Monatsinfo November 2005

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Personalbeurteilung für Arbeitgeber: Regelmäßige Mitarbeitergespräche - der Weg zu guter Teamarbeit

Zu den wichtigsten Führungsaufgaben gehören Mitarbeitergespräche. Sie dienen der Beurteilung des Leistungsvermögens in der Vergangenheit und noch mehr der Orientierung in die Zukunft. Im Mittelpunkt stehen Lob und Kritik, aber auch die Hilfe zur Verbesserung.

Beurteilung ist Hilfe
Auch wenn viele sagen, dass sich Menschen ungern beurteilen lassen, sind richtig geführte Beurteilungsgespräche doch eine große Hilfe für Ihre Mitarbeiter. Nur wer ein ehrliches Feedback für seine Leistungen bekommt, kann einschätzen, wo er steht. Nicht immer tun die Mitarbeiter das, was Sie von ihnen erwarten. Es bedarf ein wenig Kontrolle und auch eines gewissen Leistungsdrucks, um die besten Leistungen zu Tage zu fördern. Das hat nichts mit einem Mangel an Vertrauen zu tun. Seien Sie sich vielmehr Ihrer Rolle als Führungskraft bewusst und führen Sie Ihre Mitarbeiter als Vorbild und Unterstützer!

Vorbereitung ist wichtig
Ein Mitarbeitergespräch ist nur so gut wie seine Vorbereitung. Um wirklich brauchbare Ergebnisse zu erzielen, müssen Sie jeden Mitarbeiter in der Phase zwischen zwei Gesprächen genau beobachten. Machen Sie sich auf diese Weise ein reales Bild von seiner Leistung.

Neben der persönlichen Beobachtung können auch Kennzahlen - wie Umsatz pro Arbeitszeit - Auskunft über die Leistung des Mitarbeiters geben. Die Gespräche sollten daher auch nicht zu weit auseinander liegen, sonst können die Veränderungen nicht konkret zugeordnet werden. Mit Ihren angestellten und festen freien Mitarbeitern sollte halbjährlich ein solches Gespräch stattfinden. Mit neuen Mitarbeitern kann es sogar vierteljährlich sinnvoll sein.

Bedenken Sie bei Ihren Beobachtungen, dass nicht jeder Mitarbeiter jeden Tag exzellente Leistungen vollbringen kann. Momentaufnahmen können den Eindruck vollkommen verfälschen. Seien Sie also immer aufmerksam und schaffen Sie sich ein großes Bild vom Einsatz der Mitarbeiter.

Setzen Sie sich vor dem Gespräch ein Ziel. Was wollen Sie erreichen? Wann wäre es ein Erfolg? Bedenken Sie auch, wie es Ihrem Mitarbeiter dabei ergeht: Wie wird er sich im und nach dem Gespräch fühlen? Versuchen Sie, drohende Konflikte bereits im Vorfeld durchzuspielen. Wie könnte eine Lösung aussehen?

Die Vergangenheit kann man nicht ändern
Im Beurteilungsgespräch wird die Vergangenheit aufgearbeitet. Bedenken Sie aber, dass Sie nur die Zukunft gestalten können. Nach der Analyse positiver und negativer Dinge im Beurteilungszeitraum sollte immer die Entwicklung eines Handlungsplans folgen. Wichtig ist, dass Sie positiv formulieren, was Sie in Zukunft erwarten.

Die vier entscheidenden Fragen

  • Was ist gut gelaufen? Bestätigen Sie die Einschätzung des Mitarbeiters! Fordern Sie ihn auf, so weiterzumachen! Sie schaffen mit diesem Schritt eine positive Ausgangsbasis für das Gespräch.

  • Was hätte besser laufen können? Sprechen Sie negative Dinge direkt an und belegen Sie diese auch mit Ihren Zahlen und Beobachtungen! Nichts ist schlimmer als eine unbelegbare Einschätzung.

  • Was werden Sie tun? Legen Sie es in die Hand Ihres Mitarbeiters, Lösungen für die Probleme zu erarbeiten! Dabei sollten Sie natürlich helfen und Ihre eigene Strategie bereithalten. Legen Sie abschließend Ziele fest!

  • Bis wann sollen Veränderungen erfolgen? Klären Sie auch, wie Sie bzw. der Mitarbeiter die Verbesserung messen wollen! Fixieren Sie die Ziele schriftlich! So erhält die Vereinbarung mehr Verbindlichkeit. Außerdem haben Sie damit eine Vorlage für das nächste Mitarbeitergespräch. Legen Sie auch einen Termin für das nächste Gespräch fest! Auf diese Weise bekommt der Mitarbeiter eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung der erteilten Aufgaben.

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Aus- und Fortbildung: Fristen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer Ausbildungskosten erstatten muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit Zugang der Kündigungserklärung, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt ihre Wirkung bei einer so genannten doppelten Ausschlussfrist, wonach ein Anspruch

  • innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit geltend zu machen
  • und bei Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von zwei Monaten einzuklagen ist.

Macht der Arbeitgeber seinen Rückforderungsanspruch zu früh (vor Fälligkeit) geltend, beginnt die Zweimonatsfrist für die Klageerhebung trotzdem zu laufen. Folge: Wenn er die Zweimonatsfrist versäumt, bekommt er die Ausbildungskosten nicht zurück (BAG, 6 AZR 651/03).

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Beabsichtigte Betriebsstilllegung: Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters ist nicht immer wirksam

Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung, spricht es gegen eine endgültige Stilllegungsabsicht, wenn ihm vor Erklärung der Kündigung ein Übernahmeangebot eines Interessenten vorliegt, das wenige Tage später zu konkreten Verhandlungen mit einer teilweisen Betriebsübernahme führt.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Anfang Februar 2002 wurde über das Vermögen seines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 14.2.2002 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss, den Betrieb zu schließen und sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. Im Februar und März 2002 führte der Insolvenzverwalter mit verschiedenen Kaufinteressenten Verhandlungen. Mit Schreiben vom 25.2.2002 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen. Anfang März schließlich wurde der Betrieb an ein anderes Unternehmen verkauft.

Mit seiner Klage wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht habe beim Insolvenzverwalter im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs wegen der geführten Verkaufsverhandlungen nicht vorgelegen. Das BAG hat der Klage stattgegeben. Der Insolvenzverwalter könne nicht einerseits den Betrieb verkaufen und andererseits dem Arbeitnehmer wegen Betriebsstilllegung kündigen. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich (BAG, 8 AZR 647/04).

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Überstundenvergütung: Eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ist unwirksam

In Arbeitsverträgen kann eine Ausschlussfrist vorgesehen sein, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Eine solche Vereinbarung unterliegt der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einem Rechtsstreit entschieden, dass eine einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar. Zudem schränkt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Auffassung des BAG ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Sie ist unwirksam mit der Folge ihres ersatzlosen Wegfalls bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (BAG, 5 AZR 52/05).

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Entgeltfortzahlung: Besteht ein Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Elternzeit?

Arbeitnehmer haben während der Elternzeit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Was aber gilt, wenn die Erkrankung über das Ende der Elternzeit hinaus dauert?

Diese Frage beschäftigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit schwer erkrankte. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Deshalb forderte sie vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, beginnend ab Ende der Elternzeit für sechs Wochen. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab. Da die Erkrankung schon über sechs Wochen andauere, sei er nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab Ende der Elternzeit. Es wies darauf hin, dass während der Elternzeit die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses ruhen würden. Die Ruhenszeit während der Elternzeit werde nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei während des Ruhens für das Arbeitsverhältnis unerheblich, da dann die beiderseitigen Hauptpflichten ohnehin nicht bestünden. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginne daher erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das sei der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.

Hinweis: Die Entscheidung ist auch auf andere ruhende Arbeitsverhältnisse anwendbar (z.B. Grundwehrdienst oder Wehrübungen, Zivildienst, Beschäftigungsverbote, Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik, Arbeitsausfall infolge von Aussperrung). Von einem Ruhen ist auszugehen, wenn auf Grund Gesetzes oder einer Vereinbarung die wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausgesetzt sind, das rechtliche Verhältnis aber nicht unterbrochen ist. Die Ruhezeit endet, wenn die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung wieder auflebt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer auch sofort wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BAG, 5 AZR 558/03).

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Baurecht


Bauträgervertrag: Mit diesem Umfang müssen Sie beim Vertragswerk rechnen

Der Bauträgervertrag (BTV) ist ein nicht eigenständig kodifizierter Vertrag eigener Art, der kauf- und werkvertragliche Elemente und auch einzelne Elemente eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags enthält. Drei Elemente sind hervorzuheben:

  • Pflicht des Bauträgers zur Eigentumsverschaffung an einer Immobilie,
  • Pflicht des Bauträgers zur Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks,
  • Verwendung von Vermögenswerten des Erwerbers bereits vor Abnahme des Bauwerks.

Makler- und Bauträgerverordnung als zwingendes Recht
In dem letzten Punkt konzentrieren sich die Gefahren für den Erwerber. Dieser zahlt unter Umständen Teile des Kaufpreises, ohne Eigentum oder ein fertig gestelltes Bauwerk zu erhalten. Er finanziert die Bauträgermaßnahme mit. Bei Insolvenz des Bauträgers könnte er seinen bis dahin geleisteten Finanzierungsbeitrag verlieren. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) stellt daher Mindestvoraussetzungen auf, die zwingend vorliegen müssen, bevor der Bauträger finanzielle Mittel des Erwerbers in Abweichung von der gesetzlichen werkvertraglichen Fälligkeitsregelung (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB) entgegennehmen darf (insb. §§ 2, 3, 7 MaBV).

Das Urkundenkonvolut beim Bauträgervertrag
Bei der Beurkundung durch den Notar werden dem Käufer üblicherweise mehrere Urkunden vorgelegt. Das Urkundenkonvolut des BTV besteht i.d.R. aus

  • dem Entwurf des Bauträgervertrags,
  • der Bau- und Ausstattungsbeschreibung,
  • der Teilungserklärung (beim Erwerb von Wohnungseigentum),
  • dem Verkaufsprospekt und
  • dem Zahlungsplan.

Bau- und Ausstattungsbeschreibung
Die Bau- und Ausstattungsbeschreibung wird bei umfangreicheren Vorhaben in einer gesonderten Urkunde niedergelegt, der so genannten Stammurkunde oder Grundlagenurkunde. Diese kann weitere, den Vertragsgegenstand beschreibende Anlagen enthalten (z.B. nachbarrechtliche Vereinbarungen, Fernwärmelieferungsvertrag, Entwurf eines Verwaltervertrags).

Hinweis: Die Auslagerung der Baubeschreibung in eine gesonderte Urkunde ist zulässig und üblich. Die Grundlagenurkunde darf aber nicht dazu missbraucht werden, geschäftswesentliche Vereinbarungen aus dem BTV auszulagern.

Teilungserklärung
Beim Erwerb von Wohnungseigentum gehört zur Beschreibung des Vertragsgegenstands auch die Teilungserklärung. Das gilt mindestens so lange, wie die Teilung nach WEG im Grundbuch noch nicht vollzogen ist. Der Bauträger teilt nach § 8 WEG. Die Teilungserklärung besteht aus

  • der Teilung im engeren Sinne, in der sämtliche Wohnungseigentumseinheiten beschrieben werden durch einen ideellen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, verbunden mit dem Wohnungseigentum (oder Teileigentum) an einer im Aufteilungsplan mit einer bestimmten Nummer gekennzeichneten Wohnung (§ 1 WEG);

  • der Miteigentums- oder Gemeinschaftsordnung, in der Regelungen zum Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer gegebenenfalls abweichend von §§ 10 ff. WEG geregelt werden können. Diese werden mit Anlegung der Grundbuchblätter für die WEG-Anlage dinglicher Inhalt des Sondereigentums (§ 10 Abs. 2 WEG);

  • dem Aufteilungsplan. Dabei handelt es sich um von der zuständigen Baubehörde gesiegelte Bauzeichnungen, in der die zu dem gleichen Wohnungseigentum gehörenden Räume mit jeweils der gleichen Nummer bezeichnet sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Seine wesentliche Funktion liegt in der Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum;

  • der amtlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB). Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung der zuständigen Baubehörde, dass die im Aufteilungsplan bezeichneten Wohnungen in sich abgeschlossen sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 2, § 3 Abs. 2 WEG).

Verkaufsprospekt
Neben den eigentlichen Vertragsunterlagen kann auch der Verkaufsprospekt eine wertvolle Informationsquelle sein. Denn auch vorvertraglich vorgelegte und dem Käufer zugänglich gewordene Unterlagen können für den Leistungsumfang bzw. dessen Auslegung von Bedeutung sein, obwohl sie nicht Vertragsinhalt geworden sind (für den Verbrauchervertrag: § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Der Bauträger wird sich regelmäßig den Inhalt seines Verkaufsprospekts als Beschaffenheitsangabe zurechnen lassen müssen. Das gilt auch, wenn er im beurkundenden Vertrag nicht erwähnt wird.

Hinweis: Verspricht der Verkaufsprospekt Leistungen, über die der Vertrag schweigt, kann der Erwerber dennoch einen Anspruch auf Grund der Prospektangaben geltend machen. Der Käufer kann zudem vom Bauträger verlangen, dass er auf Abweichungen der Bauausführung gegenüber den Prospektangaben explizit im Vertrag hinweist.

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Bauträgervertrag: Klausel zu Änderungsmöglichkeit bei Bauausführung ist unwirksam

Die Klausel in einem Bauträgervertrag "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten." ist unwirksam.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) aus Anlass eines entsprechenden Rechtsstreits hin. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sei. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliege. Die beanstandete Klausel lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Nach ihrem Wortlaut bestehe die Änderungsbefugnis ohne Einschränkung, abgesehen von der Gleichwertigkeit der ersetzenden Leistung. Im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei es jedoch unverzichtbar, dass die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nenne. Zudem müsste sie in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen (BGH, VII ZR 200/04).

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Bodenfeuchtigkeit: Architekt muss bei Altbau eine Abdichtung sicherstellen

Der Architekt, der Planung und Bauleitung beim Umbau eines 100 Jahre alten, nicht unterkellerten Hauses zu Wohnräumen übernimmt, muss für eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit sorgen. Er muss davon ausgehen, dass keine Isolierung vorhanden oder eine vorhandene schadhaft ist.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Architekten zum Schadenersatz, weil in dem von ihm betreuten Bauvorhaben keine horizontale Feuchtigkeitssperre eingebaut war. Dadurch kam es in den neuen Wohnungen nach kurzer Zeit zu Durchfeuchtungen, die eine umfangreiche Sanierung erforderten.

Das OLG wies darauf hin, dass der mit Planung und Bauleitung beauftragte Architekt seine Tätigkeit an dem ausrichten müsse, was für einen diesen Anforderungen genügenden Umbau erforderlich sei. Dies umfasse bei Wohnräumen eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit. Insbesondere bei einem über 100 Jahre alten Haus müsse damit gerechnet werden, dass die Isolierung nicht vorhanden oder nicht mehr einwandfrei sei. Der Architekt sei deshalb verpflichtet, das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen. Gegebenenfalls müsse er Abdichtungsmaßnahmen empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau beaufsichtigen. Unterlasse er dies, müsse er für einen späteren Feuchtigkeitsschaden geradestehen (OLG Düsseldorf, I-22 U 121/03).

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Familien- und Erbrecht


Unterhalt: Kein Anspruch bei Betreuung von Kindern aus früherer Ehe

Für die Betreuung von Kindern aus einer früheren Ehe besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Familienrechtsstreit aufmerksam. Geklagt hatte eine Frau, die von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt verlangte. Sie machte geltend, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausüben könne, da sie ihre vier Kinder aus erster Ehe betreuen müsse. Mit dieser Argumentation fand sie jedoch vor dem OLG kein Gehör. Das Gericht argumentierte, dass das Gesetz für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich von der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt ausgehe. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt komme nur unter besonderen Umständen in Betracht. Diese seien im Gesetz einzeln aufgeführt. Danach bestehe ein Unterhaltsanspruch nur, wenn die zu betreuenden Kinder aus der betreffenden Ehe stammen. Soweit die Kinder aber nicht von dem Ehemann stammen würden, müsse dieser auch keinen Unterhalt für ihre Betreuung zahlen (OLG Koblenz, 7 WF 1224/04).

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Kostentragung: Detektivkosten können im Unterhaltsrechtsstreit erstattungsfähige Kosten sein

Um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vorliegen, kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig sein. In diesem Fall können Observationskosten in Höhe von über 60.000 EUR erstattungsfähig sein.

Diese Grundsatzentscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall zweier rechtskräftig geschiedener Ehegatten, die um die Festsetzung von Detektivkosten von ca. 60.000 EUR als Prozesskosten stritten. Der Mann war zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die Frau verurteilt worden. Er beauftragte den Detektiv für fast ein Jahr mit der Observation der Frau. Der Detektiv stellte fest, dass diese in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte und den Unterhalt zu Unrecht bezog. In dem gerichtlichen Abänderungsverfahren wurden die Berichte des Detektivs zur Gerichtsakte gereicht. Er wurde auch als Zeuge vernommen. Das Familiengericht hat daraufhin den Unterhaltsanspruch der Frau als verwirkt angesehen, aber die Festsetzung der Detektivkosten als nicht erstattungsfähig abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers war erfolgreich.

Das OLG hat die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten bejaht. Diese müssten aber notwendig sein. Das sei der Fall, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen seien. Die Ermittlungen müssten zwar nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben. Sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Mann hatte behauptet, dass die Frau bereits länger mit einem Partner zusammenlebe. Den Beweis hierfür habe er nur durch die Observation führen können. Die Kosten seien schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Berechnung des OLG hätte die Unterhaltspflicht des Mannes bis ins Rentenalter hineingereicht, so dass mögliche Unterhaltsforderungen die Höhe der Detektivkosten erreichen konnten (OLG Schleswig, 15 WF 363/04).

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Einbenennung: Vorsicht bei Namensänderungen des Kindes

Nach Einbenennung des Kindes und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Mutter hatte nach ihrer Eheschließung der nichtehelich geborenen Tochter den Ehenamen (Geburtsname ihres Ehemanns) gegeben. Nach ihrer Scheidung nahm die Mutter wieder ihren Geburtsnamen an und forderte erfolglos, dass sich die Tochter der Namensführung anschließen könne.

Für die Namensänderung des Kindes gebe es nach Ansicht des OLG keine Rechtsgrundlage. In dem am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) seien die im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen seines sorgeberechtigten Elternteils im Interesse der Namenskontinuität nicht aufgenommen worden. Es liege damit keine unbewusste Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe auch keine Gesetzesänderung im Rahmen des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9.4.2002 vorgenommen. Das KindRG habe zwar viele Möglichkeiten der Namensänderungen des Kindes geschaffen. Dies rechtfertige es jedoch nicht, sich über den Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen und eine weitere Namensänderungsmöglichkeit hinzuzufügen (OLG Frankfurt a.M., 20 W 374/04).

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Erbrecht: Auswirkung eines Erbverzichts

Ein Erbverzicht wirkt nur zwischen den Vertragspartnern und bezieht sich ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod der Person eintritt, mit der der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat. Somit ist nicht die Möglichkeit eröffnet, einen allgemeinen Verzichtsvertrag mit dem Inhalt zu schließen, dass der Verzichtende auch in allen weiteren Erbfällen, die in Bezug zu dem Vertragspartner stehen, ausgeschlossen sein soll.

Diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) betraf folgenden Fall: Der unverheiratete Erblasser hatte keine Abkömmlinge. Aus der Ehe seiner vorverstorbenen Eltern ist ein weiterer Abkömmling, der Beteiligte zu 1 (Bruder des Erblassers), hervorgegangen. Der Vater des Erblassers hatte einen weiteren Abkömmling, den außerhalb der Ehe geborenen Beteiligten zu 2 (Halbbruder des Erblassers). Dieser hatte mit notariellem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag gegenüber seinem Vater auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Er beantragte gleichwohl die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als gesetzlichen Erben zu 1/4 und den Beteiligten zu 1 zu 3/4 ausweist. Mit Vorbescheid stellte das Nachlassgericht die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins in Aussicht.

Die dagegen vom Beteiligten zu 1 eingelegten Rechtsmittel blieben auch vor dem BayObLG erfolglos. Dieses stellte fest, dass der Erblasser gesetzlich vom Beteiligten zu 1 zu 3/4 und vom Beteiligten zu 2 zu 1/4 beerbt worden sei. Es seien nur gesetzliche Erben zweiter Ordnung vorhanden. Da die Eltern des Erblassers verstorben seien, würden an deren Stelle die jeweiligen Abkömmlinge treten. Es müssten dabei die mütterliche und väterliche Linie gesondert betrachtet werden. Abkömmling der Mutter sei der Beteiligte zu 1. Er sei zur Hälfte als Erbe berufen. In der Linie des Vaters müssten beide Beteiligten berücksichtigt werden. Dem Erbverzichtsvertrag könne in diesem Erbgang keine Verzichtswirkung beigemessen werden. Denn der Erbverzicht wirke nur zwischen den Vertragspartnern. Er entfalte seine Wirkung außerdem ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod desjenigen eintrete, mit dem der Verzichtende den Vertrag geschlossen habe. Unabhängig davon gebe hier der Wortlaut des Vertrags keinen weiterreichenden Verzichtswillen her (BayOLG, 1 Z BR 115/04).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Mieterhöhung: Darf die Ausgangsmiete innerhalb der Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen?

Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist nicht deshalb unwirksam, weil sich die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten örtlichen Vergleichsmiete befindet.

Die Streitfrage in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) war, ob ein wirksames Mieterhöhungsverlangen zusätzlich voraussetzt, dass die bisher gezahlte Miete unterhalb der Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Das hätte - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - zur Folge, dass in einem solchen Fall eine Mieterhöhung nicht erfolgreich verlangt werden kann.

Der BGH hat diese Frage zutreffend verneint. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handele es sich nicht um einen punktgenauen Wert, sie bewege sich vielmehr in einer bestimmten Spanne. Die Feststellung, ob die verlangte Miete in dieser Spanne liegt oder die ortsübliche Miete übersteigt, erfordere im Prozess eine konkrete Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S. einer Einzelvergleichsmiete. Während für die Einordnung der Wohnung in die Mietspiegelspannen eines qualifizierten Mietspiegels eine Orientierungshilfe als Schätzungsgrundlage zur Verfügung stehe, könne die ortsübliche Vergleichsmiete vom Gericht geschätzt werden. Es könne aber auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Maßstab für die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens sei dann die vom Sachverständigen ermittelte Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der Mietspiegelspanne.

Hinweis: Der Vermieter hat in den Grenzen des § 558 BGB bereits die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu verlangen, wenn die Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete eine höhere Miete zulässt. Er muss nicht warten, bis wegen allgemeiner Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmieten die Ausgangsmiete unterhalb der Spanne des Mietspiegels liegt. Liegt die verlangte Miete aber über der im Mietspiegel ausgewiesenen Spanne, ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht (BGH, VIII ZR 322/04).

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Nutzungsentschädigung: Nebenkosten können ohne Nachweis verlangt werden

Liegt kein wirksamer Mietvertrag vor, kann der Eigentümer vom Nutzer eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung verlangen. Zusätzlich zur Nutzungsentschädigung können Nebenkosten in ortsüblicher Höhe verlangt werden, über die nicht abzurechnen ist.

Hierauf machte das Kammergericht (KG) aufmerksam. Es verwies weiter darauf, dass dieser "Gebrauchswert" aus Nutzungsentschädigung und Nebenkosten auch in einer Summe verlangt werden könne. Die Nebenkosten müssten dann weder im Einzelnen nachgewiesen werden, noch müsste über sie abgerechnet werden. Entsprechend könnten weder Nachforderungen geltend gemacht werden, noch Rückforderungen wegen nicht verbrauchter Vorschüsse in Betracht kommen (KG, 8 U 166/03).

Hinweis: Diese Entscheidung ist insbesondere in den Fällen wichtig, in denen ein Mieter trotz gekündigtem Mietverhältnis die Wohnung nicht räumt.

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Tierhaltung: Kampfhund ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Berechtigt das Halten eines Kampfhunds durch den Mieter den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung?

Diese Frage hat nun das Landgericht (LG) Berlin für einen American Steffordshire verneint. Es hielt nicht einmal die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung für gegeben. Grund: Der Mietvertrag verbot die Hundehaltung nicht. Zudem lebte der Hund bereits seit mehreren Jahren in der Wohnung und war nie auffällig gewesen. Schließlich durfte das Tier auch nach der einschlägigen HundeVO gehalten werden (LG Berlin, 64 S 503/04).

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WEG: Bei erheblichen Wohngeldrückständen kann eine Versorgungssperre angedroht werden

Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer Versorgungssperre bei einem Rückstand in Höhe von mehr als sechs monatlichen Beitragsvorschüssen widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Das Kammergericht (KG) machte damit deutlich, dass es keinem Wohnungseigentümer zumutbar sei, auf Dauer für einen anderen Wohnungseigentümer den auf diesen entfallenden Kostenanteil zu übernehmen. Die Gemeinschaft sei daher berechtigt, gegenüber dem säumigen Wohngeldschuldner bei der Lieferung von Versorgungsleistungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Voraussetzung ist zum einen, dass der säumige Wohngeldschuldner den auf ihn entfallenden Anteil an den Bewirtschaftungskosten nicht an die Gemeinschaft leistet. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Wohnungseigentümer sich mit der Zahlung der auf ihn entfallenden Anteile in erheblichem Umfang in Verzug befindet. Ein solch erheblicher Verzug liegt in jedem Fall bei einem Rückstand mit sechs monatlichen Beitragsvorschüssen vor (KG, 24 W 112/04).

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Verbraucherrecht


Autokauf: Keine Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses durch Zusatzklausel "gekauft wie gesehen"

Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Käufer und Verkäufer eines Pkw. Diese hatten beim Verkauf einen Mustervertrag benutzt, in dem es u.a. hieß: Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert sind. Der Vertrag enthielt zudem den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen". Als sich später ein fehlerhaft reparierter Vorschaden herausstellte, wollte der Käufer den Wagen zurückgeben. Er war der Ansicht, der handschriftliche Zusatz hebe den vorgedruckten Gewährleistungsausschluss auf, so dass die Haftung des Verkäufers nur für sofort erkennbare Mängel ausgeschlossen sei.

Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht und wies die Klage ab. Schon nach dem Wortlaut könne von einer Aufhebung der vorgedruckten Klausel nicht ausgegangen werden. Zur Aufhebung sei danach die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften erforderlich. Der handschriftliche Zusatz stelle aber keine Eigenschaftszusicherung dar. Im Übrigen sei das einheitliche Verständnis der Regelung ein deutliches Indiz dafür, dass die Parteien schon bei Vertragsschluss übereinstimmend einen vollständigen Gewährleistungsausschluss beabsichtigt hätten. Sie hätten den formularmäßigen umfassenden Ausschluss durch den handschriftlichen Zusatz nicht abschwächen, sondern vielmehr bestätigen wollen. Dafür spreche, dass Freizeichnungsregelungen, die eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluss mit einer so genannten Besichtklausel enthielten, im Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden würden. Das gelte auch, wenn der Hinweis "wie besichtigt" oder "wie gesehen" für sich genommen nur solche Mängel erfasse, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar seien (BGH, VIII ZR 136/04).

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AGB-Recht: Auch ein Einzelvertrag kann eine Allgemeine Geschäftsbedingung sein

Auch wenn eine Vertragspartei Klauseln stellt, die sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will, können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei beim Abschluss des Vertrags stellt. Bei der Voraussetzung "Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen" legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass die Mehrverwendungsabsicht beim Verwender der AGB vorliegen muss.

Dem widerspricht nun aber der Bundesgerichtshof (BGH). Nach seiner Entscheidung soll es für die Qualifizierung allgemein vorformulierter Klauseln nicht mehr allein darauf ankommen, dass der Verwender im Einzelfall eine Mehrfachverwendung beabsichtigt. Ausreichend sei auch, dass ein Dritter diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat. Vor diesem Hintergrund unterfallen in der Praxis alle "Musterverträge" den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Das gilt insbesondere, wenn sich der Nutzer im Einzelfall einer solchen Vorlage aus dem Handel oder aus einem Formularbuch bedient, um einmalig einen Miet-, Pacht oder sonstigen Vertrag zu schließen.

Hinweis: Der Nutzer kann der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nur entgehen, wenn die Klausel zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurde. Aber Vorsicht: Allein die Behauptung, der Vertrag sei ausgehandelt worden, macht aus einer solchen Klausel noch keine Individualvereinbarung. Der BGH stellt in seiner Entscheidung auch heraus, dass ein Aushandeln einer Klausel nur vorliegt, wenn der Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt wird. Dies ist konkret darzulegen und muss bei einem Bestreiten des Vertragspartners auch bewiesen werden (BGH, VII ZR 277/04).

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Hausratversicherung: Anforderung an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls

Verlangt ein Versicherungsnehmer Schadenersatz wegen eines Einbruchdiebstahls, muss er nachweisen, dass die äußeren Voraussetzungen (Einbruchspuren etc.) für einen Einbruch vorliegen.

Hieran scheiterte die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Hausratversicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Er hatte behauptet, dass während seines Urlaubs Bargeld und Schmuck aus seiner Wohnung gestohlen wurden. Die Polizei stellte eine Beschädigung am Hoftor, den Ausbau des Schließzylinders an der Eingangstüre und das Aufhebeln der Zwischentüre vom Kellerraum zum Wohnraum fest. Die Versicherung hat einen Einbruchdiebstahl bestritten. Sie hielt einen Einbruchdiebstahl für nicht nachgewiesen. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen sei der Ausbau des Zylinders bei diesem Schloss nur bei geöffneter Tür ohne gravierende Beschädigungen möglich. Solche Beschädigungen fehlten jedoch.

Das OLG stellte fest, der Versicherungsnehmer habe bereits das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht nachgewiesen. Er genüge seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchdiebstahl nur, wenn er einen Sachverhalt behaupte und beweise, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden sei. Hier fehle es jedoch an den Einbruchsspuren. Es sei schon nicht wahrscheinlich, dass die Beschädigung des Holztores in einem Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruch in das Gebäude steht. An der Hauseingangstür hätten Spuren eines gewaltsamen Ausbaus des Profilzylinders nicht festgestellt werden können. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass es bei geschlossener Tür ohne passenden Schlüssel möglich gewesen wäre, den Profilzylinder ohne Beschädigungen am Zylinder und am Einsteckschloss herauszuziehen. Die Kellertür habe nur aufgebrochen werden können, wenn sich der Täter bereits in den Wohnräumen befand. Dass Gegenstände aus seinem Keller abhanden gekommen seien, habe der Kläger nicht behauptet. Zwar sei auch das spurenlose Öffnen von Schlössern möglich. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass die Eingangstür erbrochen wurde und der Ausbau des Schließzylinders danach erfolgte. Allein diese Möglichkeit reiche jedoch zum Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht aus. Der Versicherungsnehmer müsse in einem solchen Fall vielmehr nachweisen, dass andere, nicht versicherte Begehungsweisen praktisch ausscheiden würden. Dies setze den Nachweis voraus, dass die Tür verschlossen war. Zudem sei das Vorliegen von Beweisanzeichen erforderlich, die die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich mache. Solche Beweisanzeichen lägen hier nicht vor. Der Versicherungsnehmer habe nicht bewiesen, dass der Zugang zum Gebäude verschlossen war (OLG Karlsruhe, 12 U 159/05).

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Einsatzkosten: Hundebesitzerin muss für Polizeieinsatz zur Hunderettung zahlen

Die Besitzerin eines Hunds, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hunds tragen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in folgendem Fall: Eine Hundebesitzerin hatte an einem sehr heißen Augusttag ihren Hund in einem geparkten Fahrzeug zurückgelassen. Fenster und Schiebedach des Wagens waren vollständig geschlossen. Ein besorgter Passant rief die Polizei. Diese fand den Hund mit weit heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus nach Luft hechelnd vor. Da die Hundebesitzerin nicht erreicht werden konnte, schlugen die Polizeibeamten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreiten das Tier. Für diesen Einsatz erhob die Polizei von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 83 Euro für Personal- und Fahrtkosten.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das OVG ab. Die Polizei habe den Hund zu Recht aus dem Auto befreit. Wegen der erheblichen Hitze (31 Grad Außentemperatur) habe eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres bestanden. Da die Hundebesitzerin nicht erreichbar gewesen sei, habe die Polizei unmittelbar einschreiten dürfen. Nach dem Landesgebührengesetz müsse die Besitzerin des Hunds die dabei angefallenen Personal- und Sachkosten zahlen. Dies sei gerechtfertigt, obwohl es sich um Kosten handele, die unabhängig von der konkreten Maßnahme sowieso anfielen. Entscheidend sei, dass der Einsatz wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin erforderlich geworden sei. In einem solchen Fall gebe es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten trage (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 10619/05.OVG).

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Verwaltungsrecht: Gefährliche Hündin durfte sichergestellt werden

Hat eine Hündin bereits zwei Personen gebissen, darf ihre Haltung untersagt und das Tier sichergestellt werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einer Eilentscheidung. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Schnauzerhündin, die im Mai 2004 zweimal ein 18-jähriges Mädchen angesprungen und im Oktober 2004 einem acht Jahre alten Mädchen ein Stück der Oberlippe abgebissen hat. Daraufhin stufte die Ordnungsbehörde das Tier als gefährliche Hündin ein. Sie gab dem Antragsteller u.a. auf, dem Tier in der Öffentlichkeit einen Maulkorb anzulegen und es anzuleinen. Trotzdem fiel die Hündin im Juni 2005 erneut eine Person an und fügte ihr stark blutende Verletzungen an der Nase zu. Dies führte dazu, dass die Ordnungsbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung der Hündin untersagte und das Tier sicherstellte. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Von der Hündin des Antragstellers gehe eine gegenwärtige Gefahr aus. Diese Wertung beruhe auf den zwei Beißvorfällen. Auf Grund glaubhafter Zeugenaussagen sei es auszuschließen, dass das Tier dabei auf einen Angriff reagiert habe oder sein Verhalten bewusst herausgefordert worden sei. Gegen die Gefährlichkeit der Hündin spreche auch nicht der von einer Tierärztin durchgeführte positive Wesenstest. Er stelle nur eine Momentaufnahme dar, die abhängig von den Prüfungsbedingungen sei. Außerdem verbleibe angesichts der Beißvorfälle ein Restrisiko. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht in der Lage, das gefährliche Tier so zu halten, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er habe die Hündin nicht in sicherem Gewahrsam gehalten, obwohl ihm dies von der Ordnungsbehörde ausdrücklich aufgegeben worden sei (OVG Rheinland-Pfalz, 12 B 11219/05.OVG).

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Verkehrsrecht


Fahreridentifikation: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme von Unterlagen stellen einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dar, wenn ein geringfügiges Delikt vorliegt und der Täter erstmalig in Erscheinung tritt.

Hierauf wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hin. Nach seiner Vorgabe sind der Durchsuchung andere geeignete Mittel vorzuziehen, wenn es um die Identifikation der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person geht. Erfolgt die Durchsuchung zudem wegen einer mutmaßlich von einem Dritten (hier: Sohn) begangenen Ordnungswidrigkeit und betrifft sie private Wohnräume des Beschwerdeführers (hier: Vater), steht der Eingriff in seiner Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang mit den rechtmäßig verfolgten Zielen (EGMR, 41604/98).

Hinweis: An dieser Entscheidung muss sich in Zukunft die Praxis messen, wenn im OWi-Verfahren Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden sollen.

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Fahrverbot: Übersehen des Ortseingangschilds kann Augenblicksversagen sein

Die Anordnung eines Regelfahrverbots (§ 4 BKatV) auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem Augenblicksversagen nicht in Betracht. Hat ein Kraftfahrer ein Ortseingangsschild übersehen und musste sich ihm wegen der äußeren Umstände (zweispurig ausgebaute Straße mit Mittelleitplanken, keine Bebauung) nicht aufdrängen, dass er sich innerorts befand, ist die Annahme eines Augenblicksversagens nicht zu beanstanden. In diesem Fall kann das Fahrverbot entfallen (OLG Dresden, Ss (OWi) 249/05).

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Fahrverbot: Tätlichkeiten im Straßenverkehr können zum Fahrverbot führen

Tätlichkeiten eines Autofahrers, die im Zuge mit dem Führen eines Kfz stehen, weisen in aller Regel auf eine äußerst bedenkliche Fehlentwicklung hin. Diese gebietet in aller Regel die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Autofahrers, der einen Lkw-Fahrer mehrmals ins Gesicht geschlagen hatte. Grund war die Weigerung des Lkw-Fahrers, sein Fahrzeug wegzufahren (OLG Karlsruhe, 1 Ss 60/05).

Hinweis: In vergleichbaren Fällen kann der Angeklagte froh sein, wenn "nur" ein Fahrverbot gegen ihn verhängt wird. Denn derartige Übergriffe können auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB rechtfertigen (OLG Karlsruhe, 4 Ws 152/79).

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Beschädigung: Wer parkt sollte sich die Umgebung vorher ansehen

Ein "Fehlschuss" auf dem Sportplatz muss nicht in jedem Fall eine Ersatzpflicht des Fußballspielers auslösen.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Mainz in der Schadenersatzklage eines Pkw-Eigentümers hin. Dieser hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Nähe eines Sportplatzes abgestellt. Auf dem Sportplatz, der mit einem Ballfangzaun vom Parkplatz abgegrenzt ist, hatte ein noch Minderjähriger Torschüsse geübt. Einer der Schüsse ging über das Tor und den Ballfangzaun hinweg und soll einen Schaden am Kotflügel des Pkw verursacht haben.

Nach Ansicht des LG kommt eine Haftung des "Fehlschützen" nicht in Betracht. Wegen der Eigenart des Fußballspiels sei es nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausfliegen. Zwar müsse der Spieler grundsätzlich seine Spielweise so einrichten, dass an den Rechtsgütern anderer kein Schaden entstehe. Soweit aber eine Vorrichtung bestehe, die den Schutz von Fahrzeugen gegen abirrende Bälle bezwecke, dürfe der Spieler auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel möglicherweise verfehlen können. Dabei könne es auch passieren, dass Bälle derart abirren, dass sie den eigentlich hiergegen errichteten Ballfangzaun überfliegen. Ein solcher "Fehlschuss" halte sich im Rahmen des erlaubten Risikos, überdies sei dem Spieler ein fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen. Wer seinen Pkw an einem Sportplatz parke, müsse zudem mit einer Beschädigung durch fliegende Bälle etc. rechnen (LG Mainz, 3 S 89/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beträgt 1,17 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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