Monatsbrief Oktober 2007

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Praktikum: Wann können Praktikanten eine Vergütung verlangen?

Der vom Magazin Spiegel geschaffene Begriff "Generation Praktikum" macht es deutlich: Immer mehr Berufseinsteiger leisten Praktika ab, und zwar nicht nur vor und während, sondern auch nach ihrer Ausbildung. Vielfach werden sie dabei wie Vollzeitarbeitskräfte eingesetzt, aber nicht oder nur gering vergütet. Lesen Sie nachfolgend, wann Sie als Arbeitgeber was zahlen müssen und wie Sie ein Praktikumsverhältnis richtig gestalten.

1. Wer ist Praktikant?
Für die Frage der Vergütungspflicht ist es nicht entscheidend, ob das Ganze als "Praktikum", "Volontariat" oder "Freie Mitarbeit" bezeichnet wird. Wichtig ist vielmehr, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird. Wenn es sich um echte Mitarbeit handelt, haben Sie kaum Möglichkeiten, einen Vergütungsanspruch zu verhindern. Unterscheiden Sie deshalb:

  • Ein Praktikant ist vorübergehend in einem Betrieb tätig, um sich dort praktische Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, die zur Vorbereitung auf einen (meist akademischen) Beruf notwendig sind. Zwar findet keine systematische Berufsausbildung statt. Trotzdem steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Deshalb ist eine eventuelle Vergütung der Höhe nach eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt.

  • Ein Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er ist in die Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegt einem Weisungsrecht betreffend Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit.

Unser Tipp: Vermeiden Sie in einem schriftlichen "Praktikantenvertrag" Begriffe wie Entgelt, bezahlter Urlaub oder Nebentätigkeit. Unabhängig von der Überschrift spricht dies für ein Arbeitsverhältnis.

2. Welche Praktika gibt es?
Für die Abgrenzung hilfreich ist ein Blick auf die verschiedenen Praktika-Typen:

Das Schüler- oder Hochschulpraktikum
Unproblematisch ist die Situation bei den "echten" Praktika, die fester Bestandteil einer Ausbildung sind. Hierzu gehören die Schülerpraktika, die einen ersten Einblick in die Berufswelt vermitteln sollen. Gleiches gilt für die Pflichtpraktika, die in den Prüfungs- oder Studienordnungen vorgesehen sind.

Wichtig: Ist ein Praktikum Bestandteil einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung, haben die Praktikanten weder Anspruch auf Vergütung noch auf Urlaub. Ebenso wenig genießen sie Kündigungsschutz.

Unser Tipp: Zahlen Sie den Studierenden eine freiwillige Vergütung, sind sie dennoch in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Das gilt unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Entgelts.

"Schnupperpraktikum"
Bei diesem "Einfühlungsverhältnis" geht es weniger um Ausbildung. Der Praktikant soll den Betrieb und seinen Arbeitsplatz, Sie als Arbeitgeber sollen den Praktikanten kennenlernen. Der Praktikant wird in den Betrieb aufgenommen, ohne Pflichten zu übernehmen. Er unterliegt lediglich Ihrem Hausrecht, aber keinem Weisungsrecht. Er muss keine feste Arbeitszeit einhalten und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Auch wenn der Praktikant nützliche oder verwertbare Tätigkeiten verrichtet, besteht nur dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Unser Tipp: Beachten Sie zwei Punkte, damit Sie nicht den Bereich des unverbindlichen Kennenlernens in Form eines Einfühlungsverhältnisses verlassen - was eine Vergütungspflicht nach sich zieht:

  • Begrenzen Sie das Schnupperpraktikum auf ein paar Tage. Zwar gibt es keine zeitliche Höchstgrenze, so dass es unter Umständen auch einige (wenige) Wochen dauern kann. Aber: Je länger ein Praktikum dauert, desto größer ist die Gefahr, dass das Arbeitsgericht eine Vergütungspflicht bejaht.

  • Seien Sie zurückhaltend mit den während des Praktikums auferlegten Pflichten und der Ausübung Ihres Direktionsrechts. Je stärker der Praktikant in den betrieblichen Alltag eingebunden wird, Weisungen ausführt und wertvolle Tätigkeiten verrichtet, desto eher wird ein "Scheinpraktikum" angenommen.

"Scheinpraktikum"
In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen der Praktikant weisungsgebunden in den Betrieb eingebunden wird. Hier handelt es sich um ein echtes, wenn auch verschleiertes Arbeitsverhältnis. Eine unentgeltliche Tätigkeit ist dann nicht möglich! Dies können Sie weder durch einen schriftlichen Vertrag noch durch eine mündliche Absprache ausschließen.

Praktikantenverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
Alle übrigen Praktikanten werden von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfasst. Diese Vorschrift gilt "für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt".

Wichtig: Diese Praktikanten haben ähnlich wie Auszubildende Anspruch auf entsprechenden Lohn und Urlaub (§§ 10 bis 23 und 25 BBiG). Achten Sie auch hier darauf, dass es nicht zum Scheinpraktikum kommt, sonst müssen Sie diese "Praktikanten" als Arbeitnehmer einordnen und bezahlen.

3. Die Konsequenz: Vergütungspflicht
Immer häufiger machen "Scheinpraktikanten" ihre Vergütungsansprüche geltend, insbesondere bei verschleierten Probearbeitsverhältnissen, wenn aus dem erhofften Arbeitsvertrag nichts wird.

Eine Vergütungspflicht ergibt sich aus § 611 Absatz 1 und § 612 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ist die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, gilt eine solche stillschweigend vereinbart. Allerdings trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich um ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt bzw. gehandelt hat. Gleiches gilt, falls er behauptet, es sei eine Bezahlung vereinbart worden.

Wenn - wie üblich - keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen wurde, bestimmt sich diese nach Maßgabe einer Taxe (nach Bundes- oder Landesrecht zugelassene und festgelegte Gebühren oder Vergütungssätze) oder nach der Üblichkeit. Hierbei kommt zunächst - auch bei nicht tarifgebundenen Vertragsparteien - eine Anlehnung an tarifliche Regelungen in Betracht. Existieren keine, wird man sich an den tariflichen Entgelten vergleichbarer Gehaltsgruppen orientieren müssen. Vergütungsansprüche können innerhalb von drei Jahren rückwirkend eingeklagt werden (§ 195 BGB).

Unser Tipp: Mitunter gelten allgemeinverbindliche Tarifverträge. Darin können Ausschlussfristen enthalten sein, wonach die Vergütungsansprüche schon deutlich früher verfallen. Dies gilt auch, wenn der "Praktikant" nicht weiß, dass sie auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Ob Sie die Vergütung als Schadenersatz schulden, falls Sie den Arbeitnehmer nicht auf die Geltung solcher Ausschlussfristen hingewiesen haben, ist fraglich.

Beachten Sie: Ein Scheinpraktikum kann auch die unliebsame Folge haben, dass Sie es nur durch Kündigung beenden können. Unter Umständen droht Ihnen eine Kündigungsschutzklage. Die sorgfältige Vergabe von Praktikumsplätzen ist also doppelt wichtig.

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Arbeitnehmereigenschaft: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags

Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Steuerberaterin hin. Diese war zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schloss sie mit der Beklagten, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, einen Geschäftsführerdienstvertrag. Später kündigte die Beklagte diesen Dienstvertrag. Mit ihrer Klage hat die Steuerberaterin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder aufgelebt.

Dies sah das BAG nicht so und wies die Klage ab. Das Arbeitsverhältnis sei nach Ansicht der Richter mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wirksam beendet worden. Die Beendigungsvermutung entspreche der ständigen Rechtsprechung des BAG. Auch die neuen Regelungen zu Unklarheiten bei vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag werde das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt (BAG, 6 AZR 774/06).

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Dienstreise: Kein Pardon bei Trunkenheit

Wer anlässlich einer Dienstreise durch ständigen Alkoholkonsum und entsprechende Ausfallerscheinungen auffällt, muss mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber, einem Reisebüro, auf mehrtägige Informationsreisen von Reiseveranstaltern gesandt wurde. Nach Feststellung des Gerichts hatte sie auf einer dieser Reisen auch tagsüber massiv Alkohol zu sich genommen und bereits bei Abflug eine Fahne. Dies fiel sowohl den Teilnehmern anderer Reisebüros, als auch den Veranstaltern vor Ort negativ auf. Ihr Alkoholkonsum überstieg das Ausmaß erheblich, welches als üblich beziehungsweise hinnehmbar zu bezeichnen ist. Die Arbeitnehmerin konnte ihren arbeitsvertraglichen Pflichten während der Reise teilweise nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage wies das LAG ebenso wie die Vorinstanz ab. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Klägerin nicht alkoholkrank sei. Nach Ansicht des LAG stelle eine derartig schwere Arbeitsvertragsverletzung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Die Gesamtschau aller Aspekte des Einzelfalls rechtfertige trotz fehlender vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung. Dabei stehe der massive Imageschaden des Arbeitgebers gegenüber Mitbewerbern und Reiseveranstaltern im Vordergrund (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 529/06).

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Baurecht


Vertragsstrafe: Fertigstellung geht vor Ausführungsfrist

Vertragsstrafen können an die unterschiedlichsten Tatbestände angeknüpft werden. Die Praxis zeigt, dass manche Auftraggeber auch "kombinierte" Regelungen vorgeben. Diese sind aber nicht in jedem Fall wirksam.

In einem Fall vor dem Kammergericht (KG) Berlin war nach dem Vertrag eine Vertragsstrafe fällig, wenn der Bauunternehmer die Leistungen nicht in einem Stück innerhalb einer genau festgelegten Anzahl von Tagen (hier: 35 Tagen) erbringen würde und/oder ein vertraglich festgelegter Fertigstellungstermin überschritten wurde. Den Fertigstellungstermin hielt das Bauunternehmen ein, die Anforderung Nummer zwei (Leistung innerhalb von 35 Tagen) dagegen nicht.

Das berechtigte den Auftraggeber aber nicht, die Vertragsstrafe geltend zu machen, entschied das KG. Begründung: Die Leistung eines ausführenden Unternehmens sei in der Regel auch von anderen Gewerken abhängig. Daher sei die Regelung zur Ausführungsfrist nach § 305c Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zumindest unklar, so dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders (= Auftraggebers) gingen. Daher sei aus Sicht des KG alleine der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin maßgeblich. Und den hatte das Bauunternehmen eingehalten (KG, 7 U 190/06).

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Verzug: Wenn es auf der Baustelle nicht weitergeht

Wird einem mit der Errichtung des Bauwerks in Verzug geratenen Bauträger eine zu kurz bemessene Frist zur Fertigstellung des Gebäudes gesetzt, kann er nicht ohne Weiteres die Arbeit einstellen und Schadenersatz verlangen.

Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm deutlich und wies die gegen einen Bauherrn gerichtete Schadenersatzklage eines Bauträgers zurück. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bauträger mit einem Bauherrn einen Bauträgervertrag zur Errichtung und zum Erwerb einer Immobilie im Wert von 700.000 Euro geschlossen. Der Bauträger befand sich mit der Erstellung der Bezugsfertigkeit der Wohnung in Verzug. Daraufhin setzte ihm der Bauherr eine aus technischer Sicht zu kurze Frist zur Fertigstellung des Gebäudes. Der Bauträger sah hierin eine treuwidrige Loslösung vom Vertrag und nahm den Bauherrn auf Schadenersatz in Höhe von 240.000 Euro in Anspruch, weil er die Wohnung nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis habe verkaufen können.

Dieser Sichtweise des Bauträgers folgte das OLG nicht. Sei ein Bauträger mit der Fertigstellung eines Objekts in Verzug, sei er in der Regel selbst bei einer vom Bauherrn gesetzten zu kurzen Frist verpflichtet, binnen einer Woche detailliert anzugeben, wann die Arbeiten unter größtmöglichen Anstrengungen beendet sein werden. Hierbei müsse auch eine Erhöhung der Arbeitskräfte sowie der täglichen Arbeitsstunden auf der Baustelle bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit ins Kalkül gezogen werden. Umgekehrt sei der Bauherr verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Erhalt eines solchen Bauzeitenplans zu erklären, ob er mit der aus dem Plan ersichtlichen Frist einverstanden ist. Da der Bauträger in dem zu entscheidenden Fall bereits keinen detaillierten Bauzeitenplan erstellt hatte, blieb seine Klage gegen den Bauherrn letztlich erfolglos (OLG Hamm, 24 U 150/04).

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Architekt: Genehmigungsplanung muss dauerhaft genehmigungsfähig sein

Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

Dazu stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle nun klar, dass der Architekt seinen Vertragspflichten nicht nachkomme, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt werde, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden könne (OLG Celle, 13 U 48/07).

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VOB/B: Einzug in unfertiges Haus ersetzt Abnahme nicht

Die laut Bauvertrag für die Fälligkeit des Werklohns erforderliche förmliche Abnahme wird nicht durch den Einzug des Bauherrn in ein Haus ersetzt, das noch nicht fertiggestellt ist. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin.

Hinweis: Will sich der Bauunternehmer zumindest den Werklohn für die bereits fertiggestellten Teile seines Werks sichern, muss er eine Abschlagsrechnung stellen und vom Auftraggeber die Teilabnahme verlangen (OLG Brandenburg, 13 U 105/06).

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VOB/A: Im Angebot muss die Vertretungsbefugnis richtig nachgewiesen werden

In Ausschreibungsunterlagen befindet sich immer öfter folgende Klausel: "Der Bieter hat sich mit Angebotsabgabe darüber zu erklären, wer vertretungsbefugt ist bzw. bevollmächtigt ist, das Angebot sowie Erklärungen rechtsverbindlich für ihn abzugeben und die Vertretungsbefugnis bzw. Bevollmächtigung nachzuweisen."

Diese Verpflichtung sollte der Bauunternehmer ernst nehmen. Schon kleine Fehler führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Kein Nachweis der Vertretungsbefugnis liegt zum Beispiel vor, wenn der Geschäftsbrief einer GmbH zwei Geschäftsführer ausweist und nur einer der beiden einem Dritten schriftlich die Vertretungsbefugnis der GmbH zuweist. Nach dem GmbH-Gesetz ist nämlich davon auszugehen, dass eine Gesamtvertretung durch alle Geschäftsführer vorliegt. Ist ein einzelner Geschäftsführer berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten, muss er dies der Vergabestelle unaufgefordert nachweisen. Das war aber im konkreten Fall nicht geschehen. Damit blieb - so die Vergabekammer Sachsen - dem öffentlichen Auftraggeber gar nicht anderes übrig, als die GmbH vom Vergabeverfahren auszuschließen. Er war auch nicht gehalten, den Nachweis der Vertretungsberechtigung nachzufordern (Vergabekammer Sachsen, 1/SVK/007-07).

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Familien- und Erbrecht


Kindesunterhalt: Unterhaltsschuldner muss Kosten für neue Kinderzimmereinrichtung nicht übernehmen

Der Unterhaltsschuldner muss die Kosten für eine neue Kinderzimmereinrichtung nicht übernehmen. Sie stellen keinen Sonderbedarf dar.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Fall eines Vaters hin, der für eine neue Kinderzimmereinrichtung 2.557,33 EUR zahlen sollte. Bei dieser Forderung handele es sich nach Ansicht der Richter nicht um einen Sonderbedarf. Die Zahlungsklage wurde daher abgewiesen. Die Kosten für eine Kinderzimmereinrichtung seien kein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Bedarf. Es sei vielmehr geradezu typisch, dass die Kinderzimmereinrichtung der Entwicklung des Kindes angepasst werden müsse. So werde beispielsweise das Babybett durch ein Kinderbett ersetzt, welches regelmäßig dann durch ein größeres Jugendbett ausgetauscht werde. Ähnliches gelte für Tisch und Stuhl. Die Kosten für sonstige Einrichtungsgegenstände, wie Gardinen, Teppich, Schrank etc. seien typischerweise Kosten, die in den Pauschalen der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien. Diese Sätze würden nicht nur einen anteiligen Wohnbedarf, sondern auch einen Einrichtungsbedarf umfassen. Soweit neue Einrichtungsgegenstände benötigt würden, müssten aus dem laufenden Unterhalt Rücklagen gebildet werden (KG, 13 UF 46/06).

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Aufenthaltsbestimmung: Bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht dürfen Kinder auch ins europäische Ausland umgesiedelt werden

Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens.

Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Falle eines geschiedenen Ehepaars. Nach der Scheidung hatte die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder alleine übertragen bekommen. Die sonstige elterliche Sorge hatten beide Eltern gemeinsam inne. Ohne den Kindesvater zu fragen, übersiedelte die Mutter mit den Kindern zu ihrem heutigen Ehemann nach England. Der Vater verlangte daraufhin bei Gericht die Feststellung, dass die Übersiedlung widerrechtlich war, um nach dem Haager Kindesentführungsabkommen eine Rückführung der Kinder nach Deutschland zu erreichen.

Diese gerichtliche Feststellung versagte nun das OLG. Nach Ansicht der Richter sei die Übersiedlung nach England nicht widerrechtlich gewesen. Die Mutter habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Dieses Recht betreffe die Bestimmung des Wohnorts und der Wohnung der Kinder. Beides könne sie ohne vorherige Einigung mit dem Kindesvater festlegen. So unterliege es keinem Zweifel, dass sie mit dem Kind den Wohnsitz von Süddeutschland nach Norddeutschland verlegen dürfe. Dann aber sei ihr auch ein Umzug von Deutschland nach England mit den Kindern gestattet. Die Übersiedlung in ein anderes Land der europäischen Gemeinschaft könne keinen anderen Regelungen unterliegen. Der Kindesvater genieße dort Freizügigkeit. Die Rechtssysteme und die dortigen Lebensverhältnisse seien nicht gravierend unterschiedlich. Dem Kindesvater sei die Wahrnehmung der übrigen Teilbereiche der elterlichen Personensorge, die er zusammen mit der Mutter ausübe, nicht unzumutbar durch die Übersiedlung erschwert. Er könne seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben (OLG Koblenz, 9 UF 450/07).

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Eherecht: Auch nach einer kurzen Ehe kann ein Anspruch auf Witwengeld bestehen

Auch die sehr kurze Dauer einer Ehe mit einem Beamten rechtfertigt nicht in jedem Fall die Annahme, dass sie vor allem aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen worden sei.

Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall der Frau eines Polizeibeamten, der 24 Tage nach der Hochzeit wegen eines Lungenkarzinoms verstorben war. Die Oberfinanzdirektion war der Ansicht, der Frau stehe in diesem Fall kein Anspruch auf Witwengeld zu. Habe die Ehe mit einem Beamten weniger als ein Jahr gedauert, würde gesetzlich vermutet, dass Hauptzweck der Eheschließung die Versorgung des Ehegatten gewesen sei ("Versorgungsehe"). Damit war die Frau nicht einverstanden. Sie und ihr Mann hätten bereits seit zehn Jahren zusammengelebt und eigentlich schon früher heiraten wollen. Die Hochzeit habe sich aus verschiedenen Gründen aber immer wieder verzögert. Als die schwere Krankheit bekannt geworden sei, sei es ihrer beider Wunsch gewesen, ihre Zusammengehörigkeit über den Tod hinaus zu dokumentieren.

Die Klage hatte Erfolg. Ein Anspruch auf Witwengeld, so die Richter, sei nach dem Beamtenversorgungsgesetz aufgrund der kurzen Ehedauer zwar in der Regel ausgeschlossen. Etwas anderes gelte aber, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gerade nicht in der Versorgung der Witwe zu sehen sei. Die Frau habe glaubhaft darlegen können, dass eine frühere Eheschließung geplant gewesen sei und warum sich diese immer wieder verzögert habe. Es fehlten auch typische Anhaltspunkte für eine sogenannte "Versorgungsehe". So sei der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht sehr groß gewesen und die Ehe sei erst nach einer jahrelangen, engen Beziehung geschlossen worden. Eine Gesamtschau aller Umstände spreche daher dafür, dass die Eheschließung nicht in erster Linie von dem Versorgungsgedanken, sondern mindestens in gleicher Weise von anderen höchstpersönlichen Erwägungen bestimmt gewesen sei (VG Koblenz, 6 K 1937/06.KO).

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Erbrecht: Existenzsichernde Abfindung ist nicht vererblich

Nicht jede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Abfindung ist vererblich.

Das musste sich eine Erbin vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sagen lassen. Streitgegenstand war eine ratierliche Abfindung, die der Erblasser nach seiner betriebsbedingten Kündigung monatlich erhielt. Dadurch sollte bis zum Alter von 60 Jahren eine angemessene Gesamtversorgung erreicht werden. Als der Erblasser starb, stellte der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung ein. Die Erbin verlangte die Weiterzahlung der Abfindung.

Das LAG wies ihre Klage jedoch ab. Ergebe eine getroffene Vereinbarung, dass die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein solle, sondern vorrangig dem Zweck diene, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, gehe der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge auf die Erben über. Diesem Ergebnis stehe nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als "Abfindung" bezeichnet hätten. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergehe, sei nicht deren Bezeichnung, sondern der sich aus dem Parteiwillen ergebende Zweck entscheidend (LAG Düsseldorf, 7 Sa 1122/06).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Gewerberaummiete: Bei Nichtzahlung der Kaution kann fristlos gekündigt werden

Die Nichtzahlung der Kaution stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar.

Diese Klarstellung traf jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Nach dem Gesetz könne jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ob die Voraussetzungen der Kündigung vorlägen, könne aber nur von Fall zu Fall beantwortet werden. Das gelte auch für die Frage, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution nicht mehr zumutbar sei. Allerdings räumt der BGH bei dieser Frage mit der verbreiteten Vorstellung auf, in der Nichtzahlung der Kaution liege i.d.R. keine schwerwiegende Störung des Mietverhältnisses. Er stellt vielmehr klar: Da die Kaution regelmäßig ein legitimes Sicherungsbedürfnis des Vermieters befriedige, sei ihre Nichtzahlung grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Vermieter könne daher jedenfalls im Bereich der Gewerberaummiete vor der Kündigung i.d.R. nicht auf das Einklagen der Kaution verwiesen werden. Das heißt: Ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei der gebotenen Abwägung wegen dieser erheblichen Pflichtverletzung für den Vermieter unzumutbar, scheitert die Kündigung nicht daran, dass der Vermieter gegen den Mieter Klage auf Leistung der Kaution hätte erheben können (BGH, XII ZR 36/05).

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Mieterrecht: Vermieter muss unauffällige Parabolantenne dulden

Wenn mit der Aufstellung einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters verbunden ist, kann der Vermieter verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, in dessen Wohnungsmietvertrag es hieß: "Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen". Die Wohnung verfügte über einen Breitbandkabelanschluss. Gleichwohl stellte der Mieter ohne feste Verbindung zum Gebäude auf dem Fußboden des Balkons eine Parabolantenne auf. Der Vermieter verlangte deren Entfernung.

Der BGH hielt die Klausel des Mietvertrags für unwirksam. Sie untersage dem Mieter grundsätzlich und ohne Ausnahme die Anbringung einer eigenen Antenne. Das sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Danach sei nämlich im Hinblick auf die Grundrechte von Mieter und Vermieter i.d.R. eine fallbezogene Abwägung erforderlich. So gelte zwar als Faustregel, dass regelmäßig ein sachbezogener Grund zum Verbot einer zusätzlichen Parabolantenne gegeben sei, wenn die Wohnung einen Kabelanschluss habe. Allerdings sei der Vermieter verpflichtet, das grundgesetzlich geschützte Interesse des Mieters am zusätzlichen Empfang von (ausländischen) Satellitenprogrammen zu berücksichtigen, wenn damit weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung seines Eigentums verbunden sei. Das heißt: Eine von außen kaum erkennbare und im Verhältnis zu der zulässigen Aufstellung von z.B. Gartenmöbeln und der restlichen Fassadengestaltung nicht weiter ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung des Gebäudes überwiege danach nicht ohne Weiteres das Interesse des Mieters am Empfang der von ihm ausgewählten ausländischen Satellitenprogramme (BGH, VIII ZR 207/04).

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Wohnraummiete: Kein Eigenbedarf für Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Eigenbedarf i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich nicht in Betracht.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Rechtsstreit. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass durchaus ein berechtigtes Interesse der Kommanditgesellschaft an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses bestehen könne. Das sei z.B. der Fall, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters gerade in dieser Wohnung nach seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil sei. Dies gelte auch für den Geschäftsführer der Komplementärin der Kommanditgesellschaft (BGH, VIII ZR 122/06).

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Nutzungsentschädigung: Ist bei der Berechnung die vereinbarte oder niedrigere ortsübliche Miete heranzuziehen?

Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung verlangen. Bei der Berechnung dieser Entschädigung kann er zwischen der vereinbarten Miete oder der ortsüblichen Miete entscheiden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat nun entschieden, dass dabei unerheblich ist, wenn die ortsübliche Miete unterhalb der vereinbarten Miete liegt. Der Vermieter könne in diesem Fall gleichwohl die vereinbarte Miete als Entschädigung beanspruchen (OLG Brandenburg, 3 U 8/07).

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Schutz bei Kontopfändungen durch das neue P-Konto

Mit einem Gesetzentwurf soll der Kontopfändungsschutz reformiert werden. Mit diesem Entwurf soll erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt werden, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 EUR pro Monat erhält. Dabei soll es nicht darauf ankommen, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit würden künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen. Jeder Kunde soll von seiner Bank oder Sparkasse verlangen können, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, soll der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden können.

Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, sodass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage daher unbefriedigend.

Mit dem Gesetzentwurf soll ein moderner und effektiver Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger werden einem Schuldner ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt. Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern sollen danach in Zukunft erheblich seltener vorkommen.

Der Gesetzesentwurf sieht die folgenden Einzelheiten vor:

1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrags (985,15 EUR) wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.

Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.

Eine Erhöhung z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht.

2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto ("P-Konto")
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto - "P-Konto" - wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.

4. Vorrang des P-Kontos
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz. Denn mit der Führung eines P-Kontos kann er sicherstellen, dass ihm die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf weiteren herkömmlichen Pfändungsschutz ist er damit nicht mehr angewiesen.

5. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

6. Inkrafttreten
Nach der derzeitigen Planung soll sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 9. November 2007 mit dem Entwurf befassen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 6 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.

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Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Unterstützung für Opfer der SED-Diktatur in Kraft getreten

Am 29. August 2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft getreten. Für Opfer des SED-Regimes wird damit eine zusätzliche Leistung, die sogenannte SED-Opferrente, eingeführt. Diejenigen, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR inhaftiert waren, erhalten eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von monatlich 250 Euro. Voraussetzung ist, dass die Haft insgesamt mindestens sechs Monate andauerte und die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben Renten und vergleichbare Leistungen sowie das Einkommen von Partnern unberücksichtigt. Die Berechtigung zur Leistung folgt entweder aus einer Rehabilitierungsentscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder aus einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes.

Die Zuwendung wird nur auf Antrag monatlich gewährt. Die zuständigen Behörden ergeben sich aus dem Merkblatt zur strafrechtlichen Rehabilitierung, das im Internetangebot des Bundesjustizministeriums verfügbar ist (www.bmj.de).

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Sozialrecht: Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für einen behindertengerechten Umbau nach einem Umzug

Der Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst noch behindertengerecht auszustattende Wohnung kann einen Anspruch des pflegebedürftigen Versicherten auf einen zweiten Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung seines individuellen Wohnumfeldes begründen.

Hierauf wies das Bundessozialgericht (BSG) hin. Maßgeblich für einen erneuten Zuschuss sei allein die nachträgliche objektive Änderung der Pflegesituation. Nicht entscheidungserheblich sei nach Ansicht der Richter dagegen, ob eine Ausweitung des Pflegebedarfs vorliege. Die nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs sei nämlich nur eine Variante einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation. Sie schließe andere Varianten aber nicht aus. Vielmehr würden auch andere nachvollziehbare Erwägungen eines Pflegebedürftigen ausreichen, die eine neue Umbaumaßnahme zur Folge hätten. So könne z.B. der Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen, selbst wenn sich der Pflegebedarf nicht krankheits- oder behinderungsbedingt verändert habe. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses für Umbauarbeiten in der neuen Wohnung hänge davon ab, ob der Umzug in diese Wohnung auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruhe. Das sei z.B. der Fall, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolge oder der Pflegebedürftige aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum umziehe. Weiteres Beispiel sei der Entschluss des Pflegebedürftigen, wegen des eigenen Alters und des Alters der Ehefrau sowie zur Verringerung des Arbeitsaufwands bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus umzuziehen, einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw. Familie die bisher genutzte größere Wohnung zu überlassen und auch eigentumsrechtlich einen Generationenwechsel herbeizuführen (BSG, B 3 P 8/06 R).

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Reiserecht: Unwirksame Fälligkeitsklausel zur Zahlung des Reisepreises

Unzulässig ist eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen (AGB), nach der die Restzahlung des Reisepreises zu einem Zeitpunkt gefordert wird, in dem die Durchführung der Reise noch nicht feststeht.

Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Heilbronn war die Restforderung auf den Reisepreis laut AGB spätestens vier Wochen vor Antritt der Reise fällig. Der Reiseveranstalter hatte sich laut AGB allerdings bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt einen Rücktritt vom Reisevertrag für den Fall vorbehalten, dass eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Dies stelle nach Ansicht der Richter im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, weil zum Fälligkeitstermin für den restlichen Reisepreis die Durchführung der Reise noch gar nicht feststehe (LG Heilbronn, 8 O 240/06).

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Verkehrsrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen - der neue § 24c StVG

Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden.

Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht.

Die Neuregelung in § 24c StVG gilt für Fahranfänger. Das sind diejenigen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden. Die Regelung findet auch Anwendung auf Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen, wenn diese ihren Wohnsitz ins Inland verlegt haben. Allerdings gilt insoweit auch die gesetzliche Anrechnungsregelung, sodass die Zeit seit Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit angerechnet wird.

Hinweis: § 24c StVG gilt außerdem für alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet: Bei einem Erwerb der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren steht der Erwerber nicht nur während der Probezeit, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter dem Alkoholverbot des § 24c StVG.

Folgende Rechtsfolgen können bei einem Verstoß eintreten:

  • Nach dem Bußgeldkatalog wird eine Geldbuße von 125 EUR verhängt.
  • Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.
  • Der Verstoß wird mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.
  • Für die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik (durch eine MPU) sind Verstöße gegen § 24c Abs. 1 StVG nicht zu berücksichtigen.
  • Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit sind als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft. Sie führen daher zu einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG. Dabei handelt es sich um die besonderen Aufbauseminare für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben.

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Missbrauch: Tschechische Fahrerlaubnis kann in Deutschland unwirksam sein

Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte dem Antragsteller untersagt, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Diese sei unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben worden. Den vom Antragsteller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar würden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz könne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Fällen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegender Eignungsmängel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland geltenden Recht nicht habe wiedererlangen können und er sie nur deshalb im EU-Ausland erworben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor.

Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, hätten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 Promille) am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen. Schließlich sei er 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 Promille) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund könne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im Bundesgebiet ohne neuerliche medizinisch-psychologische Begutachtung mit Sicherheit keine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Deshalb stelle der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der deutschen Vorschriften über die Fahreignung dar (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10291/07.OVG).

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Autobahn: Bei Fahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen ist besondere Vorsicht erforderlich

Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden.

Er ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist. Fährt er dagegen mit ungeminderter Geschwindigkeit (hier ca. 140 km) in die Gefahrenstelle, muss er sich ein überwiegendes Verschulden zurechnen lassen, wenn es zum Zusammenstoß mit einem auf der Überholspur stehenden Unfallwagen kommt. Nach Ansicht der Richter trete die Betriebsgefahr des bereits verunfallten Fahrzeugs erheblich hinter sein Verschulden zurück. Der Autofahrer müsse daher 65 Prozent des Schadens tragen (OLG Stuttgart, 3 U 16/06).

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Wertverlust durch Unfall: Es kann nicht auf eine starre Kilometergrenze abgestellt werden

Es entspricht nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Pkw im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg auf die geänderte Rechtsprechung hin, die sich zwischenzeitlich dem "Qualitätsstandard" der Automobilindustrie angepasst hat. Nach Ansicht der Richter könne nicht mehr allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung könne sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Es könne daher auf eine starre Kilometergrenze nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr müsse der Tatrichter in jedem Einzelfall prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirke (OLG Oldenburg, 8 U 246/06).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Oktober 2007

Im Monat Oktober 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Oktober 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Oktober 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Oktober 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Oktober 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 15. Oktober 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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