Monatsinfo August 2005

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Formvorschriften: Schriftformerfordernisse im Arbeitsrecht - Das sollten Sie wissen

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen die Schriftformerfordernisse bzw. Schriftformzwänge im Arbeitsrecht beachten. Dies ist durch die aktuelle Rechtsprechung insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen relevant. Dieser Beitrag gibt Ihnen eine Übersicht, was in welcher Form schriftlich festgehalten werden muss.

Befristungen können viele Gründe haben
Befristete Arbeitsverträge müssen in der Regel einen Sachgrund haben. Was ein solcher Sachgrund ist, schreibt § 4 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge vor:

  • Vorübergehender Bedarf: Der (Zusatz-)Bedarf an der Arbeitskraft besteht nur zeitweilig. Die anfallende Arbeit kann in absehbarer Zeit wieder mit dem bisherigen Mitarbeiterstamm bewältigt werden.

  • Vertretung: Der befristet Beschäftigte vertritt einen anderen Arbeitnehmer, zum Beispiel während einer längeren Erkrankung oder Schwangerschaft/Elternzeit. Die Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses für Vertretungen in der Elternzeit ergibt sich bereits aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 21 BErzGG).

  • Erprobung: Diese Befristung soll helfen, die Eignung des Arbeitnehmers zu testen. Die Probezeit darf sechs Monate betragen, in Ausnahmen (zum Beispiel: längere Arbeitslosigkeit) bis 18 Monate.

  • Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung/Studium: Damit erhalten junge Arbeitnehmer die Möglichkeit, zeitnah nach der Ausbildung/Studium einschlägige Berufserfahrungen zu erwerben.

  • In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe: Das Interesse an der Befristung geht vom Arbeitnehmer aus. Beispiel: Eine Mitarbeiterin kann nur ein paar Monate arbeiten, weil sie ihre kranke Mutter in Pflege nehmen muss.

Will der Arbeitgeber eine Vertretung einstellen, hat er die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag nur für einen bestimmten Zeitraum mit dem Mitarbeiter einzugehen. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf des Zeitraums, für den das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde. Eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich.

Beispielformulierung im Arbeitsvertrag:
§ … Befristung
Der/die Mitarbeiter(in) wird für die Zeit des Beschäftigungsverbots und der Mutterschutzfristen der Mitarbeiterin ... (Name), längstens aber bis zum Ablauf des ... (Datum) eingestellt.

Befristung ohne sachlichen Grund
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit und Befristungsgesetz bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer kann der Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden.

Musterformulierung im Arbeitsvertrag:
§ … Beginn / Befristung
Das Arbeitsverhältnis beginnt am … (Datum) und endet mit Ablauf des ... (Datum), ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.

Schriftformerfordernis
Die Befristung und damit das Arbeitsverhältnis auf Zeit kommt nur wirksam zu Stande, wenn die Befristung schriftlich vereinbart wurde. Fehlt es an der schriftlichen Vereinbarung, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, für das die gesetzlichen Bedingungen gelten.

In einem jüngst verhandelten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob die Schriftform auch gewahrt ist, wenn die mündliche Abrede nach Arbeitsantritt schriftlich fixiert wird. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Arbeitsvertragsparteien Abreden und Bedingungen auch nach Arbeitsantritt festlegen können. Die Befristung muss aber schon vor Arbeitsantritt vereinbart werden.

Begründet wurde dies vom Gericht wie folgt: Ist die Schriftform vorgeschrieben und wird sie nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Eine nachträgliche Befristung oder auch die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts kommen nicht in Betracht (BAG, 7 AZR 198/04).

Abmahnung
Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen - weil er beispielsweise dauernd ohne plausible Begründung 30 Minuten zu spät kommt -, dann sollte er die Abmahnung schriftlich aussprechen. Denn eine Kündigung ohne mindestens eine vorherige Abmahnung wird von den Gerichten nicht akzeptiert. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht die Faustregel: Keine Kündigung ohne Abmahnung. Damit der Arbeitgeber die Abmahnung beweisen kann, sollte er zunächst mündlich abmahnen und dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abmahnung aushändigen. Anschließend sollte er sich den Erhalt der schriftlichen Abmahnung mit Datum und Uhrzeit bestätigen lassen.

Auflösungsvertrag und Kündigung
Auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung ist nach § 623 BGB die Schriftform erforderlich. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG (2 AZR 659/03) auch, wenn nach einem Streitgespräch sowohl der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber die Kündigung in aller Ernsthaftigkeit aussprechen. Denn das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis soll Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und außerdem der Rechtssicherheit dienen (Klarstellungs- und Beweisfunktion).

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Betriebsrat: Keine Mitbestimmung bei der Zuweisung eines Außendienstmitarbeiter-Büros

Der Betriebsrat hat nicht darüber mitzubestimmen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern, die leistungsabhängig vergütet werden, ein eigenes besonders ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) begründete diese Entscheidung damit, dass die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung sei. Dies gelte auch, wenn mit diesen Mitteln größere Arbeitserfolge erzielt würden. Die Zuweisungskriterien seien auch keine mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BAG, 1 ABR 22/04).

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Kündigungsrecht: Kündigung durch einen Vertreter

Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB) ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Dies machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Zahntechnikerin deutlich, die bei der in Form einer GbR betriebenen Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte beschäftigt war. Als sie gekündigt wurde, fiel ihr auf, dass das Kündigungsschreiben nur von zwei Zahnärzten unterschrieben war. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarzts fehlte die Unterschrift. Die Zahntechnikerin hielt die Kündigung daher mangels Schriftform für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage.

Das BAG gab ihr Recht. Soweit in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt seien, reiche es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichne. Eine solche Kündigungserklärung enthalte keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handele, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet sei (BAG, 2 AZR 162/04).

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Arbeitslosengeld: Ehrenamtlicher Bereitschaftsdienst schließt Arbeitslosigkeit nicht aus

Ein Bereitschaftsdienst als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn sich der Versicherte in seiner Privatwohnung, nicht in einer Einrichtung der Feuerwache auf- und bereithält.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Versicherten die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert worden war. Der Mann war im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst der Stadt tätig und wohnte in einer von ihm gemieteten Wohnung neben der Feuerwache. Diese Wohnung war ausschließlich für Feuerwehrleute vorgesehen und mit der Wache über eine Klingel verbunden. Etwa jeden dritten Tag wurde der Mann zu Bereitschaftsdiensten von 16.30 Uhr bis 7.30 Uhr herangezogen. In dieser Zeit musste er in der Wohnung erreichbar sein. Außerdem nahm er rund 11 Stunden pro Woche an Feuerwehreinsätzen, Übungen und Schulungen teil. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung von ca. 550 EUR pro Monat. Die Arbeitsagentur lehnte es ab, Arbeitslosengeld zu zahlen, weil der Kläger eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausübe.

Das LSG verurteilte die Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Arbeitslosengeld. Während des Bereitschaftsdiensts habe der Mann lediglich anwesend sein müssen. Er habe über seine Zeit frei verfügen und sogar schlafen dürfen. Von einer Arbeitsbereitschaft könne nicht gesprochen werden. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssten zudem unterschieden werden. Anders als der Bereitschaftsdienst sei die Arbeitsbereitschaft eine Zeit "wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung". Bezeichnend sei auch, dass der Mann sich in seiner Privatwohnung aufhalten durfte und nicht in der Feuerwache sein musste. Ein Vergleich mit einem Arzt, der sich im Krankenhaus in einem Ruheraum aufhalte, sei nicht berechtigt (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 55/03).

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Baurecht


Bauforderungen: Auch bei insolventen Auftraggebern sind Werklohnforderungen durchsetzbar

Dieses Problem tritt im Baubereich öfter auf: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers ist mangels Masse abgewiesen worden und der Bauunternehmer hat noch Forderungen. Diese muss er noch nicht "abschreiben". Das "Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen" (GSB) bietet Chancen, an das Geld zu kommen, indem man sich beim Geschäftsführer oder Prokuristen des Auftraggebers schadlos hält.

Das belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Ein Bauunternehmen war von einem Generalunternehmer (GU) mit Maurerarbeiten für eine Wohnanlage beauftragt worden. Der GU wiederum hatte den Auftrag von einem Bauträger erhalten. Der Bauträger finanzierte das gesamte Projekt mittels eines Bankkredits. Der GU erhielt sein Geld direkt von der Bank nach Maßgabe des Baufortschritts ausgezahlt. Den Werklohn für die Maurerarbeiten blieb er schuldig, weil er noch während der Baumaßnahme in Vermögensverfall geraten war. Der Bauunternehmer ging vor Gericht.

Das OLG bejahte einen Schadenersatzanspruch des Bauunternehmens gegen den Geschäftsführer aus § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §§ 1, 5 GSB und verurteilte ihn zur Zahlung. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 1 Absatz 1 GSB verstoßen habe. Danach ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung von Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus auf Grund eines Werkvertrags beteiligt sind. Verletzt er diese Pflicht, haftet er mit seinem Privatvermögen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Geschäftsführers zurückgewiesen hat (OLG Stuttgart, 4 U 105/04; BGH, VII ZR 243/04).

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Haftungsrecht: Statiker haftet für unterlassene Prüfung des Bodengutachtens

Der Tragwerksplaner haftet neben dem Bodengutachter gesamtschuldnerisch, wenn er auf erkennbare Fehler des Bodengutachtens nicht hingewiesen hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist. Hierzu muss er ungeeignete Untersuchungsmethoden des Baugrundgutachters (z.B. zu große Bohrabstände, zu geringe Bohrtiefe, Ungeeignetheit einer Spiralbohrung) erkennen können.

Mit dieser Entscheidung begründete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Haftung eines Statikers, der auf erkennbare Fehler des Bodengutachtens nicht hingewiesen hatte. Hierdurch war es zu Schäden des Bauwerks gekommen. Durch die Prüfungspflichten würden zwar hohe Anforderungen an den Statiker gestellt. Diese hohen Anforderungen erschienen dem OLG aber gerechtfertigt. Das Gutachten eines Baugeologen liefere dem Statiker die Grundlage für seine Planung. Er müsse die Gutachten verstehen und interpretieren sowie bei Unklarheiten gezielt nachfragen können. Unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden sehr erheblichen Schäden bei falscher Planung sei der Statiker daher neben dem Baugeologen haftbar. Dieses Verschulden mag deutlich geringer als das des Baugeologen sein, sei aber prinzipiell gegeben (OLG Frankfurt a.M., 23 U 308/03).

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Verkehrssicherungspflicht: Haftung auch nach Abzug von Baustelle

Die dem Subunternehmer im Tiefbau obliegende Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem Abzug von der Baustelle. Er muss die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern. Hierzu kann er entweder selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgen oder die Verantwortung jemand anderem übertragen.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) München einen Bauunternehmer. Dieser hatte als Subunternehmer auf einer Tiefbaustelle nach Fertigstellung der von ihm übernommenen Bauleistungen die Baustelle geräumt. Hierbei hatte er keine weitere Absicherung vorgenommen. Als ein Radfahrer nachts gegen die quer über den Radweg verlaufende provisorische Wasserversorgungsleitung fuhr, stürzte dieser und verletzte sich dabei schwer.

Das OLG war der Ansicht, dass für den Schaden des Radfahrers der Subunternehmer einstehen müsse. Er habe die von ihm verlegten Schlauchleitungen unzureichend gesichert. Es seien weder Warnhinweise noch eine Beleuchtung vorhanden gewesen. Damit habe er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese sei auch nicht durch sein Abziehen von der Baustelle beendet gewesen. Er hätte vielmehr die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern müssen. Dazu hätte er entweder selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgen oder die Verantwortung jemand anderem übertragen müssen (OLG München, 7 U 3820/04).

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Verkehrssicherungspflicht: Bauunternehmer haftet nicht immer für Schäden durch Bauzaun

Kommt es durch einen umstürzenden Bauzaun zu einem Schaden, ist der Bauunternehmer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er diesen ordnungsgemäß aufgestellt hat und der Bauzaun ohne sein Wissen später von einem Dritten umgestellt wurde.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Klage eines Autofahrers gegen einen Bauunternehmer zurück. Stein des Anstoßes war ein Bauzaun. Dieser war umgestürzt und hatte den Pkw des Autofahrers beschädigt.

Das OLG wies die Schadenersatzklage des Autofahrers zurück. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers sei nicht nachgewiesen. Das OLG sei nach der Anhörung von Zeugen vielmehr zu der Auffassung gelangt, dass der Bauunternehmer den Bauzaun ordnungsgemäß und verkehrssicher aufgestellt hätte. Nachdem er mit seinen Arbeiten an der Baustelle fertig gewesen sei, habe er den Bauzaun für weitere Arbeiten anderer Betriebe stehen gelassen. Der Bauzaun wurde später durch einen anderen Unternehmer verschoben, so dass ein verkehrsunsicherer Zustand hervorgerufen wurde. Der Bauunternehmer sei auch nicht verpflichtet gewesen, in bestimmten Zeitintervallen den Zaun zu kontrollieren. Dies gelte insbesondere, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Zaun in einem erheblichen Umfang bewegt werden würde (OLG Saarbrücken, 3 U 630/03).

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VOB/A: Bauunternehmer muss die Ausschlusskriterien beachten

Nimmt ein Bauunternehmer an einer öffentlichen Ausschreibung teil, sollte er sich informieren, welche Unterlagen der Auftraggeber als "Ausschlusskriterien" fordert. Fehlt auch nur einer der geforderten Leistungsnachweise, kann ihn das den Auftrag kosten, selbst wenn er das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat.

Das gilt sogar, wenn ihn der Auftraggeber auf sein Versäumnis hingewiesen und ihm zugestanden hat, den fehlenden Eignungsnachweis nachzureichen. Bemerkt das ein Wettbewerber und reicht einen Nachprüfungsantrag ein, muss der Bauunternehmer von der Ausschreibung ausgeschlossen werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer des Bundes (Vergabekammer Bund, VK 1-35/05).

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Familien- und Erbrecht


Kindesunterhalt: Wann greift die Ersatzhaftung der Großeltern?

Die Ersatzhaftung der Großeltern wird auf Grund einer geringeren Leistungsfähigkeit (oder -willigkeit) der vorrangig Unterhaltspflichtigen bedeutsam. Einen Überblick über die Rechtslage gibt Ihnen die folgende Aufstellung:

  • Gesetz: Nach § 1607 Abs. 1 BGB haften die Großeltern nur, wenn ein vorrangig Unterhaltspflichtiger nicht leistungsfähig ist. Eltern sind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig, soweit sie unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen außer Stande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts den Kindesunterhalt zu gewähren. Ihnen steht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern aber nur der notwendige Selbstbehalt von 730 EUR bei Nichterwerbstätigen und 840 EUR bei Erwerbstätigen zu.

    Nach § 1607 Abs. 2 BGB tritt die Ersatzhaftung ein, wenn die Rechtsverfolgung gegen die vorrangig haftenden Eltern im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, also z.B. wenn

    • der vorrangig haftende Verwandte unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält

    • und im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist.

Zwar muss grundsätzlich die ein minderjähriges Kind betreuende Mutter bei unbekanntem Aufenthalt des leistungsfähigen Vaters auch den Barunterhalt des Kindes sicherstellen. Eine Ersatzhaftung der Großeltern kommt aber in Betracht, wenn sie dazu nicht in der Lage ist oder die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB vorliegen. Erschwert ist die Rechtsverfolgung im Inland, wenn dem vorrangig Unterhaltspflichtigen Einkommen fiktiv zugerechnet worden ist, dieser aber tatsächlich Sozialhilfe bezieht.

  • Darlegungslast: Wer einen nachrangig unterhaltspflichtigen Verwandten gemäß § 1607 Abs. 1 BGB auf Unterhalt in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, dass der vorrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig ist. Dieser muss also tatsächlich und rechtlich wegen voller oder teilweiser Leistungsunfähigkeit ausfallen, obwohl alle Erwerbsobliegenheiten ausgeschöpft sind.

    Bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht ausschließlich auf das aktuelle Einkommen abzustellen, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse. Auch ein möglicher Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist für die Leistungsfähigkeit von Bedeutung. Zur Schlüssigkeit der Ersatzhaftung gehören auch Angaben zu den Einkommensverhältnissen der das Kind betreuenden Mutter. Zwar steht nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB der Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt gleich. Dennoch ist der den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil im Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig unterhaltspflichtig.

  • Bedarf des Enkels: Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Berechtigten. Entscheidend dafür sind die Verhältnisse des Barunterhaltspflichtigen. Diese sind auch maßgeblich bei der Ersatzhaftung von Großeltern. Deshalb erhöht sich der Unterhaltsbedarf eines Kindes nicht, wenn die Großeltern in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

  • Leistungsfähigkeit der Großeltern: Höchstrichterlich nicht geklärt ist, welcher Selbstbehalt den Großeltern zusteht. Die Haftung des Großvaters wird dadurch eingeschränkt, dass der Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau dem Unterhaltsanspruch des Enkelkindes vorgeht.

  • Mehrheit von Großeltern: Alle Großeltern haften untereinander als gleichrangige Teilschuldner.

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Kindergeld: Berechnung des Kindergelds für volljährige Kinder ist verfassungswidrig

Eltern haben für volljährige Kinder nur Anspruch auf Kindergeld, wenn deren Jahreseinkommen 7.680 EUR im Jahr nicht übersteigt (§ 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Wird die Grenze um einen EUR überschritten, entfallen sämtliche kindbedingten Vergünstigungen für ein ganzes Jahr.

Seit Jahren gab es heftige Diskussionen, welches Einkommen maßgebend sei. Laut Gesetz handelt es sich in erster Linie um die nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Summe der Einkünfte. Das sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten. Sonderausgaben bleiben daher unberücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden, dass diese Praxis gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Einkünfte des Kindes müssten vielmehr um die vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge gemindert werden. Nur dieser Betrag sei netto zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet. Durch die derzeitige Nichtberücksichtigung würden Eltern von Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften benachteiligt. Zweck der Begrenzung sei, Eltern mit Kindereinkommen unter dem Existenzminimum finanziell zu entlasten. Dieses Ziel könne aber nur umgesetzt werden, wenn Sozialabgaben berücksichtigt würden, da diese Gelder weder Eltern noch Kind zur Verfügung stünden (BVerfG, 2 BvR 167/02).

Hinweis: Durch die neue Sichtweise können viele nachträglich Kindergeld beanspruchen. Die Familienkassen müssen die Abgaben an Renten- und Krankenkasse mindernd berücksichtigen. Doch auch beim Finanzamt kommen Vergünstigungen wieder in Betracht, die es mit dem Anspruch auf Kindergeld gibt:/p>

  • Kinderfreibetrag
  • Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
  • Haushaltsfreibetrag (bis einschließlich 2003)
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ab 2004)
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Höhe des Eigenanteils bei den außergewöhnlichen Belastungen
  • Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags vom Kind auf die Eltern
  • Schulgeld als Sonderausgabe
  • Kinderzulage für das selbst genutzte Eigenheim

Sofern wegen der Einkommensgrenzen kein Antrag auf Kindergeld und steuerliche Berücksichtigung gestellt worden ist, kann dies bei der Agentur für Arbeit nachgeholt und beim Finanzamt in noch offenen Steuerbescheiden geltend gemacht werden. Gegen Bescheide sollte binnen eines Monats Einspruch eingelegt und eine Neuberechnung der Kindeseinkünfte nachgereicht werden. Es reicht nicht, sich nur ans Finanzamt zu wenden. Denn seit 2004 wird hier der Anspruch auf Kindergeld auch gegengerechnet, wenn er nicht gezahlt wurde.

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Verbraucherinsolvenz: Unterhaltspflichten bleiben bestehen

Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger im Verbraucherinsolvenzverfahren, befreit ihn dies nicht von seinen Zahlungspflichten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Der Insolvenzverwalter müsse dem Unterhaltspflichtigen den unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens belassen. Hieraus müssten die Unterhaltspflichten bestritten werden. Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens richte sich entsprechend auch nach den jeweiligen Unterhaltspflichten: je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten, desto höher der Pfändungsfreibetrag (OLG Koblenz, 7 UF 900/04).

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Erbrecht: Durchgestrichenes Testament gilt als widerrufen

Streicht ein Erblasser den Text seines Testaments und zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung widerrufen hat.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wies in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass das widerrufene Testament zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden könne. Voraussetzung sei, dass der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen aufbewahrt habe. Das BayObLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Erblasser bei der Streichung des ersten Testaments offenbar nicht die Absicht gehabt habe, die bisherigen Erben zu enterben. Die Streichung habe aus Sicht des Erblassers nur der Vorbereitung des neuen Testaments dienen sollen. Sie habe erst und nur soweit gelten sollten, als durch das in Vorbereitung befindliche neue Testament eine inhaltlich abweichende Regelung getroffen worden sei. Durch die gemeinsame Verwahrung beider Testamente in einem einzigen Umschlag habe der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass für ihn bis zuletzt beide Testamente Relevanz gehabt hätten (BayObLG, 1Z BR 93/04).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Altmietverträge: Alle Anwendungsfälle des neuen Kündigungsrechts auf einen Blick

DAm 1.6.05 ist das Gesetz über Kündigungsfristen bei so genannten Altmietverträgen in Kraft getreten. Das Gesetz bereinigt eine lange Zeit der Ungewissheit. Nachstehend wird zusammengefasst, wann es anwendbar ist und welche zeitlichen Abläufe zu beachten sind.

Inhalt des neuen Gesetzes
Das Gesetz besteht inhaltlich nur aus einem einzigen Satz: Danach gelten die alten Kündigungsfristen aus der Zeit vor der Mietrechtsreform nicht für Kündigungen, die ab dem 1.6.05 zugehen, wenn diese durch AGB vereinbart worden sind. Für diesen Fall gilt vielmehr das neue Recht über Kündigungsfristen (§ 573c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Das heißt: Durch das neue Gesetz verkürzt sich die Kündigungsfrist für Mieter auf 3 Monate, für Vermieter auf 3, 6 oder 9 Monate je nach Überlassungsdauer.

Wann ist das neue Recht sachlich anwendbar?
Der Anwendungsbereich des neuen Rechts umfasst die überwiegende Zahl der heute noch fortbestehenden Wohnraummietverhältnisse, die in der Zeit vor der Mietrechtsreform abgeschlossen wurden. Voraussetzungen sind:

  • unbefristeter Altmietvertrag (geschlossen vor dem 1.9.01) über Wohnraum;

  • Formularklausel, durch die die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. (wörtlich oder sinngemäß) vereinbart worden sind. Es gelten dazu die über das Vorliegen einer AGB entwickelten Rechtsgrundsätze;

  • ordentliche Kündigungserklärung (des Mieters oder Vermieters), deren Zugang ab dem 1.6.05 erfolgt.

Rechtsfolge: Es gilt statt der für beide Parteien je nach Überlassungsdauer gemäß AGB und § 565 Abs. 2 BGB a.F. geltenden bis zu zwölfmonatigen Kündigungsfrist die (kürzere) Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB, also für den Mieter die dreimonatige (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB) und für den Vermieter die dreifach gestaffelte, im Höchstfall neunmonatige Frist (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB).

Das neue Gesetz ist bei Altmietverträgen nicht anwendbar bei:

  • Individualvereinbarungen über Kündigungsfristen; sie gelten weiter;

  • abweichenden Formularklauseln, d.h. solche, die eine Regelung über die ordentliche Kündigungsfrist abweichend von § 573c Abs. 1 BGB und zugleich abweichend von § 565 Abs. 2 BGB a.F. enthalten.

Beispiele: keine Anwendbarkeit des neuen Rechts:

  • Vermieter V. und Mieter M. haben formularmäßig Kündigungsfristen vereinbart, die mit einer anderen Anzahl von Staffelungen oder anderen Zwischenzeiten zwischen den Staffelungen als in § 565 Abs. 2 BGB a.F. geregelt sind.

  • Die von V. und M. vereinbarten Kündigungsfristen sind gestaffelt, aber länger als diejenigen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. Hier spricht die Abweichung von den alten gesetzlichen Kündigungsfristen gerade dafür, den Gestaltungswillen ebenso wie bei Individualvereinbarungen zu schützen (BT-Drucksache 15/4134, S. 4).

  • Der Mietvertrag von V. und M. sieht vor, dass die Kündigung (mit gestaffelten Fristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F.) nur zum Ende bestimmter Kalendermonate zulässig ist.

Wann ist das neue Recht zeitlich anwendbar?
Das neue Gesetz regelt den zeitlichen Rahmen seiner Anwendung ausdrücklich selbst, indem es auf "Kündigungen, die ab dem 1.6.05 zugehen" abstellt. Es bezieht sich also nur auf "Neukündigungen".

Beispiele: Neues Recht oder altes Recht?
Fall 1: Die Kündigung des Mieters M. ist vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dem Vermieter V. zugegangen, die (damals gültige, längere) Kündigungsfrist ist bereits vor diesem Stichtag abgelaufen.

Lösung zu Fall 1: Hier ist altes Recht anwendbar. Der gesamte Entstehungstatbestand hat sich unter Geltung des alten Rechts verwirklicht.

Fall 2: Die Kündigung des M. ist vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dem V. zugegangen, die (eventuell längere) Kündigungsfrist war jedoch zu diesem Stichtag noch nicht abgelaufen.

Lösung zu Fall 2: Hier kann erneut - nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts - gekündigt werden und zwar mit den kürzeren, sich aus § 573c Abs. 1 BGB ergebenden Fristen. Es war schon für den vergleichbaren Fall des In-Kraft-Tretens des MietRRG anerkannt, dass Mieter oder Vermieter durch erneute Kündigung nach dem 31.8.01 die Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate für den Mieter, auf 3, 6 oder 9 Monate für den Vermieter ausnutzen können. Die erste Kündigung verbraucht nicht das Recht zu weiteren zulässigen Kündigungen. Es können also bei anderem Sachverhalt oder bei Gesetzesänderungen mehrere Kündigungen durch dieselbe Mietpartei hintereinander ausgesprochen werden.

Fall 3: Die Kündigung des M. geht dem V. erst nach dem 1.6.05 zu.

Lösung zu Fall 3: Der gesamte Vorgang der Kündigung richtet sich nach neuem Recht, unabhängig davon, wann der Mietvertrag geschlossen wurde.

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Schönheitsreparatur: Wer zu farbig streicht muss doppelt zahlen

Ein Mieter ist in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume grundsätzlich weitgehend frei. Er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.

Mit dieser Begründung verurteilte das Kammergericht (KG) einen Mieter zur Finanzierung erneuter Schönheitsreparaturen. Der Mieter hatte zwar kurz vor seinem Auszug neu renoviert. Der Vermieter konnte sich jedoch mit den blau, rot, moosgrün und gelb mit einem zweifarbigen braunen Muster gestrichenen Wänden nicht anfreunden. Zudem beanstandete er, dass die Türrahmen teilweise mit Wandfarbe überstrichen waren. Er verlangte daher die Kosten für eine erneute Renovierung ersetzt.

Das KG hielt die Empörung des Vermieters für berechtigt. Der Mieter hätte durch seine Schönheitsreparaturen den Zustand der Mietsache verschlechtert. Schönheitsreparaturen müssten so erledigen werden, dass der Vertragspartner keinen Schaden erleide. Gegen diese Nebenpflicht verstoße der Mieter, wenn seine Arbeiten zu einer "Verschlimmbesserung" geführt hätten. Handele er schuldhaft, stehe dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zu. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Erst dadurch, dass der Mieter die Wohnung auf eine Art und Weise gestaltet habe, die nicht dem allgemein üblichen Geschmack entspreche, habe er diese in einen nicht oder nur sehr schlecht vermietbaren Zustand versetzt. Allein durch diese Pflichtverletzung sei die Notwendigkeit der Durchführung von erneuten Schönheitsreparaturen vor einer Neuvermietung entstanden (KG Berlin, 8 U 211/04).

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WEG: Einigung über Standort der Mülltonnen

Mangels abweichender Bestimmung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kommt der Einzeichnung des Standorts der Müllbehälter im Aufteilungsplan keine verbindliche Wirkung zu. Die Wohnungseigentümer können daher mit Stimmenmehrheit eine Verlegung des Standorts beschließen.

Mit dieser Entscheidung beendete das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Streit mehrerer Wohnungseigentümer, der am Standort der Mülltonnen entbrannt war. Das BayObLG machte deutlich, dass die Wohnungseigentümer wirksam eine Verlegung des Mülltonnenstandorts beschließen konnten. Zur Begründung führte es aus, dass eine Einzeichnung der Mülltonnen im Aufteilungsplan einem solchen Beschluss nicht entgegenstehe. Der Aufteilungsplan habe nämlich die Aufgabe, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen. In der Praxis werde als Aufteilungsplan meist ein vom Architekten gezeichneter Bauplan verwendet. Der Plan enthalte deshalb üblicherweise zusätzliche Einzeichnungen, wie etwa Bepflanzungen oder den Platz für die Müllbehälter. Soweit in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung keine ausdrückliche Bestimmung hierzu getroffen sei, hätten diese zusätzlichen Einzeichnungen keine wohnungseigentumsrechtliche Bedeutung. Da im vorliegenden Fall weder die Teilungserklärung noch die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung über den Standort der Müllbehälter enthalten würden, sei der Standort nicht verbindlich festgelegt. Sei aber keine verbindliche Festlegung vorhanden, könnten die Wohnungseigentümer einen anderen Standort mit Mehrheit beschließen, weil es dabei um den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gehe (BayObLG, 2Z BR 73/04).

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Verbraucherrecht


Mietwagen: Autovermieter haftet bei Bedienungsfehlern

Autovermieter müssen den vollen Schaden tragen, der durch einen Bedienungsfehler des Mieters entstanden ist. Die vertragliche Haftungsfreistellung "nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" greife nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die einem Mieter gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gewährte Haftungsfreistellung erfasse auch Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch Schaltfehler (BGH, XII ZR 107/01).

Beachten Sie: Wie der BGH hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschieden. Dort ging es um einen Fehler beim Betanken des Mietfahrzeugs (OLG Rostock, 3 U 85/03).

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Gebrauchtwagen: Händler schuldet Austauschmotor bei "Kolbenfresser"

Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 km einen schweren Motorschaden, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. der Klage eines Käufers stattgegeben, der von dem Verkäufer die Ersatzkosten für einen Austauschmotor verlangte. Der Käufer hatte bei dem Gebrauchtfahrzeughändler einen über vier Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einem Kilometerstand von 80.146 km gekauft. Vier Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erlitt dieses bei einem Kilometerstand von 88.000 km einen schweren Motorschaden ("Kolbenfresser"). Der Käufer musste einen Austauschmotor einsetzen lassen. Die Kosten in Höhe von 5.107,02 Euro verlangte er von dem Verkäufer, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Der Verkäufer meinte zwar, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei. Zudem habe der Käufer einen Nachweis dadurch vereitelt, dass er den beschädigten Motor im Austausch weggegeben hatte.

Die Klage hatte dennoch Erfolg. Das OLG ging davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Der Käufer könne deshalb Schadenersatz in Gestalt des Betrags verlangen, der zur Herstellung eines mangelfreien Zustands erforderlich war. Der Käufer habe von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwarten können. Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 km unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Benutzers deute, spreche dies dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war. Es komme dann auf den exakten technischen Ursachenzusammenhang nicht mehr an. Bedienungsfehler als Schadensursache hat das OLG ausgeschlossen, weil angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines modernen Kraftwagens und des Stands der Technik ein Kolbenfresser nicht ernstlich durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden könne (OLG Frankfurt a.M., 24 U 198/04).

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Neuwagenhandel: Stornopauschale von 15 Prozent anerkannt

Die Bestellung eines Neuwagens ist grundsätzlich bindend. Das gilt auch, wenn eine geplante Finanzierung in Form eines Leasing-Vertrags später scheitert.

Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Streit zwischen einem Autohaus und einem Käufer zu Gunsten des Autohauses entschieden. Der Käufer hatte einen neuen BMW 330d bestellt. Unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" stand der Hinweis "Leasing-Fahrzeug". Man ging davon aus, dass die Firma des Vaters des Käufers den Pkw leasen würde. Das funktionierte aber nicht. Noch bevor der Käufer die schriftliche Bestätigung erhalten hatte, kündigte er seine Bestellung. Das Autohaus bestand auf Vertragserfüllung und verlangte später die Stornopauschale von 15 Prozent des Kaufpreises, rund 6.000 Euro. Damit hatte es in beiden Instanzen Erfolg. Das OLG hat die vierwöchige Bindungsfrist für Neuwagenkunden und die 15-Prozent-Pauschale bei Abnahmeverweigerung anerkannt (OLG Bamberg, 5 U 147/04).

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Versicherungsrecht: Auslegung der "Bauherrenklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

In der gesetzlichen Privathaftpflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens als Inhaber eines Einfamilienhauses versichert. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten mitversichert. Die Versicherung entfällt jedoch, sofern eine bestimmte Bausumme je Bauvorhaben überschritten wird (sog. Bauherrenklausel). Oftmals ist jedoch unklar, wann dieser Versicherungsausschluss greift.

Dies war auch in folgendem Rechtsstreit der Fall. Ein Versicherungsnehmer hatte bei der Renovierung seines Einfamilienhauses im 1. OG statt eines Fensters eine Außentür aus Glas eingebaut. Es wurde jedoch weder ein Balkon noch eine Brüstung vorgebaut. Über ein Jahr nach Abschluss der Umbauarbeiten öffnete bei einer Feier ein Gast überraschend diese Tür und trat nach außen. Dabei stürzte er auf die darunter gelegene Terrasse und zog sich schwere Verletzungen zu. Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Privathaftpflichtversicherung die Freistellung von Ansprüchen aus diesem Schadenereignis. Die Versicherung lehnte ihre Einstandspflicht unter Berufung auf die so genannte Bauherrenklausel ab.

Das OLG entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers, dass ein Versicherungsfall gegeben sei. Dieser sei nicht als Bauherr i.S. der o.g. Klausel anzusehen. Für den Unfall sei zwar die Tatsache mitursächlich geworden, dass bei den Renovierungsarbeiten eine ungesicherte Fenstertür eingebaut worden sei. Dafür hafte der Versicherungsnehmer jedoch nach Sinn und Zweck der Bauherrenklausel nicht als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Die Bauherrenklausel erfasse nämlich nur Haftpflichtfälle während der Bauphase, nicht aber Sicherheitsrisiken, die sich erst nach Abschluss der Bauarbeiten als Folge verbliebener Baumängel verwirklichen. Sie greife nur solange ein, als tatsächlich Bauarbeiten auf dem Grundstück stattfänden und soweit diese ursächlich für den Schadeneintritt seien. Werde das Haus dagegen nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt, hafte der Inhaber als Hauseigentümer. Die typische Gefahr von Bauarbeiten sei dann nicht mehr gegeben. Eine hinreichend klare Abgrenzung der Haftung als Bauherr zu der als bloßer Hauseigentümer ergebe sich aus der Feststellung, ob zum Zeitpunkt des Unfalls noch Bauarbeiten stattfanden oder ob sich der Unfall im Zusammenhang mit der Wohnnutzung zugetragen hat. Im vorliegenden Fall stünden die Unfallursachen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Bewohnen des Anwesens, nicht aber mit den Bauarbeiten. Üblicherweise hätte der Versicherungsnehmer einen schweren Tisch vor die Tür geschoben. Dieser sei vor der Feier beseitigt worden, so dass es zu dem Unfall kommen konnte (OLG Karlsruhe, 19 U 189/04).

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Haftungsrecht: Beim Tennisdoppel kann Haftung ausgeschlossen sein

Die für sportliche Kampfspiele entwickelten Grundsätze zum Haftungsausschluss gelten auch, wenn beim Tennisdoppelspiel einer der beiden Doppelpartner den anderen verletzt und die Verletzung auf einem nicht mehr als nur geringfügigen Regelverstoß beruht.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Tennisspielers zurückgewiesen. Dieser hatte eine Gehirnerschütterung erlitten, als ihn sein Doppelpartner beim Zurückschlagen eines Balls mit dem Schläger am Kopf traf.

Das OLG wies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, nach der unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Selbstwiderspruchs bei sportlichen Kampfspielen ein Haftungsausschluss für Verletzungen bestehe, soweit der Schädiger die Regeln der Sportart nicht verletzt habe. Dies folge daraus, dass der Teilnehmer an einer solchen Sportart grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehme, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Im vorliegenden Fall gelte jedoch die Besonderheit, dass das Doppelspiel im Tennis kein Kampfspiel sei, da die Doppelpartner nicht gegeneinander, sondern miteinander spielen würden. Dies könne jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen, da auch das Tennisspiel wegen seiner Schnelligkeit ein erhebliches Gefahrenpotenzial berge. Gerade beim Doppelspiel bestehe die Gefahr, dass es zwischen den Doppelpartnern zu einem Abstimmungsfehler oder einem Missverständnis komme. Auch wenn es in den internationalen Tennisregeln Vorschriften dafür gebe, welcher der beiden Doppelpartner einen Ball zurückzuschlagen habe, könne ein Verstoß hiergegen nur als geringfügige Regelverletzung gelten. Da im vorliegenden Fall kein Hinweis dafür vorliege, dass der Schädiger sich nicht mehr spieltypisch verhalten habe, müsse der Haftungsausschluss greifen (OLG Düsseldorf, I-15 U 78/04).

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Verkehrsrecht


Behindertenparkplatz: Auf Dauer des Falschparkens kommt es nicht an

Behindertenparkplätze sind grundsätzlich für Fahrzeuge behinderter Fahrer durchgängig freizuhalten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Jena hin. Es machte deutlich, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug jederzeit abgeschleppt werden könne. Auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens komme es nicht an. Den den Abschleppvorgang anordnenden Hilfsbeamten könne ebenso wenig wie einem Parkplatz suchenden Behinderten ein Zuwarten zugemutet werden (OLG Jena, 4 U 965/04).

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Versicherungsrecht: Zur Auslegung der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

Verursacht der Schädiger den Schaden an einem Fahrzeug nicht als Führer bei dessen Gebrauch, greift der Haftungsausschluss der "Benzinklausel" nicht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgenden Fall: Der Kläger begehrt Versicherungsschutz von seiner privaten Haftpflichtversicherung. Eines Tages waren die Scheiben des Transporters, der dem angestellten Maurermeister von seinem Arbeitgeber für Fahrten zu Baustellen überlassen worden war, vereist. Deshalb stellte er wie auch in vielen Jahren zuvor einen Heizlüfter in den Wagen. Nachdem er ihn angestellt hatte, ging er zum Frühstücken in seine Wohnung zurück. Als er ca. 10 Minuten später zurückkam, war im Innern des Wagens durch den Heizlüfter ein Brand entstanden. Den Schaden seines Arbeitgebers in Höhe von ca. 6.700 Euro wollte er nun von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt haben. Die beklagte Versicherung hat Leistungen im Hinblick auf die "Benzinklausel" abgelehnt. Danach ist "nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs ... wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden.

Das OLG gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Der Haftungsausschluss der "Benzinklausel" sei nach Auffassung des Senats nicht einschlägig. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht habe. Die Anwendung der "Benzinklausel" (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) setzte voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nah eingesetzt werde. Es müsse sich dabei also ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklichen oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgehen. Durch das Enteisen der Scheiben habe der Kläger zwar seinen Fahrtantritt vorbereitet. Bei dieser Verrichtung habe sich jedoch nicht die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht. Vielmehr habe sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhafte (OLG Karlsruhe, 19 U 33/05).

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Haftungsfrage: Schaden durch parkendes Wohnmobil

Hat sich der Eigentümer eines Wohnmobils bei einem Grundstückseigentümer informiert, ob er dort parken dürfe, trifft ihn kein Verschulden, wenn später durch das parkende Wohnmobil eine automatisch ausfahrende Markise beschädigt wird.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgendem Fall: Ein Autofahrer hatte sein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor einem Haus abgestellt, nachdem er zuvor den Pächter der Ladenräume im Erdgeschoss telefonisch um Erlaubnis gefragt hatte. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster des Ladens montierte Markise auf Grund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und stieß gegen das geparkte Wohnmobil. Während das Wohnmobil unversehrt blieb, wurde die Markise erheblich beschädigt. Der Hauseigentümer verlangte Ersatz für die beschädigte Markise.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Dem Autofahrer sei kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Er habe vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Pächter um Erlaubnis gefragt. Dieser habe ihn nicht auf die wetterbedingte Ausfahrautomatik hingewiesen. Am Haus habe sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise befunden. Ohne eine solche Warnung brauche niemand damit zu rechnen, dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolge und deshalb beim Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren sei. Ein Schadenersatzanspruch bestehe auch nicht nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG), denn der Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten. Zwar sei das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" weit auszulegen. Ansprüche seien aber nur gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt hätten. So würden ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge, wie beim unerlaubten Halten in der zweiten Reihe oder in eine Fahrbahn hineinragend, als "im Betrieb" gelten. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück ende jedoch der Betrieb. Der Autofahrer habe sein Wohnmobil vollständig auf dem Privatgrundstück abgestellt. Als in den Morgenstunden die Markise ausgefahren sei, habe das Fahrzeug dort immer noch mit abgestelltem Motor geparkt. Daher liege die Haftungsvoraussetzung "bei dem Betrieb" nicht vor (OLG Karlsruhe, 1 U 247/04).

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Stolperfalle: Kommune muss bei Sturz Schadenersatz leisten

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat eine Großstadt aus dem östlichen Ruhrgebiet zum Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verurteilt. Geklagt hatte eine 75-jährige Frau. Diese war mit dem Fuß an einer mindestens 1,7 cm hohen Kante einer auf dem Marktplatz angelegten Entwässerungsrinne hängen geblieben. Beim Sturz hatte sie mehrfache Brüche des rechten Unterarms erlitten.

Das OLG hat zur Amtshaftung der Gemeinde ausgeführt: Das gute Erscheinungsbild des neu hergerichteten Marktplatzes mit den nur an einzelnen Stellen angelegten Entwässerungsrinnen begründe bei einem Fußgänger eine erhöhte Erwartungshaltung dahin, den Platz gefahrlos betreten zu können. Da der Marktplatz aber entgegen dieser Erwartung nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen aufweise, stelle die zu dem Sturz führende Aufkantung der Entwässerungsrinne eine "Falle" und damit eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle dar. Allerdings müsse sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 1/3 anspruchsmindernd zurechnen lassen. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn sie besser aufgepasst hätte (OLG Hamm, 9 U 43/04).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beträgt 1,17 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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