Monatsbrief Juli 2010

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2010:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Haftungsrecht: Schadenersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Landesbehörde fest. Dort war der 1944 geborene Kläger seit 1991 in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde nach der Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30.11.2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1.12.2007.

Das BAG hat die Abweisung der Klage bestätigt. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell werde die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeite, könne sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg stehe dem Kläger auch nicht als Schadenersatzanspruch zu. Zwar habe das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt. Die könne prinzipiell auch zu einem Schadenersatzanspruch führen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können (BAG, 9 AZR 184/09).

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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei mehreren Krankheiten

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wird auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Krankheit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen könne (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

Hinweis: Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet, oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz, 11 Sa 547/09).

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Berufskraftfahrer: Zeiten als Beifahrer sind vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten

Wechseln sich Berufskraftfahrer auf längeren Touren als Fahrer und Beifahrer ab, sind die Zeiten als Beifahrer als Bereitschaftszeiten vergütungspflichtig.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem entsprechenden Fall. Dem stünden auch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht entgegen. Diese Vorschriften würden nur die „arbeitszeitschutzrechtliche“ Herausnahme dieser Zeiten von den Arbeitszeiten regeln. Eine Regelung über die Vergütungspflicht sei darin jedoch nicht enthalten. Die Richter wiesen darauf hin, dass für die Bereitschaftszeiten - individualrechtlich oder kollektivrechtlich - eine geringere Vergütung als für „Vollarbeitszeit“ vereinbart werden könne. Bestehe keine Vereinbarung, müsse eine Vergütung wie bei Vollarbeitszeit erfolgen (LAG Berlin-Brandenburg, 2 Sa 839/09).

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Lenkzeitüberschreitung: Lkw-Fahrer muss Bußgeld selbst zahlen

Ein Lkw-Fahrer, der die erlaubte Arbeitszeit am Steuer überschreitet, muss das Bußgeld selbst bezahlen.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Fernfahrers. Dieser war unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten zu einer Geldbuße von 8.520 Euro verurteilt worden. Diesen Betrag verlangte er vom Arbeitgeber zurück. Begründung: Er habe auf dessen Weisung gehandelt.

Das sah das LAG anders: Der Mann sei als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen das Gesetz verstößt. Angesichts der strengen Regelungen des Kündigungsschutzes und des umfassenden arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht ohne Weiteres seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 497/09).

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Baurecht

Architektenhonorar: Fälligkeit der Forderung

Stellt ein Architekt für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine nicht prüfbare Rechnung, ist diese nicht automatisch unwirksam.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird die Forderung vielmehr fällig, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüfbarkeit abgelaufen ist, oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüfbarkeit erhoben werden. Allerdings stellten die Richter auch klar, dass die Prüfung ausreichend beanstandet ist, wenn der Auftraggeber in seiner Rüge verdeutlicht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat (BGH, VII ZR 48/07).

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Bauträger: Beschreibung als Seniorenresidenz kann eine Beschaffenheitsvereinbarung sein

Beschreibt ein Bauträger die von ihm erstellte Wohnungseigentumsanlage in der Werbung als „Seniorenresidenz" und bewirbt er die von ihm vertriebenen Eigentumswohnungen mit Prädikaten wie „behinderten- und rollstuhlgerecht", so ist die Übereinkunft des Bauträgers und des Erwerbers dahin auszulegen, dass die Wohnungen und das Objekt „Seniorenresidenz" den Qualitätsrichtlinien der DIN 18025 entsprechen sollen.

Das musste sich ein Bauträger vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sagen lassen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Parteien vertraglich vereinbart hätten, dass die zu errichtenden Eigentumswohnungen Seniorenwohnungen sein sollten. Unstreitig bedeute Wohnen in einer Seniorenresidenz barrierefreies und rollstuhlgerechtes Wohnen. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus der Verkaufs- und Vermietungswerbung des Bauträgers selbst, die zu Auslegungszwecken heranzuziehen seien. Für die Beurteilung der Frage, welche werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernehme, könne auch ein dem Erwerber übergebener Prospekt ausschlaggebend sein. So habe der Bauträger die Wohnungen u.a. wie folgt beworben: „Behinderten- und rollstuhlgerechte Wohnungen, großer Gemeinschaftsraum, Einkaufsservice, Bring- und Holservice, Reinigungsservice." Nach Ansicht der Richter sei die Vereinbarung daher dahin auszulegen, dass die Wohnungen und das Objekt „Senioren Residenz" den Qualitätsrichtlinien der DIN 18025 entsprechen solle. Die DIN 18025 weise als Überschrift genau den Anspruch des Bauträgers auf. Diese vertraglichen Vereinbarungen habe der Bauträger aber nicht eingehalten. Unstreitig würden die errichteten Wohnungen die Anforderungen der Barrierefreiheit nicht erfüllen und nicht rollstuhlgerecht sein. Die Wohnungszugänge würden ebenso wie die Eingänge zur Anlage, die Aufzüge und die Treppen nicht den Kriterien des seniorengerechten und rollstuhlgerechten Wohnens entsprechen, da sie größtenteils zu eng seien. Unterstellmöglichkeiten für Gehhilfen würden gänzlich fehlen. Gleiches gelte für die Möglichkeit, Dienstleistungen innerhalb der Wohnanlage in Anspruch nehmen zu können. Der Bauträger müsse daher Schadenersatz leisten (OLG Düsseldorf, 23 U 11/08).

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Bebauungsrecht: Kein Baustopp für Mobilfunkanlage im Gartenhausgebiet

Die Errichtung eines Mobilfunkmasts in einem Gartenhausgebiet verstößt nicht gegen die Rechte der Grundstücksnachbarn.

Diese Feststellung traf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) und lehnte daher den Antrag eines Nachbarn (Antragsteller) auf vorläufigen Baustopp ab.

In der Vorinstanz hatte der Nachbar noch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hatte auf seinen Antrag einen Baustopp angeordnet. Der Bebauungsplan für das Gebiet sehe nämlich vor, dass dort bauliche Anlagen nur in sehr begrenztem Umfang errichtet werden dürften. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen für die Errichtung eines Mobilfunkmasts verletze die Grundzüge der Planung. Auf die Beschwerde der Stadt und des zum Verfahren beigeladenen Mobilfunkbetreibers ist der VGH dieser Ansicht nicht gefolgt. Die Richter führten aus, dass die Genehmigung des Mobilfunkmasts vielmehr als Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzusehen sei. Diese sei in der Baunutzungsverordnung auch für sogenannte fernmeldetechnische Nebenanlagen grundsätzlich vorgesehen. Der Mast diene als eine solche Nebenanlage auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete und entspreche deswegen dem Wohl der Allgemeinheit. Die für Mobilfunkstrahlungen festgelegten Grenzwerte seien eingehalten. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die Landschaftsschutzverordnung komme es im vorliegenden Verfahren nicht an, da diese nur im öffentlichen Interesse erlassen worden sei und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründe (VGH Baden-Württemberg, 8 S 33/10).

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Familien- und Erbrecht

Kindeswohl: Kein Begutachtungszwang für Eltern

In einem gerichtlichen Verfahren, in dem das Gericht mit geeigneten Maßnahmen eine Gefährdung des Kindeswohls abwenden soll, ist der Richter in seinen Anordnungen nicht völlig frei. So kann er ein Elternteil nicht zwingen, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung deutlich. Betroffen war die Mutter eines Kindes, die vielfach den Aufenthaltsort wechselte. Das Kind besuchte zunächst die Grundschule am jeweiligen Wohnsitz. Später blieb es aber dem Schulunterricht unentschuldigt fern. Die Mutter hielt sich eine Zeit lang in Österreich, später in Bolivien auf. Das Familiengericht hat ihr u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen. Aufgrund des Beschlusses hat das Jugendamt das Kind nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter geweigert, an einer gerichtlich angeordneten Sachverständigenbegutachtung mitzuwirken.

Der BGH entschied, dass die Mutter ihre Teilnahme zu Recht verweigert habe. Das zuständige Gericht könne sie wegen des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht dazu zwingen, sich durch einen psychiatrischen Gutachter untersuchen zu lassen. In der Verweigerung liege auch kein Verhalten, dass nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zulasten der Betroffenen gewürdigt werden könne. Die Weigerungshaltung der Mutter verstoße weder gegen Treu und Glauben noch sei sie nach allgemeinem Rechtsempfinden als verwerflich anzusehen. In Betracht komme allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören. Zu diesem Zweck dürfe das persönliche Erscheinen des Elternteils angeordnet und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden (BGH, XII ZR 68/09).

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Elterliche Sorge: Regelung bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland

Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, das OLG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter führten aus, dass nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspreche. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen. Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen. Diese müssten schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen ihrer Anhörung habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln. Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Das OLG hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei (OLG Koblenz, 11 UF 149/10).

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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wertberechnung bei Schenkung einer Lebensversicherung

Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.

Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit seine bisherige Rechtsauffassung auf. Nach der aktuellen Entscheidung soll sich die Pflichtteilsergänzung nunmehr allein nach dem Wert richten, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - „juristischen“ - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (BGH, IV ZR 73/08).

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Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall

Für die Kosten eines Erbfalls können nach dem Erbschaftsteuergesetz pauschal und somit ohne Nachweis - insgesamt 10.300 EUR abgezogen werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Diesbezüglich stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass der Pauschbetrag nur einmal pro Todesfall angesetzt werden kann, sodass Miterben den Pauschbetrag

untereinander aufteilen müssen.

Unter die pauschale Regelung fallen Aufwendungen für

  • die Bestattung des Erblassers,
  • ein angemessenes Grabdenkmal und
  • die übliche Grabpflege.

Auch die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen, sind mit dem Pauschbetrag abgegolten.

Hinweis: Sofern die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag liegen, sollten die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend gemacht werden (BFH, II R 31/08).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Betriebskosten: Einwendungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden

Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine Betriebskostenabrechnung auch innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. In dem betreffenden Fall verlangte der Vermieter die Nachzahlung von Betriebskosten. Er hatte in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt. Dagegen wandten die Mieter ein, dass sie nach dem Mietvertrag nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet seien. Auch für die Betriebskostenabrechnung 2004 machten die Mieter diesen Einwand wieder geltend. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 legte der Vermieter erneut die Grundsteuer anteilig auf die Mieter um. Zu dieser Abrechnung äußerten sich die Mieter nicht. Mit der Klage hat der Vermieter die danach noch offenstehenden Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 - insgesamt rund 800 EUR - geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Grundsteuer, wie die Auslegung des Mietvertrags ergebe, nicht umlagefähig sei. Hinsichtlich des Jahres 2005 hat das Amtsgericht die Mieter zur Zahlung des noch offenen Betrags von rund 270 EUR verurteilt. Sie hätten es versäumt, innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 geltend zu machen.

Diese Entscheidung wurde vom Landgericht und nun auch vom BGH bestätigt. Die Richter entschieden, dass die Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 erneut hätten beanstanden müssen. Unerheblich sei dabei, dass sie bereits gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre jeweils fristgerecht eingewandt hatten, dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht schuldeten. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Rüge einer früheren Betriebskostenabrechnung mache eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handele. Ziel des Gesetzes sei es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist (erneut) beanstandet werde. Die erneute Geltendmachung einer gegenüber einer früheren Betriebskostenabrechnung bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das spätere Abrechnungsjahr laufenden Frist sei daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen (BGH, VIII ZR 185/09).

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Gewerbemietrecht: Abrechnung der Nebenkosten bei Geschäftsräumen

Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet.

Diese Frist endet nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass es sich bei der Abrechnungsfrist nicht um eine Ausschlussfrist handele. Die aus dem Wohnraummietrecht bekannte Regelung, nach der Betriebskosten nicht mehr nachgefordert werden können, wenn der Vermieter sie später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete daher nicht anwendbar (BGH, XII ZR 22/07).

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Mietrückstand: Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung

Begründet der Vermieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit rückständigen Mietzahlungen, reicht es aus, wenn er den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Vermieter recht, der eine Räumungsklage gegen seinen Mieter eingereicht hatte. Dieser hatte über drei Jahre lang überwiegend nur eine geminderte Miete in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Der Vermieter war mit der Minderung jedoch nicht einverstanden. Nachdem er den Mieter zur Zahlung des Mietrückstands aufgefordert hatte, kündigte er das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete er die aus seiner Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 EUR sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 EUR. Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Begründungspflicht für unwirksam gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet worden sei, und hat den Mieter zur Räumung verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass die fristlose Kündigung den gesetzlichen Begründungsanforderungen gerecht werde. Sie sei deshalb nicht unwirksam. Zweck der Vorschrift sei es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stütze und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen könne. Von diesem Zweck ausgehend hat der BGH für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreiche, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angebe und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffere. Diese Rechtsprechung haben die Richter nun für Fallgestaltungen weiterentwickelt, in denen der Vermieter - wie im entschiedenen Fall - die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genüge es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen könne, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgehe, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Diesen Anforderungen werde die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung gerecht (BGH, VIII ZR 96/09).

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Hausverwaltung: Haftung für fehlerhafte Stromabmeldung

Bei einem Vertrag zwischen Vermieter und Hausverwaltung handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Meldet die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fehlerhaft einen Mieterwechsel und stellt dieses daraufhin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Mit dieser Begründung gab das Amtsgericht (AG) München einem Mieter recht. Während seines Urlaubs wurde in seiner Wohnung für 11 Tage der Strom abgestellt. Dadurch wurden der Kühlschrank und die Gefriertruhe nicht mehr gekühlt. Als er wieder nach Hause kam und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerte, erfuhr er, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch das Stromunternehmen sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden. Daraufhin wollte der Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruchs nicht mehr benutzbar, sodass neue anzuschaffen wären.

Die zuständige Richterin bestätigte seinen Schadenersatzanspruch gegen die Hausverwaltung. Bei dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung handele es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Außerdem hätte der Mieter auch einen deliktischen Anspruch, da die Hausverwaltung auch sein Eigentum beschädigt hätte. Die Hausverwaltung habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für den weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stroms gesetzt. Durch die fehlende Stromversorgung seien Teile der Lebensmittel verdorben. Diese könnte der Mieter ersetzt verlangen. Ersetzt verlangen könnte er auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei. Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, sodass es kein Verschulden träfe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen (AG München, 212 C 16694/09, n.rkr.).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten

Seit dem 11.6.2010 werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinheitlicht. Dazu im Einzelnen:

1. Verbraucherdarlehen

  • Information und Vertragserläuterung: Verbraucher werden künftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrags über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Das ermöglicht dem Verbraucher, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbraucher. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
  • Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.
  • Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
  • Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt.

Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

2. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

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Urheberrechtsverletzung: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urheberrechtsstreit. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, seine Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Seine Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht habe der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt. Er habe es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Dieser im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer liegende Schutz sei mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen. Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der BGH verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehle (BGH, I ZR 121/08).

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Kaufrecht: Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.

Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autohändlers, der einer Frau einen gebrauchten Pkw Honda Jazz zum Preis von 13.100 EUR verkauft hatte. Der Pkw war bei Übergabe an die Käuferin - für den Autohändler erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher. Deshalb trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Im anschließenden Rechtsstreit wurde der Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt nun von dem Autohändler Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 EUR.

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abgeschnitten seien, wenn er wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktrete. Habe der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, könne er vielmehr Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne. Das gelte auch, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er müsse einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken. Ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe, oder ob sie insoweit ein Mitverschulden treffe, müsse nun die Vorinstanz klären. Hierzu hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 145/09).

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Reiserecht: Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende

Ein Reisender kann Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch wirksam für Mitreisende geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns hin, der für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt gebucht hatte. Kurz vor Reiseantritt sagte das Reiseunternehmen jedoch die Reise ab. Es bot eine Umbuchung auf das folgende Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung. Er beanspruchte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadenersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Das Reiseunternehmen zahlte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Eine entsprechende Entschädigung für die Ehefrau lehnte er jedoch ab. Nach seiner Ansicht sei dieser Anspruch nicht wirksam innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Genehmigung sei nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt.

Schon in der Vorinstanz bekam der Mann den Anspruch zugesprochen. In der Abtretungserklärung der Ehefrau liege eine Genehmigung seines zunächst vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter neigten zudem zu der Auffassung, dass der Ehemann als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen könne. Unabhängig davon sei die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu müsse die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen (BGH, Xa ZR 124/09).

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Waffenbesitz: Zulässiger Widerruf nach Schüssen in die Luft wegen lauter Party

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle eines Mannes, dem als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden war. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die ihm erteilte Waffenbesitzkarte.

Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das OVG ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu. Der Widerruf sei nach Ansicht der Richter rechtmäßig, denn der Mann besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass er die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10410/10.OVG).

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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss nicht jedes Restwert-Angebot annehmen

Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das durch die Versicherung des Unfallverursachers vermittelte Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. deutlich und verurteilte die Versicherung, bei der Unfallregulierung nicht dieses hohe Angebot, sondern nur den tatsächlichen, vom Geschädigten auch realisierten Verkaufserlös zugrunde zu legen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, eine geschäftliche Verbindung einzugehen, wenn die Realisierung der hohen Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar sei und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen seien. In jedem Fall sei der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots für sein beschädigtes Fahrzeug nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt sei und er ohnehin bereit sei, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötige der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, müsse er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen (OLG Frankfurt a.M., 22 U 49/08).

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Verkehrsunfallrecht: Gefährliches Wendemanöver

Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Audifahrer, der an einer Kreuzung wenden wollte. In diesem Moment setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß. Bei diesem Unfall wurde der Audi an der linken Seite beschädigt. Der linke vordere Kotflügel, die linke vordere Tür und das hintere linke Seitenteil wurden gestaucht und verschrammt, die Stoßleiste beschädigt. Insgesamt entstand ein Schaden von etwas über 6.000 Euro. Davon wollte der Audifahrer zumindest die Hälfte von dem Peugeotfahrer erstattet haben. Schließlich sei er ihm hineingefahren. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er könne nichts für das Wendemanöver des Audifahrers. Dieser erhob daraufhin Klage.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Sie machte deutlich, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden spreche, wenn sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver ereigne. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten sei. Eine solche unklare Verkehrslage liege vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage auch, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten. Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können (AG München, 345 C 15055/09).

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Abschleppkosten: Heranziehung bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig

Parkt ein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Gehweg, kann der Halter nicht in jedem Fall zu den Abschleppkosten herangezogen werden. Dies ist ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeugs anzustellen.

Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht (VG) Trier einem Kläger recht. Stein des Anstoßes waren drei seit mehreren Wochen auf einem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger). Nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten, ließ die Stadt die Fahrzeuge abschleppen. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Anschließend beschwerte sich der Kläger, ein Besitzer einer Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin verlangte die Stadt von ihm die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000 EUR erstattet. Der Kläger war der Ansicht, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Auch sei der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit weit höheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher Pkws verbunden gewesen sei. Dies hätte die Stadt angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Sie sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Stadt zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden (VG Trier, 1 K 677/09.TR).

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Geschwindigkeitsmessung: Messverfahren beim Messgerät ES 3.0

In manchen Fällen lohnt es sich, das Messverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Lübben. Dort hatte bei einer Messung mit dem Messgerät ES 3.0 die in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbar" gekennzeichnete Fotolinie gefehlt. Das Gericht entschied, dass daher nicht klar erkennbar sei, ob es sich bei dem gemessenen Kfz tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handele und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation stehe. Die Messung sei daher unverwertbar (AG Lübben, 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10)).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juli 2010

Im Monat Juli 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 12.7.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 9.7.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 12.7.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 9.7.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.7.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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