Monatsinfo Februar 2006

Internetrecht:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Aufhebungsvertrag: Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen des Vertrags

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu Stande gekommen ist, muss der Arbeitgeber nur Annahmeverzugsvergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber hatte nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Ihre Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung war erfolglos. Sie hätte nach Ansicht des BAG ihre Arbeitsleistung sofort anbieten müssen (BAG, 5 AZR 19/05).

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Urlaubsabgeltung: Resturlaub beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase

Nicht gewährter Urlaub ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Bei der Altersteilzeit im Blockmodell stellt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase allerdings keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne dar.

Sind am Ende der Arbeitsphase noch Urlaubsansprüche offen, müssen diese nicht abgegolten werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Abgeltung komme nur zum Ende der Freistellungsphase in Betracht. Voraussetzung sei aber, dass die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen seien. Grundsätzlich würde jedoch ein übertragener Urlaubsanspruch am 31. März des Folgejahrs (es sei denn, tarif- oder einzelvertraglich sind andere Verfallfristen geregelt) verfallen.

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ging am 1. Februar 2003 in die zweijährige Freistellungsphase. Vier Tage Resturlaub aus 2002 hatte er wegen einer angeordneten Urlaubssperre nicht nehmen können. Den ganzen Januar 2003 war er arbeitsunfähig krank gewesen. In diesem Fall verfallen die vier Tage aus 2002 mit dem 31. März 2003, die zwei Tage anteiliger Urlaub für Januar 2003 mit dem 31. März 2004. Eine Abgeltung zum Ende der Freistellungsphase am 31. Januar 2005 scheidet aus.

Beispiel 2: Hätte der Arbeitnehmer lediglich eine einjährige Freistellungsphase mit seinem Arbeitgeber vereinbart, hätte er am 31. Januar 2004 (Ende der Freistellungsphase) noch Anspruch auf Abgeltung der beiden Urlaubstage für Januar 2003, weil der Urlaubsanspruch erst am 31. März 2004 verfällt.

Stellt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einen Urlaubsantrag, wandelt sich der verfallene Urlaubs- in einen Schadenersatzanspruch um, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsnahme zu vertreten hat. Das wäre wiederum nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer die restliche Zeit der Arbeitsphase krank ist (BAG, 9 AZR 143/04).

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Erholungsurlaub: Die Grundsätze zur Urlaubsübertragung und Abgeltung

Bei der Urlaubsgewährung und insbesondere bei der Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Kalenderjahr gilt:

  • Der Urlaubsanspruch muss normalerweise im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG).

  • Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG). Durch Tarifvertrag kann ein längerer Übertragungszeitraum vereinbart werden.

    Kann der Urlaub wegen Krankheit oder Unfall während des Übertragungszeitraums nicht genommen werden, verfällt der Anspruch. Gleiches gilt, wenn die Urlaubsgewährung auf Grund eines Beschäftigungsverbots für eine Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz unmöglich war.

    Dem steht ebenfalls der Fall gleich, dass ein Urlaubsanspruch bis zum Ende des Übertragungszeitraums als Folge der Freistellung im Rahmen des Altersteilzeitmodells nicht erfüllt werden konnte.

  • Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, muss eine Abgeltung erfolgen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

    Nach der Auffassung des BAG entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt zu haben.

    Endet dagegen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers die Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum so rechtzeitig, dass bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

  • Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums den Urlaub nicht und hat er dies zu vertreten, tritt nach Zeitablauf an dessen Stelle als Ersatzanspruch ein Urlaubsanspruch in gleicher Höhe.

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Kündigungsrecht: Kündigungserklärungsfrist kann gehemmt sein

Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin. Habe der Arbeitgeber Anhaltspunkte für einen zur Kündigung führenden Sachverhalt, könne er Ermittlungen anstellen und insbesondere den Betroffenen anhören. In dieser Zeit beginne die Kündigungsfrist nicht zu laufen. Fristbeginn sei erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermittlungen abgeschlossen und die Kenntnis des Kündigungssachverhalts habe. Unerheblich sei, ob die Maßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren.

Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des LAG sowohl bei einer Tatkündigung als auch bei einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müsse die Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung erfolgen. Bei der Tatkündigung sei die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich, damit dieser Gelegenheit erhalte, entlastende Umstände vorzubringen. Erst dann habe der Arbeitgeber die Kenntnis aller für und gegen die Kündigung sprechenden Umstände, die für den Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB maßgeblich seien (LAG Hamm, 19 (9) Sa 232/05).

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Baurecht


Sicherheitseinbehalte: Von welcher Bemessungsgrundlage muss korrekt berechnet werden?

Von welcher Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt bzw. die zu erbringende Bankbürgschaft vorzunehmen? Ist der Brutto- oder der Nettorechnungsbetrag maßgeblich? Die Antwort finden Sie im folgenden Beitrag.

Grundsätzliches zum Sicherheitseinbehalt
Nach § 14 Absatz 2 VOB/A wird empfohlen, dass Auftraggeber von ihren Auftragnehmern für die Vertragserfüllung als Sicherheit fünf Prozent und für die Gewährleistung drei Prozent der Auftragssumme einbehalten sollen. In der Praxis haben sich jedoch Einbehalte von zehn Prozent für die Vertragserfüllung bzw. fünf Prozent für die Gewährleistung eingespielt.

§ 17 Absatz 6 Nummer 1 VOB/B regelt, dass der Einbehalt von der "Zahlung" vorzunehmen ist. Das heißt: Der Einbehalt ist von dem Betrag zu berechnen, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet. Ob der Einbehalt nun vom Brutto- oder vom Nettorechnungsbetrag einbehalten wird, hängt somit entscheidend davon ab, ob der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.

Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG
Ist der Auftraggeber nach §13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer, weil sein Subunternehmer Bauleistungen abrechnet oder weil ein im Ausland ansässiges Unternehmen über in Deutschland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet hat, ist der Sicherheitseinbehalt stets vom Nettobetrag zu berechnen. Schließlich schuldet der Auftraggeber dem Subunternehmer in den Fällen des § 13b UStG ja nur den Nettobetrag.

Beispiel: Die Hoch- und Tiefbau AG erhält von einem Subunternehmer eine Rechnung über netto 200.000 EUR, für die § 13b UStG gilt. Es wurde für Gewährleistung eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft von fünf Prozent vereinbart. In diesem Fall beträgt der Sicherheitseinbehalt also 10.000 EUR.

Umsatzsteuer/Vorsteuer: Die Hoch- und Tiefbau AG muss in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung jedoch die volle Umsatzsteuer in Höhe von 32.000 EUR und Vorsteuer in gleicher Höhe anmelden (200.000 EUR x 16 Prozent). Es liegt keine Minderung des Entgelts vor.

Subunternehmer schuldet die Umsatzsteuer
Werden Leistungen abgerechnet, für die § 13b UStG nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel Kranvermietung), wird der Einbehalt aus dem Bruttobetrag berechnet. In solchen Fällen schuldet der Auftraggeber dem Subunternehmer nämlich den Bruttobetrag.

Beispiel: Die Hoch- und Tiefbau AG bekommt von einem Unternehmer eine Rechnung über 50.000 EUR zuzüglich 8.000 EUR Umsatzsteuer, wobei § 13b UStG nicht greift. Es wurde ein Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent vereinbart. Der Einbehalt beträgt in diesem Fall 2.900 EUR (fünf Prozent von 58.000 EUR).

Umsatzsteuer/Vorsteuer: Da ein Sicherheitseinbehalt keine Minderung des Entgelts darstellt, schuldet der Rechnungsaussteller die vollen 8.000 EUR Umsatzsteuer und der Auftraggeber kann die volle Vorsteuer in Höhe von 8.000 EUR geltend machen.

Wichtig: Ist als Sicherheit für die Vertragserfüllung ein Einbehalt von 10 Prozent oder für die Gewährleistung von fünf Prozent vereinbart, und wird dieser Einbehalt in einem 13b-Fall versehentlich vom fiktiven Bruttobetrag vorgenommen, wird die 10 Prozent- bzw. fünf Prozent-Höchstgrenze überschritten, die die VOB maximal zulässt. Das kann im Extremfall dazu führen, dass der Werkvertrag unwirksam wird.

Bemessungsgrundlage für die Bauabzugssteuer
Liegt für einen Nachunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, müssen 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Obwohl die Gegenleistung bei Anwendung des § 13b UStG im Nettorechnungsbetrag besteht, fordert der Gesetzgeber hier den Einbehalt vom Bruttobetrag.

Beispiel: Der Bauherr erhält eine Rechnung für Bauleistungen über netto 100.000 EUR, für die er die Bauabzugssteuer einbehält und abführt. Es liegt ein Fall des § 13b UStG vor. Zudem ist ein Sicherheitseinbehalt von 10 Prozent vereinbart.

Auf den Sicherheitseinbehalt wird die Bauabzugssteuer erst angewandt, wenn dieser an den Nachunternehmer ausbezahlt wird.

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Vertragsrecht: Ablösung von Sicherheitseinbehalt durch Bankbürgschaft

Ist vereinbart, dass eine Gewährleistungsbürgschaft durch die Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft abgelöst werden kann, muss der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt an den Unternehmer auszahlen.

Diese Entscheidung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH). Unterlasse der Auftraggeber dies und lasse er auch eine vom Unternehmer gesetzte Nachfrist verstreichen, den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen, habe er das Recht auf jede Sicherheit verloren. Er müsse dann den aus der Schlussrechnung zurückgehaltenen Betrag auszahlen und auch die Bürgschaft zurückgeben (BGH, VII ZR 11/04).

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Bauträgervertrag: Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung des Vertrags?

Bauträger müssen es sich künftig sehr genau überlegen, ob sie sich auf eine Rückabwicklung des Vertrags einlassen oder reklamierte Mängel beseitigen. Das gilt vor allem, wenn der Eigentümer schon einige Jahre in der Wohnung wohnt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich entschieden, dass sich der Nutzungsvorteil des Eigentümers nur nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Nutzung und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren berechnet. Bemessungsgrundlage für die Wertminderung durch die Bewohnung ist dabei nicht der Kaufpreis, sondern der tatsächliche Wert der mangelhaften Immobilie. Folge im konkreten Fall: Der Eigentümer musste nur einen Nutzungsvorteil von 9.331 EUR zahlen - und nicht den fiktiven Mietzins, den der Bauträger angesetzt hatte. Der hätte sich auf 47.462 EUR belaufen.

Wichtig: Bei einer Rückabwicklung im Wege des Großen Schadenersatzes muss der Bauträger dem Eigentümer auch noch die Finanzierungskosten ersetzen. Wer als Bauträger in eine ähnliche Lage kommt, sollte also eine schnelle Entscheidung herbeiführen, ob der Mangel beseitigt oder der Vertrag rückabgewickelt wird. Nach dieser Entscheidung ist die Mangelbeseitigung meist der günstigere Weg (BGH, VII ZR 325/03).

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Gewährleistungsbürgschaft: Nachträgliche Veränderung der Verpflichtung ist nicht möglich

Der Hauptschuldner kann die Verpflichtung des Bürgen nicht per Rechtsgeschäft verändern.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Fall hin, in dem die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme durch eine konkludente Abnahme ersetzt wurde. Dies stelle nach Ansicht des OLG eine nachträgliche Vereinbarung dar, die den Bürgen nicht binde. Solle nämlich die Bürgschaft die vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten sicherstellen, müsse die Haftung des Bürgen von der ursprünglich vereinbarten förmlichen Abnahme abhängen. Anderenfalls werde dem Bürgen möglicherweise ein Streit darüber aufgenötigt, ob eine konkludente Abnahme in Kenntnis eines Mangels erfolgt sei oder nicht (OLG Köln, 17 U 170/03).

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Familien- und Erbrecht


Ehefähigkeitszeugnis: Informationen für ausländische Staatsbürger, die in Deutschland heiraten wollen

Nach geltendem Recht muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaats beibringen. Hierin wird bestätigt, dass nach dem Recht dieses Staats kein Hindernis für eine Ehe besteht. Viele Staaten stellen diese Zeugnisse jedoch nicht oder nur eingeschränkt aus oder die Bescheinigung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Daher können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen, die je nach Heimatstaat verschieden sind, von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden. Für diese Entscheidungen sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.

Den Befreiungsantrag kann das heiratswillige Paar allerdings nicht selbst stellen. Er wird vielmehr vom zuständigen Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschließung entgegengenommen und dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vorgelegt.

Heiratswillige Paare können sich vorab bereits durch die "Kölner Liste online" über die Voraussetzungen eines erfolgreichen Befreiungsantrags informieren. Diese Liste gliedert sich in Allgemeine Hinweise zum Verfahren für den Bezirk des OLG Köln und in ein alphabetisches Länderverzeichnis, in dem von "Ägypten" bis "Zypern" die je nach Heimatland unterschiedlichen Anforderungen an eine Befreiung näher dargestellt sind. Die "Kölner Liste online" kann ab sofort unter www.olg-koeln.nrw.de unmittelbar auf der Startseite ("Aktuelles") sowie über die Rubrik "Aufgaben" aufgerufen werden.

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Geschiedenenunterhalt: Aufstockungsunterhalt muss nicht sofort bei Scheidung verlangt werden

Aufstockungsunterhalt wird unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau hin, deren Ehe 1999 geschieden wurde. Sie verlangte erst ab 2001 nachehelichen Unterhalt. Nach Ansicht des BGH sei es belanglos, dass die Frau den Unterhalt erst zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht habe, obwohl das Scheidungsurteil schon seit 1999 rechtskräftig sei. Allein ausschlaggebend sei eine Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Ehescheidung (BGH, XII ZR 211/02).

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Kindesunterhalt: Kein zusätzlicher Zahlungsanspruch für halbtägigen Kindergartenbesuch

Die Kosten für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg die Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater zurück. Die über den bereits gezahlten Regelbetrag hinausgehende Unterhaltsforderung sei unbegründet. Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der halbtägige Besuch eines Kindergartens heutzutage die Regel sei. Die hierfür entstehenden Kosten würden daher üblicherweise bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr anfallen. Sie seien daher durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt. Mit diesen Pauschalen seien die durchschnittlichen, über einen längeren Zeitraum anfallenden Lebenshaltungskosten des Kindes abgedeckt (OLG Nürnberg, 10 UF 395/05).

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Erbrecht: Dauer und Ende der Testamentsvollstreckung

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sollen Nachlass und Erben geschützt werden. Häufig geschieht die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, weil die Erben noch minderjährig sind.

Die Dauer einer Testamentsvollstreckung richtet sich vorrangig nach den Anordnungen des Erblassers. Angeordnet werden kann

  • eine feste Laufzeit,
  • ein Endtermin,
  • eine auflösende Bedingung und
  • eine Koppelung an ein Ereignis.

Die Dauer ist auf maximal 30 Jahre begrenzt. Im Zweifel wird die angeordnete Dauer durch Auslegung ermittelt. Es ist zwischen der Dauer des Testamentsvollstreckeramts und der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden. Endet nur das Testamentsvollstreckeramt, ist zu prüfen, ob das Nachlassgericht einen Nachfolgetestamentsvollstrecker ernennen muss, falls ein solcher nicht bereits durch letztwillige Anordnung bestimmt ist. Bei Erlöschen des Testamentsvollstreckeramts läuft die Testamentsvollstreckung grundsätzlich weiter, es sei denn, der erklärte oder durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers geht dahin, dass damit auch die Testamentsvollstreckung enden soll. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Testamentsvollstreckern einsetzen.

Gesetzliche Fälle der Beendigung des Testamentsvollstreckeramts sind

  • Versterben des Testamentsvollstreckers,
  • Unwirksamkeit,
  • Kündigung durch den Testamentsvollstrecker und
  • Entlassung durch das Nachlassgericht.

Diese Regelungen beziehen sich nicht auf die Vollstreckung selbst, außer der Erblasser hat insoweit auch die Beendigung der Vollstreckung angeordnet. Erlischt nur das Amt, muss ein Nachfolger bestimmt werden. Mangels einer Benennung durch den Erblasser erfolgt dies durch das Nachlassgericht.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Aktuelle Gesetzgebung: Die zehn häufigsten Fragen zum neuen Energiepass

Der Energiepass für Gebäude trifft Aussagen über die energetische Qualität der Gebäudeaußenhaut einschließlich Dach, Fenster und Türen, Heizungstechnik sowie Abgaswärmeverluste. Grundlage ist die EU-Gesamtgebäudeenergieeffizienz-Richtlinie vom 16.12.02. Diese Richtlinie sollte bis zum 4.1.06 in nationales Recht umgesetzt werden. Obwohl der Gesetzgebungs- und Verordnungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, wird in der Praxis bereits oft nach dem Energiepass gefragt. Die folgenden Ausführungen stellen daher eine - vorläufige - Information dar.

1. Für wen muss der Energieausweis ausgestellt werden?
Der Pass ist für alle privaten und öffentlichen Gebäude ohne Unterschied auszustellen, ob sie zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden. Ausnahmen gelten für selbstgenutzte Einfamilienhäuser, solange sie nicht veräußert werden. Für Baudenkmäler sind Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Energieausweises möglich. Gleiches gilt, wenn die energetische Sanierung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde.

2. Wer stellt den Energiepass aus?
Der Energiepass kann von Architekten, Bauingenieuren oder sonst bauvorlageberechtigten Personen, Handwerkern und Schornsteinfegern mit spezieller und nachgewiesener Zusatzausbildung (Zertifizierung) ausgestellt werden. Augenblicklich gilt er nur für neu zu errichtende Gebäude. Künftig soll er auch für Bestandsimmobilien gelten.

Die Deutsche Energieagentur unterhält eine Ausstellerdatenbank zertifizierter Aussteller im Internet (www.zukunft-haus.info.de; kostenlose Hotline: 0800 736734).

3. Mit welchem Preis muss gerechnet werden?
Die Erstellungskosten werden momentan je nach Verfahren mit 300 bis 1.500 EUR beziffert.

4. Für welchen Zeitraum gilt der Energiepass?
Der Energiepass gilt für zehn Jahre. Danach muss er aktualisiert werden.

5. Nach welchen Vorgaben wird der Energiepass ausgestellt?
Ein spezielles Verfahren zur Berechnung der energetischen Qualität des Gebäudes ist momentan vom Gesetzgeber noch nicht ausgewählt. In Betracht kommen sowohl ein bedarfskennwert-orientiertes Verfahren als auch eine Berechnung auf Verbrauchsgrundlage. Dazu muss die ausführende Verwaltungsvorschrift (AVV) erst erlassen und die EnEV novelliert werden.

6. Welche Daten und Unterlagen muss der Hauseigentümer beibringen und wo können sie beschafft werden?
Es sind die Bauunterlagen einzureichen. Sind sie nicht vorhanden, können sie bei der Bauaufsichtsbehörde beschafft werden. Insbesondere von Interesse sind neben Grundrisszeichnungen energetische Berechnungen der bauvorlageberechtigten Person, die gemeinsam mit dem Bauantrag vor Realisierung des erstellten Bauvorhabens eingereicht worden sind, vor allem Wärmedämmwerte der verbauten Scheiben für Fenster, Balkontüren o.a.

Neben technischen Unterlagen zu Heizungs- und Klimaanlagen sind auch Rechnungen von Bedeutung, aus denen das Kaufdatum sowie Art und Umfang des verbauten sonstigen Materials zur Installation der Heizung (wie z.B. Leitungsquerschnitte von Zu- und Abflusssträngen) sowie verwendetes Isolationsmaterial hervorgehen. Vor allem sollten sich aus den Unterlagen die Berechnung der Heizlast nach DIN 12831, die Auswahl der Heizungsanlage nach Art, Größe und Fabrikat sowie die Bestimmung der Anlagenaufwandszahl nach DIN 4107-10 für mögliche Alternativen ergeben.

7. Wie wirkt sich der Energiepass auf die Werthaltigkeit der Immobilie aus und wie kann man gegensteuern?
Eine große Gefahr des Energieausweises liegt in einer unmittelbaren Beeinflussung des Immobilienwerts. Der Energiepass ist beim Verkauf der Immobilie und bei ihrer Vermietung vorzulegen. Unterlegt man die bisher von der DENA entwickelten Bewertungskriterien für die energetische Qualität, ist zu befürchten, dass die Bestandsimmobilien einen sehr schlechten energetischen Qualitätsausweis im unteren Drittel der gewählten Skala erfahren. Dies schlägt unmittelbar auf die Höhe des Kaufpreises sowie auf die Höhe der erzielbaren Mieten durch. Beide werden nach unten tendieren. Dies gilt im Fall der Vermietung vor dem Hintergrund des bestehenden Mietermarkts mit einem Überangebot von Wohnungen ohnehin.

Soweit möglich, ist mit den unter 6. genannten Unterlagen sowie mit vorhandenen Schornsteinfegermessprotokollen (CO²-Emission) und parallelen Messprotokollen beauftragter Firmen zur Heizungswartung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer "möglichst kostengünstigen Lösung" über Verbände, Handwerker, Bekannte o.a. der energetische Bedarf des eigenen Gebäudes zu prüfen. Diese Prüfung im Vorfeld des Energiepasses macht unter folgenden Aspekten Sinn:

Ist der Energiepass erst einmal Pflicht, wird es zu einem Auftragsstau im Hinblick auf die dann gewünschten energetischen Qualitätsverbesserungen kommen. Einzelne Gewerke sollten im Sommer durchgeführt werden, wie z.B. der Einbau neuer Heizungen, Fenster oder grundlegender Dämmarbeiten an der Gebäudeaußenhaut und im Dachbereich.

Insbesondere die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zinsgünstige Darlehen zur energetischen Qualitätsverbesserung von Gebäuden an. "Tagesfrische Konditionen" können unter www.kfw.de im Internet abgerufen werden.

8. Welche Auswirkungen hat der Energiepass im laufenden Mietverhältnis?
Dem Mieter stehen keine Mietminderungsrechte zu, wenn die im Energieausweis ausgewiesene energetische Qualität des Gebäudes tatsächlich nicht besteht. Ebenso wenig ergeben sich Schadenersatzansprüche, wenn der Mieter etwa direkt mit dem Energieversorger höhere Verbräuche abrechnen muss als sie im Energiepass ausgewiesen sind.

Auch wenn der Energieausweis bei der Neuvermietung vorzulegen ist, wird er nicht zum Bestandteil des Mietvertrags und damit erst recht nicht zu einer zugesicherten Eigenschaft. Denn der Vermieter hat keinerlei darauf gerichteten Erklärungswillen, sondern genügt schlicht seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Vorlage des Energiepasses. Der Energiepass ist auch nicht mit dem Mietvertrag zu verbinden und wird dadurch nicht Vertragsbestandteil. Er ist nur vorzulegen. Der Ausweis bleibt im Eigentum des Vermieters.

9. Wie können die Mieter an den Kosten des Energiepasses beteiligt werden?
Wird ein Architekt oder Ingenieur mit der Erstellung des Energiepasses beauftragt, sind die Herstellungskosten als Baunebenkosten im Rahmen der Mieterhöhung nach Modernisierung anrechnungsfähig. Denn zu den Baunebenkosten gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen.

10. Sind Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften zu beachten?
Bei Eigentümergemeinschaften stellt sich die Frage, ob nicht ein Eigentümer auf der Grundlage einer ggf. "schwachen" Klassifizierung des Objekts einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Anspruch auf Energieeinsparmaßnahmen erwirbt, da dann ein technisch-wirtschaftlicher Standard etabliert wird, der zu einer Verpflichtung der Eigentümer zur Durchführung einer so genannten modernisierenden Instandsetzung führt. Anspruchsgrundlage könnten §§ 14, 15 WEG sein. Ein solcher Anspruch ist wahrscheinlich. Obwohl der Energieausweis keine Rechtspflichten begründen soll und nur der Information dient, wird der Anspruch von einzelnen Eigentümern gestellt werden, wenn diese zeitnah ihre Wohnung verkaufen/vermieten wollen, um mit bestmöglich ausgewiesenem energetischen Standard einen möglichst hohen Preis zu erzielen.

Soweit sich dies im konkreten Falle abzeichnet, sollten die Instandhaltungsrücklagen frühzeitig aufgestockt werden. Anderenfalls drohen kurzfristige Nachschusspflichten.

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Nebenkosten: Gaszentralheizung muss nicht jährlich gereinigt werden

Betreibt ein Hauseigentümer eine moderne Gaszentralheizung, muss der Schornstein nicht mehr zwingend jährlich gereinigt werden.

Diese Entscheidung traf nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Hauseigentümers, der seinen Schornstein nicht mehr alljährlich vom Schornsteinfeger reinigen lassen wollte. Er habe einen neuen Gasheizkessel einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt.

Dieser Auffassung ist das OVG nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und Feuerungstechnik gefolgt. Die vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der Feuersicherheit. Diese könne auch bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch beeinträchtigt werden, dass Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des Leitungsquerschnitts führten. Jedoch würden solche Gefahrensituationen keine zwingende jährliche Reinigung vorschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicherheitsbelange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle erfolge, z. B. durch Ausspiegelung. Eine Reinigung des Schornsteins müsse nur bei Bedarf erfolgen.

Hinweis: Diese Entscheidung hat nicht nur für Hauseigentümer Auswirkungen. Da es sich bei den Reinigungskosten um umlagefähige Nebenkosten handelt, ist der Mieter ebenso betroffen. Er sollte bei seinem Hauseigentümer sicherstellen, dass unnötige Reinigungen vermieden werden (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10105/05.OVG).

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Nachbar: Personen- und Objektschutz muss hingenommen werden

Wohnt in einem Mehrfamilienhaus auch ein unter Polizeischutz stehender Staatsanwalt, müssen die Nachbarn die mit den Überwachungsmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen auch über lange Zeit hinnehmen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Weil gegen den Staatsanwalt Morddrohungen ausgesprochen wurden, wurde das betreffende Mehrfamilienhaus seit mehreren Jahren ständig überwacht. Unter anderem fanden regelmäßige Personenkontrollen statt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der mit der jahrelangen Überwachung verbundene Eingriff in ihre Grundrechte nicht mehr zuzumuten sei. Die Klage gegen die Überwachungsmaßnahmen wies bereits das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Lebensgefahr für den Staatsanwalt bestehe nach wie vor. Die Belastungen der Klägerin durch die Überwachungsmaßnahmen seien auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz des Lebens anderer unvermeidbar seien. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Personenkontrollen, denen die Klägerin und ihre Besucher ausgesetzt seien, sowie die tägliche Konfrontation mit der Existenz eines kriminellen Milieus als hochgradig belastend empfunden würden. Dem Staatsanwalt sei ein Wohnungswechsel jedoch nicht zuzumuten, zumal hierdurch die Problematik lediglich verlagert werde. Die Wohnung werde von ihm und seiner Ehefrau als gleichsam letzter Raum ihrer Privatsphäre angesehen. Außerdem komme die Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts im Bereich der organisierten Kriminalität dem Staat und der Allgemeinheit zugute, weil sie dem Schutz des Einzelnen vor schweren Straftaten diene. Sein Beruf habe zu einer erheblich reduzierten privaten Lebensweise geführt und ein Wohnungswechsel würde die soziale Isolierung weiter verstärken. Die Einschränkungen für den Staatsanwalt und seine Ehefrau gingen insgesamt weit über das hinaus, was die Klägerin und die anderen Mitbewohner an Belastungen hinzunehmen hätten (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 10951/04.OVG).

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WEG: Ausbau des Speichers zu Wohnzwecken bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer

Der Ausbau eines Speichers zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der damit verbundenen intensiveren Nutzungsmöglichkeit regelmäßig die übrigen Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt und daher deren Zustimmung bedarf.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Es wies aber auch darauf hin, dass es keine Regel ohne Ausnahme gebe. Bestehe nämlich wie im zu Grunde liegenden Fall die Wohnanlage aus selbstständigen Einfamilienhäusern, liege kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer vor. Die Wohnnutzung des einzelnen Raums im Dachgeschoss innerhalb der Wohnung lasse keine Belegung des Hauses mit weiteren Personen erwarten. Entsprechend ergebe sich keine wesentlich intensivere und damit auch störendere Nutzung. Folge sei, dass die anderen Wohnungseigentümer keine Beseitigung des Ausbaus verlangen könnten (OLG München, 34 Wx 28/05).

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Verbraucherrecht


Haftpflichtversicherung: Reparaturauftrag des Schädigers ohne Kenntnis des Versicherers

Ein Anerkenntnis des Schädigers kann schon in der Inauftraggabe der Reparatur einer Sache liegen.

Das musste sich ein Versicherungsnehmer sagen lassen, der bei der Jagd den Bockdrilling eines Jagdfreunds beschädigt hatte. Nach Meldung des Schadenfalls bei seiner Jagdhaftpflichtversicherung gab er die Reparatur in Auftrag und bezahlte die Rechnungssumme. Der Versicherer sagte in Unkenntnis davon zunächst die Regulierung zu. Später lehnte er aber ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab in diesem Fall dem Versicherer Recht. Dieser sei nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. Damit solle verhindert werden, dass sich Versicherungsnehmer und Dritte auf Kosten des Versicherers arrangieren und dadurch dem Versicherer die ihm allein zustehende Herrschaft der Fallbearbeitung nehmen. Gegen diese Obliegenheit habe der Versicherungsnehmer verstoßen. Schon die Erteilung des Reparaturauftrags stelle ein bedingungswidriges Anerkenntnis dar, da er sich dadurch vertraglich gegenüber der Reparaturfirma auch zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichte. Zwar sei ausnahmsweise auch eine Reparatur bzw. die Befriedigung des Geschädigten ohne Zustimmung des Versicherers möglich, wenn die Verweigerung offenbar unbillig wäre. Erforderlich seien aber Umstände, die eine unterbleibende oder verzögerte Schadensregulierung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen würde. Die Belastung gesellschaftlicher Beziehungen rechtfertige ebenso wenig wie die Gefährdung langjähriger Geschäftsbeziehungen einen Verstoß gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot. Eine Jagdfreundschaft könne daher nicht als solche Ausnahme gelten (OLG Hamm, 20 U 231/04).

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Unfallversicherung: Vermeidbarer Verbotsirrtum des Versicherungsnehmers

Eine "vorsätzliche Ausführung einer Straftat" liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt.

Das ist das Ergebnis der Klage eines Versicherungsnehmers, der nur einen Führerschein für Kleinkrafträder hatte. Er verletzte sich bei einer Fahrt mit einem Motorroller, für den der Führerschein nicht galt. Der Versicherer berief sich auf den Ausschluss "Ausführung einer vorsätzlichen Straftat". Der Versicherungsnehmer meinte, es fehle am Vorsatz, weil er von einem ausländischen Fahrzeugverleiher erfahren habe, mit dem Führerschein dürfe dieser Roller gefahren werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ließ dies jedoch nicht gelten und wies seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil ab. Wenn der Versicherungsnehmer einem mit Rücksicht auf die Unzuverlässigkeit der Auskunft vermeidbarem Verbotsirrtum unterlegen sei, berühre das nach der hier maßgeblichen strafrechtlichen Sichtweise den Vorsatz nicht. Dann greife auch der Ausschluss (OLG Hamm, 20 U 104/05).

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Gebrauchtwagen: Sachmangel oder "konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit"?

Wann liegt nur eine "konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit" vor, die nicht unter die Sachmängelhaftung fällt?

Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken befassen. Es ging im Wesentlichen um die Innenverkleidung eines VW Sharan, Baujahr 1996, den der Kläger im Juli 2002 für 12.000 EUR gekauft hatte. Die Innenverkleidung wies auffällige "schlitzartige Verformungen" auf. Die Kfz-Händlerin hielt diese Verformungen für eine "konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit" und nicht für einen Sachmangel. Es handele sich um eine die Verkehrssicherheit nicht berührende Bagatelle, die dem Käufer bekannt gewesen sei. Dieser Argumentation schloss sich das OLG nicht an und verurteilte die Händlerin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Auch wenn es sich um einen Konstruktionsfehler handele, müsse das Autohaus im Rahmen seiner Sachmängelhaftung dafür geradestehen. Der Käufer habe nicht damit rechnen müssen, ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit derart "optisch unschönen Verformungen" der Innenverkleidung zu erhalten. Der Mangel sei "erheblich" im Sinne der Vorschriften über den Vertragsrücktritt. Auch die Optik des Innenraums sei wichtig. Die Verformungen würden ins Auge springen und ein schlechtes Licht auf den Fahrzeugeigentümer werfen. Auf die niedrigen Reparaturkosten von knapp 300 EUR konnte die Händlerin nicht verweisen, weil das Gericht von einem unbehebbaren Mangel ausging. Auch das Argument "Mangel war bekannt" zog nicht. Der Käufer hatte den Wagen vor Abschluss des Kaufvertrags nicht besichtigt (OLG Saarbrücken, 1 U 567/04).

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Arztrecht: Krankenhausbetreiber schuldet bei nicht rechtzeitiger Aufklärung Schadenersatz

Wird ein Patient nicht rechtzeitig vor einer Operation über die Risiken aufgeklärt, muss ihm der Krankenhausbetreiber im Fall eines Schadeneintritts Ersatz leisten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Patienten, der wegen Schmerzen die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht hatte. Am nächsten Tag wurde er in dem Krankenhaus operiert. Die Operation - es handelte sich um eine Leistenbruchoperation - war mit erheblichen Risiken verbunden, weil der Patient bereits zweimal voroperiert worden war. Nach der Operation verwirklichten sich diese Risiken, unter anderem wurde der Patient impotent.

Das OLG verurteilte den Betreiber des Krankenhauses zum Schadenersatz, weil er nicht beweisen konnte, dass die Krankenhausärzte den Patienten rechtzeitig über die Risiken der Operation aufgeklärt hatten. Eine Aufklärung am Tag der Operation genüge dabei nicht. Erforderlich sei vielmehr eine Aufklärung mindestens am Vortag. Der Patient müsse so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren könne. Eine Aufklärung, die erst am Tag der Operation erfolge, sei - von Notfällen abgesehen - regelmäßig zu spät (OLG Koblenz, 5 U 676/05).

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Reiserecht: Vorverlegung eines Flugs um 15 Stunden berechtigt zum Schadenersatz

Wird ein Flugpassagier zum gebuchten Termin auf Grund einer Vorverlegung des Flugs um fünfzehn Stunden nicht befördert, muss ihm Schadenersatz geleistet werden, da eine Vertragsverletzung gegeben ist.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M. hin. Im Urteilsfall ging es um einen Flug, den die Fluggesellschaft aus Gründen der Auslastung 15 Stunden vorverlegt hatte. Die Passagiere wurden darüber nicht informiert. Als sie rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen erschienen, teilte man ihnen mit, das gebuchte Flugzeug sei seit Stunden abgeflogen. Weitere Unterstützungsleistungen erfolgten nicht. Alle Passagiere mussten sich bei anderen Fluggesellschaften einen Ersatzflug besorgen.

Das AG sprach ihnen nun die Kosten des Ersatzflugs als Schadenersatzleistung zu. Flugpassagiere seien nicht verpflichtet, sich den Flug 48 Stunden vor Abflug rückbestätigen zu lassen bzw. zu einem verfrühten Zeitpunkt zu fliegen. Die Einbeziehung von Beförderungsbedingungen müsse bei Vertragsschluss erfolgen. Eine abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme auf der Homepage des Flugunternehmens genüge nicht. Die Fluggesellschaft könne sich daher nicht auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen war die Pflicht festgehalten, sich 48 Stunden vor geplantem Rückflug bei der Fluggesellschaft zu melden, um den Rückflug rückbestätigen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung zu vereinbaren sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse dies mit dem Flugpassagier bei Abschluss des Beförderungsvertrags geschehen (AG Frankfurt a.M., 30 C 142/05).

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Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss nicht auf Restwertangebot der Versicherung warten

Ein Geschädigter verstößt in der Regel nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er in einem Totalschadensfall sein Unfallfahrzeug zum Restwertbetrag laut Schadensgutachten veräußert, ohne abzuwarten, ob der Versicherer nach Empfang des Schadensgutachtens ein höheres Restwertangebot übermittelt.

Mit dieser Entscheidung stärkt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Stellung des Unfallgeschädigten. Geschehen war Folgendes: Nach einem Unfall des Klägers am 10.12.04 rechnete sein Anwalt unter Vorlage eines Gutachtens mit Schreiben vom 17.12.04 auf Totalschadenbasis ab. Am 20.12.04 verkaufte der Kläger seinen Wagen für 5.000 EUR (= Restwert lt. Gutachten) an ein Autohaus. Am 22.12.04 ging bei seinem Anwalt ein Kaufangebot i.H.v. 10.400 EUR ein, obwohl dieser, wie ausdrücklich mitgeteilt, dafür keine Empfangsvollmacht hatte. Der Kläger selbst erhielt vom Angebot erst am 29.12.04 Kenntnis. Die Versicherung legte ihrer Abrechnung den höheren Restwert zugrunde. Die Klage auf den Differenzbetrag war erfolgreich.

Das OLG hat im Verhalten des Klägers keinen Verstoß gegen die gesetzliche Schadensminderungspflicht gesehen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Hiernach darf das Unfallfahrzeug sogar schon vor Zuleitung des Schadengutachtens veräußert werden (BGH, VI ZR 132/04, OLG Düsseldorf, I-1 U 128/05).

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"Merkantiler Minderwert": Anspruch kann bei gesuchtem Fahrzeugtyp ausgeschlossen sein

Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kfz nicht anzunehmen, wenn der Schaden kein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Pkw-Eigentümers. Beim Besuch einer Waschstraße war sein Wagen beschädigt worden. Das OLG entschied, dass er neben dem Ersatz des Sachschadens keine Entschädigung für einen merkantilen Minderwert verlangen könne. Nach den hier gegebenen Umständen sei der Handelswert des Wagens nicht gemindert. Der Schaden stelle keinen eigentlichen "Unfallschaden" dar, er betreffe die Fahrzeugstruktur nicht. Ein Kaufinteressent, der deshalb auf eine Verringerung des Kaufpreises dringen würde, wäre nicht recht ernst zu nehmen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Wagen um ein sehr gesuchtes, wertstabiles Fahrzeugmodell. "Fadenscheinige" Versuche, den Preis eines solchen Wagens zu drücken, seien in diesem Rahmen von vornherein praktisch aussichtslos (OLG Frankfurt a.M., 24 U 111/05).

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Einordnung des Sprinters

Für die Einordnung eines Kfz als Lkw oder Pkw ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen. Der Einordnung in den Zulassungspapieren kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Diese Feststellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es machte deutlich, dass für die Unterscheidung von Pkw und Lkw auf die gesetzliche Legaldefinition im Personenbeförderungsgesetz zurückgegriffen werden müsse. Danach sei im vorliegenden Fall bei dem Sprinter der Marke Daimler-Chrysler von einem Lkw auszugehen, obwohl es sich laut Fahrzeugschein um einen Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t handele. Das OLG argumentiert wie folgt: Das Fahrzeug sei nach seiner konkreten Bauart und Einrichtung nicht (auch nicht wahlweise) zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Es sei mit einer separaten Ladefläche ausgestattet, die durch eine dauerhaft installierte und mit Nieten an der Fahrzeugkarosserie befestigten Wand von der mit einer Sitzbank versehenen Fahrgastzelle abgetrennt gewesen sei. Der Laderaum sei seitlich mit Holz beplankt gewesen, der Fahrzeugboden mit Holzplatten ausgelegt, die an der Bodengruppe festgenietet waren. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das betreffende Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung der Klasse M 1, die sich auf Pkw bezieht, besessen habe und dementsprechend im Kfz-Schein als Pkw bezeichnet werde (OLG Hamm, 1 Ss OWi 272/05 und 1 Ss OWi 402/04).

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Radfahrer: Haftungsquote bei Zusammenstoß nach Rotlichtverstoß

Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links befindlichen Fuß- und Radweg fährt und auch eine für ihn "rot" zeigende Ampel nicht beachtet, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Radfahrer kommt, dem allenfalls ein geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist, muss den entstandenen Schaden alleine tragen.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle eine Radfahrerin zum vollständigen Ersatz des Schadens des Radfahrers, mit dem sie zusammengestoßen war. Das OLG wies darauf hin, dass die Radfahrerin unstreitig verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß- und Radweg gefahren sei. Hätte sie sich vorschriftsmäßig verhalten und zunächst den rechtsseitigen Radweg benutzt, um dann die Straße zu überqueren, wäre sie für den entgegenkommenden Radfahrer frühzeitig erkennbar gewesen. Der Zusammenstoß hätte dann in der konkreten Art und Weise nicht geschehen können. Die Radfahrerin hätte es demnach in der Hand gehabt, nur durch ihr verkehrsgerechtes Verhalten den Unfall zu vermeiden. Wenn sie aber schon verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß- und Radweg fuhr, hätte sie die links befindliche Autofahrerampel beachten müssen. Dabei hätte sie in Rechnung stellen müssen, dass von links kommende Radfahrer "grün" hatten und daher in einem Zug über die Straße fahren würden. Selbst wenn sie meinte, die Ampel gelte für sie nicht, hätte sie wegen des zu erwartenden Querverkehrs rechtzeitig anhalten und vom Fahrrad steigen müssen. Auch dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Damit trägt sie letztlich allein die Schuld. Ein den geschädigten Radfahrer möglicherweise treffender Schuldvorwurf, dass er unter den gegebenen Umständen relativ schnell mit dem Fahrrad gefahren ist, tritt daher im Verhältnis zu dem groben Verkehrsverstoß der Radfahrerin völlig zurück (OLG Celle, 14 U 83/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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