Monatsinfo April 2005

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

 

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Arbeitsrecht


Teilzeitbeschäftigung: Ihre Rechte und Pflichten

Der Trend zur Teilzeitarbeit schreitet stets voran: Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg teilte in einem Kurzbericht vom 20. Dezember 2004 unlängst mit, dass 27 Prozent aller abhängig Beschäftigten im Jahre 2003 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis standen (Vergleich 1991: 15 Prozent). Entsprechend wichtig ist es, die arbeitsrechtlichen Besonderheiten für Teilzeitarbeitsverhältnisse zu kennen, um die immer wieder anzutreffenden Unsicherheiten auf diesem Gebiet zu beseitigen. Die wichtigsten Eckpunkte führen wir nachfolgend auf. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anspruch auf Teilzeitarbeit
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Vollzeitkräfte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und bei ihrem Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Berechnung der Arbeitnehmerzahl erfolgt - anders als im Kündigungsschutzgesetz - pro Kopf, das heißt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Somit werden alle Beschäftigten, die über die Lohnabrechnung abgerechnet werden, hinzugerechnet. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende, Praktikanten sowie Arbeitnehmer, die als Ersatz für in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Ebenfalls nicht mitgerechnet werden kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte, die zum Beispiel als Ersatz für erkrankte Mitarbeiter eingestellt worden sind.

Möchte ein Arbeitnehmer den Teilzeitanspruch nutzen, muss er die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er muss hierfür weder Gründe angeben, noch muss er die Verringerung schriftlich geltend machen. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst über den Teilzeitwunsch verhandeln sollen. Ist keine Einigung möglich, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung seine ablehnende Entscheidung schriftlich mitteilen.

Wichtig: Unterlässt der Arbeitgeber diese schriftliche Ablehnung einen Monat vor Beginn der Arbeitszeitverringerung, wird seine Zustimmung fingiert. Kann sich also der Arbeitgeber nicht mit dem jeweiligen Arbeitnehmer einigen, muss er dies dem Arbeitnehmer einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung unbedingt schriftlich mitteilen.

Teilt der Arbeitgeber seine Ablehnung schriftlich mit, muss der Arbeitnehmer sein Teilzeitverlangen gerichtlich geltend machen. Zur Verteidigung muss der Arbeitgeber dann betriebliche Gründe geltend machen, die dem Teilzeitverlangen entgegenstehen.

Dies sind in erster Linie organisatorische Gründe, Gründe des Arbeitsablaufs und der Sicherheit im Betrieb sowie das Vortragen unverhältnismäßiger Kosten durch die Teilzeitstelle. In den letzten Jahren ist umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Stellenwert der "betrieblichen Gründe" ergangen. Auf Grund des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers und in die Vertragsfreiheit wird mittlerweile die Auffassung vertreten, dass kein allzu strenger Maßstab bei der Bewertung der betrieblichen Gründe anzulegen ist. Das BAG verlangt, dass die betrieblichen Gründe hinreichend gewichtig sein müssen. Der Arbeitgeber muss in der Praxis in diesem Fall plausible wirtschaftliche oder unternehmenspolitische Gründe vortragen, die einem Teilzeitbegehren entgegenstehen.

Beispiel:
Die Arbeitnehmerin P möchte ihre wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Stunden auf 15 Stunden reduzieren. Arbeitgeber A trägt als entgegenstehende betriebliche Gründe vor, dass er im Verkaufsbereich grundsätzlich nur Vollzeitkräfte beschäftigt, da hierdurch unverhältnismäßig lange Übergabezeiten vermieden werden und eine intensive Kundenbetreuung möglich ist.

Das Vorbringen des Arbeitgebers ist zur Abwehr des Teilzeitanspruchs ausreichend, wenn er dieses Konzept tatsächlich konsequent durchführt und die langen Übergabezeiten in seinem Betriebsablauf tatsächlich nachweisen kann. Dagegen wird die intensive Kundenbetreuung nicht als ausreichend angesehen, da der Arbeitnehmer auch aus anderen Gründen zeitweise abwesend sein kann (zum Beispiel durch Krankheit und Urlaub).

Sind im Betrieb 15 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Teilzeitarbeit. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellt lediglich ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags dar, dem der Arbeitgeber nicht zustimmen muss.

Überstunden und Überstundenvergütung
Ein allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsatz besagt, dass der Arbeitnehmer eines Teilzeitarbeitsverhältnisses normalerweise nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist. Es kann aber in einem Teilzeitarbeitsvertrag grundsätzlich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer zur Ableistung von Mehrarbeit verpflichtet ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften sind Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nur verpflichtet, zeitanteilig im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeit zu leisten.

Urlaub im Teilzeitarbeitsverhältnis
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ergeben sich im Teilzeitarbeitsverhältnis einige Besonderheiten.

Grundsätzlich steht Teilzeitarbeitskräften anteilig derselbe Urlaub zu wie Vollzeitarbeitskräften. Sowohl im Bundesurlaubsgesetz als auch in vielen Tarifverträgen wird von einer Sechs-Tage-Woche ausgegangen. Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch in dem dort genannten Umfang nur Arbeitnehmern zusteht, die in einer Sechs-Tage-Woche arbeiten.

Insbesondere Teilzeitbeschäftigte arbeiten jedoch häufig nur an bestimmten Wochentagen. In diesen Fällen muss der in Werktagen berechnete Urlaub noch auf Arbeitstage umgerechnet werden. Maßgeblich sind dabei die tatsächlich geleisteten Arbeitstage pro Woche. Bei der Berechnung werden entweder die Werktage (Sechs-Tage-Woche) oder die Arbeitstage (Fünf-Tage-Woche) zu Grunde gelegt. Die folgenden Berechnungsbeispiele gehen von einer Sechs-Tage-Woche aus.

Beispiel 1: Der Arbeitnehmer hat einen tariflichen Urlaub von 34 Werktagen. Er arbeitet durchgängig von montags bis samstags. Sein tatsächlicher Urlaubsanspruch muss somit nicht nochmals umgerechnet werden. Er beträgt 34 Werktage = 34 Arbeitstage.

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer arbeitet lediglich montags, mittwochs und freitags und somit in einer Drei-Tage-Woche. Sein tatsächlicher Urlaubsanspruch beträgt 34 Werktage. Umgerechnet ergeben sich für ihn 17 Arbeitstage Urlaub (= [34 : 6] x 3).

Beispiel 3: Der Arbeitnehmer arbeitet nur mittwochs und samstags. Ihm steht ein gesetzlicher Urlaub von 24 Werktagen zu. Sein tatsächlicher Urlaubsanspruch beträgt somit 8 Arbeitstage (= [24 : 6] x 2).

Durch diese Umrechnung in Arbeitstage wird vermieden, dass Teilzeitkräften ein längerer Urlaubsanspruch zusteht als Vollzeitkräften. Da der Arbeitnehmer in Beispiel 3 pro Urlaubswoche lediglich zwei Arbeitstage frei nehmen muss (nämlich mittwochs und samstags), stehen ihm insgesamt vier Wochen Jahresurlaub zu. Vollzeitkräften mit 24 Werktagen gesetzlichem Urlaub stehen ebenfalls vier Wochen Jahresurlaub zu. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile, ist eine Aufrechnung sinnvoll.

Feiertagsvergütung im Teilzeitarbeitsverhältnis
Eine weitere Besonderheit ergibt sich im Rahmen der Feiertagsvergütung. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausgefallen ist. Teilzeitkräften steht ein Anspruch auf Fortzahlung von Feiertagsvergütung zu, wenn sie an dem jeweiligen Feiertag gemäß der vertraglichen Vereinbarung oder des Dienstplans hätten arbeiten müssen. Dies kann bei Teilzeitkräften, die lediglich zum Beispiel donnerstags arbeiten müssen, dazu führen, dass sie wegen vieler auf einen Donnerstag fallender Feiertage sehr oft nicht arbeiten.

Es ist jedoch möglich, hier eine gesonderte Absprache zu treffen. Es kann vereinbart werden, dass zum Beispiel drei Tage pro Woche gearbeitet wird. Sollte ein Arbeitstag auf einen Feiertag fallen, ist dieser Tag an einem anderen Tag derselben Woche nachzuarbeiten. Wenn man eine solche Vereinbarung trifft, muss man jedoch dem Arbeitnehmer einen Ausgleich dafür gewähren, dass dieser nie in den Genuss von Entgeltfortzahlung an Feiertagen kommt. Der Ausgleich erfolgt durch eine pauschale Feiertagsvergütung, die in einem solchen Fall zu zahlen ist.

Berechnungsbeispiel: Der Arbeitnehmer P arbeitet drei Tage pro Woche. Wenn ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, ist dieser Tag nachzuarbeiten. Hier ist P eine Pauschale zu zahlen, die sich wie folgt berechnet: In einem Kalenderjahr beträgt die Zahl der Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, zum Beispiel 11. Da P drei von sechs Wochentagen arbeitet, steht ihm eine pauschale Abgeltung von 3/6 = 50 Prozent dieser gesetzlichen Feiertage pro Jahr zu. P sind somit im entsprechenden Kalenderjahr 5,5 zusätzliche Arbeitstage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu vergüten.

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Insolvenz: Keine verkürzte Kündigungsfrist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach der Insolvenzordnung kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Diese verkürzte Kündigungsfrist kann der Insolvenzverwalter jedoch nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich in Anspruch nehmen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die seit 22 Jahren bei dem nun insolventen Arbeitgeber beschäftigt war. Das Gericht hatte über das Vermögen des Arbeitgebers einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker" vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt. Dieser hatte beschlossen, den Geschäftsbereich, in dem die Arbeitnehmerin tätig war, stillzulegen. Dazu kündigte er ihr Arbeitsverhältnis mit abgekürzter Kündigungsfrist. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für fehlerhaft. Der vorläufige Insolvenzverwalter hätte die Kündigung nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist aussprechen dürfen, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen.

Das sah auch das BAG so. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne die verkürzte Kündigungsfrist nach der Insolvenzordnung keine Anwendung finden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der Insolvenzordnung. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter sei nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lasse. Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter und der - endgültige - Insolvenzverwalter hätten unterschiedliche Funktionen und seien vom Gesetzgeber nicht völlig gleichgestellt worden (BAG, 2 AZR 134/04).

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Sonntagsarbeit: Kann kein Ersatzruhetag gewährt werden, ist eine Kündigung zulässig

Wer Sonntagsarbeit leistet, muss von seinem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten. Ist dies nicht möglich, weil die Arbeit ausschließlich sonntags geleistet wird, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen ordentlich kündigen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber die Klägerin zum Austragen von Sonntagszeitungen in den Morgenstunden eingestellt. Bei einem weiteren Arbeitgeber trug die Klägerin von montags bis samstags ebenfalls Zeitungen aus. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt dem Arbeitgeber mit einem Bußgeld gedroht hatte, weil er keinen Ersatzruhetag gewähren konnte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.

Das BAG argumentierte wie folgt: Nach dem Arbeitszeitgesetz dürften Arbeitnehmer an Sonntagen nicht beschäftigt werden. Hiervon würden aber verschiedene Ausnahmen gelten, u.a. für das Austragen von Presseerzeugnissen. Würden Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags beschäftigt, schreibe das Arbeitszeitgesetz einen Ersatzruhetag vor. Dieser müsse dem Arbeitnehmer innerhalb der nächsten zwei Wochen gewährt werden. Könne der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, dürfe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sonntags nicht beschäftigen. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftige und der vorgeschriebene Ersatzruhetag nicht gewährt werden könne, weil der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. Die gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit würden insoweit arbeitgeberübergreifend gelten. In diesem Fall habe der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit eingestellt habe, einen Grund zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen (BAG, 2 AZR 211/04).

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Dienstwagen: Wer falsch tankt muss Schadenersatz leisten

Ein Beamter, der ein mit Dieselkraftstoff betriebenes Dienstfahrzeug mit Superbenzin betankt, muss dem Dienstherrn die durch die Fehlbetankung entstehenden Reinigungs- und Reparaturarbeiten ersetzen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier im Fall eines Polizeibeamten, der seinen dieselbetriebenen Funkstreifenwagen mit Superbenzin betankt hatte. Den Fehler bemerkte er erst in der Dienststelle, als er an Hand des Tankbelegs das Fahrtenbuch ausfüllte. Infolge der falschen Betankung mussten Reinigungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden, für die die Autowerkstatt dem Land 1.160 EUR in Rechnung stellte. In Höhe dieses Betrags verlangte das Polizeipräsidium Schadenersatz. Zu Recht befanden die Richter. Nach dem Landesbeamtengesetz sei ein Beamter schadenersatzpflichtig, wenn er die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze. Der Polizist habe gegen seine Verpflichtung, mit ihm zur Verfügung gestellten Gegenständen sorgsam umzugehen und Beschädigungen zu vermeiden, grob fahrlässig verstoßen. Da die an der betreffenden Tankstelle für Dieselkraftstoff vorgesehenen Zapfpistolen und Schläuche schwarz, die übrigen Zapfpistolen und Schläuche hingegen blau gekennzeichnet seien, hätte dem Polizisten ohne weiteres auffallen müssen, dass er eine falsche Zapfpistole benutzt hatte (VG Trier, 1 K 1152/04.TR).

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Baurecht


Nachunternehmer: Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe

Ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Diese Vorschrift des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers sei durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Er entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Bürgenhaftung sei auch mit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs in der EU vereinbar. Die Haftung erfasse nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst würden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung (BAG, 5 AZR 617/01 und 5 AZR 279/01).

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VOB/B: Wann ist eine Fertigstellungsfrist verbindlich?

Die Angabe "Fertigstellungstermin Ende Mai 2000" in einem Bauvertrag ist keine verbindliche Vertragsfrist im Sinne von § 5 VOB/B.

Bei dieser Angabe handele es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle nur um eine ungenaue zeitliche Einordnung. Wurde keine weitere Vereinbarung mit dem Auftraggeber hinsichtlich des Fertigstellungszeitpunkts getroffen, könne dieser vom Bauunternehmer keinen Verzugsschaden verlangen, wenn das Werk erst nach diesem Termin fertig gestellt werde.

Hinweis: Vorsicht ist für den Bauunternehmer allerdings geboten, wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich unter Fristsetzung in Verzug setzt. Nach Ablauf der Frist kann ein Anspruch auf Verzugsschaden bestehen. Vereinbaren die Parteien jedoch eine neue Ausführungsfrist, verzichtet der Auftraggeber auf Rechte, die ihm auf Grund der ursprünglich verzögerten Ausführung zustehen (OLG Celle, 7 U 114/02).

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VOB/B: Kein eigenmächtiger Austausch von Nachunternehmern

Wird in einer Ausschreibung angegeben, dass die Arbeiten von namentlich benannten Nachunternehmen erbracht werden, dürfen diese nicht in jedem Fall ausgetauscht werden.

Hierauf wies jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Vor dem Austausch müsse vielmehr das Kleingedruckte in den Verträgen gelesen werden. Oft würden diese nämlich Klauseln enthalten, dass ein Austausch nur nach Rücksprache und mit Zustimmung des Auftraggebers möglich sei. Handele der Bauunternehmer in so einem Fall eigenmächtig, dürfe der Auftraggeber den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall sei nicht nur der Auftrag verloren. Der Auftraggeber könne außerdem verlangen, dass der Bauunternehmer ihm Mehrkosten erstatte, die ihm durch die Beauftragung eines anderen Unternehmers entstünden (OLG Celle, 5 U 71/04).

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Architektenhonorar: Unterschreiten der Mindestsätze ist grundsätzlich unwirksam

Unterschreitet eine zwischen Bauherrn und Architekten vereinbarte Kombination von Pauschal- und Erfolgshonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), ist sie unwirksam.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem Architekten Recht, der trotz einer entsprechenden Vereinbarung dem Bauherrn die Mindestsätze der HOAI in Rechnung gestellt hatte. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ergebe sich nach Ansicht des OLG daraus, dass ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen HOAI-Gebühren nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sei. En solcher Ausnahmefall könne aber nicht bereits im Interesse des Bauherrn an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens gesehen werden. Der Bauherr könne genauso gut ein Limit der anfallenden Kosten vereinbaren. Die Ausnahmen müssten eng begrenzt bleiben, um einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten zu verhindern. Folge der unwirksamen Vereinbarung sei, dass der Architekt nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen dürfe (OLG Köln, 11 U 53/04).

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Familien- und Erbrecht


Unterhalt: Ausbildungsunterhalt für Studenten

Ein Kernbereich des Ausbildungsunterhalts ist der Unterhalt für Studenten. Wir möchten Sie hier über wichtige Einzelfragen informieren.

Ausbildungsverzögerung (Bummelstudium etc.)
Nach der Rechtsprechung gilt das sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Der Student hat auf der einen Seite einen Anspruch auf eine der Befähigung entsprechende u.U. kostspielige Ausbildung. Auf der anderen Seite hat er die Pflicht, mit gebotener Sparsamkeit und Pflichttreue dem selbst gesteckten Ziel nachzustreben. Der Student muss die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Unterhalt ist daher nur für die Regelstudienzeit gemäß Studienplan bzw. die Förderungshöchstdauer nach dem BAFÖG geschuldet. Andernfalls muss der Student seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.

Ausnahmen sind möglich, z.B. bei

  • Krankheit,
  • leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Studenten,
  • erheblichen Schwierigkeiten bei der Materialsuche für die Examensarbeit,
  • Auslandsstudium,
  • Studienortwechsel oder
  • wenn der Student zu einem Nebenjob gezwungen wäre.

Ein Bummelstudium muss von den Eltern nicht finanziert werden. Das Kind muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Tipp: Der Student sollte bei Überschreiten der Ausbildungsdauer die Gründe dafür dokumentieren und den Eltern unverzüglich mitteilen.

Studienabbruch
Von einem volljährigen Kind, das mit Zustimmung der Eltern studiert, ist zu erwarten, dass es sich beim Studienabbruch oder bei einer Studienunterbrechung mit späterer Fortführung in anderen Fächern zuvor mit den Unterhaltspflichtigen berät.

BAFÖG und Unterhalt
Ansprüche nach dem BAFÖG gehen grundsätzlich vor. BAFÖG wird voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für BAFÖG-Darlehen, nicht jedoch für sog. Vorausleistungen.

Tipp: Der Student sollte vorsorglich einen BAFÖG-Antrag stellen, auch wenn mit einer Ablehnung gerechnet wird.

Zumutbarkeit von Ferienjobs
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob anzunehmen. Nimmt er jedoch einen solchen an, kann er sich jedenfalls darauf berufen, wenn hierdurch die Eltern im Hinblick auf den Unterhalt finanziell entlastet werden und es dadurch zur Überschreitung der Regelstudienzeit kommt.

Drängen Eltern ihre Kinder zu einem Ferienjob, müssen sie sich darüber klar sein, dass sie unter diesen Umständen ggf. mehr Semester finanzieren müssen. Problematisch ist die Behandlung des Verdiensts aus dem Ferienjob. Der Bundesgerichtshof (BGH) scheint sich dahin festgelegt zu haben, dass eine Anrechnung, zumindest im Mangelfall der Eltern, in Betracht kommt.

Ausbildungsort
Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen muss sich der Berechtigte auf einen preiswerteren Ausbildungsort beschränken. Bei besserer Qualität eines anderen Ausbildungsorts ist er aber nicht an den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen gebunden.

Anspruchshöhe
Wohnt das volljährige Kind bei einem Elternteil, gilt die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Hat es dagegen eine eigene Wohnung, gilt in der Regel ein fester Bedarfssatz von zurzeit 600 EUR. Die Krankenversicherung kommt ggf. hinzu. Beide Elternteile sind grundsätzlich anteilig barunterhaltspflichtig.

Ob das Kind bei einem Elternteil wohnt oder nicht, ist im Zweifel danach zu entscheiden, ob es unter Mitnahme seiner Sachen einen eigenen Hausstand begründet hat. Dies wird sich unter Umständen allerdings erst nach einer gewissen Übergangszeit sicher beantworten lassen.

Studiengebühren
Geschuldet sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dazu gehören auch Studiengebühren, Schulgeld, Kosten für Privatschulen und Nachhilfeunterricht.

Aber: Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige Ausbildung verweisen lassen.

Dauer des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhalt endet nicht unbedingt sofort mit dem Erreichen des (Studien-)Abschlusses. Die Rechtsprechung dehnt den Ausbildungsunterhalt auf eine "gewisse Zeit nach der Abschlussprüfung aus zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche". Das Anstellungsrisiko trägt das Kind allerdings allein.

Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar auch bei Minderjährigen, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Kontrollrechte der Eltern
Die Eltern haben das Recht zur Kontrolle der Berufsvorbereitung. Sie können Belege, insbesondere die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungsbescheinigungen und sonstigen Scheinen verlangen. Wenn das Kind die Auskunft verweigert, ergeben sich zu seinen Lasten unmittelbare Rechtsfolgen:

Bis zur Auskunftserteilung kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, das heißt der Unterhalt muss nicht bezahlt werden. Wird die Auskunft über eine ordnungsgemäße Ausbildung nachträglich erteilt, muss der Unterhalt nachgezahlt werden.

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Betreuungsrecht: Vorsorgevollmachten können registriert werden

Ab sofort können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen.

Möglich wird dies durch die Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung -VRegV), die am 1. März 2005 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte mit dem elektronischen Vorsorgeregister eine Vereinfachung schaffen. Gerichte können nun Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher finden. Hierdurch sollen überflüssige Betreuungen verhindert werden.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger einen anderen Menschen bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn sie durch Unfall, Krankheit oder Alter zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten. Wurde für einen solchen Fall niemand bevollmächtigt, muss das Vormundschaftsgericht für den betroffenen Menschen einen Betreuer bestellen. Die Gerichte haben häufig Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Diese Feststellung kann nun einfach durch eine Abfrage des neuen Vorsorgeregisters erfolgen.

Und so funktioniert es: Die Vorsorgevollmacht kann über das Internet (www.vorsorgeregister.de) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Auch der Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung rechtlich beraten hat, kann weiterhelfen. Die Vorsorgeregister-Verordnung regelt die Einzelheiten des Registerverfahrens von der Antragstellung durch den Vollmachtgeber bis zum Abruf durch die Vormundschaftsgerichte. Das Zentrale Vorsorgeregister erhebt für die Eintragung aufwandsbezogene Gebühren, die abhängig vom gewählten Verfahren sind. In üblichen Fällen entstehen einmalige Gebühren im Bereich zwischen 10 und 20 EUR.

Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, Tel.: 01805 35 50 50 (0,12 € / Min.).

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Immobilienerwerb: Prüfen Sie jetzt wegen künftiger Steuernachteile beim Vermächtnis alle Testamente und Erbverträge

Derzeit herrscht noch steuerliche Gleichbehandlung bei Erbfall und Vermächtnis. Erworbene Gegenstände gehen in beiden Fällen mit demselben Wert in die Berechnung ein. Das ist bei Immobilien und Betriebsvermögen besonders lukrativ, hier kommen regelmäßig ermäßigte Beträge und nicht die Verkehrswerte zum Ansatz. Dies wird sich aus Sicht des BFH künftig ändern.

Geltendes Recht
Ein Vermächtnisnehmer erwirbt zivilrechtlich durch den Erbfall nur einen auf den Gegenstand gerichteten Sachleistungsanspruch. Derzeit setzt das Finanzamt solche Ansprüche und auch die entsprechenden Verpflichtungen aus Sachvermächtnissen nur mit dem Steuerwert des Gegenstands an, auf dessen Übertragung der Anspruch gerichtet ist. Diese Praxis ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Rechtsprechung zu den bis Ende 1995 geltenden niedrigen Einheitswerten. Dies hat zur Folge, dass z.B. Immobilien beim Vermächtnisnehmer nur mit Beträgen von rund 40 bis 60 Prozent des Verkehrswerts in die Steuerrechnung eingehen und somit Freibeträge und Progression schonen. Für Erben spielt der Vorgang steuerlich keine Rolle, da sich der erworbene Gegenstand und die Herausgabepflicht per Saldo als Aktiv- und Passivposten ausgleichen.

Der Urteilsspruch des BFH
Der BFH hat aktuell entschieden, dass im Fall eines Vermächtnisses nicht der Wert des Gegenstands, sondern der Sachleistungsanspruch für die Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebend ist. Solche Forderungen werden nach dem Bewertungsgesetz mit dem Verkehrswert angesetzt, der besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen deutlich höher liegt. Im Urteilsfall waren Steuer- und Verkehrswert identisch, so dass es der BFH bei deutlichen Hinweisen auf eine geänderte Sichtweise beließ.

Die Konsequenzen für die Praxis
Eine Änderung der Rechtsprechung und somit Anwendung der steuerlich ungünstigen Regelung ist absehbar. Das hat sowohl Auswirkungen auf künftige Nachlässe als auch auf bereits erfolgte Erbfälle, zu denen noch kein Steuerbescheid ergangen ist. Im Prinzip wird die mittels Vermächtnis erworbene Immobilie damit doppelt so hoch besteuert wie im Erb- oder Schenkungsfall. Die höhere Besteuerung beim Vermächtnisnehmer wird auch nicht durch ermäßigte Ansätze bei den Erben kompensiert. Hier bleibt es unverändert bei einem ausgeglichenen Ergebnis.

Das Urteil sollte daher Anlass sein, sämtliche Testamente und Erbverträge nach solchen Sachvermächtnissen zu durchforsten. Eine Alternative könnte die Teilungsanordnung des Nachlasses sein. Bei der Teilungsanordnung erhalten zumindest alle Erben den Steuerwert der Immobilie (BFH, II R 9/02).

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Erbausschlagung: Darf ein Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

So entschied das Landgericht (LG) Aachen in folgendem Fall: Ein Erblasser hinterließ als gesetzliche Erben zwei Kinder. Eines davon, ein vermögensloser Sozialhilfeempfänger, schlug seinen Erbteil form- und fristgerecht aus. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag seiner Schwester zurück, da die Ausschlagung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Das LG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Nach Ansicht des LG habe der Sozialhilfeempfänger ein Recht, das Erbe auszuschlagen. Sittenwidrigkeit liege nicht vor, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der Ausschlagung handele es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das der Erbe selbst entscheide. Den Erben würden keine Verpflichtungen treffen, ein Erbe anzunehmen, damit Dritte darauf zugreifen könnten. Hierfür spreche auch, dass in der Insolvenz das Ausschlagungsrecht ebenfalls beim Schuldner verbleibe. Zudem könne es nicht zulässig sein, dem Ausschlagenden über § 138 BGB eine Erbenstellung mit allen Konsequenzen, wie z.B. die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten aufzuzwingen.

Hinweis: Unabhängig von der Wirksamkeit der Ausschlagung kann sie bei Missbräuchlichkeit aber sozialhilferechtliche Auswirkungen haben, z.B. in Form der Kürzung der Sozialhilfe gemäß BSHG (LG Aachen, 7 T 99/04).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Zahlungsverzug: Durch spätere Zahlung wird die Kündigung nicht immer unwirksam

Wird einem Mieter wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt, wird diese Kündigung unwirksam, wenn noch innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs der Rückstand ausgeglichen wird. Spricht der Vermieter zusätzlich auch noch eine hilfsweise fristgemäße Kündigung aus, wird diese dagegen nicht ohne weiteres unwirksam.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin hin, die mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten war. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Während des Prozesses zahlte das für die Mieterin zuständige Sozialamt die rückständige Miete. Damit wurde die fristlose Kündigung unwirksam. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis wegen des Zahlungsrückstands jedoch vorsorglich auch nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß gekündigt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten - hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete - schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Diese fristgemäße Kündigung werde nach Ansicht des BGH jedoch durch die Zahlung der ausstehenden Miete nicht automatisch unwirksam. Das ergebe sich daraus, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen würden. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung sei stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. Dabei könne sich der Mieter - anders als bei der fristlosen Kündigung - auf eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe berufen. Zudem könne die nachträgliche Zahlung sein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es müsse daher in jedem Einzelfall geprüft werden,

  • warum der Mieter mit der Zahlung der Miete in Rückstand geraten und
  • ob danach der aufgelaufene Zahlungsrückstand als eine von ihm verschuldete Pflichtverletzung zu werten ist.

(BGH, VIII ZR 6/04)

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Einfamilienhaus: Kein "Direktionsrecht" des Vermieters bei der Gartenpflege

Ist der Mieter eines Einfamilienhauses lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter mangels gegenteiliger Absprache hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnahmen kein "Direktionsrecht" zu.

Das stellte nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klar. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen" berechtige den Vermieter nicht, dem Mieter Vorschriften über Art und Umfang der Arbeiten zu machen. Der Mieter müsse vielmehr nur einfache Pflegearbeiten leisten. Hierzu würden z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub gehören. Dabei könne auch ein besonderer Zeit- oder Kostenaufwand nicht von ihm gefordert werden. Es gehöre dagegen nicht zu seinen Aufgaben, Pflanzflächen zu düngen, Gehölze zu beschneiden, Rasenkanten abzustechen, Teiche von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs zu säubern, Rasenflächen zu vertikutieren, zu düngen und nachzusäen sowie mit Kompost abzustreuen. Auch die zu diesen Aufgaben gehörigen Materialien könnten nicht zu den einfachen Pflegearbeiten gerechnet werden. Diese Arbeiten und die damit verbundenen Kosten würden der Instandhaltungspflicht des Vermieters unterfallen. Sie müssten daher von ihm getragen werden (OLG Düsseldorf, I-10 U 70/04).

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WEG: Subtraktionsmethode bei Beschlussfassung erneut bestätigt

Wie das Ergebnis der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung festgestellt wird, bestimmt mangels entgegenstehender Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung der Versammlungsleiter. Dabei setzt sich immer mehr die so genannte Subtraktionsmethode durch. Es werden zunächst die Ja-Stimmen gezählt, dann die Nein-Stimmen. Sodann werden die Enthaltungen nicht mehr gesondert gezählt, sondern als rein rechnerische Differenz zwischen der Summe der anwesenden/vertretenen Stimmen und der gezählten Ja- und Nein-Stimmen notiert.

Dieses Verfahren hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) nun gebilligt. Schon der Bundesgerichtshof hatte die Subtraktionsmethode unter dem Vorbehalt gebilligt, dass sichergestellt sei, dass die Zahl der Abstimmenden feststehe, z.B. durch Einlass- und Ausgangskontrollen. Weitergehender nun das BayObLG: Danach bedarf es keiner besonderen organisatorischen Maßnahmen zur Feststellung des Mehrheitswillen. Voraussetzung ist allerdings, dass eindeutige Verhältnisse und klare Mehrheiten vorliegen.

Folge der Entscheidung: Ist unstreitig, dass die im Abstimmungszeitpunkt anwesenden Eigentümer die Mehrheit repräsentieren, ist es ohne Aussicht auf Erfolg, sich gegen die Anwendung der Subtraktionsmethode zu wenden. Allerdings: Bei Zweifeln an den Mehrheitsverhältnissen ist davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter zu Unrecht festgestellt hat: "mehrheitlich angenommen". (BayObLG, 2Z BR 109/04).

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WEG: Streitpunkt Mülltonne: Standort des Behälters

Auseinandersetzungen über den Standort der Mülltonnen in einer WEG-Anlage entstehen meist, wenn dieser verlegt werden soll. Betroffene Eigentümer greifen entsprechende Beschlüsse immer wieder mit dem Argument an, die Verlegung der Mülltonnen sei nicht mehrheitlich regelbar, sondern bedürfe einer (einstimmigen) Vereinbarung. Dieser Argumentation hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) nun eine klare Absage erteilt.

Insbesondere die Einzeichnung der Mülltonnenstellplätze im Aufteilungsplan stehe danach der Mehrheitsfähigkeit nicht entgegen. Grund: Der Aufteilungsplan sei meist der Plan des Architekten, der den Baugenehmigungsunterlagen beigefügt werde. Darin sei die Einzeichnung der Grünflächen oder Mülltonnen-Stellplätze ohne eigentumsrechtliche Bedeutung. Nur ausnahmsweise sei bei einer Verlegung Einstimmigkeit erforderlich. Dies sei der Fall, wenn

  • in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung ausdrückliche Bestimmungen zum Standort der Müllbehälter getroffen seien.

  • die Verlegung eine bauliche Veränderung i.S. des § 22 WEG darstelle. Das könne der Fall sein, wenn die Umbauung der Müllbehälter abgebrochen oder neu errichtet werden müsse. Werde der optische Gesamteindruck der Anlage verändert, liege eine bauliche Veränderung nahe. Dann sei weitere Voraussetzung der Einstimmigkeit, dass der sich gegen die Verlegung wehrende Eigentümer durch die Verlegung über das im Gesetz bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werde. Üblicherweise sei jedoch alles hinzunehmen, was "bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich" sei.

(BayObLG, 2Z BR 73/04)

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Verbraucherrecht


Autokauf: Pkw bleibt trotz Tages- oder Kurzzulassung ein Neuwagen

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Autohändler Recht, der einen Pkw als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlass zum Kauf angeboten hatte. Zuvor hatte er den Wagen für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne ihn im Straßenverkehr zu benutzen. Der Käufer verlangte später von ihm die Rückzahlung des Kaufpreises. Nach seiner Ansicht sei das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen.

Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht. Er bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichere, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft "fabrikneu" aufweise. Die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler sei eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwerbe auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und keinen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung diene nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Sie ermögliche es dem Autohändler vielmehr, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute komme, sei entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwerbe. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für die "TÜV-Abnahme" um nur wenige Tage verkürze, sei das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs sei nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen sei (BGH, VIII ZR 109/04).

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Reiserecht: Haftung der Fluggesellschaft bei Verlust von Fluggepäck

Das Bordpersonal eines Flugzeugs darf den Wunsch eines Passagiers, einen 20 kg schweren Hartschalenkoffer wegen des hohen Werts seines Inhalts als Handgepäck mit in die Kabine zu nehmen, ablehnen und den Fluggast auf die Gepäckaufgabe verweisen. Kommt der Koffer danach abhanden, trifft das Bordpersonal nicht der Vorwurf leichtfertigen Handelns.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines Reisenden ab, dem auf einem Flug ein Koffer verloren ging. Nach seiner Behauptung sollen sich darin Gegenstände im Wert von über 14.000 Euro befunden haben. Daher hatte er unter Hinweis darauf bei Reiseantritt das Bordpersonal gebeten, den 20 kg schweren Hartschalenkoffer als Handgepäck mit ins Flugzeug nehmen zu dürfen. Flugkapitän und Chefstewardess hatten dies jedoch abgelehnt. Die Stewardess hatte auf die Möglichkeit der Aufgabe des Koffers als Fluggepäck verwiesen und "zugesichert", er werde den Koffer unbeschadet zurückbekommen. Wegen des Verlusts des Koffers erhielt er knapp 550 Euro von der Fluggesellschaft. Das ist die nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Haftungshöchstsumme entsprechend dem hier geltenden Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr. Mit der Klage forderte er Schadenersatz in Höhe des angeblichen Werts des Kofferinhalts.

Die Klage blieb vor dem OLG erfolglos. Die Fluggesellschaft hafte nach dem Warschauer Abkommen nur in unbeschränkter Höhe, wenn der Fluggast das Gepäckstück bei der Aufgabe besonders deklariere und einen ggf. erforderlichen Zuschlag entrichte oder wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt werde. Beide Situationen lägen hier nicht vor. Flugkapitän und Chefstewardess hätten die Beförderung des Koffers in der Flugzeugkabine zu Recht verweigert, weil es sich unzweifelhaft nicht um Handgepäck gehandelt habe. Dem Reisenden sei es zudem unbenommen gewesen, den Koffer bei der Gepäckaufgabe - gegen Zahlung des Zuschlags - besonders zu deklarieren. Hierdurch hätte er sich den Anspruch auf vollen Wertersatz gesichert. Die angebliche "Zusicherung" der Stewardess, der Koffer werde bei Aufgabe als Fluggepäck unbeschadet ankommen, sei lediglich Ausdruck einer entsprechenden Erwartung gewesen. Diese Äußerung sei haftungsrechtlich unbeachtlich. Der Reisende habe die Erklärung nicht dahin missverstehen können, der Koffer werde sich in der Obhut des Kabinenpersonals befinden. Jeder Fluggast wisse, dass von einer Stewardess weder der Frachtraum des Flugzeugs noch das Verladen des Gepäcks kontrolliert werde (OLG Köln, 22 U 137/04).

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Nachbarrecht: Beschwerde über Hundehaltung des Nachbarn muss frühzeitig erfolgen

Ein Nachbar hat kein Recht mehr, gegen die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn er diese jahrelang hingenommen hat.

Daher wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Nachbarn ab, mit der er die Untersagung der Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück durch die Bauaufsichtsbehörde erreichen wollte. Der Nachbar hatte fünf Jahre lang geduldet, dass auf dem eingezäunten Nachbargrundstück fünf Huskys und ein Mischlingshund frei umherliefen. Erst dann beantragte er bei der Bauaufsichtsbehörde, den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks die Hundehaltung zu untersagen. Er beklagte sich über die unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und über die erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder der Nachbar selbst noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, der Nachbar hätte sein mögliches Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Dies ergebe sich aus den beiderseitigen Rücksichtnahmepflichten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ein Grundstückseigentümer müsse jedenfalls wie hier nach spätestens fünf Jahren sicher wissen, ob sich seine Nachbarn mit seiner Grundstücksnutzung abgefunden hätten oder nicht. Denn für ihn sei es unzumutbar, wenn sich die Nachbarn auf unbegrenzte Zeit ein Vorgehen gegen seine Grundstücksnutzung offen halten könnten. Außerdem seien Nachbarn verpflichtet, wirtschaftlichen und auch immateriellen Schaden voneinander abzuwenden. Der klagende Nachbar hätte nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennen können, dass mit der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entstehe. Es bedeute daher für die Halter nach so langer Zeit einen schwerwiegenden Eingriff, wenn sie die Tiere wieder weggeben müssten. Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (VG Koblenz, 7 K 2188/04.KO).

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Verkehrsrecht


Unfallschaden: Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Reparaturkosten des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs nicht in jedem Fall in voller Höhe erstattet verlangt werden können. Die Erstattung ist problemlos möglich, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Liegen sie dagegen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können sie nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte in diesem Fall den Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, kann er Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, nur ausnahmsweise erstattet verlangen. Voraussetzung ist, dass diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder er nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).

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Verkehrsunfall: Keine Ersatzpflicht des Autofahrers beim Zusammenstoß mit entlaufenen Pferden

Ein Pferdehalter, dessen Pferde aus einer Weide entlaufen und beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug getötet werden, kann vom Fahrzeughalter keinen Schadenersatz verlangen.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle auf die Klage des Pferdehalters. Dieser hatte die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Fahrer kein unabwendbares Ereignis gewesen. Vielmehr würde diesen neben der allgemeinen Betriebsgefahr auch eine Verschuldenshaftung treffen. Der Fahrzeughalter hatte dagegen jeden Schuldvorwurf von sich gewiesen und eingewandt, die Einfriedung der Koppel sei nicht ausreichend gewesen. Der Pferdehalter sei daher selbst verantwortlich für das Entweichen der Pferde und den nachfolgenden Unfall.

Das OLG gab mit seinem Urteil dem Fahrzeughalter Recht. Zwar treffe ihn ein leichtes Verschulden, weil er gegen das so genannte Sichtfahrgebot verstoßen habe (also etwas zu schnell fuhr, um noch innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können). Dennoch trete dieses leichte Verschulden ebenso wie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem ganz erheblichen Mitverschulden des Pferdehalters zurück. Dieser habe nämlich nicht dafür gesorgt, dass die Einfriedung der Weide den erforderlichen hohen Anforderungen genügte.
So seien die Pfahlabstände zu groß, die verwendeten Gummibänder zu schmal und die Befestigungsnägel zu klein gewesen. Diese Bauteile hätten somit ihre Schutzfunktion bei panikartigen Ausbruchsversuchen der Pferde nicht erfüllen können (OLG Celle, 14 U 64/03).

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Führerscheinentzug: Anspruch auf Rückgabe bei Verfahrensverzögerungen

Verzögert sich nach dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis das Ermittlungsverfahren, kann der Betroffene einen Anspruch auf Rückgabe seines Führerscheins haben.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einem Autofahrer wegen aufgetretener Verfahrensverzögerungen seinen Führerschein zurückgegeben. Dieser war in einer Verkehrskontrolle wegen Trunkenheit aufgefallen, woraufhin sein Führerschein einbehalten wurde. Obwohl die Ermittlungen zum Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr bereits nach zwei Monaten abgeschlossen gewesen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens um ein halbes Jahr, weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde.

Diese Sachbehandlung hat das OLG beanstandet. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders in dem "Beschleunigungsgebot" konkretisieren würden. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, müssten daher mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Im vorliegenden Fall sei hiergegen verstoßen worden. Nachdem der Verteidiger auf die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme nicht reagiert habe, hätte die Sache unverzüglich vor Gericht gebracht werden müssen. Obwohl die Ermittlungen bereits nach zwei Monaten durch die Polizei abgeschlossen gewesen waren, sei erst nach acht Monaten durch das zuständige Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen worden. Hinzu komme, dass es auch im gerichtlichen Verfahren zu weiteren nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Eine Verfahrensbeendigung sei trotz des mehr als 16 Monate andauernden Führerscheinentzugs nicht abzusehen gewesen. Die übliche Verfahrensdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen in erheblicher Weise überschritten. Eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis sei somit wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe, 2 Ws 15/05).

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Behindertenparkplatz: Bei vergessenem Ausweis muss Parkberechtigter Abschleppkosten zahlen

Liegt in dem auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten Fahrzeug der Parkausweis nicht aus und wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt, muss der Halter die Kosten auch zahlen, wenn er der Parkberechtigte ist.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schwerbehinderten, der sein Auto auf dem ihm zugeteilten Schwerbehindertenparkplatz abgestellt hatte. Dabei hatte er aber vergessen, den Parkausweis sichtbar auszulegen. Mitarbeiter des Ordnungsamts gingen deshalb von einer unbefugten Nutzung des Behindertenparkplatzes aus und ließen das Fahrzeug abschleppen. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125 EUR erhob der Mann Klage.

Diese wies das OVG jedoch ab. Es betonte, dass ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug regelmäßig sofort abgeschleppt werden dürfe. Das folge daraus, dass der besonders gekennzeichnete Parkraum den parkberechtigten Nutzern unbedingt zur Verfügung stehen müsse. An der Freihaltung von Behindertenparkplätzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse sei hier aus der Sicht des Ordnungsamts dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Auto ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis abgestellt war. Zwar könne das sofortige Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ausnahmsweise unverhältnismäßig sein. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Halter auf Grund von Werbeaufschriften auf dem Auto etc. leicht zu ermitteln sei und dieses selbst wegfahren könne. Weitergehende Ermittlungen wie etwa eine Halteranfrage könnten aber nicht verlangt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Berechtigte zu den Kosten für das Abschleppen seines eigenen Fahrzeugs herangezogen werde (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11726/04.OVG).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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