Monatsbrief Juni 2009

WCR-B-06-2009

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Arbeitsentgelt: Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen

Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Sie war von ihrem Arbeitgeber informiert worden, dass die Tagesstätte von einem anderen Träger übernommen werde und die Arbeitsverhältnisse auf diesen übergehen sollten. Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichten würden. Andernfalls drohe die Insolvenz und damit der Verlust des Arbeitsplatzes. Daraufhin verzichtete die Erzieherin schriftlich auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Später verlangte sie rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von mehr als 1.700 Euro brutto, auf das sie verzichtet hatte.

Das BAG gab ihr recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Nach Ansicht der Richter sei der zwischen den Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Bei einem Betriebsübergang schreibe das Gesetz zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintrete. Diese Bestimmung dürfe nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der Bedingung des Erlassvertrags ergebe sich, dass für ihn der geplante Betriebsübergang Anlass und entscheidender Grund gewesen sei. Damit stelle er eine unzulässige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechts dar (BAG, 8 AZR 722/07).

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Arbeitslohn: Bei Lohnwucher muss der Arbeitgeber nachzahlen

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.

Geklagt hatte eine ungelernte Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb. Die Frau erhielt einen Stundenlohn von 6 DM netto, ab 1.1.2002 3,25 Euro netto. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage verlangte die Frau für die Zeit unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000 Euro auf der Basis der tariflichen Vergütung. Der tarifliche Stundenlohn betrug insoweit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Die Frau arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden.

Die Klage war in den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der der Frau eingeräumten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände, erfolglos. Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge betrage die gezahlte Stundenvergütung im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten würden die Ausbeutung der Frau verdeutlichen. Allerdings habe das Landesarbeitsgericht weder die Üblichkeit des Lohns in den Gartenbaubetrieben der Region noch die Kenntnis des Arbeitgebers vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausdrücklich festgestellt. Das ist in der neuen Verhandlung nachzuholen (BAG, 5 AZR 436/08).

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Elternzeit: Vorzeitige Beendigung und Übertragung

Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die seit 1999 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Für ihre im Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3.9.2004 bis 3.7.2007 in Anspruch. Am 23.7.2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16.8.2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom 19.9.2006 bis 22.7.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden. Der Arbeitgeber lehnte es ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die Arbeitnehmerin hat Klage auf Zustimmung erhoben.

Das BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Arbeitnehmerin habe die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom 16.8.2006 vorzeitig beendet. Der Arbeitgeber habe keine dringenden betrieblichen Gründe vorgetragen, die der Beendigung entgegenstehen würden. Er sei auch verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Arbeitnehmerin zuzustimmen. Das Gesetz sehe vor, dass die Arbeitnehmerin den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen könne. Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung sei der Arbeitgeber an billiges Ermessen gebunden. Vorliegend habe er sein Ermessen aber fehlerhaft ausgeübt. Er habe nicht dargelegt, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden (BAG, 9 AZR 391/08).

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Kündigungsrecht: Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit, ob die Personalratsanhörung im betroffenen Fall unzureichend war oder nicht. Die Richter machten deutlich, dass Unterhaltspflichten und Lebensalter - für den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgeblich sei, weil eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedürfe. Die Wartezeit diene dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliege. Falle das Ergebnis dieser Prüfung aus Sicht des Arbeitgebers negativ aus, soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können. Hierbei komme es nicht auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers an (BAG, 6 AZR 516/08).

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Baurecht

Aktuelle Gesetzgebung: Energieeinspar-Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2009

Ab dem 1. Oktober 2009 gilt die Energieeinspar-Verordnung (EnEV). Wer ab diesem Zeitpunkt als Bauherr oder Eigentümer im Baubestand einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet oder bei nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit dem Bauen beginnt, muss die dort festgelegten Energieeinsparmaßnahmen beachten. Dabei gelten die folgenden Eckwerte:

Einsparungen beim Energiebedarf

Gebäude müssen gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein.

Neubauten

Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.

Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.

Modernisierung von Altbauten

Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:

  • Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt.
  • Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.

Nachrüstpflichten in Altbauten

Für bestimmte Maßnahmen gilt eine Nachrüstpflicht:

  • Dämmung des Daches oder:
  • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²·K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²·K)),
  • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
  • Für Klimaanlagen besteht eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung

Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen

Stufenweise ab dem 1. Januar 2020 besteht die Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche). Die Pflicht entfällt, wenn

  • das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
  • öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z.B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder
  • die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

  • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde),
  • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit,
  • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde),
  • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

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Aktuelle Gesetzgebung: Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Das Bundeskabinett hat jüngst die 6. Novelle der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) verabschiedet.

Mit der Neugestaltung der Honorarordnung sollen u.a. Anreize zum kostengünstigen Bauen und zur Baukostenbegrenzung erreicht werden. Gleichzeitig soll die HOAI vereinfacht, transparenter und flexibler gestaltet werden. Zudem wurden die Honorare pauschal um zehn Prozent angehoben. Wesentliche Änderungen sind:

  • Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Planungen von im Inland ansässigen Büros beschränkt. Damit wird der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit gemäß der europäischen Dienstleistungsrichtlinie Rechnung getragen.
  • Mit einem neuen Berechnungsmodell und einem Bonus-Malus-System werden die Honorare von den Baukosten abgekoppelt und Anreize zum kostengünstigen Bauen geschaffen.
  • Gutachterliche und beratende Tätigkeiten werden ebenso behandelt wie bei der Rechtsberatung (Mit der Novellierung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ist seit Juli 2006 nur noch die gerichtliche Tätigkeit an verbindliche Gebühren gebunden). Die Regelungen bleiben aber als unverbindliche Vorschriften erhalten und stellen für unerfahrene Planer und Auftragnehmer ein Orientierungsgeländer dar.
  • Mit dem Wegfall verbindlicher Stundensätze wird mehr Vertragsfreiheit ermöglicht. Gleichzeitig entstehen mehr Anreize für die Büros zu wirtschaftlich vernünftigem und marktgerechtem Kalkulieren.
  • Die seit fast 14 Jahren unveränderten Tafelwerte werden pauschal um 10 Prozent angehoben. Die Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte betragen rund 290 Millionen Euro, davon tragen der Bund 80 Millionen Euro, die Bundesländer 35 Millionen Euro und die Kommunen 175 Millionen Euro.
  • Der Entwurf enthält außerdem systematische Verbesserungen und Vereinfachungen. Es bleibt bei den bisherigen Tafelendwerten (unter anderem 25,56 Millionen Euro im Hochbau).

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Nachunternehmer: Leistungsverweigerungsrecht bei Abnahme durch Bauherrn

Dem Unternehmer kann gegenüber seinem Nachunternehmer wegen der Mangelhaftigkeit von dessen Leistung auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn der Bauherr abgenommen und gezahlt hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem jetzt veröffentlichten Urteil hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein könne. Mache der Unternehmer jedoch einen Anspruch auf Nachbesserung durch das Zurückbehaltungsrecht geltend, trete bei ihm keine finanzielle Bereicherung ein. Die Nachbesserung komme vielmehr unmittelbar dem Auftraggeber zugute (OLG Frankfurt a.M., 4 U 15/07).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Neuregelungen beim Vermögensausgleich nach der Scheidung

Der Deutsche Bundestag hat Mitte Mai den geplanten Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts zugestimmt. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung sorgen. Im Vormundschaftsrecht wird vor allem das Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute entbürokratisiert.

Seit 50 Jahren gibt es den Zugewinnausgleich, ohne dass er an Aktualität verloren hätte. Heute wird jede dritte Ehe früher oder später geschieden. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Das heute verabschiedete Gesetz korrigiert mehrere Schwachstellen, die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt worden sind.

Auch weiterhin bleibt die Berechnung stark schematisiert, damit das Verfahren einfach, klar und gut handhabbar ist. In Zukunft wird jedoch berücksichtigt, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt wurden. Außerdem können unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser verhindert werden. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Zu den Regelungen im Einzelnen:

1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.

Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 EUR zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt. Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.

Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.

Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes. Das belegt das folgende Beispiel:

Beispiel: Sabine K. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf K., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

Solchen Fällen wird künftig ein Riegel vorgeschoben. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

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Kindesunterhalt: Erstausbildungsanspruch des volljährigen Kindes

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall einer unterhaltsberechtigten Volljährigen. Die Richter berücksichtigten zu ihren Gunsten, dass sie zwischenzeitlich wegen eines Verkehrsunfalls ein Jahr arbeitsunfähig war und während eines weiteren Jahres ihren Realschulabschluss nachgeholt habe. Dies habe zwar die Aufnahme der Ausbildung verzögert. Es lasse sich aber nicht erkennen, dass die Ausbildung nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit betrieben worden sei. An der Arbeitsunfähigkeit durch den Verkehrsunfall treffe die Unterhaltspflichtige kein Verschulden. Das Nachholen des Realschulabschlusses belege zudem ihre Anstrengungen, die für eine Ausbildung zur Logopädin erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (OLG Thüringen, 1 UF 245/08).

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Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz vereinbar

Die gesetzliche Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares zurück. Der Ehemann führte einen Doppelnamen, die Ehefrau lediglich einen Namen. Nach der Heirat entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Mannes zum Ehenamen zu bestimmen. Die Frau wollte zudem ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen. Dieser Dreifachname wurde vom Standesamt jedoch abgelehnt. Nachdem sämtliche Rechtsmittel ohne Erfolg blieben, bestätigte nun auch das BVerfG die richtige Beurteilung durch das Standesamt.

Die Richter erläuterten die gesetzlichen Vorgaben, nach denen Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Sie können dabei zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit ist jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind. Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden. Nach Ansicht des BVerfG verstößt diese gesetzliche Regelung nicht gegen das Grundgesetz und verletzt die Eheleute auch nicht in ihren Grundrechten. Die gesetzliche Bestimmung verfolgt das legitime Ziel, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können (BVerfG, 1 BvR 1155/03).

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Erbrecht: Keine Vergütung für Nachlasspfleger, der Nachlass veruntreut

Bei größeren Nachlässen kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der dann die Erbmasse zu sichern und zu verwalten hat. Muss er dazu umfangreiche Aktivitäten entfalten, kann er in der Regel hierfür eine Vergütung verlangen. Stellt sich allerdings heraus, dass er Nachlassgelder für sich selbst verwendet hat, entfällt der Vergütungsanspruch.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Antrag eines Nachlasspflegers auf Zahlung einer Vergütung für seine Tätigkeiten zurückgewiesen wurde. Er war als ehrenamtlicher Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses eingesetzt worden, weil die Erben eines vermögenden Erblassers zunächst unbekannt waren. Wie sich später herausstellte, missbrauchte er diese Vertrauensstellung aber dazu, den Nachlass um fast 420.000 EUR zu erleichtern. Er wurde deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt und zahlte den entnommenen Betrag wieder zurück. Anschließend verlangte er eine Vergütung für seine Tätigkeiten als Nachlasspfleger in Höhe von mehr als 200.000 EUR.

Mit seinem Antrag hatte er jedoch keinen Erfolg. Das LG bestätigte eine Entscheidung des Nachlassgerichts Coburg, mit der dieser Antrag zurückgewiesen worden war. Zwar könne auch ein ehrenamtlicher Pfleger eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit fordern, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der von ihm zu bewältigenden Geschäfte dies rechtfertigen. Ein Vergütungsanspruch sei hier aber jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil der Pfleger ihn durch die feststehenden Untreuehandlungen verwirkt habe (LG Coburg, 41 T 6/09).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Kündigung: Schadenersatz bei Auszug nach vorgetäuschtem Eigenbedarf

Zieht ein Mieter wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus einer Mietwohnung aus, kann er unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter haben.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Er hatte seiner langjährigen Mieterin mehrfach wegen Eigenbedarfs gekündigt. Außerdem hatte er ihr eine Räumungsklage und Schadenersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht. Die Mieterin hatte daraufhin eine Auflösung des Mietverhältnisses mit ihm vereinbart und war ausgezogen. Unmittelbar nach dem Auszug bot der Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an. Die Mieterin ist der Auffassung, der Vermieter hätte den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückgabe der Wohnung, hilfsweise macht sie Schadenersatzansprüche geltend.

Der BGH entschied, dass der Schadenersatzanspruch unter bestimmten Voraussetzungen begründet sei. So sei nicht erforderlich, dass der Eigenbedarf im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben angegeben sei. Es reiche, wenn der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen. Unerheblich sei auch, dass sich Vermieter und Mieter vorliegend auf eine Auflösung des Mietverhältnisses geeinigt hätten und keine ordnungsgemäß begründete Kündigungserklärung vorgelegen habe. Entscheidend sei nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung verpflichtet sei. Es komme vielmehr darauf an, ob er das Räumungsverlangen für berechtigt halten durfte. Das sei der Fall, wenn er keinen Anlass habe, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln. Auch in diesem Fall räume er die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls materiell verpflichtet zu sein (BGH, VIII ZR 231/07).

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Wohnungsumwandlung: Kündigungsbeschränkung nur für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Vermietung Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann der Käufer eine Eigenbedarfskündigung erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren aussprechen. Diese Sperrfrist des § 577a BGB kann durch Rechtsverordnung auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt werden. Sie gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört.

Diese Klarstellung traf jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die eine vermietete Nachbarwohnung gekauft hatte. Vier Jahre später kündigte sie dem Mieter. Sie berief sich darauf, dass sie die Wohnung zur Unterbringung einer Betreuungs- und Pflegeperson - eines Au-pair-Mädchens - für ihre beiden minderjährigen Kinder und ihre in ihrem Haushalt lebende Schwiegermutter benötige.

Nach Ansicht der Richter sei die Kündigung wirksam. Sie sei nicht durch die vor Ort bestehende 10-jährige Sperrfrist ausgeschlossen. Diese betreffe nämlich nur sog. Eigenbedarfskündigungen. Das Au-pair-Mädchen sei aber nicht Angehörige des Haushalts der Vermieterin. Es gehe daher gar nicht um eine Eigenbedarfskündigung. Vielmehr liege ein sonstiges berechtigtes Interesse vor, dass die Kündigung rechtfertige. Hierfür würden die Sperrfristen des § 577a BGB nicht gelten. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber den Mieter besonders davor schützen wollen, dass umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werde. Dieses gesetzgeberische Ziel lasse sich nicht ohne Weiteres auf andere Kündigungsgründe übertragen. Dass ein Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung habe, weil er die Wohnung - wie hier - zur Unterbringung einer Hausangestellten benötige, sei nicht in demselben Maß wahrscheinlich wie ein Eigenbedarf des Erwerbers nach Umwandlung in Wohnungseigentum. Daher bestehe auch nicht dieselbe Gefahr einer Verdrängung des Mieters. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 577a BGB durch den Gesetzgeber auf die Fälle der Eigenbedarfs- und der Verwertungskündigung sei daher zu respektieren (BGH, VIII ZR 127/08).

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Wohnflächenabweichung: Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags ist wirksam

Weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche erheblich ab, berechtigt dies den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags.

Diese mieterfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. Als dieser festgestellt hatte, dass die tatsächliche von der vereinbarten Wohnfläche abwich, erklärte er die fristlose Kündigung. Zur Begründung führte er aus, dass „die Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der mit ca. 100 m² vereinbarten Wohnfläche abweiche“. Außerdem verlangte er die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 EUR. Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab eine tatsächliche Wohnfläche von lediglich 77,37 m². Das führte zu einer Abweichung von 22,63 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche.

Der BGH bestätigte die Verurteilung des Vermieters zur Rückzahlung der 4.901,11 EUR. Außerdem erklärte er die fristlose Kündigung des Mieters für wirksam. Dieser sei nach seinem sofortigen Auszug nicht verpflichtet, weiterhin Miete zu zahlen. Die Richter wiesen darauf hin, dass mit einer Wohnflächenabweichung von 22,63 Prozent ein Mangel gegeben sei. Dieser habe zur Folge, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde. Daher lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vor. Eine fristlose Kündigung erfordert nicht, dass der Mieter darlege, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Für die Wirksamkeit der Kündigung genüge es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der im Gesetz aufgeführten Tatbestände vorliege. Bei diesen Kündigungsgründen handele es sich um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, sei grundsätzlich auch ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben.

Hinweis: Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung kann allerdings aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch verwirkt sein. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne dies zeitnah zum Anlass für eine fristlose Kündigung zu nehmen (BGH, VIII ZR 142/08).

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Betriebskostenabrechnung: Postverzögerungen gehen zulasten des Vermieters

Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten wird nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter nicht genüge. Komme es auf dem Postweg zu unerwarteten und nicht vorhersehbaren Verzögerungen, müsse der Vermieter dies vertreten. Die Post sei insofern als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen.

Hinweis: Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann er keine Nachforderungen mehr stellen (BGH, VIII ZR 107/08).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Stärkung der Verbraucherrechte bei Bahnfahrten

Bundestag und Bundesrat haben den Entwurf der Bundesregierung für ein Fahrgastrechtegesetz verabschiedet. Künftig sollen Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte erhalten. Das Gesetz beruht auf einer EU-Verordnung, die ab dem 3. Dezember 2009 europaweit gelten wird. Das neue Fahrgastrechtegesetz verbessert die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland bereits zur Sommerreisesaison 2009 und erweitert sie darüber hinaus gegenüber dem europäischen Recht.

Fahrgäste sollen künftig bei größeren Verspätungen einen gesetzlichen Anspruch haben, einen Teil des Fahrpreises erstattet zu bekommen. Das gilt nicht nur für Verspätungen eines Zuges, sondern auch, wenn ein Fahrgast wegen einer vergleichsweise kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst hat. Im Nahverkehr werden die Fahrgäste außerdem bei Verspätungen oder Zugausfällen auf andere Verkehrsmittel ausweichen können, gegebenenfalls sogar auf ein Taxi.

Im Einzelnen sieht das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz folgende Verbesserungen für den Fahrgast vor:

1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr

Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.

Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 Euro gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 29,25 Euro, erstattet.

Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.

Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.

Beispiel: Einem Lkw-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zuges kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.

Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).

Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 Euro, die planmäßige Ankunft ist um 14.36 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,80 Euro betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.

Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.

2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr

Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.

Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Für diesen anderen Zug darf jedoch keine umfassende Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter - bestehen oder dieser eine Sonderfahrt durchführen.

Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg und voraussichtlich sodann auch in Wiesbaden eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, sodass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.

Wenn die fahrplanmäßige Ankunftszeit in die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt, kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt.

Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch am Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.18 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 80 Euro ersetzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.

Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt.

Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 Euro erstattet.

3. Haftung bei Personenschäden

Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 Euro.

4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität

Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.

5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen

Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat, und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.

6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung

Eisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise an die Schlichtungsstelle Mobiltät, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an eine sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.

7. Inkrafttreten

Dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz hat der Bundesrat bereits zugestimmt. Das Gesetz wird zwei Monate nach Verkündung in Kraft treten.

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Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist bei älteren Gebrauchtwagen kein Mangel

Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autokäufers. Dieser hatte einen 10 Jahre alten Pkw bei einem Händler gekauft. Als er erfuhr, dass der Wagen seit 19 Monaten stillgelegt war und bei dem Händler gestanden hatte, sah er hierin einen Mangel. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Der BGH versagte ihm diese jedoch in letzter Instanz. Da keine, auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen sei, komme es auf die „normale“ Beschaffenheit an. Entscheidend seien allein die Auswirkungen der Standdauer im konkreten Fall. Der Autokäufer hätte daher standzeitbedingte Mängel vortragen und beweisen müssen. Außer der Dauer der Standzeit spiele dabei das Alter des Fahrzeugs, sein Korrosionsschutz, der Ort der Aufbewahrung und der konkrete Schutz während der Aufbewahrung eine Rolle. Im vorliegenden Fall habe der Käufer solche Mängel nicht vorgetragen, daher sei die Klage abzuweisen gewesen.

Hinweis: Etwas anderes gilt bei Neu- oder Jahreswagen. Hier liegt eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Lange Standzeiten vor der Erstanmeldung gelten hier als Mangel und können den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen (BGH, VIII ZR 34/08).

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Versicherungsrecht: Wiederherstellung oder Reparatur bei der Neuwertversicherung

Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwerts, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Hauseigentümers, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Vereinbart war, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten. Als der Hauseigentümer die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden an dem 30 Jahre alten Parkettfußboden. Es löste sich die Eichenholzdeckschicht, außerdem verfärbten sich zwei Teilflächen von je einem halben Quadratmeter. Der Hauseigentümer verlangte von seiner Versicherung Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur- und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.

Damit gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden und wandte sich an das AG. Die zuständige Richterin gab ihm recht. Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Im vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Aufgrund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beeinträchtigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchsfähigkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei (AG München, 275 C 13630/07).

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Schmerzensgeld: Zinsen bleiben bei Hartz IV-Leistungen anrechnungsfrei

Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen.

Mit dieser Entscheidung gab das Sozialgericht (SG) Aachen Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3.000 EUR aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrags von 132.500 EUR als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte. Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe. Der Schutz des Schmerzensgelds sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. „Schonvermögen“ von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgelds sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne. Der Zinsgewinn sei also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrags. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte ARGE hat Berufung eingelegt (SG Aachen, S 23 AS 2/08; Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen unter L 7 AS 33/09 eingelegt).

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Verkehrsrecht

Wenden: Überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers bei Zusammenstoß mit Straßenbahn

Überfährt ein Pkw-Fahrer trotz Gegenverkehrs und herannahender Straßenbahn beim Wenden die Straßenbahnschienen, trifft ihn bei einem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Dieser hatte auf einer belebten Straße wenden wollen. Dazu nutzte er einen Überweg über die in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen. Wegen des Gegenverkehrs musste er hier anhalten. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn. Der Pkw-Fahrer verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadenersatz. Die Verkehrsbetriebe haben im Gegenzug ihrerseits Schadenersatz gefordert.

Das OLG sah nur ein geringes Verschulden des Straßenbahnführers von 30 Prozent, im Übrigen trage der Autofahrer das überwiegende Verschulden. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde. Der Pkw-Fahrer habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Er habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen kein Verkehrsverstoß nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver bei Gegenverkehr durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass der Pkw-Fahrer sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe diesen nicht das alleinige Verschulden (OLG Brandenburg, 12 U 145/08).

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Unfallflucht: Kein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort bei späterer Kenntnis vom Unfall

Ein Autofahrer macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entfernt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Lkw-Fahrers, der mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt hatte. Er wurde vom Geschädigten verfolgt und 1,5 km vom Ort des Unfallereignisses entfernt auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Angeklagte setzte seine Fahrt gleichwohl fort. In erster Instanz wurde er deshalb wegen eines vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg, das OLG sprach ihn frei. Nach Ansicht der Richter bestehe keine Strafbarkeit, wenn der Betroffene erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfährt. Der Anhalteort werde nicht dadurch zum Unfallort, dass der Unfall im fließenden Verkehr geschah und der Geschädigte als eine feststellungsbereite Person den Angeklagten verfolgt habe. Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallorts komme es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen (OLG Hamburg, 3-13/09 (Rev)).

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Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?

Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“ im Sinne von § 240 StGB (Nötigung).

So entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr Überholmanöver ab. Anschließend überholte der Angeklagte den Pkw der Zeugin und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen hinter dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand. Der Angeklagte ist wegen seines Fahrverhaltens wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden. Diese Verurteilung hob das OLG nun auf.

Die Richter sahen in dem bisher ermittelten Sachverhalt keine „Gewalt“ i.S. des § 240 Abs. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liege auch im Straßenverkehr „Gewalt“ vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht nur psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde. Dabei könnten u.a. die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Den für die Annahme von „Gewalt“ erforderlichen körperlichen Auswirkungen beim Opfer sei genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten würden. Insoweit seien aber die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend gewesen. Die Geschwindigkeitsverringerung sei kein solch abruptes Abbremsen, dass die Zeugin ebenfalls zu einem solchen Bremsvorgang oder gar zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen wäre. Die vom Landgericht mitgeteilte Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten bei dem gefährlichen Überholvorgang sei nicht näher festgestellt. Ebenso mangele es an Feststellungen zu den angenommenen tatsächlichen Gründen, die es der Zeugin unmöglich gemacht habe, am Pkw des Angeklagten vorbeizufahren bzw. diesen zu überholen. Das Landgericht muss nun in einer neuen Verhandlung den Sachverhalt genauer aufklären. Möglicherweise ergibt sich dann doch eine Strafbarkeit des Angeklagten (OLG Celle, 32 Ss 172/08).

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Zulassung: Klebekennzeichen als Nummernschild ist verboten

Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Von der Entscheidung betroffen ist die Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führte die Halterin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legte es beim Parken hinter die Windschutzscheibe. Die zuständige Behörde gab ihr auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Frau geltend, das sich das beanstandete Klebekennzeichen schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde. Außerdem entspreche es den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.

Die von der Frau nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht. Auf der Vorderseite des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer. Zudem habe die Behörde zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. An dem betreffenden Mazda könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung würden die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht rechtfertigen (VG Koblenz, 3 K 904/08.KO).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juni 2009

Im Monat Juni 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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