Monatsbrief April 2010

WCR-B-04-2010

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Teilzeit während der Elternzeit - Wie berechnet sich die Abfindung bei einer Kündigung?

Die Entlassungsentschädigung (Abfindung) für einen in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Elternzeit auf Teilzeitbasis weiterbeschäftigt und währenddessen fristlos entlassen wird, berechnet sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts. Eine Verkürzung der Entschädigung ist rechtswidrig.

Diese Grundsatzentscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH), vor dem eine unbefristet in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin geklagt hatte. Nach der Geburt ihres Kindes hatte sie mit dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit auf Teilzeitbasis zu halbierten Bezügen vereinbart. Noch vor Ablauf der Elternzeit wurde ihr mit sofortiger Wirkung gekündigt. Sie erhielt zwar eine Entlassungsentschädigung in Höhe von zehn Monatsgehältern. Diese berechnete der Arbeitgeber aber auf der Grundlage ihres für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Gehalts.

Hierin sahen die Luxemburger Richter einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Nach der europäischen „Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“ müssten Ansprüche, die eine Arbeitnehmerin zu Beginn eines „Elternurlaubs“ bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der nachwuchsbedingten Beschäftigungsreduzierung uneingeschränkt bestehen bleiben. So werde gewährleistet, dass sich die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit hinsichtlich ihrer Rechte in derselben Situation wie vorher befände.

Nationale Regelungen, die zu einer Herabsetzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Leistungsansprüche führen, seien geeignet, Arbeitnehmer davon abzuhalten, „Elternurlaub“ zu nehmen. Gleichzeitig hielten sie Arbeitgeber dazu an, bevorzugt solche Beschäftigte zu entlassen, die sich in Elternzeit befinden. Daher war die Entlassungsentschädigung vorliegend auf Basis des Gehalts für eine Vollzeitstelle zu berechnen (EuGH, C-116/08).

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Aufhebungsvertrag: Keine Altersdiskriminierung, wenn Angebot auf jüngere Arbeitnehmer beschränkt wird

Nimmt der Arbeitgeber die über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein 1949 geborener Arbeitnehmer, der seit 1971 bei seinem Arbeitgeber tätig war. Im Betrieb waren betriebsbedingte Beendigungskündigungen tariflich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber gab daher bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Der Arbeitgeber behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies er zurück. Der Kläger zog daraufhin vor Gericht, um ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu erhalten, das eine Abfindung i.H.v. ca. 170.000 EUR umfassen sollte.

Seine Klage blieb jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter fehle es bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Den älteren Arbeitnehmern bleibe ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie würden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolge wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Arbeitgeber seien im Rahmen eines geplanten Personalabbaus nicht gezwungen, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen geschlossen habe und damit von seiner selbst gesetzten Regel abgewichen sei. Der Arbeitgeber sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen (BAG, 6 AZR 911/08).

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Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll

Entwendet ein Arbeitnehmer eines Entsorgungsbetriebs im Müll gefundene Gegenstände, rechtfertigt dies nicht automatisch eine Kündigung.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einem Abfallentsorgungsunternehmen seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt war. Er hatte in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton mit einem Kinderreisebett gefunden. Ohne den Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen, nahm er das Bett mit nach Hause. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und warf ihm Diebstahl vor. Der Arbeitnehmer sei durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung erlaubt sei.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war erfolgreich. Sowohl das Arbeitsgericht in erster Instanz als auch das LAG hielten die Kündigung für unverhältnismäßig. Das LAG machte deutlich, dass zwar ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vorliege, der grundsätzlich einen „Kündigungsgrund an sich“ darstelle. Doch auch wenn der Arbeitnehmer bereits entsprechend abgemahnt worden sei, habe im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers im Ergebnis Vorrang. Dies gelte vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenen Arbeitsverhältnisses und des fehlenden wirtschaftlichen Werts der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache (LAG Baden-Württemberg, 13 Sa 59/09).

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AGG: Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, löst keinen Entschädigungsanspruch aus

Die an einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufgrund der ethnischen Herkunft dar.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Arbeitnehmerin. Diese war langjährig als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad beschäftigt. Der Arbeitgeber forderte sie zweimal erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Grund war, dass es in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen kam. Nachdem die Frau lange Zeit arbeitsunfähig krank gewesen war, machte ihr der Arbeitgeber nochmals deutlich, dass eine sprachliche Verständigungsmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit den Kollegen im Kassen- und Servicebereich Grundvoraussetzung sei. Die Arbeitnehmerin solle ihren Widerstand gegenüber der Sprache des Landes aufgeben. Hierdurch fühlte sich diese aufgrund ihrer Nationalität diskriminiert und forderte eine Entschädigung.

Ihre Klage blieb jedoch vor dem LAG ohne Erfolg. Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stelle nach Ansicht der Richter keine Belästigung nach dem AGG dar. Die als unerwünscht empfundene Aufforderung erfolgte erkennbar nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Für den Arbeitgeber habe weder die Herkunft der Arbeitnehmerin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle gespielt. Vielmehr habe er sie zum Besuch eines Sprachkurses aufgefordert, weil sie deren Deutschkenntnisse für unzureichend hielt. Auslöser für die Aufforderung sei also nicht die jugoslawische Herkunft der Frau, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz. Nach der Entscheidung liege auch keine mittelbare Diskriminierung vor. Denn nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise sei eine Belästigung im Sinne des AGG. Es müsse hinzukommen, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen werde. Hiervon könne auch bei einer mit Nachdruck geforderten Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht ausgegangen werden. Durch die Kritik wegen der mangelnden Sprachkompetenz werde einem ausländischen Arbeitnehmer nicht dessen Würde abgesprochen (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 158/09).

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Baurecht

Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses

Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird.

Das ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen. Nach Ansicht der Richter entsteht ein Rückforderungsanspruch aber auch, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat. Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Abzustellen sei auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren sei und hierfür fachkundige Beratung benötige. Der Vorschuss müsse dagegen trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückgezahlt werden, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden sei oder es feststehe, dass er alsbald verbraucht werden wird (BGH, VII ZR 108/08).

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Baugenehmigung: Die Rechte sind übertragbar

Da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht keine Voraussetzung für die Antragstellung ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch derjenige, der nicht Eigentümer ist, Bauherr sein kann.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit um Schadenersatz wegen einer zu Unrecht abgelehnten Baugenehmigung für zwei Windenergieanlagen. Geklagt hatte eine Gesellschaft, die sich zuvor alle Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung von dem ursprünglichen Antragsteller hatte abtreten lassen. Die Behörde lehnte den Antrag schließlich u.a. mit der Begründung ab, die Gesellschaft sei nie Bauherrin gewesen. Daher habe ihr gegenüber keine Amtspflicht auf Erteilung der Baugenehmigung bestanden.

Das OLG sah das jedoch anders. Die Rechte und Pflichten aus einer Baugenehmigung könnten abgetreten werden. Schließlich sei eine Baugenehmigung nicht personenbezogen, sondern habe eine dingliche Wirkung bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben. Sie wirke nach der Bauordnung auch für den Rechtsnachfolger. Weder Antragsteller noch Rechtsnachfolger müssten Grundstückseigentümer sein. Eine Nutzungsbefugnis reiche. Diese sei hier auch wirksam auf die Gesellschaft übertragen worden. Dieser gegenüber hätten daher Amtspflichten bestanden. Die Amtspflichten seien auch verletzt worden. Die Baugenehmigung hätte daher erteilt werden müssen (OLG Düsseldorf, 18 U 73/08).

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Sachverständige: Verlängerung der öffentlichen Bestellung nach Erreichen der Altersgrenze

Die Altersgrenze bei Erreichen des 68. Lebensjahres in der Sachverständigenordnung einer IHK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Verlängerung um weitere drei Jahre ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Sachverständige über eine außergewöhnliche Qualifikation auf einem Mangelgebiet verfügt. Ein Ausnahmefall ist dagegen nicht gegeben, wenn auf dem betreffenden Sachgebiet ausreichend Sachverständige zur Verfügung stehen.

Diese Klarstellung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVG) im Fall eines Architekten, der für das Sachgebiet Immobilienbewertung öffentlich als Sachverständiger bestellt war. Dieser hatte nach Erreichen des 68. Lebensjahres die Verlängerung seiner Bestellung auf weitere drei Jahre beantragt. Die IHK lehnt die Verlängerung ab. Es gebe für dieses Sachgebiet ausreichend Sachverständige. Außerdem sei das Vorliegen einer besonderen Sachkunde zweifelhaft, weil zwei vorgelegte Gutachten fehlerhaft seien.

Die Klage des Sachverständigen gegen die Ablehnung der Verlängerung blieb erfolglos. Er habe nach Ansicht der Richter nicht nachweisen können, dass er über eine außergewöhnliche Qualifikation verfüge und sein Sachgebiet Immobilienbewertung ein sog. Mangelgebiet sei. Auch trage er durch den Wegfall der Bestellung keinen Ansehensverlust davon. Für seine noch nicht abgeschlossenen Gutachtenaufträge habe ihm die Kammer eine zusätzliche Auslauffrist zugestanden. Der Erlöschenstatbestand bei Erreichen der Altersgrenze sei rechtlich nicht in gleicher Weise zu handhaben wie das Erlöschen durch Fristablauf mit anschließender Neubestellung (BayVG, M 16 K 09.3043).

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Familien- und Erbrecht

Kindesunterhalt: Titulierungsinteresse auch ohne vorherige Aufforderung des Schuldners

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren um die Kostenquote aus dem Unterhaltsrechtsstreit. Eine geschiedene Frau hatte zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder begehrt. Ihr geschiedener Mann hatte die Forderung zum Großteil anerkannt, hinsichtlich eines Teils jedoch Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu Unterhaltszahlungen, die noch über dem anerkannten Betrag lagen. Zudem wurden ihm die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein sofortiges Anerkenntnis in Betracht komme, wenn der Unterhaltsschuldner nicht zuvor zur Titulierung des Sockelbetrags aufgefordert worden ist. Nach der Zivilprozessordnung müsse der Beklagte bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen, wenn er zur Klage keinen Anlass gegeben habe. Dies gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht. So bestehe nämlich ein Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt, wenn der Schuldner nur Teilleistungen erbringe und das Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt gerichtet sei. Ein Unterhaltsschuldner, der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe dem Unterhaltsgläubiger Veranlassung zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass er zuvor zur außergerichtlichen Titulierung aufgefordert wurde. Die Titulierung würde sich nur auf einen Teil des Unterhalts beziehen und der Rest ohnehin gerichtlich geltend gemacht. Folge wäre, dass im Fall des Obsiegens zwei Titel gegeben seien, aus denen vollstreckt werden müsse. Dies solle verhindert werden (BGH, XII ZB 207/08).

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Pflegeleistung: Umzug des pflegebedürftigen Familienangehörigen in ein Pflegeheim

Die Vereinbarung von künftiger Pflege als Gegenleistung bei der Übertragung eines Grundstücks kann für die Betroffenen häufig zu einem Streitpunkt mit dem Sozialhilfeträger führen.

So war es im Fall eines Sohnes, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Vaters übernommen hatte. Als der Vater in ein Pflegeheim verzog, konnte der Sohn seine Leistung nicht mehr erbringen. Der Sozialhilfeträger, der für die Heimkosten aufkam, verlangte daraufhin vom Sohn eine Zahlung wegen ersparter Aufwendungen. Er setzt die Ersparnis für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 mit monatlich 225 EUR und für die hauswirtschaftliche Tätigkeit mit monatlich 75 EUR an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zugunsten des Sohnes. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich der Übertragungsvereinbarung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung im Zweifel kein hypothetischer Parteiwille entnehmen lassen könne, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten solle. Könne die Pflegeleistung wie hier aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erbracht werden, sei die Gegenleistungspflicht damit erloschen (BGH, V ZR 132/09).

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Kindesbetreuung: Betreuungs-Wechselmodell muss Kindeswohl nicht entsprechen

Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines getrennt und in Scheidung lebenden Ehepaars. Anlässlich des Auszugs des Vaters vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen. Danach wurden die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten. Die Mutter ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr. Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.

Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens änderten die Richter die bisherige Regelung ab. Nach der Entscheidung haben die Kinder nun ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter. Der Vater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauffolgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat er in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Mutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht. Nach Ansicht der Richter entspreche die Fortsetzung des bisherigen Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen würden ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder fordern. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne das Wechselmodell nicht funktionieren. Diese Grundvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Wechselmodell fehle für die Kinder ein Lebensmittelpunkt. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotenzial. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht möglich. Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Mutter, den Vater regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter (OLG Koblenz, 11 UF 251/09).

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Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

Zwar sind nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Das gelte aber nur für den Fall, dass sie hiermit im engen Zusammenhang stehen. Die vorzeitige Kreditablösung stehe aber höchstens in einem entfernten Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und sei damit keine sonstige Nachlassverbindlichkeit. Zudem beruhe die Kündigung der Kredite nicht auf dem Willen des Erblassers.

Wichtig: Auch aus den gesetzlichen Vorschriften zur Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften ergebe sich für die Erben keine Notwendigkeit zur vorzeitigen Kreditablösung. Denn eine Auseinandersetzung sei auch ohne die Kreditablösung möglich. Die Umschreibung geerbter Grundstücke gelinge auch mit bestehenden Darlehen, so das FG (FG Köln, 9 K 204/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Eigenbedarf: Für Nichte darf gekündigt werden

Die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters ist wirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 85-jährigen Frau, die von ihrer Eigentumswohnung in eine nahe gelegene Seniorenresidenz umgezogen war. Sie vermietete ihre Wohnung. Zwei Jahre später übertrug sie das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte. Diese verpflichtete sich im Gegenzug, auf Lebenszeit den Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege ihrer Tante zu übernehmen. Dazu wollte sie in die Wohnung einziehen, um nahe bei der Tante zu wohnen. Diese kündigte der Mieterin daraufhin wegen Eigenbedarfs. Der Mieter wollte jedoch nicht ausziehen.

Die Räumungsklage hatte Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Nichte als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Die Eigenbedarfskündigung sei deshalb berechtigt. Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt seien, dass es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter bestehe (BGH, VIII ZR 159/09).

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Schönheitsreparaturen: Außenanstrich von Türen und Fenstern ist nicht geschuldet

Vermieter können im Mietvertrag nicht jede Renovierungsmaßnahme auf den Mieter abwälzen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung keine Schönheitsreparaturmaßnahmen mehr seien. Diese Arbeiten würden nicht mehr nur der für Schönheitsreparaturen typischen Beseitigung von Gebrauchsspuren dienen. Sie seien vielmehr dem Bereich der darüber hinausgehenden Instandhaltungsarbeiten zuzurechnen. Entsprechende Vereinbarungen in Mietverträgen seien daher unwirksam (BGH, VIII ZR 48/09).

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Schadenersatz: Diskriminierung wegen der Hautfarbe bei der Vermietung

Wer einen Mietinteressenten schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückweist, muss diesem Schadenersatz leisten.

Das musste sich ein Immobilienverwalter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Auf dessen Annonce hatte sich ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft gemeldet, das sich für die angebotene Wohnung interessierte. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG hielt den Anspruch für begründet und verurteilte den Immobilienverwalter zur Zahlung von 5.056 EUR Geldentschädigung und Schadenersatz. Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet“, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evtl. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei. Der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren. Die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen (OLG Köln, 24 U 51/09).

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Nebenkostenabrechnung: Fotografieren der Belege erlaubt...

Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit dabei die Gefahr einer möglichen Beschädigung der Belege nicht besteht. Erlaubt ist insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Streit zwischen Mieterin und Vermieter einer Wohnung. Auslöser des Streits war eine Nebenkostenabrechnung, mit der die Mieterin nicht einverstanden war. Sie verlangte Einsicht in die Belege. Bei einem Treffen im Büro des Vermieters wollte der Bekannte der Mieterin die Belege abfotografieren. Dem widersprach allerdings der Vermieter. Daraufhin erhob die Mieterin Klage. Das Abfotografieren sei notwendig, um die Belege überprüfen zu können. Dem Vermieter entstünde dadurch auch kein Nachteil. Der Vermieter war der Ansicht, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, warum sie eine Ablichtung von einem Beleg benötige.

Der zuständige Richter gab der Mieterin recht: Ihr könne im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht nicht verwehrt werden, handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen. Andernfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden. Die Kontrolle durch den Mieter würde auf das beschränkt werden, was bei erster Betrachtung sofort erkennbar sei, eine eingehende Überprüfung wäre nicht möglich. Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften. Insofern nutze die Mieterin lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten. Es wäre umgekehrt treuwidrig, die Mieterin auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen zu verweisen (AG München, 412 C 34593/08).

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Verbraucherrecht

Autokauf: Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe ist ein Sachmangel

Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe ist im Regelfall ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar gekauft hatte. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug war jedoch nicht „Le Mans Blue Metallic“, sondern schwarz. Der Käufer verweigerte daraufhin die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. In den ersten Instanzen wurde der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt.

Seine Revision zum BGH hatte dagegen Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Das gelte auch, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs. Sie gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung (BGH, VIII ZR 70/07).

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Schmerzensgeld: Gemeinde haftet für gefährlichen Bolzplatz

Kommt eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht auf einem ihrer öffentlichen Bolzplätze nicht nach, haftet sie für einen dadurch entstehenden Schaden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG). Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Bolzplatz einer Gemeinde Fußball gespielt hatte. Der Bolzplatz war umrandet mit einem Maschendrahtzaun, der sich aufgrund von Vandalismus seit Längerem in einem verwahrlosten Zustand befand. An manchen Stellen existierten nur noch vereinzelte Spanndrähte. Als der Mann einem über das Spielfeld hinaus geschossenen Ball hinterherlief, pralle er mit dem Hals gegen einen solchen Spanndraht und stürzte zu Boden. Hierbei verletzte er sich erheblich (querlaufende Prellmarke am Hals, Schürfwunden und Schwellungen in Augenhöhe im Gesicht und am Ellenbogen). Wegen seiner Verletzungen verlangte er nun von der Gemeinde Schmerzensgeld.

Vor dem OLG wurde ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR zugesprochen. Die Richter stellten fest, dass die Benutzung des Bolzplatzes wegen der stark beschädigten Zaunanlage gefährlich gewesen sei. Deshalb und weil sie als Eigentümerin und Betreiberin des Bolzplatzes ihren Sicherungspflichten nicht genügend nachgekommen sei, hafte die Gemeinde. Zwar könne und müsse nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Allerdings müsse sich eine Sport- und Spielanlage aber in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Da die Gemeinde den schadhaften und gefährlichen Zustand des Zaunes gekannt und den ständigen Vandalismus quasi sehenden Auges toleriert habe, ohne den Zaun ganz zurückzubauen oder durch einen stabileren zu ersetzen, hafte sie wegen Verletzung ihrer allgemeinen (privatrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht. Weil der Fußballspieler den schadhaften Zustand des Zaunes kannte, gab es allerdings Abstriche bei der Höhe des Schmerzensgelds. Auch wenn er die Gefahr im Eifer des Gefechts nicht richtig eingeschätzt und beachtet habe, sowie den einzelnen Spanndraht in der Spielsituation möglicherweise gar nicht wahrgenommen habe, sei der Fußballspieler nach Ansicht der Richter an dem Unfall doch in erheblichem Maße selbst schuld. Er müsse sich daher eine Mitschuld anrechnen lassen (Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 594/09).

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Fitnessstudio: Barzahlung kann nicht plötzlich ausgeschlossen werden

Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung.

Das musste sich ein Fitnessstudiobetreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen. Die ersten beiden Monatsbeiträge bezahlte die Kundin auch in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Kurz darauf sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate. Die Kundin verließ daraufhin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber verlangte gleichwohl noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von ihr.

Vor dem Amtsgericht München war er mit seiner Klage jedoch nicht erfolgreich. Die zuständige Richterin machte deutlich, dass die Kundin den Vertrag habe fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrags dar. Die Kundin habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offengelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung, drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewünscht. Die Kundin habe sich darauf aber nicht eingelassen. Die Vorauszahlungsforderung berechtige die Kundin zur fristlosen Kündigung. Der Studiobetreiber habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Kundin davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen (AG München, 271 C 1391/09).

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Friedhofszwang: Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück

Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines 75-jährigen, der bei der Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt hatte. Dort sollte seine Urne beigesetzt werden. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte die Kreisverwaltung diesen Antrag ab.

Alle Rechtsmittel gegen die Ablehnung blieben erfolglos. Das OVG verdeutlichte, dass das deutsche Bestattungsrecht eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zulasse, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofszwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11390/09.OVG).

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Verkehrsrecht

Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars

Für die vorzeitige Aufhebung der Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis kann es ausreichend sein, wenn der Täter ein Gruppenaufbauseminar unter Leitung eines anerkannten Fachpsychologen durchgeführt hat, der ihm als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine erneute Trunkenheitsfahrt attestiert.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig im Fall eines Mannes, der nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ein Aufbauseminar der DEKRA absolviert hatte. Nun wollte er die Sperrfrist abkürzen, bis zu der ihm keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden durfte. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine vorzeitige Aufhebung der Sperre voraussetze, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der Täter im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet sei. Hierbei könne insbesondere Berücksichtigung finden, dass er durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt habe. Das hat das LG hier bejaht. Aus der Teilnahmebestätigung habe sich ergeben, dass die Schulung durch einen amtlich anerkannten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie durchgeführt worden sei. Die Richter haben dieser vorgelegten Bestätigung auch eine individuelle fachpsychologische Einschätzung des Rückfallrisikos und der Gefährdungslage des Betroffenen entnommen. Zwar habe es sich bei dem Seminar um eine Gruppenmaßnahme gehandelt. Es werde dem Betroffenen durch den Seminarleiter jedoch als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine neuerliche Trunkenheitsfahrt attestiert. Diese Einschätzung resultiere nicht aus dem Fakt der Teilnahme an dem Seminar generell, sondern anhand der durch den Betroffenen erbrachten und in der Bescheinigung genannten Kursleistungen.

Fazit: Auf den Inhalt der Bestätigungen kommt es entscheidend an, soll die Teilnahme an einem „Aufbauseminar“ den gewünschten Effekt hinsichtlich der Sperrfrist haben (LG Leipzig, 6 Qs 47/09).

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Unfallschadensrecht: Bei unklarem Unfall wird der Schaden geteilt

Bleibt der Hergang eines Verkehrsunfalls auf einer Bundesautobahn ungeklärt, wird der Schaden aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge geteilt.

Nach dieser Regel verfuhr das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Autofahrerin, die auf der Autobahn einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Sie behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners zurückzuführen. Dieser sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Sie verlangte ihren Schaden in Höhe von 7.700 EUR ersetzt. Der Unfallgegner behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs habe abbremsen müssen. Das Fahrzeug der Klägerin sei dann auf ihn aufgefahren.

Das LG gab der Klage zur Hälfte statt und wies sie im Übrigen ab. In der Beweisaufnahme hatte sich nicht klären lassen, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Weder die Einvernahme der Zeugen noch ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnten den Hergang des Unfalls eindeutig klären. Auch konnte sich keine der Parteien auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen. Ein solcher komme in Betracht, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem üblichen Muster abzulaufen pflege. Dann sei dieser Ablauf im Regelfall als bewiesen anzusehen. Hier waren beide denkbaren Varianten - Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel - typische Vorgänge auf Autobahnen, die häufig zu Unfällen führen. Daher hat das LG den Schaden geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch eingeschätzt wurde (LG Coburg, 11 O 650/08).

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Unfallschadensrecht: Parken will gelernt sein...

Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt sozialüblich und allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, muss er den Schaden selbst tragen. Eine gesonderte Warnung durch den Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Dieser hatte sich bei seinem Einkauf entschlossen, in der Nähe der Eingangstür zu parken. Dazu fuhr er auf den Platz vor der Eingangstür, merkte aber dann, dass der Platz dort sehr beengt war. Als er gerade wieder rückwärts herausfahren wollte, öffnete sich automatisch die Eingangstür zur Filiale des Supermarktes nach außen. Dabei stieß sie gegen den linken vorderen Kotflügel des Pkw. Es entstand eine Beule, deren Beseitigung 1261 EUR kostete. Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarkts ersetzt bekommen. Er argumentierte, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die sich rasch und selbstständig nach außen öffnende Türe stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, auf die durch keinerlei Schilder hingewiesen werde. Weil der Supermarktbetreiber eine Zahlung ablehnte, kam es zum Prozess.

Vor dem AG wurde die Klage des Autofahrers jedoch abgewiesen. Die Richterin konnte nicht erkennen, dass eine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei. Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt. Gerade bei einem Supermarkt mit vielen Parkplätzen stelle dies einen üblichen Komfort für einkaufende Kunden mit Einkaufswagen dar. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen sei nicht erforderlich. Es sei optisch erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür handele. Schwingtüren schwingen üblicherweise nach außen, da dies im Falle einer Panik besser sei. Dazu komme noch, dass es sich bei dem Platz vor der Tür um keinen Parkplatz gehandelt habe. Unabhängig von der Beengtheit und der fehlenden Markierung ergebe sich das bereits aus der Tatsache, dass ein Parken vor der Tür deren Benutzung unmöglich machen würde. Kunden, insbesondere solche mit Einkaufswägen, könnten die Tür nicht mehr passieren. Der Supermarktbetreiber habe also auch nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren hätten, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nicht parken dürften (AG München, 281 C 16247/09).

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Abschleppkosten: Autofahrer muss für begonnenen Abschleppvorgang zahlen

Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Autofahrers, der am Rosenmontag gegen 9:30 Uhr seinen Pkw in einer im Zugweg des Rosenmontagszugs liegenden Straße in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen abgestellt hatte. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Autofahrer vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Stadt forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten von dem Autofahrer. Nachdem dessen Widerspruch gegen den Kostenbescheid erfolglos blieb, erhob er Klage. Zur Begründung verwies er u.a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.

Das VG wies die Klage jedoch ab. Der Autofahrer, so die Richter, müsse die erhobenen Kosten zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Autofahrer könne sich hier nicht darauf berufen, dass aufgrund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, an der betreffenden Stelle zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Autofahrer habe auch keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten. Die Anordnung der Stadt, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen (VG Koblenz, 4 K 536/09.KO).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2010

Im Monat April 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 12.4.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 9.4.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 12.4.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 9.4.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 15.4.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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