Monatsinfo Oktober 2006

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Kündigungsrecht: Welche Gründe berechtigen zu einer fristlosen Kündigung?

Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass ein "wichtiger Grund" gegeben ist. Die Verfehlung des Mitarbeiters muss also so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Beachten Sie: Es geht nicht darum, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf Dauer weiterzubeschäftigen. Maßgeblich ist allein, ob eine Weiterbeschäftigung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist hinzunehmen ist! Bedenken Sie, dass eine Fortbeschäftigung des Mitarbeiters bei kurzen Kündigungsfristen eher zumutbar ist als bei längeren Fristen.

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele, die Ihnen einen Überblick über die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung geben.

1. Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen
Grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten oder Kollegen können grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 2 AZR 418/01).

Allerdings begründet nicht schon jede unangenehme, provokante oder kritische Äußerung eines Mitarbeiters eine fristlose Entlassung. Nur besonders schwere, bewusste und gewollte Kränkungen aus gehässigen Motiven stellen einen Grund dar.

Es kommt auch auf die Situation an, in der die Äußerung getätigt wird. Wurde der "Übeltäter" zum Beispiel vorher provoziert, stellt die Beleidigung keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar als wenn sie "aus heiterem Himmel" erfolgt.

Beachten Sie: Auch die betrieblichen Umstände und Gepflogenheiten am Arbeitsplatz sind zu beachten - denn in der Baubranche herrscht ein rauerer Umgangston als zum Beispiel in einer Bank. Die Bezeichnung eines Kollegen als "fauler Sack" erregt auf einer Baustelle in der Regel keine große Empörung, die gleiche Äußerung in einer Bank wird hingegen als Beleidigung empfunden werden.

Wichtig: Für Äußerungen über Vorgesetzte, die ein Arbeitnehmer im vertraulichen Gespräch mit einem befreundeten Kollegen tätigt, gelten besondere Maßstäbe. Konnte der Arbeitnehmer nämlich davon ausgehen, dass der Gesprächspartner die Aussage vertraulich behandelt, so rechtfertigt diese keine Kündigung, selbst wenn sie dem Arbeitgeber dennoch zu Ohren kommt.

2. Tätlichkeiten und Bedrohungen
Tätlichkeiten sind im Arbeitsverhältnis ein Tabu und können daher zu einer fristlosen Kündigung führen. Dies gilt für einen Angriff auf einen Vorgesetzten genauso wie für eine Schlägerei unter Mitarbeitern. So hat die Rechtsprechung einen "Tritt in den Hintern" eines Kollegen für eine fristlose Kündigung genügen lassen (BAG, 2 AZR 280/04). Auch hier gilt, dass die "Schmerzgrenze" auf der Baustelle höher anzusiedeln ist als im Büroalltag.

Beachten Sie: Auch eine Bedrohung kann das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark belasten, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. So hat die Rechtsprechung die Ankündigung eines Arbeitnehmers, den Arbeitgeber "kaputt zu schlagen" als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt (BAG, 2 AZR 36/03).

3. Diebstahl, Betrug und Unterschlagung
Nicht nur die erwiesene Straftat, auch der Verdacht einer strafbaren Handlung kann eine außerordentliche Kündigung begründen. Der Arbeitgeber muss aber die entsprechenden Nachweise und Anhaltspunkte liefern. Eine Verdachtskündigung setzt zudem voraus, dass der Mitarbeiter zuvor angehört wurde.

Auch vermeintliche Bagatelldelikte, die im Einzelfall nur einen geringen Schaden im Unternehmen verursachen (Diebstahl geringwertiger Sachen wie zum Beispiel Schrauben oder Kleinwerkzeug, Arbeitszeitbetrug durch falsche Angaben bei der Zeiterfassung/Stundenzetteln) können das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so entscheidend beeinträchtigen, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist (BAG, 7 AZR 474/83).

Beachten Sie: Es muss gleichwohl stets eine Interessenabwägung durchgeführt werden! Denn besondere Umstände können im Einzelfall eine Kündigung unwirksam werden lassen. Hat der Arbeitgeber beispielsweise stets hingenommen, dass der eine oder andere Schraubenzieher in den heimischen Werkzeugkasten wandert, muss er erst deutlich machen, dass dies künftig keinesfalls mehr akzeptiert wird. Auch wenn der Diebstahl von geringwertigen Dingen durch einen langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiter für den Arbeitgeber besonders enttäuschend ist, wird dies für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, wenn der Mitarbeiter den Fehler eingestanden hat, sich entschuldigt und mit einer erneuten Verfehlung nicht zu rechnen ist.

4. Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
Auch der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz kann eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Das setzt aber voraus, dass den Mitarbeitern verboten wurde, Alkohol zu trinken. Außerdem müssen die Mitarbeiter hier zunächst abgemahnt werden. Nur in Ausnahmefällen berechtigt ein einmaliger Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot zur fristlosen Kündigung. Das gilt zum Beispiel für Berufskraftfahrer oder Kranführer. Denn von diesen Mitarbeitern geht wegen der Art der verrichteten Tätigkeiten eine besondere Gefahr für Dritte aus, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen darf.

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Betriebliche Übung: Urlaubsübertragung auf das gesamte folgende Kalenderjahr

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub ohne Rücksicht auf das Bestehen von Übertragungsgründen während des gesamten folgenden Kalenderjahres beanspruchen kann.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verstoße eine derartige Regelung nicht gegen die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), weil sie günstiger sei als die gesetzlich vorgesehene, auf den 31. März des Folgejahres befristete Übertragung. Eine solche Regelung könne nach Ansicht des BAG auch Gegenstand einer betrieblichen Übung sein. Dazu reiche es jedoch nicht, dass ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer behauptet, der Resturlaub sei stets im gesamten Folgejahr gewährt worden. Vielmehr müsse er Tatsachen vortragen (und gegebenenfalls beweisen), aus denen sich die begehrte "betriebliche Übung" ergebe. Dazu gehöre, dass er

  • die Leistung oder Vergünstigung des Arbeitgebers als solche darlegt,

  • den Sachverhalt darstellt, aus dem auf den Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen werden soll, die Leistung oder Vergünstigung auch künftig zu erbringen, und

  • konkret auflistet, wann und wem der Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt hat (genaue Bezeichnung der Jahre und der Arbeitnehmer).

Hinweis: Arbeitgeber vermeiden Streitigkeiten, wenn sie im Arbeitsvertrag eindeutig regeln, bis wann der Urlaub übertragen werden kann. Dabei kann folgende Formulierung gewählt werden: "Resturlaubstage müssen vor dem 1. April (alternativ kann jeder später liegende Zeitpunkt vereinbart werden) des nächsten Jahres genommen werden, sonst verfallen sie" (BAG, 9 AZR 200/04).

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Kündigungsrecht: Beweislast für behauptete Unterschlagung

Will ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen.

Auf diese prozessuale Feinheit machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einen Arbeitgeber aufmerksam und erklärte seine Kündigung für unwirksam. Die Richter führten aus, dass sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen könne, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände trage, die als wichtiger Grund geeignet sein könnten (LAG Köln, 14 Sa 21/06).

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Bewerbungsverfahren: Entschädigung bei Benachteiligung eines Schwerbehinderten

Wer beim Einstellungsverfahren einen schwerbehinderten Bewerber benachteiligt, ist gesetzlich verpflichtet, diesem eine Entschädigung zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Bewerber selbst ohne Benachteiligung die Stelle gar nicht erhalten hätte.

Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Entschädigung trotzdem ab. Es stellte klar, dass eine Benachteiligung des Schwerbehinderten nur in Frage komme, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kenne. Dies war nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall: Die insgesamt 60 Bewerbungen seien vom Arbeitgeber zunächst gar nicht durchgelesen, sondern nur nach Wohnortnähe zum Arbeitsort sortiert worden. Dabei sei die Bewerbung des Klägers wegen dessen weit entfernten Wohnorts aussortiert worden.

Das Gericht macht deutlich, dass eine Entschädigung zudem nur fällig sei, wenn sich der Bewerber ernstlich um die ausgeschriebene Stelle bemühe und nicht nur die Entschädigung abkassieren möchte. Genau dieses ernstliche Bemühen vermisst das Gericht beim Kläger: Nachdem der Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erfahren hatte (nach Besetzung der ursprünglichen Stelle), lud er ihn mehrfach zu einem Vorstellungsgespräch für eine nahezu identische Stelle ein. Der Kläger nahm diese Möglichkeit nicht wahr und tat das Angebot pauschal als nicht ernsthaft ab. Sein Verhalten führte beim Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass er von vornherein kein wirkliches Interesse an der Stelle gehabt habe. Gegen das Urteil ist mittlerweile Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt worden (Arbeitsgericht Kiel, 5 Ca 1995/05).

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Baurecht


Fertighaus: Hersteller muss Tragfähigkeit eines Kellers prüfen

Den Fertighaushersteller trifft grundsätzlich die Pflicht, einen von einem Dritten errichteten Keller auf seine Eignung und Tragfähigkeit zum Aufbau des Fertighauses zu prüfen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Bauherren Recht. Dieser hatte bei einem Fertigbauhersteller ein Fertighaus bestellt. Den Keller ließ er durch ein anderes Unternehmen erstellen. Wegen eines Mangels bei der Kellererstellung war das Kellermauerwerk nicht in der Lage, dem Druck des anschließend darauf errichteten Rohbaus Stand zu halten. Die Arbeiten des Fertighausherstellers wurden daraufhin wegen Einsturzgefahr eingestellt.

Das OLG wies nun die Klage des Fertighausherstellers auf Zahlung von Werklohn zurück. Nach Ansicht des Gerichts leide das Fertighaus an einem erheblichen Mangel. Auch wenn der Fertighaushersteller den Keller selbst nicht erstellt habe, falle dessen fehlende Standsicherheit in seinen Verantwortungsbereich. Er habe nämlich vor dem Aufsetzen des Fertighauses den Keller und die Bodenplatte überprüfen müssen. Wäre er dieser vertraglichen Verpflichtung nachgekommen, hätte er die fehlende Standfestigkeit erkennen müssen. Dies habe er jedoch pflichtwidrig unterlassen. Seinem Werklohnanspruch stünden daher die Schadenersatzansprüche des Bauherren gegenüber (OLG Frankfurt a.M., 23 U 10/98).

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Bauüberwachung: Architekt kann sich nicht auf Fehler des Vorplaners berufen

Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Streit eines Bauherren mit seinem Architekten. Zugunsten des Architekten wies das OLG aber auch darauf hin, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, zu welchem Zeitpunkt der Architekt die Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen hätte erkennen können. Erst ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine Pflichtverletzung anzulasten, bzw. treffe ihn insbesondere ein Schuldvorwurf (OLG Karlsruhe, 17 U 168/04).

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VOB/B: Verzugsschaden bei zu später Herausgabe einer Bürgschaft

Ist ein Auftraggeber mit der Herausgabe einer Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft in Verzug, kann der Bauunternehmer von ihm verlangen, dass er die Avalkosten ersetzt, die im Verzugszeitraum anfallen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hingewiesen. Voraussetzung sei, dass der Bauunternehmer beim Auftraggeber die Herausgabe der Bürgschaft angemahnt und deutlich gemacht habe, dass es ihm um die Begrenzung der Avalkostenbelastung gehe (OLG Koblenz, 5 U 1806/05).

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Bebauungsplan: Eigentümerrechte dürfen nicht ohne Grund eingeschränkt werden

Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er ohne Grund die Rechte der betroffenen Eigentümer einschränkt.

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Bezug auf einen Bebauungsplan der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Dieser betraf ein Gebiet am östlichen Stadtrand. Er ließ dort nach seiner Änderung großflächige Handelsbetriebe zu, schloss jedoch weitgehend solche Sortimente aus, die üblicherweise in der Innenstadt angeboten werden. Im benachbarten Plangebiet hatte die Stadt jedoch innerstädtische Einzelhandelsbetriebe zugelassen. Ein betroffener Eigentümer fühle sich durch die Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit seines Grundstücks beeinträchtigt und erhob Klage gegen den Bebauungsplan.

Das OVG sah dies ebenso und entschied, dass die Nutzungseinschränkungen für das Grundstück unter Berücksichtigung der im anderen Plangebiet entstandenen baulichen Situation abwägungsfehlerhaft sei. Zwar werde in beiden Plangebieten zulässigerweise dasselbe städtebauliche Grundkonzept verfolgt, nämlich der Ausschluss typisch innerstädtischer Einzelhandelsnutzungen am Stadtrand. Dennoch habe die Stadt in dem anderen Planungsgebiet solche Nutzungen über das eigentliche Selbstbedienungswarenhaus hinaus in einem erheblichen Umfang zugelassen. Rechtfertigende Gründe für die vergleichsweise eingeschränkte bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Eigentümers ließen sich der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans aber nicht entnehmen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 C 10156/06.OVG).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Bundesregierung möchte Anfechtung von "Scheinvaterschaften" ermöglichen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden sollen danach künftig die Befugnis erhalten, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

Dabei sollen keine Hürden für die Vaterschaftsanerkennung aufgebaut werden. Entsprechend soll das Gesetz nur dann ein Anfechtungsrecht geben, wenn eine Vaterschaftsanerkennung ausschließlich auf Vorteile im Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht zielt.

Beispiel: Eine alleinerziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der "frischgebackene Vater" haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen "Sohn" jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.

Das geplante Gesetz soll die folgenden wesentlichen Inhalte haben:

  • Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.

  • Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können. Der besondere Auftrag des Jugendamts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen. Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamts am Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden.

  • Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinandergerissen wird.

  • Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.

  • Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.

Der Regierungsentwurf will das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wahren. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 war im Regelfall für die Anerkennung die Zustimmung eines Amtspflegers erforderlich. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.

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Elternunterhalt: Unterhaltspflichtigen Kindern muss Schonvermögen verbleiben

Sollen Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden, müssen sie hierfür nicht ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Um die eigene Altersvorsorge sicherzustellen, muss ihnen ein Schonvermögen verbleiben. Einschließlich entsprechender Versicherungen beträgt dieses rund 100.000 EUR.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, deren Mutter in einem Pflegeheim lebte. Da die Mutter die Kosten hierfür nicht aus dem eigenen Einkommen decken konnte, bezog sie Sozialhilfe. Die Tochter erzielte ein geringes monatliches Einkommen und war daher aus ihren laufenden Einkünften nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig. Gleichwohl verlangte das Sozialamt von ihr eine Erstattung der gezahlten Sozialhilfe. Begründet wurde das damit, dass sie über ein Vermögen in Höhe von insgesamt rund 113.400 EUR verfügte, das in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt war. Davon wollte die ledige und kinderlose Tochter eine angemessene Eigentumswohnung erwerben.

Der BGH entschied, dass die Tochter ihr Vermögen nicht für den Unterhaltsanspruch der Mutter einsetzen müsse. Das Vermögen diene der angemessenen eigenen Altersvorsorge. Zwar müsse ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich nach Ansicht des BGH aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen seien. Zudem brauche er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden. Er müsse seinen Vermögensstamm nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes könne regelmäßig nicht gefordert werden. Schließlich sei dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen habe. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an. Es stehe dem Unterhaltspflichtigen frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter treffe. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens errechne sich wie folgt: Der Unterhaltspflichtige sei im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann sei es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könne. Diesen Betrag hat der BGH mit rund 100.000 EUR bemessen (BGH, XII ZR 98/04).

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Unterhaltsanspruch: Nicht erwerbstätiger geschiedener Ehegatte erhält nicht automatisch Unterhalt

Allein der Umstand, dass ein geschiedener Ehegatte nicht erwerbstätig ist, löst noch keinen Unterhaltsanspruch aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfolglos geblieben sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Unterhaltsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Es führte aus, dass ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich verpflichtet sei, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Er könne nur Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finde. Dabei müsse er unter Einsatz aller Mittel angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine Anstellung zu finden. Vorliegend hielt das OLG die Bewerbungen der Ehefrau (September 2003 siebenmal, Oktober 2003 einmal, Juni 2005 einmal, Juli 2005 sechsmal, August 2005 dreimal und September 2005 zweimal) nicht für ausreichend (OLG Naumburg, 4 UF 2/06).

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Unterhaltsrecht: Unberechtigte Strafanzeige kann den Unterhaltsanspruch kürzen

Stellt eine erwachsene unterhaltsberechtigte Tochter eine unberechtigte Strafanzeige gegen ihren Vater, muss sie damit rechnen, dass ihr Unterhaltsanspruch gekürzt wird.

Diese Erfahrung musste eine Jurastudentin machen, die ihren Vater auf Unterhalt verklagt hatte. Im Prozess hatte der Vater gegenüber dem Unterhaltsanspruch zum einen eingewandt, dass seine Tochter in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm abgelehnt habe. Zudem habe sie gegen ihn zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet.

Das ließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs gelten und wies die Klage teilweise ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. in Betracht komme, wenn ein volljähriges Kind sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil schuldig mache. Der Verpflichtete brauche dann nur einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Die Unterhaltsverpflichtung könne sogar ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Im vorliegenden Fall rechtfertige es zwar allein die fehlende Bereitschaft der Tochter zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit ihrem Vater noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch auch nur teilweise zu kürzen. Das folge schon daraus, dass ihr Verhalten vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Eltern zu sehen sei. Diese strahle ersichtlich auf das Eltern-Kind-Verhältnis aus. Anders verhalte es sich dagegen mit der Strafanzeige, die sie gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr gegen ihren Vater gestellt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe kein Zweifel daran, dass die Tochter eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Vater bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt habe. Sie habe ihn so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter sei durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene weder zu erklären noch zu entschuldigen. Es könne nur als schwere Verfehlung bewertet werden, die zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen müsse (OLG Hamm, 11 UF 218/05).

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Umgangsregelung: Gericht darf keine psychologischen Beratungsgespräche anordnen

Das Familiengericht ist nicht befugt, die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen, um eine Umgangsregelung anzubahnen.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einen erstinstanzlichen Familienrichter in seine Grenzen. Dieser hatte die zerstrittenen Eltern verpflichten wollen, an fachpsychologischen Gesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle teilzunehmen. Damit sollte eine künftige Umgangsregelung für die gemeinsamen Kinder vorbereitet werden.

Auf die Beschwerde der Eltern hob des OLG diese Anordnung wieder auf. Zwar sei die Teilnahme der Eltern an psychologisch-pädagogischen Hilfemaßnahmen bzw. einer Familientherapie eine sinnvolle Maßnahme, die Eltern zu ihrer Wohlverhaltenspflicht anzuhalten. Es bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage, nach der eine zwangsweise Teilnahme gerechtfertigt wäre. Eine Beratung gegen den Willen der Eltern werde zudem kaum Erfolg versprechend sein. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Teilnahme auch in erheblicher Weise das Persönlichkeitsrecht der Eltern berühre (OLG Nürnberg, 9 WF 1546/05).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


WEG: Was kann der Eigentümer bei Schäden am Sondereigentum von der Gemeinschaft verlangen?

Entstehen Schäden am Sondereigentum, sind die Eigentümer oft unterschiedlicher Ansicht über die Vorgehensweise. Der betroffene Eigentümer dringt verständlicherweise auf eine alsbaldige Beseitigung. Die anderen Eigentümer, die durch den Schaden i.d.R. nicht beeinträchtigt sind, scheuen oft die Kosten.

Beispiel: M. besitzt eine Eigentumswohnung, die in einem ca. 30 Jahre alten Gebäude belegen ist. Kürzlich bildete sich Schimmel im Sondereigentumsbereich. Als Fehlerquelle kommt in Betracht, dass die Außendämmung nur 3 cm dick ist. Das entsprach den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Errichtungsjahres des Gebäudes, nicht jedoch den heutigen Anforderungen (mindestens 7 cm). Der Sondereigentümer verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass diese auf Kosten aller Eigentümer die Außendämmung auf den neuesten technischen Stand bringt. Verwalter V. lehnt dies ab. Er meint, M. müsse auf seine Kosten die Innendämmung erneuern, da Schadensursache allenfalls eine marode Innendämmung sei, für die M. verantwortlich sei.

Der geschilderte Fall betrifft eine wohnungseigentumsrechtliche Standardsituation. Es geht darum, dass ein Eigentümer behauptet, das gemeinschaftliche Eigentum befinde sich in einem Zustand, der zu Schäden im Sondereigentumsbereich führt. Der Sondereigentümer verlangt, die Schadensquelle auf Kosten aller zu beseitigen, die anderen Wohnungseigentümer wollen sich aber nicht an den Kosten beteiligen. Sie argumentieren vielmehr, es handele sich um ein Problem, das nur den betroffenen Sondereigentümer etwas angehe. Daher müsse er allein die Kosten tragen. In vergleichbaren, häufig vorkommenden Fällen sind folgende Punkte zu beachten, die der Betroffene üblicherweise mit seinem Anwalt abstimmen sollte:

  • Zunächst einmal ist zweifelsfrei zu klären, dass die im Sondereigentumsbereich auftretenden Schäden durch den Zustand bzw. Schäden des gemeinschaftlichen Eigentums verursacht worden sind. Insoweit lässt sich die Einschaltung eines Gutachters meist nicht vermeiden. Je nach Fallgestaltung kommt auch ein selbstständiges Beweisverfahren in Betracht. Im o.g. Fall ist entscheidend, dass die Außendämmung als Teil der Außenwand zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört.

  • Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern (und nicht dem einzelnen Sondereigentümer) nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG.

  • Zur Verwaltung gehören auch Instandhaltungs- und -setzungsarbeiten betreffend das gemeinschaftliche Eigentum.

  • Die Verwaltung muss ordnungsgemäß sein. Wenn der Zustand der Außendämmung zur Schimmelbildung führt, kann diese auch in anderen Sondereigentumsbereichen auftreten. Damit liegt die Fehlerbeseitigung im Interesse der Gesamtheit aller Eigentümer und ist somit ordnungsgemäß. Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, somit auf Instandhaltung-/-setzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

  • Alle anderen Wohnungseigentümer sind verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken.

  • Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung ist im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen.

  • Vor Anrufung des WEG-Gerichts muss sich der betroffene Eigentümer grundsätzlich um eine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung bemühen, da sonst seinem gerichtlichen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    Ausnahme: Die Notverwaltungsvoraussetzungen liegen vor. Das ist der Fall, wenn eine Maßnahme so dringend ist, dass eine Wohnungseigentümerversammlung nicht mehr einberufen werden kann. Das dürfte im geschilderten Fall nicht gegeben sein.

  • In der Praxis regt der betroffene Wohnungseigentümer in vergleichbaren Fällen beim Verwalter an, das Problem (im geschilderten Fall "Verbesserung der Außendämmung") auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen. Alternativ kommt in Betracht, dass ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung begehrt.

  • In der Versammlung können die Eigentümer die begehrte Maßnahme beschließen. Dann ist der Verwalter zur Durchführung des Beschlusses verpflichtet. Hält der Verwalter den Beschluss für anfechtbar, darf er ihn anfechten (er muss ihn aber nicht anfechten), muss ihn mangels einstweiliger Anordnung i.S.d. § 44 Abs. 3 WEG gleichwohl durchführen.

  • Wenn die Eigentümer in der Eigentümerversammlung den Beschlussantrag auf Durchführung der beantragten Maßnahme ablehnen, handelt es sich bei der Ablehnung um einen so genannten "Negativ-Beschluss". Das hat verfahrensrechtliche Konsequenzen. Vor dem WEG-Gericht muss

    • zum einen der Negativ-Beschluss angefochten werden und

    • zum anderen die begehrte Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung beantragt werden.

  • Anfechtung und Antragstellung können gleichzeitig in einem Verfahren erfolgen. Jedenfalls im Beschlussanfechtungsverfahren sind Antragsgegner die anderen Wohnungseigentümer und nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als solche. Konsequenterweise ist dem Antrag eine Eigentümerliste beizufügen.

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Altmängel: Kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber früherem Vermieter

Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter verkauft, verliert der Mieter dem Alteigentümer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der neue Eigentümer zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Der Mieter kann daher nur die ab dem Eigentumsübergang geschuldete Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der wegen eines Wasser- und Schimmelflecks über zehn Monate die Miete gemindert hatte. Da in der Zwischenzeit das Wohnhaus verkauft worden sei, müsse der Mieter die bis zum Eigentumsübergang geminderte Miete an den alten Eigentümer nachzahlen. Er dürfe diesen Teilbetrag nicht zurückhalten, da der alte Eigentümer keinen Einfluss mehr auf die Mängelbeseitigung habe. Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung, dass durch den Eigentumsübergang hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche eine Zäsur eintritt. Das heißt:

  • Alle schon vorher entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche bleiben beim bisherigen Vermieter.

  • Die nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels fällig werdenden Forderungen stehen dem Grundstückserwerber zu.

  • Ebenso richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters gegen den Erwerber, falls sie erst nach dem Eigentumswechsel entstehen oder fällig werden.

Hinweis: Zu den Letzteren zählt auch der Anspruch des Mieters auf Erhaltung der Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt unabhängig davon, ob der Mangel vor oder nach dem Eigentumsübergang entstanden ist (BGH, VIII ZR 284/05).

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Betriebskosten: Wer trägt das Leerstandsrisiko?

Wenn ("kalte") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, muss der Vermieter die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst tragen.

Hierauf musste sich ein Vermieter verweisen lassen, der die Kosten der leer stehenden Wohnungen in seinem Mietshaus "auf mehrere Schultern" verteilen wollte. Ein Umlageschlüssel für die Betriebskosten war in den Mietverträgen nicht angegeben. In der Vergangenheit rechnete der Vermieter die Betriebskosten nach dem Anteil der Fläche der Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche ab. Nun wollte er die leer stehenden Wohnungen bei der Umlage der verbrauchsabhängigen Betriebskosten außer Betracht lassen.

Dies wurde ihm jedoch durch den Bundesgerichtshof (BGH) versagt. Durch die jahrelange einvernehmliche Abrechungspraxis habe sich eine stillschweigende Vereinbarung über die Art und Weise der Betriebskostenabrechnung ergeben. Eine Änderung dieser Vereinbarung sei einseitig durch den Vermieter nicht möglich. Sie könne nur durch eine Vertragsänderung herbeigeführt werden. Dazu bedürfe es aber der Zustimmung der Mieter. Diese Zustimmung könne vorliegend auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden, da der Vermieter keinen Anspruch darauf habe. Er trage allein das Vermietungsrisiko und müsse daher das Leerstandsrisiko tragen. Dies gelte nicht nur für verbrauchsunabhängige Betriebskosten, sondern auch für verbrauchsabhängige, die - wie hier - wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden (BGH, VIII ZR 159/05).

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WEG: Keine eigenmächtige Entscheidung des Verwalters über Rechtsverteidigung

Ein eigenmächtiges Handeln des WEG-Verwalters kann für ihn unangenehme Folgen haben.

Das musste jetzt ein Verwalter erfahren. Er hatte eine Antragsschrift zugestellt bekommen, in der ein Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft wegen einer bestimmten Instandsetzungsmaßnahme verklagt hatte. Der Verwalter führte daraufhin das gerichtliche Verfahren durch, ohne zuvor die Eigentümer zu unterrichten. Das Verfahren ging für die Gemeinschaft verloren. Sie musste die Verfahrenskosten tragen. Diese Kosten verlangte sie im Wege des Schadenersatzes vom Verwalter zurück.

Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass der Verwalter ohne gesonderte Ermächtigung nicht befugt sei, Ansprüche gegen die Gemeinschaft abzuwehren. Es sei Sache der Eigentümergemeinschaft, derartige Entscheidungen zu treffen. Ggf. müssten sie hierzu eine gesondert einzuberufende Eigentümerversammlung abhalten. Letztlich seien die Wohnungseigentümer die "Herren des Verfahrens" (OLG Köln, 16 Wx 237/05).

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Verbraucherrecht


Cigarillo-Werbung: Bei der Anzeigenwerbung muss ein Warnhinweis erfolgen

Auch bei der Werbung für Cigarillos muss ein Warnhinweis zur Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens gegeben werden.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt verbraucherfreundliche Auswirkungen, auch wenn sie eigentlich im Wettbewerbsrecht ergangen ist. Der BGH hatte bereits 1993 der für Zigaretten werbenden Tabakindustrie aufgegeben, den für die Verpackung von Tabakwaren vorgeschriebenen Warnhinweis auch in der Werbung sichtbar werden zu lassen. Die Tabakindustrie hielt in ihren "Werberichtlinien" bei der Werbung für Zigaretten einen entsprechenden Warnhinweis für angebracht, nicht aber für Cigarillos und sonstige Tabakwaren. Dieser Differenzierung maß der BGH aber keine Bedeutung bei. Nicht die vom werbenden Unternehmen oder Unternehmensverbänden selbst erstellten Richtlinien seien maßgeblich. Abzustellen sei vielmehr auf das Verhaltensgebot des UWG, im vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine Gesundheit. Es müsse von einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung ausgegangen werden, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Im Hinblick auf die hochgradigen Gesundheitsgefahren des Rauchens sei das Unterbleiben eines Warnhinweises eine wettbewerbsrechtlich unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Der Genuss von Cigarillos sei in etwa so gesundheitsschädlich wie das Rauchen von Zigaretten (BGH, I ZR 234/03).

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Lebensversicherung: Bezugsrecht bei vorzeitig gekündigter Rentenversicherung

Das Bezugsrecht einer zu Gunsten der Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung ist nicht widerruflich, wenn ihr unmittelbar im Versicherungsschein ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres durch die Versicherung eine Rente "gewährt" wird. Der nach Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter fällig gewordene Rückkaufswert fällt damit nicht in die Insolvenzmasse.

Mit dieser Entscheidung "rettete" das Kammergericht (KG) in Berlin die Alterssicherung einer Ehefrau. Ihr Mann - ein Bäckermeister - hatte für sie als Versicherte eine "Rentenversicherung für Frauen" abgeschlossen. Nachdem noch vor Ende der Beitragszahlungsdauer das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mannes eröffnet worden war, kündigte der Insolvenzverwalter die Rentenversicherung und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswerts.

Das KG entschied, dass er die Auszahlung nicht verlangen könne. Der Rückkaufswert stehe vielmehr der Ehefrau zu. Sie habe einen eigenen, unmittelbaren Anspruch auf die vorgesehenen Rentenleistungen ab dem Erreichen ihres 60. Lebensjahres. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags könne dieser Fall jedoch nicht mehr eintreten. Entscheidend sei daher, ob der Ehefrau ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch auf den Rückkaufswert zustehen sollte. Dazu sei durch Auslegung zu ermitteln, ob sie das Recht auf die Versicherungsleistung sofort oder erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, also dem Erreichen des 60. Lebensjahrs, erwerben sollte. Maßgeblich für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts sei, was im Verhältnis der Vertragsparteien (Ehemann und Versicherer) vereinbart und bestimmt war. Für die Unwiderruflichkeit spreche danach, dass schon nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins "der Rentenversicherung für Frauen" von einer bindenden Leistungszusage an die Ehefrau auszugehen war:

  • der genau individualisierten Ehefrau (Name, Geburtsdatum) sollte die "nachfolgend bezeichnete Rentenversicherung" "gewährt" werden;

  • der festgelegte Rentenzahlungsbeginn war an das Erreichen des 60. Lebensjahres der Ehefrau geknüpft;

  • weder der Versicherungsschein noch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sahen die Möglichkeit einer späteren Auswechslung der versicherten Person vor und

  • Abtretungen und Verpfändungen waren nach den AVB unwirksam.

Diese Auslegung bestätige auch Sinn und Zweck der Versicherung, die ersichtlich der Altersvorsorge der Ehefrau dienen sollte (KG, 6 U 139/05).

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Altenpflegeheim: Schadenersatz für Sturz

Ist ein an schwerer Altersdemenz leidender Patient bereits mehrfach gestürzt, muss das Altenpflegeheim Schadenersatz leisten, wenn er erneut stürzt, weil ihn die Pfleger alleine am Waschbecken haben stehen lassen.

Durch diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken kam ein Ehemann doch noch zu seinem Recht und zu Schadenersatz. Seine in einem privaten Altenpflegeheim untergebrachte Frau war an den Folgen eines Sturzes verstorben. Hierzu war es gekommen, als eine Pflegerin sie am Waschbecken stehen ließ, um den Toilettenstuhl bereitzustellen.

Das OLG sah darin eine fahrlässige Unachtsamkeit der Pflegerin. Für diese Vertragsverletzung müsse das Pflegeheim einstehen. Aufgrund der besonderen Umstände hätte nicht darauf vertraut werden dürfen, dass die Patientin auch nur kurze Zeit ohne Hilfe sicher stehen bleiben würde. Das "fast maximale Sturzrisiko" sei durch die Erkrankung und einen vorangegangenen Sturz im selben Jahr, der zu einer Oberschenkelfraktur geführt hatte, begründet gewesen. Da der Schmerzensgeldanspruch, den das OLG mit 8000 EUR für das vor dem Tod ertragene Leiden der Frau beziffert hat, auf den Ehemann als Erben übergegangen ist, war dieser nunmehr mit seiner Klage erfolgreich (OLG Zweibrücken, 4 U 68/05).

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Telefonwerbung: Anrufe ohne vorheriges Einverständnis des Verbrauchers sind wettbewerbwidrig

Erfolgt eine außerhalb der Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers, verstößt sie gegen Wettbewerbsvorschriften und muss daher unterlassen werden.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es führte aus, dass Telefonwerbung als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren sei, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solche unzumutbare Belästigung sei anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolge. Auch könne sich das Unternehmen nicht mit "erschlichenen" Einverständniserklärungen aus der Affäre ziehen. So bestehe kein Einverständnis des angerufenen Verbrauchers, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft unter Nr. 5 der vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Diese Einverständniserklärung sei rechtlich unwirksam, da die Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht sei. Sie verstoße daher gegen das einzuhaltende Transparenzgebot. Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt (OLG Hamm, 4 U 78/06).

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Gesetzestexte: Das BGB auf Deutsch und Englisch

Wer sich über den genauen Wortlaut der geltenden Gesetze informieren möchte, kann dies unter www.gesetze-im-internet.de tun. Dort stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürgern das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Auf den Webseiten sind rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar.

Wem dies noch nicht genug ist und wer gleichzeitig seine Englisch-Kenntnisse auffrischen möchte, kann das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auch auf Englisch genießen: www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb.

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Verkehrsrecht


Tierischer Unfall: Landwirt haftet anteilig für Unfall mit Milchkuh

Ein Landwirt haftet anteilig für einen Fahrzeugschaden, der durch die Kollision eines Fahrzeugs mit der dem Landwirt entlaufenen Milchkuh entstanden ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit entschieden. Eine von dem beklagten Landwirt gehaltene Milchkuh war in der Nähe der Weide auf die Straße gelangt und dort mit dem Pkw des Klägers kollidiert. Für die dem Kläger entstandenen Unfallkosten hafte der Landwirt nach Ansicht des OLG aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung zur Hälfte. Ein bei Nutztieren nach dem Gesetz in Betracht kommender Ausschluss der Haftung sei nicht anzunehmen, weil der Landwirt die Einhaltung der verkehrserforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Kuh nicht ausreichend dargelegt habe. Die Behauptung des Landwirts, die Weide sei durchgängig mit einem mindestens 130 cm hohen, vierfachen Stacheldraht eingezäunt gewesen, reiche hierfür nicht aus. Die Tatsache, dass sich die Kuh auf der Straße befunden habe, stelle ein Indiz dafür dar, dass eine Ausbruchsmöglichkeit von der Weide bestanden habe. Daher müsse der Tierhalter darlegen und beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet gewesen seien, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Zum einen habe der Landwirt weder eine regelmäßige, dichte Kontrolle der Weideeinzäunung auf ihre Unversehrtheit vorgetragen. Zudem sei die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit des - womöglich unbemerkten - Ausbrechens der Kuh auf ihrem Weg vom abendlichen Melken vom Stall auf die Wiese nicht ausgeräumt (OLG Hamm, 9 W 45/05).

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Auffahrunfall: Geteilter Schadenersatz bei Bremsen ohne zwingenden Grund

"Wenn´s hinten kracht gibt´s vorne Geld..." Diese alte Autofahrerweisheit trifft nicht immer zu, entschied nun das Kammergericht (KG) im Fall eines Auffahrunfalls. Ein Autofahrer war auf den vorausfahrenden Pkw aufgefahren, da dessen Fahrer ca. 100 Meter vor einer roten Ampel plötzlich stark gebremst hatte. Zu der Vollbremsung war es gekommen, weil der Fahrer mit dem Automatik-Fahrzeug nicht vertraut war. In der Vorstellung, die Kupplung zu bedienen, hatte er das Bremspedal voll durchgetreten.

Unter diesen Umständen könne er nach Ansicht des KG nicht damit rechnen, seinen Schaden vom Auffahrenden voll ersetzt zu bekommen. Komme starkes Bremsen ohne zwingenden Grund mit Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand zusammen, treffe den Bremsenden eine Mitschuld an dem Unfall. Seine Mithaftung sei umso größer, je unwahrscheinlicher ein starkes plötzliches Abbremsen sei. Im vorliegenden Fall hielten es die Richter für angemessen, den Schaden im Verhältnis 50:50 zu teilen (KG, 12 U 70/05).

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Fahrverbot: Autotest mit Folgen

Mehr als 50 km/h zu schnell war ein PKW-Fahrer unterwegs, als er in eine Radarkontrolle geriet. Vor Gericht wies sich der Raser als Testfahrer einer Motorsportfachzeitschrift aus, konnte damit den Amtsrichter jedoch nicht beeindrucken: 160 EUR und ein Monat Fahrverbot war die Quittung für die all zu flotte "Testfahrt". Dagegen wehrte sich der Betroffene beim Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit der Beschwerde, ohne Führerschein drohe ihm die Entlassung.

Ein solcher Verlust der beruflichen Existenz erschien auch dem OLG eine übergroße Härte für den Verkehrsverstoß. Sie hoben das Urteil daher auf und wiesen das Amtsgericht an, den Sachverhalt zur Frage des Jobverlusts zusätzlich aufzuklären.

Hinweis: Nicht jeder Autofahrer, auf den ein Fahrverbot zukommt, kann eine Tätigkeit als Testfahrer aufweisen. Dennoch kann auch bei ihm im Einzellfall von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage droht. Es müssten allerdings genügend Umstände mitgeteilt werden, die ein Absehen vom Fahrverbot wegen Verlusts der Existenz rechtfertigen würden (OLG Zweibrücken, 1 Ss 51/06).

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Geldbuße: Keine Erhöhung bei vorsätzlichem Handytelefonat während der Autofahrt

Ein Verstoß gegen das Verbot der Mobil- oder Autotelefonnutzung des Fahrzeugführers während der Fahrt wird regelmäßig vorsätzlich verwirklicht.

Damit habe nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Vorsatz bereits in der Regelbuße von 40 EUR entsprechende Berücksichtigung gefunden. Es sei daher rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise zusätzlich zu erhöhen (KG, 3 Ws (B) 600/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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