Monatsbrief Dezember 2009

WCR-B-12-2009

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung bei unwahren ehrverletzenden Kündigungsgründen

Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung, kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.

Dies kann nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht. Betroffen war eine langjährig beschäftigte Altenpflegehelferin in einer Seniorenwohnanlage. Der Arbeitgeber warf ihr vor, eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die Pflegerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der Altenpflegerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die hiergegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers blieb erfolglos.

Das LAG stellte fest, dass die Kündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig sei. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Altenpflegerin über 10 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Auflösungsantrag sei ebenfalls begründet. Auch wenn der Arbeitgeber die Behauptung, die Pflegerin habe die Bewohnerin „angerempelt“ oder „umgerannt“ inzwischen in „gestreift“ modifiziert habe und nunmehr vortrage, die Pflegerin habe sich nicht „ausreichend“ um die Bewohnerin gekümmert, stünden die zuvor erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber habe die Pflegerin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Altenpflegerin vorliegend nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 105/09).

Zum Anfang


Urlaubsrecht: Arbeit im Betrieb des Ehemannes ist erlaubt

Die körperliche Erholung gehört nicht zum geschützten Urlaubszweck.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln könne dem Arbeitnehmer daher nicht verboten werden, während seines Urlaubs im Betrieb des Ehepartners mitzuarbeiten. Derartige Tätigkeiten seien zudem regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen. Die Richter erklärten daher eine Kündigung für unwirksam, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil die Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs den Weihnachtsmarktstand ihres Ehemannes betreute (LAG Köln, 2 Sa 674/09).

Zum Anfang


Kündigungsrecht: Raucherpausen ohne Ausstempeln können fristlose Kündigung rechtfertigen

Legt der Arbeitnehmer trotz einschlägiger mehrfacher Abmahnung an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Raucherpause ohne Ausstempeln ein, kann dies ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sein.

Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Duisburg sagen lassen. Er war im Laufe des Jahres mehrfach abgemahnt worden, weil er Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb des Arbeitgebers galt die Regelung, dass bei einer sogenannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Als der Arbeitgeber feststellte, dass der Arbeitnehmer erneut an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte, sprach er die fristlose Kündigung aus.

Zu Recht entschied das Arbeitsgericht. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den der Arbeitnehmer auch keine nachvollziehbare Begründung liefern konnte, sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre (Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 1336/09).

Zum Anfang


Kündigungsrecht: Bei Betriebsstilllegung ist Kündigung auch während der Elternzeit möglich

Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Elternzeit, kann ihm gleichwohl gekündigt werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird.

Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer schwangeren Arbeitnehmerin, die drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen wollte. Wegen Insolvenz des Arbeitgebers stellte dieser seinen Betrieb ein. Die zuständige Behörde genehmigte die Kündigung der Arbeitnehmerin unter der Bedingung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit wirksam werde. Die Richter hielten diese Einschränkung jedoch nicht für erforderlich. Die dauerhafte Stilllegung eines Betriebs stelle einen besonderen Fall dar. Sie ermächtige die Behörden, einer Kündigung während der Elternzeit zuzustimmen. Durch das Kündigungsverbot solle die Arbeitnehmerin nur vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Ihr Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei dagegen nicht schützenswert (BVerwG, 5 C 32/08).

Zum Anfang



Baurecht

Abschlagszahlung: Anspruch erlischt mit Abnahme und Stellung der Schlussrechnung

Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal seine bisherige Rechtsprechung. Gleiches gelte nach der Entscheidung, wenn die Abnahme erfolgt sei, die Leistung des Auftragnehmers fertiggestellt und die Frist abgelaufen sei, binnen derer der Auftragnehmer die Schlussrechnung einzureichen habe. Daran ändere nach Ansicht der Richter nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden sei. Diese Klage könne, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden (BGH, VII ZR 205/07).

Zum Anfang


Hauskauf: Baujahr des Hauses ist kaufentscheidend

Bleibt ein Haus über Jahre im Rohbau stecken, muss der Verkäufer den Käufer hierüber unterrichten.

Das musste sich der Verkäufer eines Hauses vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock sagen lassen. Er hatte ein Haus verkauft und dabei das Baujahr mit 1989 angegeben. Tatsächlich war der Bau jedoch bereits 1976 begonnen worden. Wegen statischer Mängel stand es über 10 Jahre als Rohbau leer, bis der Verkäufer den Bau 1989 fertigstellte.

Die Richter gaben dem Käufer recht, der sich arglistig getäuscht fühlte und die Rückabwicklung des Kaufvertrags forderte. Sie verurteilten den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. Es liege auf der Hand, dass das Alter eines Hauses einen erheblichen wertbildenden Faktor darstelle. Dieser habe regelmäßig maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Käufers bezüglich des Kaufpreises, eines abzuschließenden Kaufvertrags und auf den Kaufabschluss selbst. Das gelte in besonderem Maße, wenn es sich wie hier um ein zu DDR-Zeiten errichtetes Gebäude handele. Aus dem Zeitraum der Erbauung könnten nämlich Rückschlüsse auf Qualität, Werthaltigkeit und Baustandard im Allgemeinen hinsichtlich der vorhandenen und verwandten Baumaterialien gezogen werden (OLG Rostock, 3 U 229/08).

Zum Anfang


Haftungsrecht: Beweis des ersten Anscheins für Risse durch Abbrucharbeiten

Beim Abbruch eines Gebäudes müssen Nachbarhäuser besonders gesichert werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einer aktuellen Entscheidung hin. In dem Streitfall waren in engem zeitlichen Zusammenhang mit Abbrucharbeiten auf einem Grundstück (Hausabbruch einschließlich Beseitigung der Bodenplatte) bei einem Nachbarhaus, das 28,5 m entfernt war, Risse an der zugewandten Außenwand aufgetreten. Diese gingen von einer Absenkung im Bereich des Kellers aus. Die Richter entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Risse durch die Abbrucharbeiten spreche. Könne der Bauherr dies nicht widerlegen, müsse er für den Schaden aufkommen (OLG Frankfurt a.M., 4 U 264/08).

Zum Anfang


Niederschlagswasserkanal: Grundstückseigentümer muss für erstmalige Herstellung bezahlen

Grundstückseigentümer müssen nicht erst dann einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals zahlen, wenn sie ihr Grundstück an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen haben. Für die Beitragspflicht genügt bereits die Anschlussmöglichkeit.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall einer Gemeinde, die im Zuge der Erneuerung einer Landesstraße mehrere Teilkanäle zur Beseitigung des Niederschlagswassers der angrenzenden Grundstücke verlegt hatte. Gegen die hierfür erhobenen Vorausleistungen setzten sich mehrere Grundstückseigentümer zur Wehr. Sie wandten ein, die Teilkanäle seien zur Entwässerung ihrer Grundstücke nicht erforderlich. Das Regenwasser könne an Ort und Stelle versickern.

Das OVG verneinte jedoch nur in einem Fall wegen der besonderen Umstände eine Beitragspflicht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die erstmalige Herstellung der Teilkanäle erforderlich sei. Mehrere Grundstücke seien zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Regenwassers auf die jeweilige Teileinrichtung angewiesen. Vier der Kläger hätten auch einen beitragsrechtlichen Vorteil von dem entlang ihres Grundstücks verlegten Kanal. Ein solcher Vorteil liege nicht erst vor, wenn die Grundstücke tatsächlich an den Kanal angeschlossen seien. Vielmehr bestehe die Beitragspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des OVG bereits, wenn das Grundstück tatsächlich an den Kanal angeschlossen werden könne. Diese Voraussetzung sei insbesondere auch bei den Grundstücken erfüllt, die derzeit noch nicht bebaut seien, aber Baulandqualität hätten. Insoweit komme es nicht allein auf die momentane Grundstücksnutzung an. Vielmehr seien die zukünftig zulässigen Nutzungsänderungen zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht stehe auch nicht die Möglichkeit entgegen, das Regenwasser auf einzelnen Grundstücken versickern zu lassen. Die Versickerungsmöglichkeit schließe die Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals nur aus, wenn das Regenwasser nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen auf den Grundstücken eines Baugebiets versickern solle und ein erstmals hergestellter Entwässerungskanal deshalb nicht erforderlich sei. Soweit die Klage eines Grundstückseigentümers Erfolg habe, beruhe dies auf dem besonderen Umstand, dass ihm in der Baugenehmigung für sein Wohnhaus aufgegeben worden sei, das Oberflächenwasser gerade nicht der Landesstraße zuzuführen, in welcher der neue Entwässserungskanal verlegt worden sei (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 11161/08.OVG, 6 A 11162/08.OVG, 6 A 11163/08.OVG, 6 A 11164/08.OVG, 6 A 11165/08.OVG).

Zum Anfang



Familien- und Erbrecht

Kindesunterhalt: Nebentätigkeit kann verpflichtend sein

Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, reicht aber das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu verstoßen. So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches Einkommen erzielen. Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter in diesen Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung sei unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden (OLG Naumburg, 3 WF 121/09).

Zum Anfang


Geschiedenenunterhalt: Kein unbefristeter Unterhalt bei fehlenden ehebedingten Nachteilen

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) ist zu befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an ihre vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Unterhaltsrechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Die Richter machten deutlich, dass im vorliegenden Fall kein ehebedingter Nachteil für die Frau entstanden sei. Sie habe nach der Scheidung nahtlos an ihre frühere Tätigkeit anknüpfen können. Für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bestehe daher keine Veranlassung (OLG Düsseldorf, II-8 UF 56/09).

Zum Anfang


Unterhaltsanspruch: Teilzeitarbeit als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit

Von einer Unterhaltsberechtigten kann grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit erwartet werden. Arbeitet sie nur in Teilzeit, kann dies gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen.

Das muss allerdings nicht in jedem Fall so sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Habe die Erwerbspflichtige durch ihre bisherige Teilzeitarbeit nämlich schon eine relativ gesicherte Position erworben (hier: Grundschullehrerin), reiche es aus, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit wird dadurch nicht begründet. Entsprechend liegen die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht vor, wenn die Erwerbspflichtige weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, 15 UF 86/08).

Zum Anfang


Sorgerecht: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern

Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten allerdings auch darauf aufmerksam, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben könne. So käme die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringe und dadurch das Wohl des Kindes gefährde (OLG Thüringen, 1 UF 143/09).

Zum Anfang


Erbrecht: Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft

Verfügt ein Erblasser zugunsten eines „Hartz IV“- Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, der von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 EUR gemacht hatte. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe. Das Jobcenter stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein.

Das SG lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in Fällen des sog. Behindertentestaments benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (SG Dortmund, S 29 AS 309/09 ER).

Zum Anfang



Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Wohnraummiete: Keine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen durch das Sozialamt

Der Vermieter ist nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn das Sozialamt, das die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, die Miete regelmäßig unpünktlich überweist.

Mit dieser Entscheidung stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter den Rücken. Dieser hatte ein Reihenhaus gemietet. Nach dem Mietvertrag war die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Als der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen wurde, übernahm das Jobcenter die Mietzahlungen. Diese gingen beim Vermieter jedoch immer erst um den 8. eines Monats ein. Der Vermieter mahnte die verspäteten Zahlungen an. Gleichwohl war das Jobcenter nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und verlangte die Räumung des Hauses.

Der BGH hielt diese Kündigung jedoch für unberechtigt. Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs müssten immer alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden. Es könne daher nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt werden. Vielmehr müsse bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Mieter auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sei und dass die eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhten, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit war. Bei der Abwägung müsse sich der Mieter ein etwaiges Verschulden des Jobcenters nicht zurechnen lassen. Das Jobcenter handele bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Es nehme vielmehr ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr (BGH, VIII ZR 64/09).

Zum Anfang


Nebenkosten: Kosten für Öltankreinigung können auf Mieter umgelegt werden

Ein Vermieter von Wohnraum ist berechtigt, die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umzulegen.

Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit über Betriebsnebenkosten. Geklagt hatte ein Mieter, der die teilweise Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verlangte. Nach seiner Ansicht sei er vom Vermieter zu Unrecht mit anteiligen Kosten für die Reinigung des Öltanks belastet worden.

Vor Gericht hatte er mit dieser Forderung jedoch keinen Erfolg. Der BGH beschied ihm nun, dass die Abrechnung des Vermieters korrekt sei. Die Kosten würden umlagefähige Betriebskosten darstellen. Ausdrücklich würden die Kosten der Anlagenreinigung zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören. Zur Anlage gehöre auch der Brennstofftank. Zudem diene die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung des Öltanks nicht der - nicht umlagefähigen - Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage. Sie erfolge vielmehr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit.

Hinweis: Der BGH hat weiter entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Sie dürften vielmehr - ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage (BGH, Urteil vom 14.2.2007, VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356) - grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen (BGH, VIII ZR 221/08).

Zum Anfang


Renovierung: Ersatzansprüche wegen Renovierung erst nach Mietende

Renoviert der Mieter mit Einverständnis des Vermieters die Räume erst nach Ende der Mietzeit, liegt kein „Vorenthalten“ im Sinne des Gesetzes vor.

Der Vermieter hat daher nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für diesen Zeitraum. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass Ansprüche auf Ersatz des Mietausfalls wegen verspäteter Rückgabe bestehen können (OLG Düsseldorf, I-24 U 109/08).

Zum Anfang



Verbraucherrecht

Reiserecht: Reiseveranstalter haftet für ungesicherte Stufe im Hotel

Ein Reiseveranstalter kann für die ungesicherte Stufe in einem Hotel mitverantwortlich sein.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. „Stufe“ des Anstoßes in dem Vertragshotel des Reiseveranstalters war ein 3,7 bis 5,4 cm hoher Höhenunterschied zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer. Sei dieser nicht auffällig kenntlich gemacht, hafte der Reiseveranstalter nach Ansicht der Richter grundsätzlich wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Stolpere ein Reiseteilnehmer also beim Verlassen des Zimmers über die Stufe, könne er den Sturzschaden ersetzt verlangen. Er müsse sich allerdings unter Umständen ein Mitverschulden entgegenhalten lassen (OLG Hamm, 9 U 192/08).

Zum Anfang


Autokauf: Typenschild auf Heckklappe kann Einfluss auf Vertrag haben

Das Typenschild auf der Heckklappe eines Fahrzeugs kann Auswirkungen auf den Kaufvertrag über das Fahrzeug haben.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Gestritten wurde hier über die Ausstattung eines Pkw. Der Käufer verwies auf die Heckklappe des gekauften Mercedes. Dort war der Schriftzug „4-matic“ angebracht, mit dem Mercedes die Allradfahrzeuge kennzeichnet. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch gar keinen Allradantrieb. Die Richter machten nun deutlich, dass in dem Schriftzug die stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu sehen sei, dass das Fahrzeug mit einem Allradgetriebe ausgerüstet sei. Da diese Beschaffenheit jedoch nicht vorliege, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer könne daher Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (OLG Hamm, 28 U 86/09).

Zum Anfang


Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Streit über Verkehrsverstoß auf dem Arbeitsweg

Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Radlers entschieden. Dieser war auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten worden. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw - offenbar versehentlich - in Bewegung. Dabei brach sich der Radfahrer das Waden- und Schienbein.

Den hierdurch entstandenen Schaden könne er jedoch von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt verlangen. Deren Schutz für Wegeunfälle umfasse nach Ansicht der Richter das Verhalten des Radfahrers nicht mehr. Er habe vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, S 5 U 298/08).

Zum Anfang


Hartz IV: Keine Berücksichtigung von Kosten für BMW-Leasing

Bei der Berechnung des Harz IV-Anspruchs kann ein Selbstständiger die Ausgaben für seinen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzen.

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Fall eines selbstständigen Videotheken- und Bistrobesitzers. Dessen Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Die Richter erläuterten den Grundsatz, dass derjenige Anspruch auf ergänzende Leistungen habe, der seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten könne. Er müsse aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern. Daher dürften von seinen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der BMW sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein Pkw der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringe (LSG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 143/09 B ER).

Zum Anfang


Hundesteuer: Nur die betrieblich notwendige Hundehaltung ist steuerfrei

Die Steuerpflicht für Hunde gilt nur für solche Tier nicht, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Geklagt hatte ein Landwirt, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hielt. Er trug vor, dass er den Hund ausschließlich zum Betrieb der Landwirtschaft halte. Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund treibe heranpreschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.

Dieser Argumentation vermochten sich die Richter jedoch nicht anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt. Die Rinderzucht des Landwirts könne auch ohne einen Hund betrieben werden. So müsse die auf der Weide eingezäunte Herde nicht zwingend von einem Hund bewacht werden. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung. Es begründe lediglich dessen Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13 Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewache, sei diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen Steuerermäßigung Rechnung getragen (VG Trier, 2 K 327/09.TR).

Zum Anfang



Verkehrsrecht

Haftungsrecht: Warnbeschilderung bei versenkbaren Straßensperren

Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich.

Dazu reichen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings treffe den Fahrzeugführer nach Ansicht der Richter ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinwegsetze und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfahre (OLG Hamm, 9 U 109/07).

Zum Anfang


Handyverbot: Keine Geltung für Festnetz-Mobilteil

Das gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein Bußgeld von 40 EUR verhängt. Der betroffene Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.

Die Vorinstanz hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes. Dieser Auslegung hat sich das OLG nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Die Richter sahen auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe (OLG Köln, 82 Ss-OWi 93/09).

Zum Anfang


Unfallschadensregulierung: Auch Autovermieter darf Anwalt nehmen

Ein gewerbliches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung (hier: Autovermieter) ist auch bei einem Verkehrsunfall mit eindeutiger Einstandspflicht des Unfallgegners berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen.

Hierauf wies das Amtsgericht Kassel im Fall eines Autovermieters hin. Einer seiner Pkw war in einen Unfall verwickelt worden, bei dem die volle Haftung der Gegenseite unbestritten war. Der Gesamtschaden betrug ca. 2.400 EUR. Mit der Abwicklung betraute der Autovermieter seinen Anwalt. Dessen Gebühren seien nach Ansicht des Gerichts nach Grund und Höhe als erstattungsfähig anerkannt. Zur Begründung verweist es auf die gestiegene Komplexität von Unfallregulierungen und den wachsenden Widerstand auf Versicherungsseite (Amtsgericht Kassel, 415 C 6203/08).

Zum Anfang


Verwaltungsrecht: „Partybikes" brauchen eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis

Die Benutzung eines sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren. Es wies damit den Antrag des Eigentümers eines Partybikes ab, der sich gegen eine Ordnungsverfügung richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.

Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle. Zumindest im vorliegenden Fall gehe sie über den Gemeingebrauch hinaus. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke mit Musik - Fassbier - und Partyspaß pur“ werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei. Der Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen - nicht ortsgebundenen - Selbstbedienungsausschank und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke (VG Düsseldorf, 16 L 1595/09).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Dezember 2009

Im Monat Dezember 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.12.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.12.2009.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.12.2009.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.12.2009.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.12.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.12.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang