Monatsbrief August 2008

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Tarifrecht: Tarifliche "Altersgrenze 65" wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.

Das musste sich eine Arbeitnehmerin vor dem Bundesgerichtshof (BAG) sagen lassen, die seit 1975 bei ihrem Arbeitgeber als Innenreinigerin beschäftigt war. Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis u.a. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Als die Frau 65 Jahre alt wurde, klagte sie gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sie blieb jedoch vor dem BAG wie in den Vorinstanzen erfolglos. Das BAG hielt die tarifliche Regelung für wirksam. Die darin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses sei durch einen sachlichen Grund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben könne. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stünden auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung sei durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt (BAG, 7 AZR 116/07).

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Verringerung der Arbeitszeit: Arbeitgeber kann Antrag von bestimmter Arbeitszeitverteilung abhängig machen

Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Er unterbreitet damit ein einheitliches Vertragsangebot.

Auf diese Möglichkeit wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Rechtsanwaltsfachangestellten hin, die in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt war. Nachdem sie mit ihrem Arbeitgeber ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatte, beantragte sie eine Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden. Dabei wünschte sie, die Arbeitszeit auf die Zeiten von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr zu verteilen. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Im Verlaufe des Prozesses änderte sie ihren Verteilungswunsch noch mehrfach.

Das BAG wies ihre Klage jedoch ab. Die Richter machten deutlich, dass die Frau ihren Verteilungswunsch im Prozess nicht mehr hätte ändern dürfen. Ein Arbeitnehmer dürfe nach der gesetzlich vorgeschriebenen Erörterung des Verringerungswunsches mit dem Arbeitgeber seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Anschließend sei er an diese Entscheidung gebunden. Möchte er den ursprünglich geäußerten Verteilungswunsch ändern, müsse er erneut die Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Hierbei müsse er die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung verlangen (BAG, 9 AZR 514/07).

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Vergütung: Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen

Der Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung auch verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer, der bei einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigt war. Nach dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 EUR monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor "aufgesparter" Vergütung vorgesehen. Der Kläger lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei seinem Arbeitgeber ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Kläger mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen. Der Arbeitgeber beruft sich für dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.

Der Fünfte Senat des BAG hat dem Lkw-Fahrer die Vergütung von monatlich 1.300 EUR auch für die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis sei weder zum 30. November befristet gewesen, noch hätten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit hätten nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber trage nach den gesetzlichen Vorschriften das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Diese Regelung sei auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden (BAG, 5 AZR 810/07).

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Kündigungsrecht: Unterschriftenstempel auf Kündigung reicht nicht

Ist eine Kündigung nicht unterzeichnet, sondern nur mit einem Unterschriftenstempel versehen, ist dies für eine wirksame Kündigung nicht ausreichend.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der Kündigungsschutzklage mit dem Argument erhoben hatte, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden ist. Dies reicht nicht, um das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB zu wahren, so das LAG (LAG Hessen, 10 Sa 961/06).

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Baurecht


Vertragsrecht: Anforderungen zur Einbeziehung der VOB/B

Der bloße Hinweis im Vertrag auf die Regelungen der VOB/B reicht gegenüber einem Auftraggeber, der keine Kenntnis vom Regelwerk hat, für deren wirksame Einbeziehung auch dann nicht aus, wenn dieser von einem Architekten beraten wird.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg klargestellt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Architekt als Bevollmächtigter des Auftraggebers bei der Gestaltung des Bauvertrags mitwirkt. Im konkreten Fall reichte dem OLG eine Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI nicht aus, dass dadurch die Aushändigung des Wortlauts der VOB/B gegenüber dem Auftraggeber entbehrlich geworden wäre.

Unser Tipp: Bauunternehmer sollten bei Verträgen mit privaten Bauherren kein Risiko eingehen und den Text der VOB/B den Vertragsunterlagen beifügen (OLG Brandenburg, 12 U 45/06).

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Vertragsrecht: Abnahme "unter Vorbehalt" ist Abnahme

Unterzeichnet ein Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz "unter Vorbehalt", so nimmt er das Werk damit als im Wesentlichen vertragsgerecht hin.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verhindere der Zusatz "unter Vorbehalt" nicht, dass die Abnahmewirkungen eintreten. Der Werklohnanspruch sei fällig. Die handschriftlich im Protokoll aufgeführten Mängel führten zusammen mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" nur zu einem Vorbehalt, die daraus folgenden Mängelansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend zu machen (OLG Hamm, 21 U 34/07).

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Wohnungseingangstür: Haftung bei nicht eingehaltenen Schallschutzanforderungen

Entsprechen die eingebauten Wohnungseingangstüren nicht den Schallschutzanforderungen, haftet der bauleitende Architekt auch, wenn der Bauherr die Türen selbst bestellt hat.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München ist nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Geklagt hatte ein Bauträger, der bei der Errichtung einer Mehrfamilienwohnanlage die Bauleitung einem Architekten übertragen hatte. Die einzelnen Gewerke hatte er allerdings durch einen Mitarbeiter selbst vergeben. Dabei war diesem jedoch bei der Bestellung der Wohnungseingangstüren ein Irrtum unterlaufen. Die bestellten Türen hatten einen zu geringen Schalldämmwert. Für den Austausch der Türen verlangte der Bauträger vom Architekten nun die entstandenen Kosten von über 40.000 EUR erstattet.

Die Richter verurteilten den Architekten zur Zahlung. Sie wiesen darauf hin, dass die Türen fehlerhaft seien, da sie nicht den Regeln der Technik entsprächen. Dabei sei unerheblich, dass die Bestellung durch einen Mitarbeiter des Bauträgers erfolgt sei. Es liege gleichwohl eine Pflichtverletzung des Architekten vor. Er hätte sich vom Hersteller der Türen die Schalldämmwerte für die bestellten Türen geben lassen müssen, was ihm ein Leichtes gewesen wäre. Dann hätte er den Fehler bei der Bestellung sofort bemerkt (OLG München, 9 U 2229/05; BGH, VII ZR 72/06).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für Kinder durch das neue Verfahren in Familiensachen

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Da ein familiengerichtliches Verfahren wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt ist, sollen mit der Reform die Möglichkeiten verbessert werden, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen.

Gerade in Kindschaftssachen - etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Sie sollen daher einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren erhalten.

1. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

a. Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen (z. B. Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft):

  • Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden.

  • Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Dabei hat es die Eltern getrennt anzuhören, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist.

Diese wichtigen Neuerungen werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden. Weitere wichtige Reformschritte in Verfahren mit Kindesbezug sind:

  • Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt keine Einigung, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

  • Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.

  • Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen (z.B. Pflegeeltern) können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.

  • Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen soll effektiver werden. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.

    Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt - also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

  • Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

    Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

Diese Reformschritte werden am 1. September 2009 in Kraft treten.

b. Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:

  • In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.

  • In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.

  • Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.

2. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das soll mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringen.

Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.

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Geschiedenenunterhalt: Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar

Betreut ein alleinerziehender geschiedener Ehepartner zwei Kinder im Grundschulalter, ist es ihm auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze genutzt werden müssten. Der Alleinerziehende müsse beweisen, dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestünden. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden. Es müsse Zeit verbleiben, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).

Entscheidend seien nach Ansicht der Richter stets die Umstände des Einzelfalls. So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. Komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne z.B. die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehender Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei. Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht musste im Übrigen der andere Ehepartner beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war. Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das OLG hat hier eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar angesehen (OLG Düsseldorf, II-2 WF 62/08).

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Vaterschaftsanfechtung: Möglichkeit besteht auch bei wissentlich falscher Anerkennung

Auch wer wissentlich seine Vaterschaft falsch anerkennt, verliert dadurch nicht sein Anfechtungsrecht.

Die Vaterschaftsanerkennung in Kenntnis der Nichtvaterschaft mag nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg zwar rechtsmissbräuchlich gewesen sein. Dies gelte aber nicht für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen. Das Gesetz sehe hier allein den Weg der Vaterschaftsanfechtung vor. Nur in diesem Prozess könne die wirkliche Vaterschaft geklärt werden - was letztlich auch im Interesse des Kindes liege (OLG Naumburg, 3 WF 3/08).

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Erbrecht: Ein dementer Erblasser kann kein wirksames Testament errichten

Das Testament eines dementen Erblassers kann wegen Testierunfähigkeit unwirksam sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Anlass der Entscheidung war ein Testament, in dem der Großneffe zum Erben des Einfamilienhauses bestimmt wurde. Das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, ihm einen Erbschein zu erteilen.

Sein Rechtsmittel blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass im Erbscheinsverfahren das Amtsermittlungsprinzip gelte. Das Nachlassgericht müsse also den für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nötigen Sachverhalt ermitteln und sich Klarheit über den medizinischen Befund verschaffen. Es sei hier nicht zu beanstanden, dass ein nervenärztlicher Sachverständiger herbeigezogen worden sei. Durch dessen Gutachten sei deutlich geworden, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht über die erforderliche klare Kritik- und Urteilsfähigkeit verfügt habe. Sei dieses festgestellt, greife aber das Gesetz. Danach könne derjenige kein wirksames Testament errichten, der wegen der Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage sei, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen (OLG München, 31 Wx 16/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Mietvertrag: Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag

Die formularmäßige Klausel in einem Mietvertrag "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen" ist unwirksam.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einer Mieterin recht, die festgestellt wissen wollte, dass ihr Vermieter keinen vertraglichen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen habe. Sie hielt die in ihrem Mietvertrag enthaltene Klausel für unwirksam.

Die Bundesrichter sahen das ebenso. Sie entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteilige. Daher sei seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam. Die Klausel schreibe dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter sei zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten müsse (BGH, VIII ZR 224/07).

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Vermieterpfandrecht: Vermieter darf dem Pfandrecht unterliegende Gegenstände vom Grundstück entfernen

Ein Vermieter, der von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht, ist nicht zur Herausgabe der Gegenstände an den Mieter verpflichtet, wenn er sie nicht sofort verwertet.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Rechtsstreit eines säumigen Mieters mit seinem Vermieter. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass das Pfandrecht auch nicht erlösche, wenn der Vermieter die Gegenstände aus den Mieträumen entferne. Es wäre verfehlt, den Vermieter mit dem Verlust des Pfandrechts zu bestrafen, wenn er die Gegenstände nur zur Sicherung seiner Forderungen an einen sicheren Ort verbringe (OLG Stuttgart, 13 U 139/07).

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Vermieterpflichten: Vermieter muss durch Mieter vermüllte Wohnung reinigen lassen

Der Eigentümer eines Mietshauses ist verpflichtet, die Wohnung seiner Mieter unverzüglich zu reinigen, zu entwesen und zu entrümpeln, wenn diese dazu selbst nicht in der Lage sind.

Das ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg. Das Gericht bestätigte damit eine entsprechende Ordnungsverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Witten. Die Mieter hatten offenkundig über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Wohnung Müll (u.a. geöffnete Konservendosen) gelagert. Außerdem befanden sich in der ganzen Wohnung verteilt neben Kleidungsstücken auch beträchtliche Mengen benutzten, aber ungespülten Geschirrs. Töpfe mit teils stark verkrusteten Speiseresten stapelten sich u.a. auch in der Badewanne. Der in der Küche befindliche Herd war von einer undefinierbaren Verkrustung überzogen, Bettzeug und Matratzen waren mit Exkrementen verunreinigt. Bei einer nach einem Hinweis erfolgten Begehung der Wohnung stellte das Ordnungsamt eine Vielzahl von Fliegen und einen äußerst üblen Geruch fest. Hieran anschließend hatte die Behörde vergeblich versucht, die Mieter zur Reinigung der Wohnung zu veranlassen; auch ihnen angebotene Unterstützung durch Kräfte der Stadt lehnten sie ab. Daraufhin forderte die Stadt unter Androhung der Ersatzvornahme den Eigentümer des Mietshauses zur Beseitigung der Mängel auf.

Den Antrag des Vermieters, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hiergegen anzuordnen, lehnte das VG ab. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die Behörde habe zu Recht angenommen, dass der unhygienische Zustand der Wohnung und die daraus resultierenden Gesundheitsgefahren (verursacht etwa durch Fliegen oder Maden) nicht weiter hingenommen werden könnten. Insbesondere mit Blick auf die derzeitige und für die nächsten Tage vorausgesagte warme Wetterlage, die ein Fortschreiten des Ungezieferbefalls begünstige, sei ein rasches Einschreiten notwendig. Die Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers sei nicht zu beanstanden. Zwar hätten die Mieter die Gefahrenlage durch ihr Handeln veranlasst. Sie seien aber nicht nur nicht willens, sondern vor allem auch finanziell nicht in der Lage, eine sachgerechte Reinigung, Entrümpelung und Entwesung der Wohnung durch ein geeignetes Spezialunternehmen durchführen zu lassen. Deshalb komme aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nur ein Vorgehen gegen den Eigentümer als sog. Zustandsstörer in Betracht. Eine gesetzliche Rangfolge, den sog. Handlungsstörer stets vor dem sog. Zustandsstörer heranzuziehen, existiere nicht (VG Arnsberg, 3 L 336/08).

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WEG: Aufstellen eines Schwimmbeckens kann verboten werden

Dem Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage kann untersagt werden, ein mobiles Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von 90 Zentimetern aufzustellen, wenn damit eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage verbunden ist.

Dabei sei nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) unerheblich, dass sich das Schwimmbecken auf der dem Miteigentümer zugewiesenen Sondernutzungsfläche befinde. Entscheidend sei allein, ob den anderen Miteigentümern ein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachse. Dieser könne auch in einer Änderung des optischen Gesamteindrucks bestehen. So sei es auch im vorliegenden Fall. Durch das großvolumige Schwimmbecken verliere der relativ kleine Garten sein Erscheinungsbild als Garten. Er bekomme vielmehr die Züge eines Spielplatzes. Dadurch verstärke sich der Eindruck des "zugebauten Gartens". Schließlich sei die Anlage deutlich sichtbar und werde nicht etwa durch Bäume, Büsche o.Ä. verdeckt (KG, 24 W 5/07).

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Anfang Juli in Kraft getreten. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor.

Im Interesse einer sachgerechten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzliche Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen. Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen beispielsweise Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten.

Damit führt das RDG aber keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein. Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein - d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.

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Versicherungsrecht: Kicken auf dem Bolzplatz fällt in der Regel unter den Schutz der Unfallversicherung

Knickt ein Versicherungsnehmer beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz um, muss seine Unfallversicherung i.d.R. die Kosten für die Behandlung übernehmen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuell bekannt gewordenen Fall. Ein Mann hatte mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben sei.

Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Mann könne seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Er habe sich durch einen "Unfall", also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt. Ein solches Unfallereignis liege nach Ansicht der Richter vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt sei. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. Bolzplatz stattgefunden habe. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gebe, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z.B. Alkohol), sei die Versicherung im Ergebnis eintrittspflichtig (OLG Hamm, 20 U 05/07).

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Sparbuch: Bankkunde kann sich auch nach Jahrzehnten noch auf den Inhalt berufen

Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat.

Dies hat der für Bankrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) klargestellt. Der Kläger hatte 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 EUR. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten. Dies ergebe sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger "Kontoverdichtungen" vorlegen konnte.

Die Richter folgten der Argumentation der Bank jedoch nicht. Sie betonten in ihrem Urteil, dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringe. Anderslautende bankinterne Unterlagen könnten dem auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne nicht entgegengehalten werden. Insbesondere könne sich die Bank nicht darauf berufen, dass sie nach den Bestimmungen des Handelsrechts nur zur Aufbewahrung der Unterlagen für einen gewissen Zeitraum verpflichtet sei. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Zahle die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, könne ihr nicht das eigene Fehlverhalten zugutegehalten werden. Nur ganz ausnahmsweise hält es der Senat für möglich, dass Bankunterlagen als Indiz für eine Auszahlung herangezogen werden können. Hieran seien jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen, die nicht vorgelegen hätten (OLG Celle, 3 U 39/08).

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Reiserecht: Reisebüro muss ohne besonderen Auftrag nicht das "Schnäppchen" finden

Ein Reisebüro muss ohne besonderen Auftrag des Kunden nicht alle Angebote durchforsten und das Billigste herausfinden.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage einer Frau ab, die bei einem Reisebüro eine Urlaubsreise auf die Bermudas gebucht hatte. Hin- und Rückflug sowie Unterbringung kosteten knappe 15 000 Euro. Als sie nach ihrem Urlaub erfuhr, dass eine solche Reise durch ein anderes Unternehmen um 2700 Euro billiger durchgeführt worden war, verlangte sie diese Differenz von ihrem Reisebüro. Dieses habe, so meinte sie, ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Es hätte auf das billigere Angebot hinweisen müssen. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Das Angebot sei ihm bei Buchung nicht bekannt gewesen.

Der zuständige Richter konnte eine Pflichtverletzung seitens des Reisebüros nicht erkennen. Er stellte heraus, dass ein Reisebüro nicht verpflichtet sei, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden. Das hieße die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Reisevermittlers zu überspannen. Wenn dies der Kunde wolle, müsse er dem Reisebüro ausdrücklich den Auftrag dazu erteilen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen (AG München, 233 C 28416/06).

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Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

Wer entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten, wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist. In einem solchen Fall muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, das über die Folgen eines Verkehrsunfalls zu urteilen hatte. Aus Gründen, die der beklagte Fahrer allein verschuldet hat, kollidierte dessen Fahrzeug frontal mit dem entgegenkommenden Pkw des Klägers. Im Schmerzensgeldprozess verteidigte sich der Beklagte damit, der Kläger müsse sich wegen des - unstreitigen - Nichtanlegens des Gurts ein Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen. Dieselben Verletzungen wären auch eingetreten, wenn er angeschnallt gewesen sei, so der Kläger.

Die Richter haben auf volle Haftung des Beklagten erkannt. Selbst wenn den Kläger ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Gurts träfe, müsse dies angesichts des groben Verschuldens des Beklagten (Fahren auf der Gegenfahrbahn mit hoher Geschwindigkeit bei Nässe und Dunkelheit) völlig zurücktreten. Beurteile man dies anders, sei der Kläger gleichwohl von einer Mithaftung freigestellt. Denn der Beklagte hätte nicht bewiesen, dass zwischen dem Nichttragen des Gurts und den Unfallverletzungen der erforderliche Ursachenzusammenhang bestehe. Zwar gebe es insoweit einen Anscheinsbeweis. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten bestehe er jedoch nicht. Deshalb müsste der Beklagte beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Gurts nicht eingetreten wären. Das sei ihm nicht gelungen (OLG Naumburg, 6 U 71/07).

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Verkehrsunfall: Schnallt Mutter ihr Kind auf dem Rücksitz an, verschuldet sie nicht den Anstoß eines Pkw, der mit unzureichendem Sicherheitsabstand vorbeifährt

Eine Mutter muss sich kein Verschulden vorwerfen lassen, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes die hintere Tür des ordnungsgemäß parkenden Pkw öffnet und diese von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.

Diese Erkenntnis des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen bewahrte eine Autofahrerin vor größerem finanziellen Schaden. Sie hatte ihren Pkw erlaubterweise am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Nachdem sie ihre Einkäufe erledigt hatte, setzte sie von der Beifahrerseite aus zunächst ihren Sohn auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie, ohne dass ein herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen wäre, mit der jüngeren Tochter auf dem Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nochmals der Verkehrslage und schnallte die Tochter an. In diesem Moment fuhr der 83-jährige Beklagte in der Annahme ausreichenden Abstand gewahrt zu haben, gegen die in die Fahrbahn hineinragende Tür des Klägerfahrzeugs. Es entstand ein Sachschaden von ca. 6.000 EUR. Der 83-jährige sah das alleinige Verschulden des Unfalls bei der Autofahrerin.

Das OLG sah das jedoch nicht so und verurteilte ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens. Die Autofahrerin sei nach Ansicht der Richter zwar verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass durch das Öffnen der Pkw-Tür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Anders als die Vorinstanz war das OLG aber nicht der Auffassung, dass die Frau beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze hätte setzen müssen. Nach den - unstreitigen - Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Frau vor und während des Einsteigemanövers hinreichend vergewissert, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Eine Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung könne aber nur angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Gefahrensituation richtig erkannt und sich lediglich bei dem notwendigen seitlichen Abstand verschätzt (OLG Bremen, 2 U 19/08).

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Standardisiertes Messverfahren ist bei falscher Anwendung unverwertbar

Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar.

Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Rathenow einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Die durchgeführte Messung - es handelte sich um ein standardisiertes Messverfahren - sei unverwertbar, da das Messgerät vom Bedienungspersonal nicht standardmäßig verwendet worden sei. Nach Ansicht des AG könne von einem standardisierten Messverfahren nur gesprochen werden, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werde. Das gelte nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch beim vorausgehenden Gerätetest.

Hinweis: Anders als das AG ziehen die meisten Obergerichte hieraus jedoch einen anderen Schluss. Sie halten die Messung durchaus für verwertbar. Allerdings müsse dabei ein höherer Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt werden. Zu dessen Höhe sei ggf. ein Sachverständiger zu hören (AG Rathenow, 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08)).

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Unbegleitetes Fahren: Ausnahmegenehmigung für unbegleitetes Fahren

Für die einem 17-Jährigen zu erteilende (Ausnahme-)Erlaubnis zum unbegleiteten Fahren von Pkw müssen außergewöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seine Angehörigen führen, wenn die Erlaubnis versagt wird.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig im Fall eines Minderjährigen, der ohne Begleitung ein Kfz führen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es nach der gesetzlichen Vorgabe im Ermessen der Behörde stehe, eine Ausnahme vom Mindestalter zu genehmigen. Die Behörden würden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung außergewöhnliche Umstände verlangen. Diese müssten dazu führen, dass die im konkreten Fall entstehenden Nachteile deutlich umfangreicher oder schwerwiegender seien als die regelmäßig mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Betroffenen verbundenen Probleme. Die außergewöhnlichen Umstände müssten eine unzumutbare Härte bedeuten, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Die Ausnahme vom Mindestalter dürfe nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kfz der betroffenen Klasse geeignet sei. Um die Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu klären, müsse die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Das Vorliegen dieser Umstände müsse der Antragsteller glaubhaft machen. Nicht ausreichend sei es insoweit, dass ggf. der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem Kfz, für das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das Alltagsleben für die Familie desjenigen, der die Ausnahmegenehmigung erstrebt, besser organisieren lässt. Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien grundsätzlich in Kauf zu nehmen (VG Braunschweig, 6 B 411/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2008

Im Monat August 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. August 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. August 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. August 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. August 2008.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 15. August 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 12. August 2008. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Montag, den 18. August 2008 und Scheckzahlung bis Freitag, den 15. August 2008.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 15. August 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 12. August 2008. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Montag, den 18. August 2008 und Scheckzahlung bis Freitag, den 15. August 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 14. August 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Montag, den 18. August 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, am Donnerstag, den 21. August 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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