Monatsbrief August 2012

WCR-B-08-2012

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2012:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

AGG: Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer türkischstämmigen Arbeitnehmerin hin. Diese war zunächst befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbearbeiterin eingestellt worden. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es auch um Arbeitsfehler der Arbeitnehmerin ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010 vereinbart. Im September 2009 teilte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Februar 2010 nicht erfolgen werde. Die Arbeitnehmerin machte, auch mit Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft, eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte der Arbeitgeber, weitere Begründungen lehnte er ab. Am 31. Januar 2010 erstellte der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Gegen die von der Klägerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich der Arbeitgeber mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin abgelehnt worden.

Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 2.500 EUR und von Schadenersatz verurteilt. Dessen Revision hatte Erfolg. Die Verurteilung könne nach Ansicht des BAG nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht werde aber aufzuklären haben, ob die vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin (Klägerin) haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten des Beklagten standen. Das Landesarbeitsgericht müsse zudem prüfen, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Arbeitnehmerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Arbeitnehmerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden. Die Arbeitnehmerin soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein (BAG, 8 AZR 364/11).

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Betriebliches Eingliederungsmanagement: Informationsrecht des Betriebsrats

Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements muss der Betriebsrat den betroffenen Personenkreis kennen. Er kann daher die Offenlegung der Namen der betroffenen Arbeitnehmer verlangen.

Mit dieser Entscheidung stärkte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Stellung des Betriebsrats. Von der Entscheidung betroffen war der Betrieb eines Arbeitgebers, der auf dem Gebiet der Luftfahrttechnik tätig ist. Dort besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Diese regelt u.a., dass der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter enthält, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat nur bei Erteilung des Einverständnisses der betroffenen Arbeitnehmer offenlegen.

Der 1. Senat des BAG hat klargestellt, dass der Betriebsrat die Angabe der Namen sämtlicher Arbeitnehmer, die für die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen, verlangen könne. Der Arbeitgeber dürfe die namentliche Benennung auch nicht vom Einverständnis dieser Arbeitnehmer abhängig machen. Da der Betriebsrat in Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts das Betriebliche Eingliederungsmanagement allen Beschäftigten anzubieten hat, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank gewesen sind, muss er diesen Personenkreis auch kennen. Entsprechend könnten einer namentlichen Benennung im Ergebnis weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Recht der Europäischen Union entgegenstehen (BAG, 1 ABR 46/10).

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Kündigungsrecht: Verdeckte Videoüberwachung bei der Entwendung von Zigarettenpackungen

Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer - im Streitfall zehnjähriger - Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual allerdings nicht ohne Weiteres verwertet werden.

Auf diese prozessuale Besonderheit wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Verkäuferin hin. Diese war als stellvertretende Filialleiterin bei einer Handelskette beschäftigt. Für drei Wochen im Dezember 2008 installierte das Unternehmen mit Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen. Es bestand der Verdacht, dass auch Mitarbeiterdiebstähle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten. Auf dem Mitschnitt sei zu sehen, wie die Verkäuferin bei zwei Gelegenheiten jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet habe. Die Handelskette kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Verkäuferin bestritt, Zigaretten entwendet zu haben. Nach Einnahme des Augenscheins in die Videoaufzeichnungen hat das Landesarbeitsgericht (LAG) den Kündigungsvorwurf als erwiesen erachtet und die Klage gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen.

Diese Entscheidung hat das BAG nun aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur höheres Gewicht habe, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren sei. Dies sei bei verdeckter Videoüberwachung nur der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Unter diesen strengen Voraussetzungen wiederum stünden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der verdeckten Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen. Zwar bestimme das Gesetz, dass bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle erkennbar gemacht werden müssten. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht werde aber nicht jedwede Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen per se unzulässig. Das LAG müsse nun prüfen, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen gegeben seien (BAG, 2 AZR 153/11).

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Arbeitszeugnis: Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen muss erläutert werden

Ist der Arbeitnehmerin eine Hebammentätigkeit feststehend nicht mehr möglich, weil sie gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage ist und muss sie deshalb geringerwertiger eingesetzt werden, ist im Arbeitszeugnis der Grund für die Umsetzung anzugeben, um nicht den Anschein der Degradierung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen zu erwecken.

So entschied das LAG Baden-Württemberg in einem entsprechenden Fall. Die Richter trafen auch noch zwei weitere wichtige Aussagen zum Arbeitszeugnis:

  • Wird nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung auf Vorschlag der ArbN ein Aufhebungsvertrag gegen Abfindung geschlossen, kann die ArbN verlangen, dass der ArbG ein Ausscheiden auf Wunsch der ArbN im Zeugnis bestätigt.
  • Die ArbN hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass der ArbG ein Bedauern über das Ausscheiden der ArbN im Zeugnis wiedergibt.

(LAG Baden-Württemberg, 11 Sa 43/11)

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Baurecht

Angebotsauslegung: „1 qm Stabparkett - fix und fertig“ muss alle Kosten umfassen

Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden beinhaltet ein Angebot: „1 qm Stabparkett - fix und fertig“ neben der vollständigen Verlegung des Parketts auch sämtliche Kosten einer Herstellung der Verlegereife des Untergrunds.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Streit eines Kunden mit einem Parkettlegebetrieb. Der Kunde wollte die zusätzlich in Rechnung gestellte Untergrundbehandlung nicht bezahlen. Er berief sich darauf, dass dies von dem Fixpreis umfasst sein müsse.

Das sahen die Richter am OLG ebenso. Lasse sich der übereinstimmende Wille der Parteien nicht feststellen, müsse das Angebot ausgehend vom Verständnis des Empfängers ausgelegt werden. Dabei komme es darauf an, wie ein unbeteiligter Dritter das Angebot vernünftigerweise hätte verstehen können. Vorliegend sei das Angebot „1 qm Stabparkett - fix und fertig“ auf die Frage des Kunden erfolgt, was an Kosten auf ihn zukomme. Diese Aussage könne nur so verstanden werden, dass damit neben der vollständigen Parkettverlegung auch sämtliche anfallenden Kosten erfasst seien. Entsprechend sei eine mögliche Untergrundbehandlung mit eingeschlossen. Schränke der Unternehmer sein Angebot nicht ein, gehe dies zu seinen Lasten. Als Fachbetrieb müsse er sich darüber im Klaren sein, dass eine Untergrundbehandlung erforderlich sein könne. Das sei für ihn nicht unerwartet oder überraschend (OLG Saarbrücken, 1 U 376/10).

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Baumangel: Merkantiler Minderwert trotz ordnungsgemäßer Sanierungsarbeiten

Wurden bei einem neu errichteten Haus Nachbesserungen am Dach vorgenommen, kann der Bauherr trotzdem gegen die offenen Werklohnforderungen mit einem Ersatz des merkantilen Minderwerts des Hauses aufgrund dieser Fehlerhaftigkeit aufrechnen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart deutlich. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass wegen des Mangels die komplette Dachlattung geändert werden musste. Dies stelle trotz Reparatur einen Mangel des Gebäudes dar. Sei der Konstruktionsfehler bekannt, würde ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Sanierungsarbeiten nur einen niedrigeren Preis für die Immobilie zahlen. Grundsätzlich werde von einer Dachkonstruktion nämlich ein geringer Reparaturbedarf erwartet. Vorliegend sei dies jedoch unsicher, da die Auswirkungen des Mangels nicht absehbar seien. Zudem sei eine vollständige Überprüfung der Sanierungsarbeiten meist nicht möglich. Eine erneute Öffnung des Dachs zur Prüfung sei wiederum mit hohen Kosten und Schadensrisiken verbunden (OLG Stuttgart, 12 U 74/10).

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Wohnungskauf: Rückabwicklung wegen sittenwidrig überhöhtem Kaufpreis

Wird für eine Eigentumswohnung ein sittenwidrig überhöhter Kaufpreis gezahlt, hat der Käufer ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrags.

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Kammergericht (KG) in einem Berufungsurteil ein Urteil des Landgerichts, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich nach Ansicht der Richter aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200 EUR habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000 EUR für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswerts rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790 EUR/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden. Nach dem Urteil muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 EUR ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat (KG, 11 U 18/11).

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Architektenrecht: Unzuverlässigkeit kann zur Streichung aus der Architektenliste führen

Arbeitet ein Architekt unzuverlässig, kann er aus der Architektenliste gestrichen werden.

Das musste sich ein Architekt vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen sagen lassen. Die Richter sahen ihn als unzuverlässig an, da er mehrfach fehlerbehaftete Bauanträge eingereicht hatte. Zudem hatte er als verantwortlicher Entwurfsverfasser fahrlässig unrichtige Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude abgegeben und den Beginn einer noch nicht genehmigten Baumaßnahme veranlasst. Die Summe dieser Fehlleistungen kostete ihn nun die Eintragung in die Architektenliste (OVG Niedersachsen, 8 LA 198/11).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Stärkung der Rechte von Vätern durch Änderungen beim Sorgerecht

In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nichtehelich geborenen Kinder hat sich von 15 Prozent im Jahr 1995 auf etwa 33 Prozent im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.

Das Bundeskabinett hat daher einen Gesetzesentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern beschlossen. Durch die geplante Neuregelung soll unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht werden. Der Vater soll nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen können, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.

Das neue Sorgerechtsverfahren soll schnell und unbürokratisch funktionieren. Es ist vorgesehen, dass der Vater mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen kann. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.

Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab soll die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Sie appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestuftes Verfahren:

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für Erfolg versprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
  • Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
  • Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anderslautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt alleine die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.

Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.

Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts. Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden.

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Unterhaltsleistungen: Neue Regeln zur Opfergrenze bei Selbstständigen

Selbstständige, die unterhaltsberechtige Personen finanziell unterstützen, dürfen pro Jahr bis zu 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser Höchstbetrag mindert sich, wenn die Einkünfte des Selbstständigen zu niedrig sind (Opfergrenze).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Opfergrenzen-Berechnung der Finanzverwaltung, die für Selbstständige ungünstig war, für ungültig erklärt. Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der Opfergrenze bisher nur den Gewinn des Jahres angesetzt, in dem die Zahlungen geleistet wurden. Das war für Selbstständige tendenziell ungünstig, weil deren Einkünfte erheblich schwanken. Der BFH hat dieser Berechnungsweise jetzt auch eine Absage erteilt. Künftig sollen die Finanzämter die Einkünfte eines Dreijahreszeitraums bei der Ermittlung der Opfergrenze heranziehen (BFH, VI ZR 31/11).

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Kindesentführung: Oberlandesgericht Celle ordnet sofortige Rückführung in die USA an

Die achtjährige Tochter einer deutsch-amerikanischen Staatsangehörigen und eines Amerikaners muss sofort in die USA zurückgebracht werden. Die Mutter ist nicht berechtigt, das Kind in Deutschland gegen den Willen des gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vaters zurückzuhalten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Falle einer Familie entschieden, die bis zum Sommer 2010 gemeinsam in den USA gelebt hatte. Nach einer Urlaubsreise von Mutter und Tochter in jenem Sommer weigerte sich die Mutter, mit dem Kind in die USA zurückzukehren. Zwar verpflichtete sie sich im Rahmen des daraufhin vom Vater in Deutschland eingeleiteten Gerichtsverfahrens, das Kind spätestens zu Beginn des Jahres 2012 in die USA zurückzubringen. Zu einer Rückkehr kam es aber nicht.

Der für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) zuständige Familiensenat des OLG hat nun die sofortige Rückführung angeordnet. Das unter anderem für die grenzüberschreitende Kindesentziehung zwischen den USA und Deutschland, aber auch im Verhältnis zu 85 weiteren Staaten geltende internationale Übereinkommen dient der raschen Beendigung grenzüberschreitender Kindesentziehungen. Es sieht vor, dass das Gericht die Rückführung des Kindes anzuordnen hat, wenn das Kind unter Verletzung des Sorgerechts eines Elternteils widerrechtlich in einem Staat zurückgehalten wird. Das war nach Ansicht der Richter hier der Fall. Sie machten deutlich, dass die Mutter nicht einwenden könne, dass sich das Kind binnen des fast zweijährigen Aufenthalts in Deutschland an die Umgebung gewöhnt habe. Denn die Unterbrechung der gegenwärtigen Situation sei typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage, auf die sich der Entführende nicht berufen könne, weil sie allein durch sein Handeln hervorgerufen würde. Auch die Trennung von der Mutter sei kein gegen eine Rückführung sprechendes Argument. Es stehe der Mutter frei, ebenfalls in die USA zurückzukehren. Mit dem Beschluss setze das OLG das Recht des Vaters durch, der genau die gleichen Rechte wie die Mutter habe. Kindesentführungen dürften im Verhältnis westlicher Rechtsstaaten keinen Bestand haben, weil sie letztlich eine Form der Selbstjustiz darstellen (OLG Celle, 18 UF 171/11).

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Erbrecht: Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings

Pflichtteilsansprüche eines entfernteren Abkömmlings werden nicht durch letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschmälert, die dieser einem trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts testamentarisch zum Alleinerben bestimmten näheren Abkömmling zukommen lässt, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird.

Das ist das Ergebnis eines Klageverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH), das eine Frau gegen ihre Mutter geführt hatte. Sie hatte darin Pflichtteilsansprüche nach dem verstorbenen Vater (Erblasser) ihrer Mutter - also ihrem Großvater - geltend gemacht. Der Erblasser hatte mit seiner Frau im Jahr 1987 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin hatten sich die beiden gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben und ihre Enkelkinder zu Schlusserben eingesetzt. Dem Überlebenden des Erstversterbenden wurde das Recht vorbehalten, aus dem Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge abweichende Schlusserben zu bestimmen. Am selben Tag verzichtete die Beklagte ihren Eltern gegenüber allein für ihre Person, nicht aber für ihre Abkömmlinge, auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser im Jahr 2000 die Beklagte mit notariellem Testament zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein. Er ernannte die Klägerin zur Ersatzerbin. Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 85.000 EUR nebst Zinsen sowie Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Die Richter am BGH entschieden, dass die Klägerin pflichtteilsberechtigt sei. Dem stehe nicht entgegen, dass ihre Mutter der nähere und als solcher grundsätzlich vorrangige Abkömmling des Erblassers sei. Jedoch gelte sie infolge ihres Erb- und Pflichtteilsverzichts als vorverstorben im Sinne des Erbrechts. An ihrer Stelle sei ihre Tochter, die Klägerin, in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge eingerückt. Ihre Position als gesetzliche Erbin ihres Großvaters sei der Klägerin durch dessen Testament aber wieder entzogen worden. Der Erblasser sei durch den Erbverzicht nicht daran gehindert gewesen, die Beklagte als Erbin einzusetzen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht in der Annahme des testamentarisch zugewendeten Erbes eine auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme eines der Beklagten „Hinterlassenen“ i.S. des Erbrechts gesehen. Wie eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Pflichtteil und zum Erbverzicht ergebe, war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers zu verhindern, dass demselben Stamm zweimal ein Pflichtteil gewährt würde. So sollte eine Pflichtteilsvervielfältigung zulasten des Nachlasses ausgeschlossen werden. Von diesem Normzweck werde die Erbfolge nach dem Vater bzw. Großvater der Parteien nicht erfasst. Soweit der trotz Erb-und Pflichtteilsverzichts zum gewillkürten Alleinerben bestimmte nähere Abkömmling und der entferntere Pflichtteilsberechtigte dem einzigen Stamm gesetzlicher Erben angehören, würden die Zuwendungen nur das Innenverhältnis dieses Stammes berühren. Blieben solche Zuwendungen - hier die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten - bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unberücksichtigt, drohe dem Nachlass keine Vervielfältigung der Pflichtteilslast, wie sie das Gesetz gerade vermeiden will (BGH, IV ZR 239/10).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Mietvertrag: Teilunwirksamkeit von Staffelmietverträgen

Vorsicht bei vorschneller Annahme der Unwirksamkeit von fehlerhaften Staffelmietverträgen. Oft sind diese nur zum Teil unwirksam.

Hiervor warnt der Bundesgerichtshof (BGH). In einer aktuellen Entscheidung macht er deutlich, dass eine unter der Geltung des Miethöhegesetzes ohne zeitliche Begrenzung vereinbarte Staffelmiete nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht. Eine Staffelmietvereinbarung, in der die Miete oder die Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, ist ebenfalls nicht insgesamt unwirksam. Auch hier ist die Vereinbarung für die ersten zehn Jahre wirksam (BGH, VIII ZR 197/11).

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Gewerberaummiete: Umlage von Betriebskosten muss eindeutig bestimmt sein

Im Gewerberaummietverhältnis bedarf die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten in der Entscheidung deutlich, dass Unklarheiten zulasten des Vermieters gehen würden. Für den Mieter müsse sich aus der Vereinbarung ergeben, welche Betriebskostenarten er tragen müsse. Nur so könne er sich ein jedenfalls grobes Bild von den auf ihn zukommenden zusätzlichen Kosten machen. Die Umlage könne allerdings auch durch eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 der II. Betriebskosten-Verordnung vereinbart werden (OLG Schleswig, 4 U 7/11).

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Kernsanierung: Aus Alt mach (nicht) Neu

Die Kernsanierung eines Mehrfamilienhauses aus den 1950er Jahren im Jahr 2008 führt bei einer späteren auf den Münchener Mietspiegel gestützten Mieterhöhung nicht zu einer Baujahresänderung. Das Gebäude ist bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel nach wie vor mit dem ursprünglichen Baujahr einzustufen.

Das entschied jetzt rechtskräftig das Landgericht (LG) München I im Fall einer Vermieterin, die im Jahr 2009 eine denkmalgeschützte Wohnsiedlung übernommen hatte. Bereits in den Jahren 2007/2008 war das Ensemble unter energetischen Gesichtspunkten generalsaniert worden. Im Juli 2010 verlangte die Vermieterin daraufhin von einem Wohnungsmieter unter Bezugnahme auf den Münchener Mietspiegel eine Mieterhöhung um 20 Prozent und stufte das sanierte Gebäude wegen der durchgeführten Baumaßnahmen mit dem Baujahr 2008 ein. Dies führte im Ergebnis zu einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber der Einordnung mit dem Erbauungsjahr. Eine Energieeinsparung von mehr als 60 Prozent sei durch Fassadensanierung, Wärmedämmung, neue Fenster und Türen und weitere Maßnahmen erreicht worden, behauptet die klagende Vermieterin.

Die Richter am LG sahen das jedoch anders. Nach ihrer Ansicht führe die Generalsanierung des Gebäudes nicht zu einer Änderung der Baujahresklassifizierung nach dem Münchener Mietspiegel. Das Gebäude sei nach wie vor mit dem ursprünglichen Baujahr 1955 einzustufen. Die durchgeführten Verbesserungen und Veränderungen würden im Rahmen der Mietspiegelberechnung nur durch eine bessere Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnung berücksichtigt, führte die Kammer unter Bezugnahme auf die Dokumentation zum Münchener Mietspiegel aus. Mit dem Mietspiegel werde nach verschiedenen Kriterien (z.B. Grundpreis nach Alter des Gebäudes und Wohnungsgröße, Zu- oder Abschläge für Wohnlage, bestimmte Gebäudetypen, Ausstattungsmerkmale und andere Faktoren) die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt. Im Ergebnis sei die Mieterhöhung daher insgesamt nur teilweise begründet (LG München I, 14 S 16973/11).

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Mieterrecht: Mieter muss Wäsche aufhängen können

Ein Mieter muss die Möglichkeit haben, Wäsche zu waschen und zu trocknen. Das gehört bei der Vermietung einer Wohnung zum Kernbereich des Mietgebrauchs.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) Wiesbaden einem Vermieter ins Stammbuch. Dieser hatte zuvor in der Waschküche des Mietshauses die Wäscheleinen entfernt und den Mietern verboten, weiterhin Wäsche im Keller aufzuhängen. Der Mietvertrag sieht vor, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Es gab auch keinen gesonderten Trockenraum. Zudem verfügten die Wohnungen nicht über einen Balkon.

Der Richter entschied auf die Klage der Mieter, dass der Vermieter in der Waschküche wieder Wäscheleinen anbringen müsse. Es gehöre zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke, dass die Mieter eine Wasch- und Trockenmöglichkeit hätten. Da das Trocknen in der Wohnung verboten sei, müsse den Mietern eine alternative Möglichkeit geboten werden. Der Vermieter könne auch nicht von den Mietern verlangen, einen Wäschetrockner zu kaufen. Zum einen würden hierdurch zusätzliche Kosten anfallen, zum anderen seien viele Wäschestücke nicht trocknergeeignet. Auch das Aufstellen von Flügelwäscheständern sei für Mieter unzumutbar. Die Wäsche hänge darauf enger als bei aufgespannten Wäscheleinen. Somit dauere das Trocknen in unbeheizten Räumen erheblich länger. Zudem könnten große oder dickere Wäschestücke, z.B. Bettwäsche oder Jeans, nur schlecht oder gefaltet aufgehängt werden (AG Wiesbaden, 91 C 6517/11 (18) ).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundeskabinett beschließt Schlichtung im Luftverkehr

Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In all diesen Fällen haben Fluggäste umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaften. Diese Ansprüche nutzen in der Praxis aber nur wenig, wenn sie nicht auch tatsächlich schnell, kostengünstig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Hier setzt der Anfang Juni vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Schlichtung im Luftverkehr an. Das geplante Gesetz soll dafür sorgen, dass sich künftig jeder Fluggast an eine Schlichtungsstelle wenden kann, um seine Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen. Von dem Schlichtungsverfahren profitieren auch die Luftfahrtunternehmen. Die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens ist oft auch für sie die kostengünstigere Lösung und dient dem Erhalt der Kundenbeziehungen. In anderen Wirtschaftszweigen, etwa bei den Versicherungen, ist Schlichtung bereits ein Erfolgsmodell.

Vor einigen Monaten konnte mit den Verbänden der deutschen und der ausländischen Fluggesellschaften eine Einigung auf eine freiwillige Teilnahme an einer Schlichtung erzielt werden. Die Freiwilligkeit der Teilnahme lässt erwarten, dass auch die Schlichtung im Luftverkehr ein Erfolgsmodell wird. Eine gesetzlich verordnete Schlichtung gegen den Willen der Unternehmen wäre zum Scheitern verurteilt gewesen, weil niemand gesetzlich gezwungen werden kann, Schlichtungsvorschläge zu akzeptieren.

Zum Hintergrund: Fluggäste haben aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen sowie der Beschädigung oder des Verlustes von Gepäck. Hieraus erwachsende Zahlungsansprüche bis zu 5.000 EUR schnell, kostengünstig und durch eine unabhängige Stelle schlichten zu können, ist das Ziel des Gesetzesentwurfs. Da Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen ist, hat die Bundesregierung intensive Gespräche mit den Luftfahrtunternehmen und ihren Verbänden geführt. Dabei ist es letztlich gelungen, sich auf gemeinsame Eckpunkte für eine Schlichtung im Luftverkehr zu verständigen.

Inhaltlich basiert der Gesetzesentwurf auf den Eckpunkten und setzt diese um, soweit dies durch Gesetz erfolgen muss. Dabei setzt die Bundesregierung zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d.h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden (§ 57 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung überantwortet (§ 57a LuftVG). Das Verfahren ist für den Fluggast - abgesehen von Missbrauchsfällen - kostenlos.

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Haftungsrecht: Kindergartenträger haftet für Steine werfende Kinder

Der Träger eines Kindergartens muss einem Autofahrer Schadenersatz wegen der Beschädigung seines Autos durch Kindergartenkinder zahlen, wenn die Erzieherinnen der betreffenden Kita ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Autofahrers, der sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte geparkt hatte. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden.

Die Richter betonten in der Urteilsbegründung zwar, dass eine permanente und lückenlose Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten sei. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten daher immer die Besonderheiten des einzelnen Falls in den Blick genommen werden, wie etwa die Eigenheiten der jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) habe in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotenzial für fremdes Eigentum entstehen lassen. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht - wie hier - länger andauernd unbeobachtet bleiben. Ein Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien „wie bei einem Maschinengewehr“ auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen auf dem Außengelände hingegen hatten bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. In der Gesamtschau all dieser Umstände sah das OLG eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilte den Kindergartenträger zum Ersatz des Schadens (OLG Koblenz, 1 U 1086/11).

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Versicherungsschein: Hinweis auf Zahlungsverzugsfolgen muss auf Vorderseite sichtbar sein

Der im Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebene auffällige Hinweis auf eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers mit der Erstprämie muss in aller Regel bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins erfolgen.

Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Eine Ausnahme lassen die Richter allerdings zu. Findet sich auf der Vorderseite ein durch Fett- oder Großdruck hervorgehobener Hinweis auf die später folgende Belehrung, reicht dies ebenfalls aus. Fehlt dieser Hinweis auf der Vorderseite allerdings, so könne sich der Versicherer meist nicht auf eine Leistungsfreiheit wegen Zahlungsverzugs berufen. So reiche eine Belehrung auf den Folgeseiten alleine selbst mit einer Überschrift im Fettdruck nicht aus, wenn diese Hervorhebung durch andere, merklich unwichtigere, ebenfalls im Fettdruck gehaltene Hinweise im Gesamtkontext des Versicherungsscheins abgeschwächt werde (OLG Naumburg, 4 U 94/10).

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Schmerzensgeld: Pizza mit Eisenbelag...

Befindet sich auf einer Pizza ein Metallteil, ist diese mangelhaft und weist einen Fabrikationsfehler auf. Beißt der Kunde auf das Metall und bricht dadurch ein Teil des Zahnes ab, schuldet der Pizzabäcker Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der in einer Pizzeria zwei Pizzen für sich und seine Lebensgefährtin gekauft hatte. Als die Lebensgefährtin in ihre Pizza biss, knackte und knirschte es im Bereich der hinteren linken Backenzähne. In ihrem Mund fand sie ein Metallstück und einen Teil des Backenzahnes, der abgebrochen war. Die zahnärztliche Behandlung wurde von der Versicherung nur zu einem Teil ersetzt. Die restlichen 1127 EUR verlangte die Frau nun vom Inhaber des Pizzaservices, genauso wie auch Schmerzensgeld. Das lehnte dieser ab.

Daraufhin erhob die Frau Klage. Die zuständige Richterin gab ihr recht und verurteilte den Inhaber des Pizzaservice zur Zahlung der 1127 EUR und zu 300 EUR Schmerzensgeld. Die Pizza sei mangelhaft gewesen. Darüber hinaus hafte der Inhaber nach den Grundsätzen der Produkthaftung, da ein Fabrikationsfehler vorliege. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pizzas in einem Karton transportiert wurden. Der Freund der Geschädigten habe die Hälfte gegessen und zwar ohne Gabel, Messer und Teller. Der Rest blieb im Karton und wurde von seiner Lebensgefährtin ebenfalls ohne Gabel, Messer und Teller konsumiert. Das unstreitig vorhandene Metallteil könne daher nicht durch einen der beiden auf die Pizza gelangt sein. Da allerdings in einer Pizzeria Dosen geöffnet werden, können hier durchaus Teile davon auf eine Pizza kommen. Der Zahnarzt hatte angegeben, dass eine erhebliche Gewaltanwendung auf den Zahn ausgeübt wurde, die zu einem Beißen auf ein Metallteil passen würde. Ein Mitverschulden der Frau liege auch nicht vor. Es habe sich um eine bunt belegte Pizza gehandelt, auf der das Teil nicht sofort erkennbar war. Wer Speisen verzehre, müsse schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten nicht damit rechnen, dass diese verunreinigt seien (AG München, 231 C 7215/11).

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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Reparaturauftrag besser erst nach der Regulierungszusage erteilen?

Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall noch betriebsbereit und verkehrssicher, kann der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Kleinhaltung des Nutzungsausfallschadens verstoßen, wenn er den Reparaturauftrag ohne die Möglichkeit einer Eigenfinanzierung erteilt, bevor der gegnerische Haftpflichtversicherer seine Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärt hat. Die Verlängerung der Ausfallzeit durch die Inanspruchnahme des Werkunternehmerpfandrechts geht in einem solchen Fall zulasten des Geschädigten.

So entschied das Landgericht (LG) Detmold bei einem Verkehrsunfall mit voller Haftung der Gegenseite. Der beschädigte Mercedes war trotz des Unfalls noch betriebsbereit und verkehrssicher. Noch bevor die Regulierungszusage des Versicherers vorlag, erteilte der Geschädigte den Reparaturauftrag. Dabei war ihm klar, dass er wegen fehlender Eigenmittel (auch keine Kreditaufnahme möglich) die dafür anfallenden Kosten nicht zahlen konnte. Die Werkstatt verweigerte daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs nach der Reparatur. Sie gab den Wagen erst 30 Tage später frei, als der Versicherer die Werkstattrechnung beglich. Der Geschädigte verlangte für diese 30 Tage weiteren Nutzungsausfall.

Der wurde ihm vom LG jedoch verwehrt. Sein Vorgehen sei „unsachgemäß“ gewesen, so die Ansicht der Richter. Eine Nutzungsausfallentschädigung könne der Geschädigte nur für die reine Reparaturdauer beanspruchen. Die Verlängerung der Ausfallzeit infolge der Weigerung der Werkstatt, das reparierte Fahrzeug ohne Bezahlung herauszugeben, gehe zulasten des Geschädigten. Einiges spreche dafür, dass sein Vorgehen so unsachgemäß sei, dass der „Haftungszusammenhang“ unterbrochen worden sei, meinte das LG. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.

Hinweis: Wie man es macht, man macht es falsch. Zahlreiche Gerichte fordern nämlich auch, dass bei eindeutiger Reparaturwürdigkeit (kein Totalschaden) der Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen sei, ggf. noch vor Eingang des schriftlichen Gutachtens. Es kommt daher immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Sicherer wäre es vorliegend gewesen, den Versicherer umgehend auf die Vermögenslosigkeit hinzuweisen und den beschädigten, aber noch verkehrssicheren Wagen zunächst ohne Reparatur weiterzunutzen (LG Detmold, 10 S 114/11).

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Fiktive Abrechnung: Kein Abzug für Lohnnebenkosten und Sozialabgaben

Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten ist nur die Umsatzsteuer herauszurechnen, nicht jedoch weitere Abgaben und Steuern.

So entschied das Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad Cannstatt und wies damit einen Haftpflichtversicherer in seine Grenzen. Dieser hatte eine zehnprozentige Kürzung der Netto-Reparaturkosten damit begründet, dass in den Reparaturkosten Lohnnebenkosten und Sozialabgaben kalkuliert seien, die, ebenso wie die Umsatzsteuer, nur erstattungsfähig seien, wenn sie tatsächlich anfallen.

Diesen Standpunkt wies das AG jedoch zurück. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber lediglich die fiktive Umsatzsteuer gekappt sehen wolle. Der Versicherer müsse daher die vom Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten vollständig und ungekürzt erstatten (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 2 C 79/12).

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Entbindungsantrag: Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung

Das Gericht muss den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter bestätigten damit eine feststehende Rechtsprechung. Von Bedeutung ist dabei der Hinweis des OLG darauf, dass die Entbindungspflicht auch bei einem Heranwachsenden gilt. Auch bei ihm kann also nicht mit dem Hinweis auf den erforderlichen persönlichen Eindruck die Erlaubnis, der Hauptverhandlung fernzubleiben, verweigert werden (OLG Frankfurt a.M., 2 Ss OWi 181/12).

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw

Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

Diese auch für Fußgänger wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf, das die Frage genau anders gesehen hatte. Das OLG geht davon aus, dass Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt seien. Es handele sich damit um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen seien. Das spezifische Gefahrenpotenzial eines Einkaufswagens bestehe nur in dieser typischen Verkehrssituation. Daher realisiere sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko (OLG Düsseldorf, III-1 RVs 62/11).

Hinweis: Auch als Fußgänger kann man damit eine „Unfallflucht“ begehen. Rempeleien auf dem Supermarktparkplatz sollte man daher nicht auf die leichte Schulter nehmen.

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2012

Im Monat August 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.8.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.8.2012.
  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2012*.
  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2012*.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) konnte die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

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