Monatsbrief September 2008

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Kündigungsrecht: Änderungskündigung muss auf das erforderliche Maß beschränkt sein

Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende - nicht notwendige - Änderungen vornehmen will.

Das musste sich eine Kirchengemeinde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Sie hatte in einem Gemeindehaus einen Hausmeister beschäftigt, der nach dem anwendbaren Tarifrecht ordentlich unkündbar war. Als die Kirchengemeinde das Gemeindehaus schloss, bot sie dem Hausmeister die Stelle eines Küsters in ihrer Gemeindekirche an. Bedingung war, dass er in die Küsterwohnung einziehe. Nachdem der Hausmeister dies abgelehnt hatte, kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis und bot noch einmal eine Fortsetzung als Küster und Hausmeister der Kirche an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Hausmeister nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an.

Er wehrte sich vielmehr vor Gericht gegen die Änderungskündigung. Ebenso wie die Vorinstanzen gab ihm nun auch das BAG recht. Nach Ansicht der Richter sei die Änderungskündigung unwirksam, weil sich das Änderungsangebot der Gemeinde nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt habe. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Hausmeister habe die vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Auch die Küsterordnung der evangelischen Kirche verlange nicht zwingend, dass der Küster in unmittelbarer Nähe der Kirche wohne (BAG, 2 AZR 147/07).

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Sonderzahlung: Freiwilligkeitsvorbehalt kann ausgeschlossen werden

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Nicht jeder Ausschluss ist jedoch wirksam.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin hin, der im Arbeitsvertrag die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten ihre Zahlungsklage deshalb abgewiesen.

Ihre Revision hatte Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handele es sich nach der Entscheidung des BAG um Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen würden, widersprächen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln seien insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln würden sich ausschließen. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setze einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Habe der Arbeitnehmer aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, gehe ein Widerruf der Leistung ins Leere.

Hinweis: Das BAG wies in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich der Arbeitgeber die Entscheidung vorbehalten könne, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewähre. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts komme es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt sei auch wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriere. Der Arbeitgeber müsse auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genüge ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis müsse in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er müsse deshalb klar und verständlich sein. Daran fehle es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusage und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regele, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung habe (BAG, 10 AZR 606/07).

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Teilzeitbegehren: Einmalige Schulungskosten von 15.000 EUR sind zumutbar

Ein Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch einer Mitarbeiterin nicht mit dem Argument ablehnen, diesem Wunsch stünden unverhältnismäßige Kosten für erforderliche Schulungsmaßnahmen in Höhe von 15.000 EUR entgegen.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München sagen lassen. Ursache des Rechtsstreits war der Wunsch einer Mitarbeiterin, nach einer sechsjährigen Arbeitsunterbrechung wegen Elternzeit ihre bisherige Vollzeittätigkeit auf eine Halbtagstätigkeit zu reduzieren. Der Arbeitgeber verweigerte seine Zustimmung.

Das LAG verurteilte ihn nun, seine Zustimmung zu erteilen. Die Richter wiesen darauf hin, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit habe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht auf entgegenstehende betriebliche Gründe stützen könne. Dabei könne der Arbeitgeber die Ablehnung auch nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen. Er könne dem Anspruch jedoch betriebliche Gründe entgegenhalten. Ein betrieblicher Grund liege insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtige oder unverhältnismäßige Kosten verursache. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kosten seien nicht ursächlich auf die Teilung einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle zurückzuführen. Ursache sei vielmehr die längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Elternzeit und Mutterschutz. Die Schulungskosten würden auch anfallen, wenn die Arbeitnehmerin weiterhin in Vollzeit tätig sei. Auch seien die Kosten in Höhe von ca. 15.000 EUR nicht unverhältnismäßig, da sie nicht jährlich, sondern nur einmalig anfielen (LAG München, 11 Sa 981/07).

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Zeugnis: Bei nur durchschnittlicher Leistung muss nicht gedankt werden

Steht dem Arbeitnehmer nur eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu, muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abschließen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit, in dem Details der Zeugnisformulierung umstritten waren. Der gekündigte Arbeitnehmer hatte verlangt, das Zeugnis um folgende Schlussformel zu ergänzen: "Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute."

Diese Forderung hielt das LAG aber nicht für begründet und wies die Klage ab. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat es angenommen, dass eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringe, nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehöre. Das ergebe sich aus folgenden Erwägungen:

  • Positive Schlusssätze seien geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis mit "passenden" Schlusssätzen werde daher aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise "entwertet". Wenn ein Zeugnis ohne abschließende Formeln in der Praxis als negativ beurteilt werde, sei dies hinzunehmen.

  • Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren, führe zu nichts anderem als zu ihrer formelhaften Wiederholung, nur mit anderen Worten.

  • Der Dank für gute Zusammenarbeit und die guten Wünsche für die Zukunft seien Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers. Ohne gesetzliche Grundlage könne der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen. Dass Schlussformulierungen oft wohl nur gewählt werden, um ein Arbeitszeugnis mit "üblichem" Inhalt zu erstellen, ändere daran nichts.

  • Im Übrigen sei die geforderte Dankes- und Zukunftsformel zu weitgehend. Selbst wenn ein Arbeitgeber verpflichtet wäre, in das qualifizierte Zeugnis eine bewertungsneutrale Schlussformel aufzunehmen, sei jedenfalls der zusätzliche Ausdruck von Dank und Bedauern nicht geschuldet, wenn - wie hier - die dem Kläger zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung nicht über ein "befriedigend" wesentlich hinausgehe.

(LAG Düsseldorf, 12 Sa 505/08)

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Baurecht


Mängelbeseitigung: Bauunternehmer kann sich wegen "Ohne-Rechnung-Abrede" nicht auf Nichtigkeit des Vertrags berufen

Hat der Unternehmer seine Bauleistung mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der "Ohne-Rechnung-Abrede" führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Hauseigentümers, der durch einen Bauunternehmer Arbeiten an seiner Terrasse vornehmen ließ. Als er Mängel der Arbeiten entdeckte, machte er Mängelansprüche geltend. Der Bauunternehmer verweigerte jedoch die Mängelbeseitigung und berief sich auf die Nichtigkeit des Bauvertrags. Dieser sei wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig.

Das sah der BGH jedoch nicht so. Zwar sei die "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig. Ob dies aber zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führe, könne nach Ansicht der Richter dahinstehen. Dem Bauunternehmer sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags zu berufen. Durch seine mangelhafte Bauleistung sei das Eigentum des Hauseigentümers mit Nachteilen belastet, die nicht durch eine schlichte Rückabwicklung beseitigt werden könnten. Der Bauherr werde daher regelmäßig das mangelhafte Werk behalten, aber Nachbesserung verlangen. Der Unternehmer habe in Kenntnis dieser Situation und der nichtigen Abrede die Bauleistungen erbracht. Er verhalte sich daher widersprüchlich, wenn er die auch seinem Vorteil dienende Abrede dazu nutze, nicht für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung einstehen zu wollen (BGH, VII ZR 42/07).

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Haftung: Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte übertragen werden

Ein Bauunternehmen kann seine Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall nur noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht bestehe. Habe das Bauunternehmen einen kundigen und leistungsfähigen (Sub-)Unternehmer ausgewählt, hafte dieser für einen Unfall auf der Baustelle allein.

Im konkreten Fall hatte das Bauunternehmen für eine Baustelle einen Turmdrehkran benötigt. Mit dessen Aufstellung hatte es eine Drittfirma beauftragt. Für die Bedienung des Krans wurde ein Nachunternehmer eingesetzt. Der Kran stürzte während des Betriebs um, weil er überladen war - und beschädigte ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Eigentümer machten gegenüber dem Bauunternehmen Schadenersatz geltend. Während das Landgericht Frankfurt das Bauunternehmen noch in die Haftung nehmen wollte, stellte sich das OLG auf die Seite des Bauunternehmens. Es erkannte an, dass das Unternehmen im Vorfeld umfassend geprüft hatte, wem es die Verkehrssicherungspflicht übertragen hatte. Beide Unternehmen waren erfahren und sachkundig. Da sich auch während der Baumaßnahme keine Anhaltspunkte ergeben hatten, die gegen eine Zuverlässigkeit der beauftragten Firmen sprachen, war das Bauunternehmen von einer Haftung freizusprechen (OLG Frankfurt a.M., 18 U 58/07).

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Architektenhaftung: Prüfungsumfang bei technischer Abnahme

Werden Leistungsteile im Laufe des Baufortschritts durch andere Leistungen überdeckt, muss die Mangelkontrolle bereits bei der Herstellung erfolgen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Nach der Entscheidung bestehe daher bei der technischen Abnahme grundsätzlich nicht mehr die Pflicht zur Vornahme von Substanzeingriffen, um etwaige verdeckte Mängel zu ermitteln. Entsprechend hafte der Architekt, der weder mit der Bauplanung noch mit der Bauausführung befasst, sondern lediglich mit der technischen Abnahme der Bauarbeiten beauftragt sei, nicht für verdeckte Mängel (OLG Celle, 7 U 14/07).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen.

Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Zu den geplanten Regelungen im Einzelnen:

1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. "negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das soll nun geändert werden. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.

Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 EUR zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach noch geltendem Recht auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.

Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt. Das belegt das folgende

Beispiel: Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

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Kindesunterhalt: Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen Feuerwehr

Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen.

Könne der Unterhaltspflichtige mit seiner vollschichtigen Tätigkeit den geschuldeten Unterhalt nicht erwirtschaften, müsse er sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig eine weitere Beschäftigung suchen. Insoweit könne er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen Nebentätigkeit gehindert sei. Nach Ansicht der Richter gehe die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor (OLG Schleswig, 10 UF 89/07).

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Unterhaltsrecht: Umzug zum Lebensgefährten ist kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten

Allein darin, dass die zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz in die Nähe zu ihrem Lebensgefährten verlegt und infolge der dort bestehenden Arbeitsmarktsituation nur noch ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen kann, liegt noch kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten, das die Zurechnung fiktiver Einkünfte rechtfertigt.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Unterhaltsklage des unterhaltsberechtigten Ehemanns ab. Nach Ansicht der Richter müsse sich die Ehefrau nicht so behandeln lassen, als würde sie nach wie vor das höhere Einkommen beziehen. Vielmehr sei bei der Unterhaltsberechnung von dem neuen, niedrigeren Einkommen auszugehen. Ein fiktives Einkommen sei nur anzurechnen, wenn der Arbeitsplatzverlust, bzw. das niedrigere Einkommen auf dem neuen Arbeitsplatz durch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Betreffende gerade wegen des Bestehens der Unterhaltspflicht handele oder ihm die Unterhaltspflicht bei seinem Verhalten vor Augen gestanden habe müsse. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Frau habe sich ausschließlich aus Gründen der persönlichen Lebensführung zu dem Umzug entschieden (OLG Zweibrücken, 2 UF 108/07).

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Kostenerstattung: Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen Ermittlungsmethoden

Setzt der von einer Partei beauftragte Detektiv heimlich einen GPS-Sender ein, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine unzulässige Ermittlungsmethode. Sie verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Unterhaltsprozess. Die Richter machten deutlich, dass Kosten für die Einschaltung eines Detektivs durchaus von der Gegenseite erstattet werden müssten, sofern die Feststellungen für eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung notwendig seien. Das gelte aber nicht, wenn die Ergebnisse durch ein unzulässiges Beweismittel gewonnen worden seien. Dieses sei im Prozess nicht verwertbar. Entsprechend seien die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten in diesem Fall nicht zu erstatten (OLG Oldenburg, 13 WF 93/08).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Mieterhöhung: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Ein Vermieter kann im Rahmen einer Mieterhöhung keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.

Diese Klarstellung traf jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Auch wenn der Vermieter wegen der unwirksamen Klausel die Kosten der zu verbringenden Schönheitsreparaturen nun selber tragen müsse, könne er dafür keinen Ausgleich durch den Mieter verlangen. Nach der gesetzlichen Vorgabe könne der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit würden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung bilden. Der begehrte Zuschlag orientiere sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären (BGH, VIII ZR 181/07).

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Räumungsvollstreckung: Minderjährige Kinder müssen nicht namentlich im Räumungstitel bezeichnet sein

Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der gegen seine Mieterin ein Urteil zur Räumung und Herausgabe der Wohnung erstritten hatte. Der Gerichtsvollzieher lehnte jedoch die Vollstreckung des Räumungstitels gegen die Mieterin ab, weil gegen deren auch in der Wohnung lebende volljährige Tochter und deren Ehemann kein Vollstreckungstitel vorlag.

Der Vermieter zog gegen diese Entscheidung bis vor den BGH und bekam dort Recht. Die Richter ließen den Vollstreckungstitel gegen die Mieterin ausreichen. Grundsätzlich hätten minderjährige Kinder keinen Mitbesitz an den Räumen. Dafür würden sie auch nicht für die Kosten des Räumungsprozesses und der Zwangsräumung haften. An den Besitzverhältnissen würde sich auch nichts ändern, wenn die Kinder volljährig würden, aber weiter in der Wohnung wohnen blieben. Etwas anderes könne nach Ansicht des BGH nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden sei. Hiervon könne z.B. auszugehen sein, wenn die erwachsenen Kinder aus dem "Hotel Mama" ausgezogen und später wieder mit den Eltern zusammengezogen seien (BGH, I ZB 56/07).

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Duplex-Garage: Einstellen eines Motorrads erfolgt auf eigene Gefahr

Wer sein Motorrad in einer Duplex-Garage abstellt, trägt selbst das Risiko, dass dieses beim Auf- und Abfahren eventuell umfallen kann und beschädigt wird.

Das musste ein Motorradfahrer vor dem Amtsgericht (AG) München erfahren. Er hatte für seine Motorräder zwei Stellplätze in einer Duplex-Garage gemietet. Hier hatte er auf dem oberen Stellplatz seine Honda geparkt, die nur durch den allein vorhandenen Seitenständer gesichert war. Als der Verwalter der Garagenanlage bei Wartungsarbeiten die Duplex-Garage nach oben fuhr, fiel das Motorrad um und wurde beschädigt. Es brach die vordere und linke Verkleidung, der linke Auspuff war eingedellt, die linke Schalteinheit und der Kupplungshebel wurden beschädigt. Den Schaden in Höhe von 3.120 Euro verlangte der Motorradfahrer nun vom Verwalter ersetzt. Dieser weigerte sich zu bezahlen, schließlich hätte ein Motorrad auf einem Stellplatz einer Duplex-Garage nichts verloren und hätte besser gesichert werden müssen.

Der Motorradfahrer erhob Klage vor dem AG, verlor den Rechtsstreit jedoch. Die zuständige Richterin wies darauf hin, dass ihn ein erhebliches eigenes Verschulden an dem Schaden treffe. Durch das Abstellen des Motorrads habe er seine eigenen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt. Plattformen von Duplex-Garagen seien für das Abstellen von Motorrädern weder geeignet noch bestimmt. Motorräder seien äußerst instabil, da sie über lediglich zwei Räder verfügen. Sie sollten daher nicht auf unebenen und glatten Flächen, deren Niveau erheblich verändert werde, abgestellt werden. Plattformen von Duplex-Garagen bestünden aber aus Trapezblechen, seien also uneben. Durch das Auf- und Abfahren würde sich deren Niveau stark verändern. Auch Autos müssten in besonderer Weise abgestellt und gesichert werden. Dies sei dem Motorradfahrer auch durch Aushändigung der Bedienungsanleitung bekannt gewesen. Dadurch habe er von den Gefahren gewusst. Er hätte, wenn er sein Motorrad schon abstellt, dieses ordnungsgemäß sichern müssen. Schließlich sei der Verwalter auch berechtigt gewesen, die Garagen zu bedienen. Ihm sei die Instandhaltung übertragen worden. Deshalb habe er Kontrollgänge durchführen dürfen, um sich vom Funktionieren der Garagen zu überzeugen (AG München, 282 C 8621/07).

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WEG: Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne

Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne ist nicht schon verwirkt, wenn diese längere Zeit angebracht war und der Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Streit zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft hin. Erforderlich sei nach Ansicht der Richter auch, dass im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand der Verpflichtete sich auch auf den Verbleib eingerichtet habe. Hierzu seien tatsächliche Feststellungen über die Dispositionen des Eigentümers der Antenne erforderlich (OLG München, 32 Wx 1/08).

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Verbraucherrecht


Autokauf: Dieselauto mit Partikelfilter: Wegen Verstopfung mangelhaft

Ein mit einem Partikelfilter ausgerüstetes Dieselfahrzeug hat einen Sachmangel, wenn es wegen des in bestimmten Abständen nötigen "Freibrennens" des Filters bei konstant höherer Geschwindigkeit (Regenerieren) für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr ungeeignet ist.

Das musste sich ein Kfz-Händler in einen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen lassen. Er hatte einem Käufer einen neuen Opel Zafira 1.9 CTDI mit Rußpartikelfilter verkauft. Schon kurz nach Auslieferung kam es wegen einer Verstopfung des Filters zu Störungen. Während der Käufer darin einen Gewährleistungsfall sah, berief sich der Händler auf den Stand der Technik. Mit einem "Freibrennen" in bestimmten Intervallen bei Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten sei das Problem gelöst. Dies werde zudem in der Bedienungsanleitung erläutert.

Das LG Ellwangen hat der Rückabwicklungsklage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel bejaht. Der Wagen sei nicht von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit. Prüfmaßstab sei nicht der Stand der Technik bei Opel, auch nicht derjenige von anderen Dieselfabrikaten mit dem gleichen Problem. Abzustellen sei vielmehr darauf, inwieweit Dieselfahrzeuge generell für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Danach könne nicht zweifelhaft sein, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise von Hersteller oder Händler davon ausgehen könne, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - so wie ein Benziner oder ein Diesel ohne Filter - auch im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei. Mit einem Partikelfilter verbinde der Durchschnittskäufer nur einen reduzierten Schadstoffausstoß, keine Einschränkung im Fahrbetrieb (OLG Stuttgart, 3 U 236/07).

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Versicherungsrecht: Privathaftpflichtversicherung deckt nur Risiken ab, die vom aktuell bewohnten Einfamilienhaus ausgehen

Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein Eigen nennt, kann nur eingeschränkt auf seine private Haftpflichtversicherung bauen. Denn die gewährt Versicherungsschutz lediglich für das aktuell vom Versicherungsnehmer bewohnte Einfamilienhaus.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg mit einem jetzt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg bestätigten Urteil und wies die Klage eines Hausbesitzers ab. Als dieser die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung ein. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 EUR. Der Hausbesitzer wandte sich daher an seine Privathaftpflicht. Diese weigerte sich aber, Versicherungsschutz zu gewähren und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Darin war festgelegt, dass lediglich "die Gefahren ... als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird" versichert sind.

Das LG gab der Versicherung recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Hauseigentümer das Gebäude gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutze. Um ein Wochenendhaus, für das die Versicherung einzustehen hätte, handele es sich gerade nicht. Zudem würde die Versicherung jeweils nur ein Einfamilienhaus umfassen. Das sei immer das gerade vom Versicherungsnehmer dauernd bewohnte. Nicht erfasst seien jedoch weitere Hausanwesen. Der Hausbesitzer müsse den Schaden des Nachbarn daher aus der eigenen Tasche begleichen (LG Coburg, 11 O 720/07; OLG Bamberg, 1 U 34/08).

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Vereinsrecht: Einzelfragen zur Mitgliederversammlung

Interessante Klarstellungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen hat das Landgericht (LG) Hamburg getroffen:

Wer darf einladen?
Trifft die Satzung keine anderen Regelungen, darf zur Mitgliederversammlung einladen, wer den Verein nach außen vertritt. Eine gerichtliche Vertretungsbefugnis schließt regelmäßig auch das Recht ein, zur Mitgliederversammlung einzuladen. Ein - gar einstimmiger - Beschluss des Vorstands ist dazu nicht erforderlich, zumal wenn ein Vorstandsmitglied die Kooperation verweigert.

Zwei Versammlungen an einem Tag?
Es ist zulässig, zwei Mitgliederversammlungen an einem Tag abzuhalten. Im vorliegenden Fall ging es um eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung vorbereitete und die ordentliche Mitgliederversammlung, in der die Änderung beschlossen und der Vorstand neu gewählt wurde.

Redezeitbegrenzung
Eine von der Versammlung mehrheitlich beschlossene Redezeitbegrenzung ist zulässig, auch wenn die Redezeit nur zwei bis fünf Minuten beträgt.

Abstimmung durch Vereinsangestellte
Auch Angestellte des Vereins sind stimmberechtigt, wenn sie ordentliche Mitglieder sind. Das gilt auch, wenn ihre Aufnahme als Mitglieder satzungswidrig war, solange die Mitgliedschaft nicht angefochten wurde.

Herausgabe von Mitgliederlisten
Vereinsmitglieder haben zwar in bestimmten Fällen das Recht zur Einsicht in die Mitgliederliste (zum Beispiel bei einem Minderheitenbegehren). Das ist aber ein Ausnahmerecht. Darunter fällt nicht die Herausgabe oder Übersendung einer Liste mit allen Namen, Anschriften und Mail-Adressen. Das verbietet sich schon aus datenschutzrechtlichen Gründen. Durch eine solche Herausgabe würde ein Verein jegliche Kontrolle über die Daten seiner Mitglieder verlieren und diese müssten befürchten, dass ihre Daten zu Zwecken verwandt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind.

Änderung des Satzungszwecks
Die Ergänzung der Satzung um ähnliche Zwecke ist keine Änderung des Satzungszwecks, für die besondere Mehrheitsanforderungen gelten. Im konkreten Fall sollte die Satzung eines Verbraucherschutzvereins, der sich mit Versicherungen beschäftigte, um das Thema "Altersvorsorge" ergänzt werden. Das ist für das LG keine Änderung des Satzungszwecks.

(LG Hamburg, 319 O 135/07)

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Nachbarrecht: Kinderspielplatz muss grundsätzlich geduldet werden

Die Einrichtung eines Kinderspielplatzes ist für die Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Betroffen war ein Spielplatz der Stadt Unkel. Dessen Spielplatzordnung sieht vor, dass der Platz für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt ist und die Benutzung in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. während der Sommerzeit bis 21:00 Uhr gestattet ist. Unter anderem errichtete die Stadt auf einer Anschüttung eine Rutsche, ein Drehkarussell (sog. Holländerscheibe) sowie einen Picknicktisch und ließ den Spielplatz einzäunen. In der Folgezeit machten Nachbarn geltend, der Spielplatz führe zu unerträglichen Belästigungen. Da die Stadt ihren Forderungen nicht nachkam, erhoben sie Klage. Sie verlangten in der Hauptsache, die Nutzung des Spielplatzes zu untersagen, hilfsweise zumindest aber dessen Betrieb zeitlich einzuschränken und die Einhaltung der Öffnungszeiten durch einen Wach- und Schließdienst sicherzustellen, eine Toilette einzurichten, das Drehkarussell abzubauen, die Anschüttung vor einer Rutsche zu beseitigen, den Picknicktisch zu verlegen und den Zaun vor den an der Grenze zu den Grundstücken der Kläger gepflanzten Büschen und Sträucher zu errichten.

Die Klage blieb erfolglos. Die Nachbarn, so die Richter, könnten eine Nutzungsuntersagung des Spielplatzes allein deswegen nicht verlangen, weil der Stadt für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Nachbarn hätten unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung ihnen bekannt gegeben worden sei, nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Erkundigungen einholen und gegen die behördliche Genehmigung vorgehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Zudem seien Spielplätze notwendig, um Kindern einen ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten in Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Nachbarn müssten die mit der Benutzung der Anlage verbundenen Auswirkungen grundsätzlich hinnehmen. Ferner seien die durch die Benutzung eines Spielplatzes bis 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr entstehenden Lärmimmissionen zumutbar. Auch komme ein Abbau bzw. Verlegung der Spielgeräte sowie des Picknicktisches nicht in Betracht, da solche Einrichtungen für einen Kinderspielplatz typisch seien. Die Stadt müsse auch nicht die Aufschüttung an der Rutsche beseitigen, um die Nachbarn vor Einsichtnahme auf ihre Terrasse zu schützen. Schließlich bestehe keine rechtliche Grundlage, um die Stadt zur Einrichtung eines WC's sowie eines zusätzlichen Zaunes zur Unterbindung der Notdurft entlang der Grundstücksgrenze oder zur Überwachung der Anlage durch einen Schließ- und Wachdienst verurteilen zu können (VG Koblenz, 1 K 198/08.KO).

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Verkehrsrecht


Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

Für den Begriff "Öffentlichkeit" i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

Diese Frage wurde für einen Angeklagten wichtig, der vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Dagegen hatte er Revision eingelegt, mit der er geltend machte, den amtsgerichtlichen Feststellungen sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob er im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe.

Seine Revision hatte Erfolg. Ein Verkehrsraum sei nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und auch so benutzt werde. Entscheidend sei, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben sei. Insoweit müssten die für Betriebsgelände geltenden Grundsätze auf den privaten Bereich entsprechend angewendet werden. Danach seien hier die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend. Diesen ließe sich nicht entnehmen, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben solle, der Allgemeinheit zugänglich sei, d.h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden könne. Dagegen spräche schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße und der Umstand, dass offenbar jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen sei. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen könnten, mache diesen Bereich nicht "öffentlich". Denn auch die Besucher wären nicht ein "zufälliger Personenkreis", sondern ein Personenkreis, der sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableite (OLG Hamm, 2 Ss 33/08).

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Ordnungswidrigkeit: Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als "Navi"

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und wies deshalb die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser war zuvor wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt worden. Auch sein Argument, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren, sondern als Navigationssystem nutzen wollen, half ihm nicht weiter.

Die Richter sahen gleichwohl einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Danach sei die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnehme oder halte. Der Begriff der Benutzung schließe nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein. Er umfasse also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gelte etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt würden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt würden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handele. Damit seien auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst. Der Verbotstatbestand werde auch erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es bei "reiner Ortsverlagerung" des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne - ähnlich wie die Teilnahme am Internet - einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten (OLG Köln, 81 Ss Owi 49/08).

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Einspruch: Keine Umdeutung eines "Einspruchs" gegen Verwarngeld- statt gegen Bußgeldbescheid

"Widerspricht" der Betroffene einem behördlichen Verwarngeldbescheid, kann dieser "Widerspruch" nicht in einen zulässigen Einspruch gegen den später ergangenen Bußgeldbescheid umgedeutet werden.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Kehl in einer aktuellen Entscheidung hin. Dies gelte auch, wenn der Widerspruch nach Erlass des Bußgeldbescheids bei der Verwaltungsbehörde eingeht und aus ihm hervorgeht, dass sich der Betroffene kategorisch gegen den Vorwurf wehrt. Aus der Erklärung des Betroffenen, mit der er sich gegen den Bußgeldbescheid wendet, müsse sich zweifelsfrei ergeben, dass er diesen anfechten wolle. Es genüge nicht, dass in der Erklärung der generelle Verteidigungswille ohne Weiteres erkennbar sei. Vielmehr müsse ein Bezug zum Bußgeldbescheid hergestellt werden können und vom Betroffenen auch gewollt sein (AG Kehl, 6 OWi 1/08).

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Mitverschulden: Wer bei unklarer Verkehrssituation überholt, muss einen Teil seines Schadens selbst tragen

Wer überholt, ohne die Verkehrslage hinreichend zu beachten, trägt einen Teil seines eigenen Schadens. Das gilt auch, wenn der Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen ist.

Das musste sich ein Motorradfahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte an einer Kreuzung die dort wartenden und aufgrund eines vorangegangenen Rotlichts gerade anfahrenden Autos überholt. Der spätere Beklagte war auf der gleichen Straße mit seinem Auto in der Gegenrichtung unterwegs. Er war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte einen solchen vor einer Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite. Er bremste, leitete ein Wendemanöver ein, um sich den Parkplatz zu sichern. Dabei prallte er mit dem Motorradfahrer zusammen. Dieser erlitt Prellungen, Schürfwunden und verletzte sich am linken Daumen. Seine Motorradkleidung wurde durch den Sturz unbrauchbar. Der Motorradfahrer verlangte insgesamt 6.500 EUR Schadenersatz. Die Versicherung des Unfallverursachers bezahlte allerdings nur 3.500 EUR. Von dem verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR erhielt er nur 400 EUR. Schließlich - so die Versicherung - habe der Motorradfahrer an der Ampelanlage stark beschleunigt und überholt, deshalb treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden.

Auch vor dem AG bekam der Motorradfahrer nicht den vollen verlangten Betrag zugesprochen. Die zuständige Richterin sah ebenfalls ein Mitverschulden und schätzte dies auf 25 Prozent. Zwar habe der Unfallverursacher ein Wendemanöver eingeleitet und damit den Unfall verursacht. Der Motorradfahrer sei aber mit seinem Motorrad im Straßenverkehr unterwegs gewesen. Die allein schon dadurch entstehende Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr, die von dem Motorrad ausgehe, trete nicht aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers zurück. Zwar sei die Geschwindigkeit nur unwesentlich über dem Erlaubten gewesen, als der Motorradfahrer an der Kreuzung überholte. Allerdings sei es zu diesem Zeitpunkt noch finster gewesen. Zudem habe der Motorradfahrer sein Überholmanöver durchgeführt, ohne die Verkehrslage jenseits der Kreuzung ausreichend sehen zu können. Damit habe er nur einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 75 Prozent. Dies bedeute noch ein Anspruch in Höhe von 1.300 EUR für den Sachschaden. Als Schmerzensgeld sah die Richterin bei den vorliegenden Verletzungen 750 EUR für angemessen an (AG München, 345 C 27884/05, rkr.).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat September 2008

Im Monat September 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 15. September 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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