Monatsbrief September 2009

WCR-B-09-2009

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Lohnerhöhung: Für Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer muss sachlicher Grund vorliegen

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Das verdeutlichte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers, der ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigte. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer um 2,5 Prozent. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich drei Jahre zuvor nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgelds von 50 Prozent des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot diesen 14 Arbeitnehmern die 2,5 prozentige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass sie die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehmen würden. Das lehnten sie jedoch ab.

Ihre Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den früheren Einkommensverlust der Arbeitnehmer mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da die Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hatten, können sie nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen (BAG, 5 AZR 486/08).

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Freiwillige Sonderzahlungen: Gleichbehandlung von Arbeitnehmern

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist er dabei allerdings an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben (BAG, 10 AZR 666/08).

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Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter hatten im Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der im Geschäftsbereich Com MD bei der S. AG beschäftigt war. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 29.8.05 über den Betriebsübergang ab 1.10.05. Am 9.8.06 schloss der Arbeitnehmer mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, demzufolge sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.06 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Mit Schreiben vom 22.12.06 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29.9.06 hatte die B. OHG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1.1.07 eröffnet. Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbeschäftigung sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen können. Er sei nämlich nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Revision der Beklagten dagegen die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die B. OHG nicht ordnungsgemäß war, sei die gesetzlich vorgesehene Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Der Arbeitnehmer habe sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Betriebserwerberin habe der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Auf diesen Umstand könne sich die S. AG berufen. Dabei komme es nicht darauf an, wann sie vom Abschluss des Aufhebungsvertrags Kenntnis erlangt hat (BAG, 8 AZR 357/08).

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Betriebsbedingte Kündigung: Wegfall von Arbeitsbedarf muss nachvollziehbar erläutert werden

Die Zusammenführung von zwei bisher voll ausgelasteten Arbeitsplätzen zu einem verbleibenden Arbeitsplatz bedarf einer besonderen substanziierten Begründung, die den hälftigen Wegfall des bisherigen Arbeitsbedarfs nachvollziehbar erläutert.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hin und erklärte die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitgebers für unwirksam. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass die pauschale und schlagwortartige Begründung einer betriebsbedingten Kündigung, durch die Zusammenlegung zweier Arbeitsplätze sei ein Vollzeitarbeitsplatz entfallen, nicht ausreiche. Das sei keine ausreichende Darlegung der betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber müsse vielmehr konkret darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet habe, und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken würden. Hierbei müsse auch das bisherige Arbeitsvolumen der Vollzeitstellen hinreichend konkret dargelegt werden (LAG Köln, 3 Sa 781/08).

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Baurecht

Vertragsinhalt: Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen

Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren.

Diese Grundsätze stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Bauherrn und Bauunternehmer auf. Die Richter machten deutlich, dass die vertragliche Bezugnahme auf eine „Schalldämmung nach DIN 4109“ nicht die Annahme zulasse, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart. Diese Werte seien nämlich üblicherweise keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen. Sie genüge den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards nicht, da sie lediglich Eckwerte für unzumutbare Belästigungen für Menschen in Aufenthaltsräumen betreffe. Der Bauherr könne also nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspreche (BGH, VII ZR 54/07).

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Architektenrecht: Haftungsbegrenzung bei Beauftragung eines Sonderfachmanns

Hat der Auftraggeber für einen konkreten spezifischen Bereich oder ein bestimmtes Gewerk einen Sonderfachmann mit der Objektüberwachung beauftragt, scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ist die Haftung des Architekten jedoch weiterhin möglich, wenn Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweilige Gewerk oder die betreffende Ausführung (zum Beispiel unzureichende Isolierung des Kachelofens im Bodenbereich) auch in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert (OLG Düsseldorf, 21 U 21/08).

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Werkvertrag: Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt vor Preissteigerungen

Überschreitet die Schlussrechnung des Bauunternehmers den Kostenvoranschlag um ca. 10 Prozent, berechtigt dies den Bauherrn nicht zur Kürzung der Rechnung.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und gab der Zahlungsklage einer Fensterbaufirma statt. Diese hatte einen Kostenvoranschlag über 22.400 EUR erstellt. Am Ende belief sich die Schlussrechnung jedoch auf 27.100 EUR. Der Bauherr bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis, der Fensterbauer forderte die seiner Meinung nach offenstehende Differenz.

Das LG gab dem Bauunternehmen weitgehend recht. In der Schlussrechnung waren auch Arbeiten im Wert von 2.300 EUR abgerechnet, die im Angebot nicht enthalten waren. Sie beruhten auf Zusatzaufträgen des Bauherrn. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorlag, die einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn hätte begründen können, mussten diese zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung belief sich damit auf 2.400 EUR oder rund 10 Prozent. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung. Es kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen war (LG Coburg, 12 O 81/09).

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Abwassergebühren: Gartenbewässerung muss bei Gebührenberechnung berücksichtigt werden

Kann ein Grundstückseigentümer mithilfe eines Wasserzählers nachweisen, dass ein Teil des bezogenen Wassers für die Gartenbewässerung verwendet wurde und nicht in die Kanalisation gelangt ist, darf die Gemeinde ihn - wenn sie die Abwassergebühren aufgrund ihrer Satzung nach dem Frischwassermaßstab bemisst - für diese Wassermenge nicht zu Abwassergebühren heranziehen.

Diese bürgerfreundliche Entscheidung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Die Richter strichen heraus, dass eine Abwassersatzung, die solche Wassermengen erst ab einem Umfang von 20 m³ gebührenfrei stelle, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Grenzwert von 20 m³ führe dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers zur Gartenbewässerung, zum Befüllen von Teichen oder Ähnlichem verwendeten und nicht in den Abwasserkanal einleiteten, schlechter gestellt würden als solche Personen, bei denen fast das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelange. So habe ein Grundstückseigentümer, der 60 m³ Frischwasser beziehe, davon aber nur 40 m³ dem Kanal zuführe und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwende, ebensoviel zu zahlen wie ein Grundstückseigentümer, der die 60 m³ komplett als Abwasser in den Kanal einleite. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall müsse daher die beklagte Gemeinde die zur Bewässerung des Gartens verwendete Frischwassermenge in voller Höhe absetzen und den Gebührenbescheid entsprechend reduzieren (VGH Baden-Württemberg, 2 S 2650/08).

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Familien- und Erbrecht

Geschiedenenunterhalt: Kein Anspruch bei bewusster Verschleierung eigener Einkunftsmöglichkeiten

Wer im gerichtlichen Unterhaltsverfahren bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkunftsmöglichkeiten macht, verliert seinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.

Diese Erkenntnis musste eine geschiedene Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg machen. Sie war 1990 nach 24-jähriger Ehe geschieden worden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erhielt sie etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könne. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Der Mann erhob im Jahre 2007 Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hob das OLG diese Entscheidung nun auf und stellte fest, dass der Mann der Frau seit 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schulde. Zur Begründung führten die Richter aus, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft abgezogen worden. Tatsächlich wäre sie in der Lage gewesen, höhere Einkünfte zu erzielen. Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus folgender Pflichten und einen Prozessbetrug dar. Sie seien geeignet, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrund erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz (OLG Brandenburg, 9 UF 85/08).

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Geschiedenenunterhalt: Längerer Anspruch wegen Studienabbruchs aufgrund einer Geburt

Bricht die Ehefrau ihr Studium wegen der Geburt eines Kindes ab, führt dies zu einem Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, das über die Dauer einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung eines Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu entscheiden hatte. Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert.

Die Richter entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemanns bis 2013 fortbestehe. Die Entscheidung richte sich nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 1.1.2008 gilt. Danach ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen, oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach 3-jährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Die Richter entschieden nun, dass der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe. Das gelte unabhängig davon, ob es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden. Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahle, habe die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltsanpruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt. Diesem Antrag hat das OLG stattgegeben (OLG Oldenburg, 13 UF 28/08).

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Vorsorgevollmacht: Fortschreitende Demenz lässt frühere Vollmacht nicht unwirksam werden

Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) München deutlich. Habe der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, könne nach Ansicht der Richter zunächst von einer Wirksamkeit ausgegangen werden. So sei eine auf die Vorsorgevollmacht bezogene (partielle) Geschäftsfähigkeit auch noch zu bejahen, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung würden die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur beeinträchtigen, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten ließen (OLG München, 33 Wx 278/08).

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Erbrecht: Kontrollieren sie Ihr Testament bei veränderten Lebensverhältnissen

Dank des medizinischen Fortschritts erhöht sich zunehmend die Lebenserwartung. Statistisch gesehen beträgt sie derzeit für Männer 76,89 und für Frauen 82,25 Jahre. Im Laufe der Zeit können Lebensumstände eintreten, die bei Testamentserrichtung vor Jahren oder Jahrzehnten noch nicht bekannt waren. Daher ist es erforderlich, Urkunden mit erbrechtlichem Inhalt in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Nachstehend finden Sie stichwortartig Beispiele für die Notwendigkeit der Aktualisierung.

1. Testamente

  • Soll die als Alleinerbe/in eingesetzte Person Rechts- und Vermögensnachfolger/in bleiben?
  • Wäre nicht die Anordnung eines Vermächtnisses ausreichend?
  • Welche Person soll nunmehr Rechtsnachfolger/in werden?
  • Muss die Bestimmung eines Ersatzerben nachgeholt werden?
  • Ist nicht eine Testamentsänderung notwendig, um eine Erbengemeinschaft zu vermeiden?
  • Haben nichteheliche Lebenspartner beachtet, dass sie kein gemeinschaftliches Testament errichten können, sondern nur Einzeltestamente oder einen formbedürftigen Erbvertrag?
  • Wäre es sinnvoll, zur Vermeidung späterer Folgewirkungen (z.B. Streit zwischen Abkömmlingen), Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen oder sonstige auch nachlasssichernde Regelungen herbeizuführen?

2. Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung

  • Liegt überhaupt eine rechtlich geeignete und leicht auffindbare bzw. registrierte Vorsorgevollmacht einschließlich Betreuungsverfügung vor, die die Möglichkeit eröffnet, für den plötzlich erkrankten bzw. handlungsunfähigen Ehepartner einzuspringen und ihn zu vertreten (z.B. bei Bankgeschäften, Rentenangelegenheiten, Grundstücksfragen, Mietsachen, Vertretung vor Behörden, Entgegennahme von Erklärungen)?
  • Ist den Beteiligten klar, dass ohne entsprechende Erklärungen ein gerichtlich angeordnetes Betreuungsverfahren in der Regel notwendig wird und dieses durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden kann?

3. Patientenverfügung

  • Liegt überhaupt eine konkret umsetzbare Patientenverfügung vor, die im Verhältnis zum später behandelnden Arzt und Pflegepersonal regelt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall möglich, gewünscht oder unerwünscht, bzw. zu unterlassen sind?
  • Ist den Beteiligten klar, dass auch Ärzte im Notfall entsprechende konkrete Informationen benötigen, um ihr medizinisches Handeln hierauf einstellen zu können?
  • Bei Vorliegen einer Patientenverfügung:
    Wann wurde sie errichtet?
    Entspricht sie noch den aktuellen persönlichen und rechtlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die zum 1.9.2009 geänderte gesetzliche Regelung der Patientenverfügung?

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Mietwohnung: Ausübung von Gewerbe kann zur Kündigung führen

Die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung kann eine Pflichtverletzung darstellen, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Vermieter, der eine Wohnung an ein Ehepaar mit Kind vermietet hatte. Im Mietvertrag hieß es, dass die Anmietung „zu Wohnzwecken“ erfolgt. Der Formularmietvertrag enthielt zudem die folgende Regelung: „Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen.“ Der Mieter ist als Immobilienmakler tätig. Er besitzt kein eigenes Büro, sondern betreibt seine selbstständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus. Der Vermieter hatte ihn unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses vergeblich aufgefordert, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Daher erklärte er wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung und forderte die Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Die Bundesrichter entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden müsse. Er könne allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Das gelte insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handele, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Würden jedoch für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, komme ein Anspruch auf Gestattung dagegen regelmäßig nicht in Betracht. Da dies im vorliegenden Fall vom Vermieter behauptet worden war, hat der BGH das Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 165/08).

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Schallschutz: Auf den Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung kommt es an

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht.

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (BGH, VIII ZR 131/08).

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Betriebskosten: Keine Beteiligung des Mieters an Kosten für Aufzug im Nebengebäude

Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen.

Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten ab. Die Richter gaben vielmehr dem Mieter recht, der die Kosten für den Aufzug aus der Nebenkostenabrechnung herausgerechnet und nicht bezahlt hatte. Der Aufzug befand sich im Hauptgebäude, seine Wohnung im vierten Stock des Quergebäudes konnte er damit nicht erreichen. Die Richter machten deutlich, dass die „ausgeschlossenen“ Mieter an Kosten für Einrichtungen, die nur bestimmten Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, nicht beteiligt werden dürften.

Hinweis: Gleichwohl hält der BGH daran fest, dass die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten diesen nicht unangemessen benachteiligt. Der Erdgeschossmieter muss die Kosten daher tragen (BGH, VIII ZR 128/08).

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WEG: Einzelner Eigentümer haftet nicht als Gesamtschuldner für Wasserbelieferung

Schuldner für Entgeltforderungen aus einem Wasserbelieferungs- und Entsorgungsvertrag ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die einzelnen Wohnungseigentümer haften grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner.

Mit dieser Entscheidung wies das Kammergericht (KG) einen Wasserversorger in die Schranken, der von einem der Wohnungseigentümer die gesamten Wasserkosten für die Wohnungseigentumsanlage forderte. Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte klargestellt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, sobald sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Versorgung des Hausgrundstücks mit Wasser und die Entsorgung des Ab- und Niederschlagswassers sei nach Ansicht des KG Teil der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Originärer Vertragspartner des Wasserversorgers sei daher die insoweit teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht jedoch die einzelnen Wohnungseigentümer. Etwas anderes könne ausnahmsweise nur in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände, z.B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch, persönliche Verbundenheit der Vertragspartner oder besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers, gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen worden sei. Derartige Besonderheiten seien im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Nach dem Verhalten des Wohnungseigentümers hätte auch der Wasserversorger nicht davon ausgehen können, dass dieser bei persönlicher Inanspruchnahme von Leistungen zugleich auch für den Verbrauch aller anderen Miteigentümer haften wolle (KG, 4 U 172/07).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Fahrgastrechte treten in Kraft - Bahn frei für mehr Verbraucherschutz

Seit dem 29. Juli 2009 gilt das neue Fahrgastrechtegesetz. Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben jetzt vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte. Das Gesetz beruht auf einer EG-Verordnung, die ab dem 3. Dezember 2009 europaweit gelten wird. Das neue Fahrgastrechtegesetz verbessert die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland bereits jetzt und erweitert sie darüber hinaus gegenüber dem europäischen Recht:

1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr

Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.

Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 EUR gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 29,25 EUR erstattet.

Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.

Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.

Beispiel: Einem Lkw-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zugs kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.

Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).

Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 EUR, die planmäßige Ankunft ist um 14.36 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,80 EUR betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.

Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.

2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr

Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zugs die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgasts, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.

Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zugs im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Ausgenommen sind nur Sonderfahrten oder Züge mit umfassender Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter.

Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg und voraussichtlich sodann auch in Wiesbaden eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, sodass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.

Bei Nachtfahrten kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 EUR begrenzt. Als Nachtfahrt sind Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr enden.

Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch am Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.18 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 80 EUR ersetzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.

Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 80 EUR begrenzt.

Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 EUR erstattet.

3. Haftung bei Personenschäden

Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 EUR. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedsstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 EUR.

4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität

Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.

5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen

Die Eisenbahnunternehmen sind künftig gesetzlich ausdrücklich verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung berücksichtigt werden. Folgende Informationen muss das Eisenbahnunternehmen auf Nachfrage vor Fahrtantritt geben:

  • Welche Verbindung ist die kürzeste und preisgünstigste?
  • Sind Störungen oder Verspätungen absehbar?
  • Wie lauten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen?
  • Welche Einrichtungen gibt es für Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere zum Einstieg in den Zug als auch im Zug?
  • Welche Einrichtungen gibt es für Fahrgäste mit Fahrrädern?

Während der Fahrt muss das Eisenbahnunternehmen folgende Informationen geben:

  • Gibt es eine Verspätung und wenn ja, wie lang ist diese?
  • Welche Anschlusszüge kann der Fahrgast erreichen?
  • Welche Serviceleistungen werden im Zug angeboten?

Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.

6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung

Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein.

Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Die Beschwerden können auch stets an das Eisenbahnbundesamt gerichtet werden.

Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise derzeit an die Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD in Berlin, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen, die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder die Mitte Juli 2009 gegründete "Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr". Die "Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr" wird voraussichtlich Ende des Jahres ihre Arbeit aufnehmen. Die Eisenbahnunternehmen sollen bei der Beantwortung einer Beschwerde eines Fahrgasts auf die Schlichtungsmöglichkeit und eine geeignete Schlichtungsstelle hinweisen.

Was sollten Sie als Bahnfahrerin und Bahnfahrer tun, wenn der Zug ausfällt oder Verspätung hat?

  • Lassen Sie sich schon im verspäteten Zug oder im Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall des Zugs schriftlich bestätigen.
  • Wenden Sie sich mit Ihrer Fahrkarte, auf der die Strecke unter Angabe des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist, und der Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des Zugs an das Eisenbahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben.
  • Teilen Sie dem Eisenbahnunternehmen mit, ob Sie die Entschädigung in Geld haben wollen. Das Eisenbahnunternehmen muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags die Entschädigung zahlen, wenn der Anspruch berechtigt ist. Die Entschädigung kann, wenn Sie nicht Auszahlung in bar verlangt haben, auch in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.

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Privatgrundstück: Eigentümer darf kostenpflichtig abschleppen lassen

Grundstückseigentümer sind berechtigt, unbefugt auf ihrem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge abzuschleppen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herauszugeben.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort zugunsten von Grundstückseigentümern gesprochen. Er gab damit einem Grundstückseigentümer recht, dessen Grundstück als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wurde. Auf diese Zweckbestimmung wurde auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Gleichwohl nutzte der Kläger den Platz als kostenlosen Dauerparkplatz. Gegen Abend wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Eigentümer vertraglich beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelte auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 EUR) sowie sog. Inkassokosten (15 EUR) aus. Mit seiner Klage verlangt er nun die Erstattung dieser Beträge. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Eigentümer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht, und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.

Der BGH hat beide Fragen bejaht. Er hat zunächst klargestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Eigentümer kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen nach Ansicht des BGH jedoch nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Eigentümer sofort sein gesetzlich gewährtes Selbsthilferecht ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht schrankenlos. Es habe hier - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - aber keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe, und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Eigentümer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen ihm und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen. Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der BGH dagegen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen (BGH, V ZR 144/08).

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Haftungsrecht: Spinne in der Tiefgarage als allgemeines Lebensrisiko

Der für die Reinigung einer Tiefgarage zuständige Hausmeisterservice haftet nicht, wenn eine Nutzerin der Garage beim Anblick einer Spinne so erschrickt, dass sie stürzt und sich dabei verletzt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, in dem die Richter die Klage einer Frau zurückwiesen. Als diese in der Tiefgarage eine fette schwarze Spinne in Kopfhöhe an einem Faden baumeln sah, war sie reflexartig einen Schritt zurückgetreten. Dabei hatte sie das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz zog sie sich eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Sie verlangte daraufhin von dem zuständigen Hausmeisterservice Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR und Schadenersatz. Dieser habe seine Pflichten aus dem Hausmeistervertrag verletzt, nach dem er die offene Tiefgarage einmal im Monat reinigen und dabei Spinnweben entfernen müsse.

Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass die Frau weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, dass die behauptete Pflichtverletzung, nämlich die schlechte oder unterlassene Säuberung der Tiefgarage, für ihren Sturz ursächlich gewesen sei. Auch bei einer Reinigung im Monatsturnus könne nicht sichergestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, als die Frau an ihr Auto trat, keine Spinne vorhanden gewesen wäre. Selbst bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Fensteröffnungen Spinnen eindringen und Netze an der Garagendecke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Damit könne nicht der Beweis geführt werden, dass es bei ordnungsgemäßer monatlicher Reinigung gerade nicht zum Sturz der Frau hätte kommen können. Darüber hinaus sei die Beseitigung von Spinnenweben auch nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Hausmeisterservice nicht einzustehen habe (OLG Karlsruhe, 7 U 58/09).

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Reiserecht: Lufthansa darf „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ weiterhin unterbinden

Die Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln aktuell entschieden. Damit ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen in der zweiten Instanz im Wesentlichen mit seiner Klage gescheitert, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln zum „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte.

  • „Cross Ticketing“ ist der Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinflugs im Einzelfall erhebliche Kosten spart. Das heißt: Statt eines Normalflugs werden zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen.
  • Beim „Cross Border Selling“ geht es darum, dass der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt am Main bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt.

Diese Praxis wollte die Lufthansa durch Ticketverfall unterbinden, sodass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Fluggesellschaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dies von den Kunden nicht unterlaufen werde.

Anders als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des OLG Köln es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen. Die Lufthansa biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere. Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern. Damit mache sie deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu für diesen günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Tarifsystem der Lufthansa und seine Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.

Wichtig: Die Sache ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen (OLG Köln, 6 U 224/08).

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Fitnessstudio: Kündigungsrecht bei berufsbedingtem Umzug

Zieht die Kundin eines Fitnessstudios wegen eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns in eine andere Stadt, ist sie zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

Das musste sich ein Fitnessstudio-Betreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. Während dieser Zeit kündigte die Frau den Vertrag, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Betreiber des Fitnessstudios akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die Gebühren bis zum Ende der 24 Monate. Er war der Ansicht, dass das Risiko eines Umzugs alleine in die Sphäre der Frau falle.

Die zuständige Richterin sah das jedoch anders und wies seine Klage ab. Sie stellte klar, dass es sich bei dem Fitnessvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) könnten Dauerschuldverhältnisse aber gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrags für eine Seite unzumutbar sei. Dabei blieben Umstände unberücksichtigt, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Partei fallen. Dazu gehöre zwar grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen Nutzung des Studios. Könne aber wie hier die Vertragspartei aufgrund eines Umzugs angesichts der Entfernung das Angebot praktisch gar nicht mehr nutzen, sei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Grundsätzlich könne einer Vertragspartei zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden. Die Entfernung Wien-München gehe aber über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus (AG München, 212 C 15699/08).

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Verkehrsrecht

Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen begründen keinen Vorsatz

Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen.

Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung eines Autofahrers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auf. Die Vorinstanz hatte den Vorsatz u.a. mit nach dem Verkehrsunfall vom Polizeibeamten festgestellten Ausfallerscheinungen begründet. Das hat das OLG als unzulässig und unzureichend beanstandet. Auch die weitere Überlegung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen, trug nach Auffassung des OLG nicht die Überzeugung, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten könne nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - könne sich nämlich aus einem sog. Nüchternschock ergeben. Dieser liege nahe, wenn der Täter einen Unfall verursacht hat (OLG Stuttgart, 2 Ss 159109).

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Fahrverbot: Gegebenenfalls ist Anmietung eines Zimmers erforderlich

Begründet der Betroffene einen zur Abkürzung oder zum Wegfall des Fahrverbots zwingenden Härtefall damit, dass er auf die Kfz-Nutzung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum er nicht auf die vorübergehende Anmietung eines Zimmers in Arbeitsplatznähe verwiesen werden kann.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es hielt die anfallenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots für grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen seien. In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht das an sich verwirkte Regelfahrverbot wegen eines Abstandsverstoßes noch von zwei Monaten um einen Monat verkürzt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Das OLG ist den vom Amtsgericht angeführten „triftigen Gründen“ für die Abkürzung nicht gefolgt. Bei der Behauptung, den 85 km entfernten Arbeitsplatz täglich nur mit dem Kfz erreichen zu können, hätte in den Urteilsgründen u.a. erörtert werden müssen, warum der Betroffene zur Abmilderung der Erschwernisse nicht darauf verwiesen werden könne, vorübergehend auf eigene Kosten ein Zimmer in Arbeitsplatznähe anzumieten. Die dafür anfallenden Aufwendungen seien grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen aus der entfallenden werktäglichen Pkw-Nutzung gegenüberzustellen seien (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 196/09).

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Hohes Alter: Einstellung des Verfahrens möglich

Verzichtet eine über 80-jährige nicht vorbelastete Angeklagte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall, der zu einem Unfallschaden von 302 Euro geführt hat, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis, kann das Strafverfahren eingestellt werden.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen. Es wies darauf hin, dass das Strafverfahren eingestellt werden könne, wenn das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sei und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen (AG Lüdinghausen, 9 Ds 81 Js 38/09-54/09).

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Unfallschadensregulierung: Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit

Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten zahlen, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Magdeburg in einem Rechtsstreit hin. Nach einem Unfall mit voller Einstandspflicht der Beklagten hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie für eine Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten kein Geld habe. Erst zwei Monate später kam eine Zahlung des Versicherers, woraufhin die Reparatur durchgeführt wurde. Das AG sprach der Klägerin eine Entschädigung für die gesamte Ausfallzeit zu, nicht nur für die reine Reparaturdauer. Den Einwand, die Klägerin habe sich notfalls durch Kreditaufnahme um eine Zwischenfinanzierung kümmern müssen, wies das AG zurück. Eine solche Pflicht zur Vorfinanzierung bestehe grundsätzlich nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Mittellosigkeit rechtzeitig mitgeteilt (AG Magdeburg, 140 C 24569/08).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat September 2009

Im Monat September 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.9.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.9.2009.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.9.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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