte zur Beschäftigung mit der eigenen Nachfolgeplanung und gegebenenfalls zu deren Anpassung an die künftige Rechtslage genutzt werden. |

Wen betrifft die neue EU-Erbrechtsverordnung?

Die neue EU-Erbrechtsverordnung betrifft potentiell jeden. Sie ist innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) auf alle Sterbefälle anwendbar, die sich ab dem 17.8.2015 ereignen. Ab diesem Zeitpunkt ist regelmäßig nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers für das anzuwendende Recht maßgeblich. Das anzuwendende Recht richtet sich dann grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

In Zeiten der Globalisierung bedeutet das für eine Vielzahl von Bürgern, dass für sie ab Mitte August 2015 ein anderes Erbrecht gilt. Betroffen sind in erster Linie Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen und Menschen, die sich in ein ausländisches Pflegeheim begeben. Auch junge Menschen, die z.B. aus beruflichen Gründen nur zeitweise im Ausland leben und die eine Rückkehr in die Heimat planen, können von der Neuregelung betroffen sein. Die einfache Regel, nach der jeder Deutsche nach deutschem Recht, jeder Franzose nach französischem Recht beerbt wird, stimmt künftig nicht mehr. „Ausländische Rechtsordnungen können sich erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen unterscheiden. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen“, erklärt Lisa Schumacher, Geschäftsführerin der Notarkammer Pfalz.

Zeitig Gedanken zum eigenen Nachlass machen

Jeder – egal ob jung oder alt – sollte sich frühzeitig Gedanken zur Regelung des eigenen Nachlasses machen und sich mit der Nachfolgeplanung auseinandersetzen. Dies gilt vor allem für diejenigen, für die möglicherweise künftig ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt. „Erste Überlegung muss dabei sein, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt“, so Schumacher. Daran schließt sich die Frage an, ob nach dem anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwendenden Recht die gewünschte Nachlassverteilung möglich ist, und ob die Anwendung des fremden Rechts überhaupt gewollt ist.

Dabei kann es bereits schwierig sein, den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuverlässig zu ermitteln. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass er mit einer Veränderung der tatsächlichen Umstände wechseln kann. „Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am besten zusammen mit der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags vorgenommen werden.“, empfiehlt Schumacher.

Beratungsangebote nutzen

Informationen über das Erbrecht der Mitgliedstaaten können auf der Webseite des Rats der Notariate der Europäischen Union unter http://www.successions-europe.eu abgerufen werden.

Informationsangebote im Internet können jedoch keineswegs die Beratung im Einzelfall ersetzen. Die Frage, ob eine Rechtswahl sinnvoll oder sogar notwendig ist, können u.a. Notare oder Fachanwälte für Erbrecht beantworten. „Notare beraten auf diesem Gebiet und arbeiten die notwendigen rechtssicheren Formulierungen aus. Aufgabe des Notars ist es dabei, sicherzustellen, dass ein heute errichtetes Testament auch nach dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung geltenden Recht gültig und mit der künftigen EU-Erbrechtsverordnung vereinbar ist“, erklärt Schumacher. Eine notarielle Beratung empfiehlt sich auch, wenn ein Testament bereits errichtet wurde, um zu prüfen, ob dieses geändert oder ergänzt werden muss.

Mehr Rechtsicherheit und Erleichterung bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Trotz des gestiegenen Beratungsbedarfs aufgrund der einschneidenden Änderungen, die die neue Verordnung mit sich bringt, überwiegen deren Vorteile eindeutig. Schumacher: „Mit der Verordnung gelten erstmals auf EU-Ebene einheitliche Regelungen darüber, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist und wie Erben ihre Rechte nachzuweisen haben.“ Erben und Erblasser standen bisher vor oft schwer lösbaren Konflikten. So herrschte bislang in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen Uneinigkeit, nach welchem nationalen Recht sich die Erbfolge richtet. Es konnte daher vorkommen, dass derselbe Erbfall in einem Mitgliedstaat der EU anders als in einem anderen beurteilt wurde und Erbnachweise aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat nicht anerkannt wurden. Die EU-Erbrechtsverordnung wirkt dem entgegen und ermöglicht eine zuverlässige und rechtssichere Nachlassplanung.

Ferner wird mit der Verordnung ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit dem Erben, aber auch Testamentsvollstrecker, ihre Rechtstellung nachweisen können. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entfällt damit künftig die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

Quelle | Hamburgische Notarkammer

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Mietrecht & WEG

Steuern: Abfindung für vorzeitige Wohnungsräumung steuerpflichtig?

| Ihr Vermieter möchte, dass Sie Ihre Wohnung vor dem eigentlichen Mietende räumen. Dafür bietet er Ihnen einen größeren Betrag als Abfindung an. Müssen Sie diese Zahlung versteuern? |

Antwort | Nein. Das ergibt sich aus einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1999. Die Richter entschieden damals, dass der Mieter einen Vermögenswert aufgibt, der durch die Mieterschutzvorschriften entstanden ist. Die Aufgabe eines solchen privat geschaffenen Vermögenswerts ist nicht steuerpflichtig.

Quelle | BFH, Urteil vom 14.9.1999, IX R 89/95.

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Schimmelbildung: Hinweispflicht des Vermieters bei Einbau von Isolierglasfenstern

| Beim Einbau von dichtschließenden Isolierglasfenstern besteht immer eine Gefahr der Schimmelbildung. Deshalb muss der Vermieter den Mieter auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hinweisen. |

Das schrieb das Landgericht (LG) Gießen einem Vermieter ins Stammbuch. Versäume der Vermieter den Hinweis, sei er – und nicht der Mieter – für den Schimmelbefall verantwortlich. Der Mieter könne dann die Miete mindern. Ohne konkreten Hinweis sei ein Mieter nur zum zweimaligen Stoßlüften für jeweils 10 Minuten am Tag verpflichtet.

Quelle | LG Gießen, Urteil vom 2.4.2014, 1 S 199/13, Abruf-Nr. 143026 unter www.iww.de.

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Schlüsselrückgabe: Übergabe des Schlüssels an die Post muss der Mieter beweisen

| Die Verpflichtung zur Rückgabe der Schlüssel für vermietete Räume ist grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen. |

Hierauf machte das Amtsgericht Brandenburg aufmerksam. Das Gericht entschied weiter, dass der Mieter die Beweislast dafür trägt, dass der Schlüssel beim Vermieter auch tatsächlich angekommen und insofern Erfüllung eingetreten ist. Hat er ihn per Post übersandt und ist die Postsendung zwar angekommen, aber der Schlüssel verloren gegangen, muss der Mieter beweisen, dass der streitige Schlüssel tatsächlich in die Obhut des Postunternehmens gelangt ist.

Quelle | Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 1.9.2014, 31 C 32/14, Abruf-Nr. 142710 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Beleidigung von Mitmietern berechtigt zur fristlosen Kündigung

| Einer Mieterin, die wiederholt gegen die Pflicht verstößt, ihren Hund anzuleinen, und die einen Mitmieter nach einer Attacke durch ihren Hund als Rechtsradikalen beleidigt, darf der Vermieter fristlos kündigen. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Mieterin, die einen Berner-Senn-Hund-Mischling besitzt. Von der Vermieterin hatte sie die Genehmigung, den Hund in der Wohnung zu halten, soweit dies nicht zur Störung und Belästigung der anderen Mieter führt. Zudem war eine Vereinbarung getroffen worden, dass der Hund auf dem Gelände der Vermieterin an einer farbigen Hundeleine von maximal zwei Metern Länge geführt wird, sobald er die Wohnung verlässt. Die Mieterin ließ mehrfach den Hund nicht angeleint in der Wohnanlage umherlaufen und wurde dafür von der Vermieterin abgemahnt.

Kurz darauf begegnete ein Mitmieter aus der Wohnanlage dem nicht angeleinten Hund, der zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv war. Die Mieterin lief dem Hund hinterher. Sie hielt dabei einen 1,8 Meter langen und 3-5 Zentimeter dicken Schäferstock in der Hand. Der Hund stürmte auf den Zeugen zu, bellte ihn aggressiv an und versuchte, ihn anzugreifen. Daraufhin schrie der Zeuge den Hund an, sodass dieser von ihm abließ. Als der Mitmieter den Hund mit seinem I-Phone fotografieren wollte, schlug die Mieterin mit ihrem Stock in Richtung des Zeugen. Sie verfehlte ihn nur knapp an der Schulter. Zudem beleidigte sie ihn dabei als Rechtsradikalen.Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin samt dem Hund außerordentlich und fristlos.

Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht und zog nicht aus. Die Vermieterin erhob Räumungsklage. Der Richter gab nun der Vermieterin recht. Hund und Frauchen müssen die Wohnung räumen. Das Verhalten der Mieterin stelle in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Mietvertrags dar. So sei der Hund nicht angeleint gewesen, was jedoch aus Sicht des Gerichts die geringfügigste Vertragsverletzung darstelle. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung sei die Beleidigung des Mitmieters als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit dem Stock in Richtung des Kopfes des Zeugen. Wenn auch der Schlag den Zeugen nicht getroffen hat, so handele es sich doch um eine bedrohliche Geste zum Nachteil eines Mitmieters, der im Nachbarhaus der gleichen Wohnanlage lebe.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 9.10.2013, 472 C 7153/13, rkr., Abruf-Nr. 143254 unterwww.iww.de.

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WEG: Kein Anspruch des Miteigentümers auf den Bau einer Kinderwagenrampe

| Das Interesse der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu dem Haus überwiegt in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für den Kinderwagen. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der Vater eines dreijährigen Kindes ist. Seine Frau erwartet ein weiteres Kind. Der Eingangsbereich des Hauses, in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, ist so gestaltet, dass man über sieben Treppenstufen mit einer Breite von mindestens 2,46 Metern von dem Bürgersteig hinunter zur Hauseingangstüre gelangt. Es gibt keinen weiteren Zugang zum Haus, der ohne Treppenstufen erreichbar ist. Der Kläger beantragte bei der Eigentümerversammlung, dass der Eingangsbereich barrierefrei umgebaut wird und legte dafür eine Planung vor. Er wollte mit dem Umbau erreichen, dass der Kinderwagen leichter hinuntergeschoben werden kann. Sein Antrag wurde abgelehnt. Der Wunsch des Klägers nach Bequemlichkeit begründe keinen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang.

Der Kläger erhob nun Klage gegen die übrigen Eigentümer der Anlage. Er ist der Meinung, die Miteigentümer seien verpflichtet, den Umbau zu dulden, um eine erhebliche Gefährdung des Kindes, insbesondere beim Hinabtragen des Kinderwagens über die Stufen, durch Stolpern zu vermeiden. Wenn die Rampe gebaut würde, verbliebe für das normale Begehen der Stufen eine Breite von 1,68 Meter. Die Umbaukosten in Höhe von 3.000 EUR würde der Kläger alleine bezahlen. Zudem würde er sich verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn die Familie auszieht.

Die Miteigentümer wollten die Rampe nicht genehmigen. Der Wunsch des Klägers nach Bequemlichkeit begründe keinen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang.

Der Richter gab nun den Miteigentümern recht und wies die Klage ab. Sie müssen nicht den Bau einer Rampe für den Kinderwagen genehmigen und dulden. Vorliegend sei das Interesse des Klägers, eine Gefährdung seines im Kinderwagen liegenden Kindes beim Hinabtragen durch Stolpern zu vermeiden, abzuwägen gegen die Nachteile, die den Miteigentümern entstehen durch den Einbau der Rampe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht gehbehindert sei. Es gehe also nicht darum, dem Kläger selbst einen leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen.

Nach Auffassung des Gerichts führe die Rampe zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbilds und zu einer deutlichen Reduzierung der Breite der Treppen. Das würde sich insbesondere bei Umzügen und Transporten auswirken. Bei Dunkelheit, Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte bestünde zudem die Gefahr, dass Personen, die beim Begehen der Treppe aus Versehen auf die Rampe gelangen, ausrutschen oder stürzen und sich dabei erheblich verletzen. Dies berühre die Interessen der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu ihren Wohnungen. Das Gericht kommt damit zum Ergebnis, dass die bauliche Veränderung durch eine Rampe zu Nachteilen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Die Interessen der Miteigentümer an der Beibehaltung des bisherigen Zustands würden das Interesse des Klägers an der Errichtung der Rampe überwiegen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 9.8.2013, 481 C 21932/12 WEG, Abruf-Nr. 143255 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht

Verbraucherkreditvertrag: Rückforderungsansprüche bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten

| Kreditnehmer können bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten im Kreditformular auch bei älteren Verträgen Ansprüche auf Rückforderung von unberechtigten Bearbeitungsentgelten haben. |

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen Bank und Kreditnehmer. Die Parteien gingen davon aus, dass die Bank die streitigen Bearbeitungsentgelte ohne rechtlichen Grund erlangt hatte. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Das hat der BGH bereits am 13.5.2014 entschieden. Gestritten wurde von den Parteien nur noch um die Frage, ob die Rückforderungsansprüche verjährt waren oder nicht.

Der BGH entschied nun, dass die Verjährung noch nicht eingetreten war. Bereicherungsansprüche verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt vor, wenn der Gläubiger von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Diese Voraussetzung lag hier vor. Die ältere Rechtsprechung des BGH hatte nämlich Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu zwei Prozent noch gebilligt. Daher war Darlehensnehmern eine Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Quelle | BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Abruf-Nr. 143256 unter www.iww.de.

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Vertragsrecht: Eine irrtümlich unterschriebene Erklärung mit anderem als gedachtem Inhalt kann angefochten werden

| Wer irrtümlich eine Erklärung unterschreibt, die einen anderen Inhalt hat als besprochen und gedacht, kann die Erklärung wirksam anfechten. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall einer Rentnerin, die den Werbeflyer eines Fitnessstudios erhalten hatte. Dort hieß es: „Testen Sie uns! 2 Wochen 19,90 EUR“. Da die Rentnerin nach einer Rückenoperation sanfte Übungen zur Wiederherstellung der Rückenmuskulatur vornehmen sollte, wollte sie dieses Angebot nutzen. Einen langfristigen Vertrag konnte sie sich nicht leisten, da sie von Sozialhilfe lebt.

Im Fitnessstudio legte sie den Werbeflyer vor und gab an, dieses Angebot nutzen zu wollen. Dann unterschrieb sie eine Vereinbarung. Da sie ihre Brille vergessen hatte, konnte sie den Wortlaut der Vereinbarung nicht lesen. Das hatte sie dem Mitarbeiter auch gesagt. Dieser hatte auf mehrmalige Fragen der Rentnerin versichert, dass es sich um einen Vertrag entsprechend dem Angebot auf dem Flyer handeln würde. Tatsächlich hat die Münchnerin einen Vertrag unterschrieben, in dem sie sich u.a. für 64 Wochen Basispaket zu fast 16 EUR pro Woche verpflichtete. Nachdem sie daheim den Irrtum bemerkt hatte, forderte sie das Fitnessstudio auf, den Vertrag rückgängig zu machen. Das Fitnessstudio bestand auf der Einhaltung des Vertrags und verlangte sämtliche Beiträge, insgesamt 1.130 EUR. Weil die Rentnerin nicht zahlte, erhob das Fitnessstudio Klage.

Vor dem Amtsgericht bekam jedoch die Rentnerin recht. Sie muss nichts bezahlen. Das Gericht hat entschieden, dass sie den Vertrag wirksam anfechten konnte, da sie sich über dessen Inhalt geirrt hat. Sie sei davon ausgegangen, nur eine zweiwöchige Nutzungsvereinbarung abgeschlossen zu haben gemäß dem Flyer, den sie bei den Vertragsverhandlungen vorgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 entschieden, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, den Vertrag anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat. Da die Rentnerin den Vertrag mangels Brille nicht lesen konnte und auch nicht durchgelesen hat, hat sie, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen. Sie hat sich darüber geirrt, welche Bedeutung ihrer Erklärung bei dem Geschäft zugekommen ist. Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Beteiligten wie auch der Gesamtumstände davon überzeugt, dass sie den Vertrag, wenn sie den tatsächlichen Inhalt gekannt hätte, so nicht unterschrieben hätte. Warum sollte sie – ohne das Fitnessstudio zu kennen und mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen – gleich einen Langzeitvertrag abschließen wollen, zumal teurer als das Testangebot? Ohnehin kam eine Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen nicht in Frage.

Bei aller Geschäftstüchtigkeit von Fitnessstudios konnte das Gericht aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Rentnerin vorsätzlich getäuscht, ja angelogen worden ist. Vielmehr dürfte – wie so oft – der Fehler auf beiden Seiten gelegen haben: Wird schlecht zugehört, redet man ganz schnell aneinander vorbei.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 18.6.14, 271 C 30721/13, Abruf-Nr. 143202 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: Anlagenbetreiber haftet bei Auffahrunfall in einer Waschstraße

| Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass sich das Laufband der Anlage sofort abschaltet, wenn die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge aufeinandergeschoben werden. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Bremen. In dem Fall wurden drei Fahrzeuge aufeinandergeschoben, weil am Ende der Waschstraße ein Fahrzeug den Ausgang blockierte und sich in der Waschstraße ein Fahrzeug nach dem Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband gelöst hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Betreiber zur Zahlung von 2.235 EUR Schadenersatz an den Waschstraßennutzer für einen Heckschaden an dessen Fahrzeug. Es greife der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers. Dieser habe den Anlagenbetrieb laufend überwachen müssen.

Quelle | AG Bremen, Urteil vom 23.1.2014, 9 C 439/13, Abruf-Nr. 140729 unter www.iww.de.

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Aktuelle Gesetzgebung: Stichtag 12. Dezember: Die neue Lebensmittelinformationsverordnung

| Am 12. Dezember 2014 löst die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) nach einer zweijährigen Übergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ab. Ab dann verlangt der Gesetzgeber auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (lose Ware) eine verbindliche Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene. Wer Speisen und Getränke verkauft, muss neue Informations- und Kennzeichnungspflichten beachten. |

Die Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht

Künftig muss eine Allergenkennzeichnung bei allen losen Waren erfolgen. Als solche gelten unverpackte und frisch zubereitete Lebensmittel, wenn diese gegen Entgelt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden.

14 Allergene müssen gekennzeichnet werden

Die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten und deren Derivate müssen für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch
  • Laktose
  • Schalenfrüchte (Nüsse, Pistazien)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere (Muscheln, Schnecken)

Wer ist in der Verantwortung?

Die LMIV nimmt alle beteiligten Lebensmittelunternehmen in die Verantwortung für die Verbraucherinformation: von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb bzw. der Abgabe an den Endverbraucher.

Für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung sind zwar nur die Lebensmittelunternehmer verantwortlich, deren Name auf dem Produkt steht. Es sind aber auch die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Die Durchführungsverordnung macht sehr detaillierte Vorgaben. Es gilt im Einzelnen:

  • Der Angabe der Allergene ist das Wort „enthält“ voranzustellen. Zum Beispiel: „enthält Kuhmilch, Gewürze (enthält: Senf, Sellerie), …

Die Angaben müssen gemacht werden

  • in deutscher Sprache,
  • gut sichtbar, deutlich und gut lesbar,
  • auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
  • auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (Fußnoten sind in der Regel nicht ausreichend) oder
  • durch mündliche Auskunft eines fachkundigen Mitarbeiters spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels.

Hinweis | Eine mündliche Auskunft reicht nur aus, wenn der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt.

Eine davon abweichende Auszeichnung (zum Beispiel mit grafischen Formen oder Symbolen) ist nur zulässig, wenn das der zuständigen Behörde zwei Monate vorher mitgeteilt wird. Zusätzlich muss die zuständige Behörde spätestens zwei Wochen nach der erstmaligen Benutzung der Formen und Symbole informiert werden.

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Verkehrsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Weniger Einnahmen bei Lkw-Maut

| Bei der Lkw-Maut gibt es neue Preise. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (18/2444) stimmte der Bundestag auf Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (18/2857) zu. Danach werden die Mautsätze dem neuen Wegekostengutachten vom 25.3.2014 angepasst und somit billiger. |

Außerdem dient das Gesetz auch als Grundlage für eine eigene günstige Mautkategorie für die besonders schadstoffarmen Euro-VI-Lkw. Zudem werden die Kosten der Luftverschmutzung, die auf den Lkw-Verkehr zurückzuführen sind, in die Mautsätze eingerechnet. Dadurch ergeben sich im Zeitraum 2015 bis 2017 Mindereinnahmen gegenüber dem Finanzplan von rund 460 Millionen EUR. Dabei seien die zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen aus der teilweisen Anlastung der Luftverschmutzungskosten bereits berücksichtigt.

Abgelehnt hat der Bundestag ebenfalls auf Empfehlung des Verkehrsausschusses (18/2875) einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1620), nach dem die Lkw-Maut nachhaltig und ökologisch ausgerichtet werden sollte. Deshalb sollte die Bundesregierung die Berechnung der Lkw-Mautsätze auf eine neue Grundlage mit höherer ökologischer Lenkungswirkung stellen. Das eigentliche Ziel der Lkw-Maut sei, ausreichend Mittel zum Bau und Erhalt der Bundesfernstraßen zur Verfügung zu stellen und dabei eine ökologische und ökonomische Lenkungswirkung zu entfalten. Dieses Ziel werde durch die empfohlenen Mautsätze nach dem neuen Wegekostengutachten nicht erreicht. In Deutschland würden die externen Kosten für Unfälle, Lärm, Luftverschmutzung, Klimawandel und indirekte Auswirkungen geschätzte 88 Milliarden Euro pro Jahr betragen, die von der Gesamtgesellschaft getragen werden müssten.

Quelle | Deutscher Bundestag

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Abschleppkosten: Abschleppen durchaus auch bis zur Heimatwerkstatt

| Der Geschädigte darf bei Haftpflichtschäden das unfallbeschädigte Fahrzeug auch bis zur Heimatwerkstatt abschleppen lassen, wenn durch die Mehrkosten später erhöhte Abholkosten eingespart werden. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Im Urteil heißt es dazu: „Die Schadensminderungspflicht gebietet auch nicht in jedem Fall die Abschleppung zur nächstgelegenen Reparaturmöglichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dies hier insgesamt betrachtet wesentlich kostengünstiger gewesen wäre als die Abschleppung zur Reparaturwerkstätte in X. (= Heimatwerkstatt; Anmerkung der Redaktion). Immerhin wurden andererseits Kosten und Zeitaufwand einer Fahrzeugabholung vermieden. Auch das Interesse des Unfallgeschädigten, mögliche spätere Gewährleistungsansprüche möglichst ortsnah geltend machen zu können, ist berechtigt und zu berücksichtigen. Die Abwägung des Unfallgeschädigten mit dem Ergebnis die Abschleppung nicht zur nächstgelegenen Reparaturmöglichkeit, sondern nach X. durchführen zu lassen, ist daher nicht zu beanstanden.“

Quelle | AG München, Urteil vom 6.10.2014, 322 C 27990/13, Abruf-Nr. 143049 unter www.iww.de.

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Standgeld: Standgeld bis zur Abholung durch den Restwertaufkäufer

| Wenn die Werkstatt dem Geschädigten bis zur Abholung des Fahrzeugs durch den Restwertkäufer Standgeld berechnet, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten. |

So entschied es das Landgericht (LG) Mannheim im Fall eines Unfallgeschädigten. Der Versicherer hatte ihm vorgeworfen, beim Verkauf des Unfallfahrzeugs getrödelt zu haben. Das sahen die Richter jedoch nicht so. Werde das Unfallfahrzeug nicht an den Betrieb verkauft, bei dem es steht, sondern an einen im Gutachten oder vom Versicherer benannten Aufkäufer, muss der Geschädigte zwar sofort Kontakt mit diesem aufnehmen. Er hat jedoch keinen Einfluss darauf, wann der zur Abholung erscheint. Das LG sprach dem Geschädigten die Erstattung der Standkosten in voller Höhe zu. Ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug könne nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden, sondern müsse untergestellt werden. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt sei eine naheliegende und angemessene Maßnahme. Die dafür anfallenden Kosten seien auch erstattungsfähig. Dass sie diejenigen übersteigen, die für eine gewerbliche Abstellmöglichkeit, etwa in einem Parkhaus, angefallen wären, habe der Versicherer nicht konkret vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es das Verschulden des Geschädigten gewesen sei, dass der Ankäufer den Unfallwagen nicht früher abgeholt hat.

Quelle | LG Mannheim, Urteil vom 18.8.2014, 5 O 12/14, Abruf-Nr. 143004 unter www.iww.de.

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Mietwagen: Anspruch auf einen Mietwagen auch wenn dieser weniger als 20 km pro Tag bewegt wird

| Fährt der Geschädigte mit dem Mietwagen weniger als 20 km pro Tag, kann der Mietwagenanspruch nicht einfach abgelehnt werden. Es ist zu fragen, warum der Geschädigte den Mietwagen dennoch benötigte. |

Hierauf wies das Landgericht (LG) Rostock hin. Ist die Ehefrau erkrankt und soll vorsichtshalber für unvorhergesehene Fahrten zum Arzt ein Fahrzeug verfügbar sein, ist das dem Gericht Grund genug. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden, dass Krankheitsfälle Grund genug sind, die reine Verfügbarkeit eines Fahrzeugs als erforderlich im schadenrechtlichen Sinne anzusehen.

Quelle | LG Rostock, Urteil vom 5.9.2014, 1 S 257/09, Abruf-Nr. 142973 ; BGH, Urteil vom 5.2.2013, VI ZR 290/11, Abruf-Nr. 130926 unter www.iww.de.

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Überholverbot: Überholverbot verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs

| Die Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines Lkw-Fahrers beschlossen. Dieser befuhr mit seinem Lkw die BAB 1. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der Straßenverkehrsordnung und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 EUR. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Seine Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nach Ansicht des OLG nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, sodass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, beim Ansichtigwerden des ersten Überholverbotsschilds den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte das OLG nicht zu entscheiden.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 7.10.14, 1 RBs 162/14, Abruf-Nr. 143257 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 beträgt - 0,73 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,27 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind: 8,27 % und ggf. eine Pauschale von 40 EUR

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

01.01.2003 bis 30.06.2003

1,97 Prozent

01.07.2002 bis 31.12.2002

2,47 Prozent

01.01.2002 bis 30.06.2002

2,57 Prozent

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Abschließende Hinweise: Steuern und Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2014

| Im Monat Dezember 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2014
  • Lohnsteuer(Monatszahler): 10.12.2014
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2014

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2014

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2014

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2014 am 23.12.2014.

Beachten Sie | Der 24.12. und der 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

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