Monatsinfo März 2005

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

 

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Arbeitsrecht


Arbeitsvertrag: Arbeitgeber darf sich Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile nicht formularmäßig vorbehalten

Die formularmäßige Vereinbarung, dass der Arbeitgeber das Recht haben soll, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist unwirksam. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, dem nach einem Formulararbeitsvertrag neben dem Tariflohn eine außertarifliche Zulage und ein Fahrtkostenersatzanspruch zustand. Im Vertrag hieß es, die Firma habe das Recht, "diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen". Als der Arbeitgeber die genannten Leistungen wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation widerrief, zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

In diesem Fall zu Unrecht, urteilte nun das BAG. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts sei für den Arbeitnehmer jedenfalls zumutbar und deshalb wirksam, wenn ihm die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibe und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen werde. Das setze voraus, dass der Widerruf höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung erfasse. Darüber hinaus dürfe der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies müsse sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen müsse (BAG, 5 AZR 364/04).

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Arbeitsvertrag: Auch bei befristetem Arbeitsverhältnis ist eine lange Probezeit möglich

In einem einjährig befristeten Arbeitsverhältnis kann eine sechsmonatige Probezeit rechtswirksam vereinbart werden. Der Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit ändert daran nichts.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer vereinbarten Probezeit. Das LAG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 622 Abs. 3 BGB eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden könne. In dieser Zeit gelte eine abgekürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart werde. Für diese Probezeit bestehe ein Bedürfnis beider Vertragsparteien. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer könne in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses eine kurzfristige Lösung der vertraglichen Bindung von Interesse sein. Weiterhin sei nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die rechtsgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von einem Jahr rechtlich zulässig. Es spreche nichts dagegen, diese beiden Gesetzesvorschriften zu kombinieren. Der vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit betreffe beide Parteien gleichermaßen und stelle daher keine einseitige Benachteiligung dar, die hieran etwas ändern könne (LAG Köln, 3 Sa 411/04).

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Kündigungsrecht: Ein Doppelverdienst muss bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden

Die Berücksichtigung eines Doppelverdiensts bei der Sozialauswahl ist sachlich gerechtfertigt. Dazu muss sich der Arbeitgeber bei allen für eine Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmern über die Höhe des Doppelverdiensts erkundigen.

Mit dieser Begründung erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die betriebsbedingte Kündigung einer Kindergartenleiterin für unwirksam, die seit 1990 beschäftigt war. Die Frau war gegenüber ihrem 16-jährigen behinderten Sohn unterhaltsverpflichtet. Sie hatte im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens u.a. die soziale Auswahl durch den Arbeitgeber gerügt. Nach ihrer Ansicht sei die Leiterin eines anderen (weiter betriebenen) Kindergartens weniger schutzbedüftig. Diese seit 1993 bei dem Arbeitgeber beschäftigte Leiterin war 1951 geboren, ihr Ehemann war berufstätig und hatte in etwa einen gleichen Verdienst wie seine Ehefrau.

Die Kündigung sei nach Ansicht des LAG unwirksam, weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ausschlaggebend für die größere soziale Schutzwürdigkeit der Klägerin gegenüber der Kollegin seien die unterschiedlichen Unterhaltspflichten. Die Kollegin sei Doppelverdienerin und erziele im Vergleich zu ihrem Ehemann einen Arbeitsverdienst, der sie von der ihm gegenüber an sich bestehenden Unterhaltspflicht befreit habe. Demgegenüber sei die Klägerin ihrem Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet. Die Berücksichtigung des Doppelverdiensts bei der Sozialauswahl sei aus folgenden Gründen sachlich gerechtfertigt:

  • Der Gesichtspunkt des Doppelverdiensts stehe in einem Zusammenhang mit den nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beachtenden Unterhaltsverpflichtungen, die sich nach den familienrechtlichen Bestimmungen des BGB richten.

  • Berücksichtige man nämlich bei der Sozialauswahl zu Gunsten eines Arbeitnehmers Unterhaltspflichten, müsse man zur näheren Bestimmung der Höhe dieser Pflichten auch mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem mitverdienenden Ehegatten beachten.

(LAG Düsseldorf, 11 Sa 957/04)

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Beamte: Unterschiedliche Altersgrenzen bei Pensionierung sind verfassungsgemäß

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Polizeibeamte mit unterschiedlichen Altersgrenzen, die sich nach den geleisteten Diensten bestimmen, in den Ruhestand versetzt werden.

Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Polizeibeamten ab, der 29 Jahre Rufbereitschaftsdienst geleistet hatte. Mit seiner Klage wollte er erreichen, wie seine Kollegen nach langjährigem Wechselschichtdienst schon mit 60 Jahren pensioniert zu werden. Dabei wandte er sich gegen die Neuregelungen des rheinland-pfälzischen Beamtengesetzes, die seit 1.1.2004 in Kraft sind. Danach werden nicht mehr alle Polizeibeamten mit 60 Jahren pensioniert, sondern nur noch diejenigen, die 25 Jahre in bestimmen Funktionen wie z.B. im Wechselschichtdienst oder in Spezialeinsatzkommandos tätig waren. Die Altersgrenze für die anderen Polizeibeamten liegt je nach Laufbahngruppe und Geburtsjahr zwischen 61 und 64 Jahren.

Entgegen der Ansicht des Polizeibeamten konnte das VG keine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung erkennen. Es sei ohne weiteres einsichtig, dass der Wechselschichtdienst mit größeren körperlichen und psychischen Belastungen verbunden sei als die vom Kläger geleistete Rufbereitschaft. Der Wechselschichtdienst bedeute einen ständigen Wechsel des gesamten Lebensablaufs und vollziehe sich zum Großteil entgegengesetzt zum natürlichen menschlichen Biorhythmus und zum Sozialleben im privaten Umfeld des Beamten. Dagegen bringe die Rufbereitschaft nur einzelne Unterbrechungen der Nachtruhe mit sich. Sie werde auch bereits während der aktiven Dienstzeit mit einem Freizeitausgleich abgegolten. Dies entspreche zudem der Einschätzung des Bundes, der lediglich Beamten im Wechselschichtdienst eine Erschwerniszulage gewähre. Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamten festzusetzen. Der Bund ermächtige die Länder ausdrücklich, für einzelne Beamtengruppen eine andere Altersgrenze festzulegen als die für Beamte im Allgemeinen geltende Altersgrenze von 65 Jahren. Das rheinland-pfälzische Beamtenrecht differenziere auch zu Recht nach der Laufbahngruppe, da der Dienstherr ein besonderes Interesse daran habe, dass ein Beamter nach einer teureren und längeren Ausbildung als Gegenleistung möglichst lange seinen Dienst leiste (VG Koblenz, 6 K 1708/04.KO).

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Baurecht


Pauschalpreisvertrag: Abrechnung geringfügiger Teilleistungen bei vorzeitiger Beendigung

Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrags nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen einfachen und übersichtlichen Weg aufgezeigt, wie die geringfügigen Teilleistungen des Auftragnehmers in einem solchen Fall abgerechnet werden können. Er argumentiert wie folgt: Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags müsse der Auftragnehmer grundsätzlich

  • die erbrachten Leistungen vortragen,
  • diese von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen und
  • das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darlegen.
  • Die Abrechnung müsse auf der Grundlage des Vertrags erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen.

Auch wenn die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht abgegrenzt und die Preisansätze für die Teilleistungen nicht dargelegt würden, könne die Abrechnung diesen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer könne nämlich den geringfügigen Teil der von ihm erbrachten Leistung in seiner Schlussrechnung als nicht erbracht zu Grunde legen. Auch von diesem Teil könne er die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der Gesamtleistung abziehen. Damit werde der Vertrag so abgerechnet, als wäre bis zu seiner Beendigung keine Leistung erbracht worden. Eine solche Abrechnung sei jedenfalls zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden sei (BGH, VII ZR 394/02).

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Bauhandwerkersicherung: Anspruch ist auch nach Abnahme noch möglich

§ 648a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrags (Mängelbeseitigung) fordert.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauunternehmers aufmerksam, der restlichen Werklohn verlangte. Der Bauherr hatte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend gemacht. Der Bauunternehmer hielt das für nicht gerechtfertigt, weil er nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei. Er hatte den Bauherrn nach Abnahme des Werks unter Fristsetzung aufgefordert, eine Sicherheit gemäß § 648a BGB zu stellen. Dabei hatte er angedroht, nach Verstreichen der Frist die Erfüllung von Gewährleistungspflichten zu verweigern. Der Bauherr hatte die Sicherheit nicht geleistet.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Bauunternehmer die Beseitigung von Mängeln verweigern dürfe, wenn ein berechtigtes Sicherungsverlangen unbeachtet bleibe. So könne der Bauunternehmer trotz der Abnahme des Werks eine Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB verlangen, wenn der Bauherr nach wie vor Vertragserfüllung in Form von Mängelbeseitigung fordere. Da der Bauherr dem berechtigten Sicherungsverlangen des Bauunternehmers nicht nachgekommen sei, habe dieser die Beseitigung der behaupteten Mängel verweigern dürfen. Der Bauunternehmer habe dann Anspruch auf Vergütung, soweit er den Leistungsanspruch erfüllt, d.h. die Leistung mangelfrei erbracht habe. Im Ergebnis erhalte er damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung herbeizuführen (BGH, VII ZR 199/03).

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Bauverträge: Unwirksame Nachtragsklausel in AGB

Pauschalpreisverträge dürfen Nachforderungen des Bauunternehmers weder grundsätzlich ausschließen noch von schriftlichen Zusatzvereinbarungen abhängig machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt deshalb folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam: "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt". Nach Ansicht des BGH benachteilige diese Klausel den Auftragnehmer unangemessen. Damit würden alle Ansprüche aus vertraglich nicht vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen. Eine unangemessene Benachteiligung liege vor allem darin, dass auch die gesetzlichen Ansprüche (zum Beispiel aus Geschäftsführung ohne Auftrag) ausgeschlossen seien (BGH, VII ZR 190/03).

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Haftung: Schadenersatzanspruch kann bei Mangel auch ohne Schaden bestehen

Fehlt einer kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung die vom Hersteller vorgeschriebene Dicke, liegt ein Sachmangel vor.

Dieser führt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln selbst dann zu einem Schadenersatzanspruch des Auftraggebers, wenn Gebrauchsnachteile langfristig nicht erkennbar sind. Für die Annahme eines Baumangels reiche es aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs bestehe. Denn der Auftraggeber schulde in jedem Fall ein dauerhaft mangelfreies und zweckgerechtes Werk. Ein Schaden müsse nicht eingetreten sein (OLG Köln, 11 U 93/01).

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Familien- und Erbrecht


Ausbildungsunterhalt: Besteht eine Unterhaltspflicht bei mehreren Ausbildungen?

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine Ausbildung zu finanzieren. Problematisch können die Fälle sein, in denen die Eltern den Kindern bereits eine Ausbildung finanziert haben. Bei der Frage, ob sie daher auch noch eine Zweitausbildung finanzieren müssen, ist zwischen einer Weiterbildung und einer fachfremden Zweitausbildung zu unterscheiden:

  • Weiterbildung: Ein Anspruch auf Finanzierung eines zusätzlichen Ausbildungsgangs kann grundsätzlich nur bestehen, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung bei einer Gesamtbetrachtung von Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört daher zur angemessenen Ausbildung.

    Bei Fällen wie "Schule-Lehre (Volontariat)-Studium" wird als Kriterium ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang gefordert.

    • Zeitlicher Zusammenhang: Der zeitliche Zusammenhang wird abgelehnt, wenn ein erlernter Beruf zunächst ausgeübt wurde, obwohl mit dem Studium hätte begonnen werden können. Dasselbe gilt, wenn zwei oder mehr Jahre verstrichen sind.

    • Fachlicher Zusammenhang: Die Gerichte haben einen fachlichen Zusammenhang bejaht bei Banklehre und Jurastudium, Banklehre und BWL, kaufmännischer Lehre und BWL/VWL, Bauzeichner und Architektur, Landwirtschaftslehre und Agrarstudium, Zimmerergeselle und Fachhochschule Baubetrieb sowie für Tischlerlehre und dem Studium von Produktdesign. Verneint wurde der fachliche Zusammenhang bei Industriekaufmann und Medizin, Industriekaufmann und Maschinenbau, Speditionskaufmann und Jura, Europasekretärin und VWL, Apothekenhelferin und Kosmetikerin, Bürogehilfin und Informatikstudium.

  • Fachfremde Zweitausbildung: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine fachfremde Zweitausbildung, da die Eltern mit der ersten Ausbildung ihre gesetzlichen Pflichten bereits erfüllt haben. Daher müssen die Sorgeberechtigten grundsätzlich keine völlige berufliche Neuorientierung finanzieren.

In gewissen Ausnahmefällen besteht eine Unterhaltspflicht auch im Fall der Zweitausbildung:

  • Ein Studium muss finanziert werden, wenn das Kind nach dem Scheitern auf dem Gymnasium zunächst eine Lehre absolviert und sich die Eltern einig waren, dass es anschließend auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachholt und studieren soll.

  • Die erste Ausbildung beruhte auf deutlicher Fehleinschätzung durch die Eltern.

  • Die Eltern haben das Kind gegen seinen Willen in eine ungeeignete Ausbildung gedrängt.

  • Die falsche Berufswahl wurde frühzeitig erkannt, die Eltern haben das Kind aber gleichwohl auf einen Abschluss gedrängt.

  • Das Kind hat sich zunächst für einen nicht neigungs- und ausbildungsgerechten Beruf entschieden, weil die Eltern die Finanzierung einer anderen Ausbildung verweigerten.

  • Schulversagen wegen gestörter häuslicher Verhältnisse (Beweislast beim Kind!).

  • Der zunächst erlernte Beruf bietet keine Lebensgrundlage, und dies war nicht vorhersehbar.

  • Wirtschaftlich zumutbarer Ausbildungswechsel, der auf sachlichen Gründen beruht.

  • Die Erstausbildung musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (z.B. Ausbildung zum medizinischen Bademeister/Physiotherapeuten und nachträglich auftretende Allergie gegen die Inhaltsstoffe der verwendeten Salben etc.).

  • Wie zuvor, jedoch konnte die Lehre noch abgeschlossen werden. Hier sollte zunächst versucht werden, eine staatlich finanzierte Umschulung in einen gleichwertigen Beruf in Anspruch zu nehmen.

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Kindesunterhalt: Renteneintritt mit 63 berechtigt Unterhaltspflichtigen nicht zur Unterhaltskürzung

Der Bezug von Altersrente ab dem 63. Lebensjahr berechtigt den Unterhaltsverpflichteten nicht in jedem Fall zur Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen.

Dies machte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters deutlich. Als dieser mit Ende des 63. Lebensjahrs Altersrente bezog, verlangte er die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsbetrag berechnete sich nach seinem bisherigen Einkommen, die Rente lag erheblich unter diesem Betrag.

Das OLG hielt die Klage jedoch für unbegründet. Nach seiner Ansicht liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, welche die begehrte Herabsetzung der Unterhaltsbeträge rechtfertigen könne. Dem Vater sei nach wie vor ein Einkommen in Höhe seines früheren Arbeitslohns zuzurechnen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er in Wirklichkeit nur noch eine deutlich geringere vorgezogene Altersrente beziehe. Ob und inwieweit ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig sei, werde nicht allein durch sein tatsächliches Einkommen und Vermögen bestimmt. Es komme vielmehr auch auf seine Erwerbsfähigkeit an. Der Unterhaltsverpflichtete müsse seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einsetzen. Dabei müsse er sich auch Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könne. Wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind müsse der Vater vorliegend seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Dies gelte auch in Anbetracht des Umstands, dass er nach Vollendung des 63. Lebensjahrs die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds erfülle. Die Erwerbsobliegenheit bestehe grundsätzlich bis zur gesetzlichen Altersgrenze, die entsprechend der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 65 Jahre betrage. Nach alledem habe der 63-jährige die Obliegenheit, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Ihm sei vorliegend auch ohne weiteres möglich und zumutbar, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung so viel zu seiner Altersrente hinzuzuverdienen, dass er den titulierten Unterhalt weiterhin ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts zahlen könne (Saarländisches OLG, 6 WF 75/04).

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Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Kindeswunsch ist mitentscheidend

Sind Eltern über den auch nur vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes uneinig, besteht ein dringendes Bedürfnis zur einstweiligen Regelung des Aufenthaltbestimmungsrechts. Bei der Entscheidung des Gerichts ist der ausdrücklich geäußerte Kindeswunsch mitentscheidend zu berücksichtigen.

Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines getrennt lebenden Elternpaars deutlich. Die Eltern konnten sich nicht darüber verständigen, bei wem von ihnen das gemeinsame Kind leben sollte.

Da sich das Hauptsacheverfahren wegen weiterem Aufklärungsbedarf über die Erziehungsfähigkeit der Eltern noch längere Zeit hinziehe, bestehe ein kurzfristiges Regelungsbedürfnis. Dem könne nach Ansicht des OLG durch eine einstweilige Anordnung nachgekommen werden. Dabei müsse das Gericht die derzeit bekannten Umstände abwägen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf einen Elternteil übertragen. Diese Übertragung müsse dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Bei der Entscheidung hierüber müsse das Gericht vor allem den ausdrücklich geäußerten Willen des Kindes berücksichtigen. Schon dessen Persönlichkeitsrecht erfordere es, dass sein Wille im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses Gehör finde. Geprüft werden müsse die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes und die Gründe, die das Kind zu seiner Haltung veranlasst hätten. Im vorliegenden Fall sei für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater der Wunsch des Kindes gewesen. Dieses habe beim Vater leben wollen, da es sich mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter nicht verstehe (OLG Köln, 4 UF 135/04).

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Erbrecht: Pflichtteilsansprüche müssen fristgerecht geltend gemacht werden

Tritt ein Erbfall ein, muss der - nicht bedachte - Erbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Sohns hin, der fünf Jahre nach dem Tod seiner Mutter gegen seinen Vater einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollte. Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, nach dem der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein sollte. Das OLG lehnte den Antrag des Sohns auf Prozesskostenhilfe ab, da seine beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Seine Pflichtteilsansprüche seien verjährt. Der Anspruch verjähre innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls erlangt habe. Da der Sohn nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht von dem Testament erfahren habe, sei diese Frist seit langem abgelaufen gewesen (OLG Koblenz, 2 W 377/04).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Beratung: Was müssen Vermieter beim Tod des Mieters beachten?

Verstirbt der Mieter, stellt sich die Frage nach der Weiterführung oder der Beendigung des Mietverhältnisses und damit der langfristigen Sicherung der Einkünfte aus dem Mietobjekt. Hier geht es um Mietforderungen und Nebenkosten, aber auch um Fragen der Abwicklung des Mietverhältnisses, insbesondere um die Durchführung von Renovierungsarbeiten und um Realisierung etwaiger Schadenersatzforderungen. Dazu im Einzelnen:

Mietverhältnis geht auf Haushaltsangehörige und Erben über
Nach dem Tod des Mieters treten dessen Erben in das Mietverhältnis ein. Soweit der Mieter mit einem Ehegatten, einem Familienangehörigen, einem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner oder mit einem Partner einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft in der Wohnung gelebt hat, ergibt sich aus dem Gesetz eine Sonderrechtsnachfolge. Diese Personen treten in das Mietverhältnis ein, gehen den Erben im Rang vor, außer sie erklären binnen eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

Gesetz sieht Sonderkündigungsrechte vor
Es bestehen folgende Sonderkündigungsrechte:

  • Der Vermieter kann innerhalb eines Monats nach seiner Kenntnis vom Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners des verstorbenen Mieters kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund liegt.

  • Der überlebende Mitmieter kann innerhalb eines Monats nach seiner Kenntnis vom Tod außerordentlich kündigen.

  • Der Erbe und auch der Vermieter können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters und nach Kenntnis der Tatsache, dass kein Eintritt oder keine Fortsetzung des Mietverhältnisses erfolgt, außerordentlich kündigen.

    Hinweis: Für diese Kündigung benötigt der Vermieter keinen weiteren vom Gesetz anerkannten Kündigungsgrund und kein berechtigtes Interesse mehr, wenn das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt wird.

  • Der Erbe und der Vermieter haben innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Eintretende Personen haften für Verbindlichkeiten des Mieters
Die in das Mietverhältnis eintretenden Personen oder diejenigen, mit denen es fortgeführt wird, haften für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten neben dem Erben als Gesamtschuldner. In diesen Fällen sind die genannten Personen Ansprechpartner mit allen vertraglichen Rechten und Pflichten.

Praxisproblem: Erbe ist unbekannt
Häufig sind aber die Fälle, in denen ein Mieter allein lebte und seine Erben dem Vermieter nicht bekannt sind. Typisch ist der Fall des allein lebenden Mieters, der in der Wohnung verstirbt und lange nicht gefunden wird. Die sich ergebenden Schäden an der Bausubstanz durch das Verwesen des verstorbenen Mieters sind immens. Häufig ist eine Rückführung der Wohnung bis in den Rohbauzustand zur Schadenbeseitigung erforderlich. Entsprechend groß ist das Interesse des Vermieters an der zügigen Ermittlung der Erben des Mieters, um die eigenen Zahlungsansprüche zu verfolgen und um das Mietverhältnis mit dem Ziel einer schnellen Weitervermietung zügig abzuwickeln.

Erben ermitteln
Um den Erben zu ermitteln, können Ermittlungen beim Nachlassgericht, beim Standesamt und bei Nachbarn sowie innerhalb des Freundeskreises des Mieters angestellt werden. Insbesondere eine Abschrift der Sterbeurkunde und Auskunft über etwaige Abkömmlinge, die als Erben in Betracht kommen, sind hilfreich. Für eine solche Auskunft vom Standesamt oder vom Nachlassgericht ist ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch Vorlage des Mietvertrags und durch eine Forderungsaufstellung mit Belegen geschehen.

Beim zuständigen Nachlassgericht können letztwillige Verfügungen des Verstorbenen hinterlegt sein. Dies lässt sich aus der Nachlasskartei ersehen. Auch nach Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins sollte gefragt werden. Für eine entsprechende Auskunft ist hier ebenfalls ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Vermieter kann die Wohnung nicht eigenmächtig räumen
Lässt sich der Erbe nicht (zeitnah) ermitteln, drohen dem Vermieter Mietausfälle. Er ist aber nicht berechtigt, die Mietsache selbst zu räumen und das Inventar zu vernichten. Auch unbekannte Erben erlangen Wohnungsbesitz. Deshalb würde der Vermieter verbotene Eigenmacht begehen, wenn er selbst handeln würde. Ferner kommt seine Strafbarkeit insbesondere wegen Hausfriedensbruch und wegen Sachbeschädigung in Betracht.

Mietverhältnis beenden, wenn Erben unbekannt bleiben
Der Vermieter muss aber das Mietverhältnis so schnell wie möglich beenden, um seinen Mietausfallschaden möglichst gering zu halten. Denn Mietausfallschaden droht ihm sogar, wenn vom Verstorbenen im Hinblick auf die Zahlung von Miete und Betriebskosten Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag erteilt wurde und dem Vermieter daher der monatlich geschuldete Betrag zunächst noch zufließt. Für Mieter, die allein lebten, ist es typisch, dass wegen fehlender Todesnachricht an den Rentenversicherer und das Geldinstitut die Rente über den Tod hinaus fortentrichtet wird und erteilte Daueraufträge sowie Einzugsermächtigungen weiter bedient werden. Der Rentenversicherer kann aber zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückverlangen. Ist dies aus der vorhandenen Kontovaluta des Verstorbenen nicht mehr möglich, sind diejenigen Personen erstattungspflichtig, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben. Das gilt auch für Personen, die Gelder auf Grund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung (z.B. Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Überweisungsauftrag) empfangen haben. Damit gehören auch Vermieter im Hinblick auf noch erhaltene Mieten zum Kreis der Rückzahlungspflichtigen.

Der einfachste Weg ist die außerordentliche Kündigung des Vermieters bei Tod des Mieters.

Bleibt der Erbe unbekannt, gibt es aber Personen, die sich um den Nachlass kümmern, ohne Erbe zu sein oder ohne in das Mietverhältnis eintreten zu wollen, bietet es sich an, diese Personen für den unbekannten Erben kündigen zu lassen und für den Erklärenden eine Freistellungsvereinbarung zu treffen. Derartige Kündigungen können über eine nachträgliche Genehmigung durch den Erben wirksam werden.

Notfalls Nachlasspflegschaft beantragen
Findet sich niemand, der für den Nachlass handeln kann oder ist ein Mietrückstand entstanden, der eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs rechtfertigt, bleibt lediglich der Weg, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen. Denn im Fall des Todes des Mieters ist eine öffentliche Zustellung der Kündigung nicht möglich. Mit der Nachlasspflegschaft schafft sich der Vermieter einen Adressaten, dem er eine Kündigung zustellen kann oder jedenfalls eine Person, die für den Nachlass handeln, also auch eine Kündigung aussprechen kann.

In der Regel kein Anspruch gegen das Sozialamt
Auch der Versuch einer Einbindung des Sozialamts bleibt erfolglos, wenn der Mieter verstorben ist und die Miete, Nebenkosten oder z.B. Renovierungsarbeiten schuldig geblieben ist. Denn hier hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt noch nachzuzahlende Miete übernimmt. Nur die "gegenwärtige" Bedürftigkeit wird gedeckt.

Landesfiskus kann gesetzlicher Erbe sein
Parallel sollte eine entsprechende Kündigungserklärung auch gegenüber dem Landesfiskus abgegeben werden. Denn in dem Fall, dass sich keine anderen Erben finden lassen, ist der Landesfiskus gesetzlicher Erbe, haftet aber im Ergebnis nur für den Nachlass. Ist in diesem Fall der Nachlass nichts wert, bleibt der Vermieter auf seinen Forderungen sitzen.

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Schönheitsreparaturen: Unwirksame Anfangsrenovierungsklausel

Die Überbürdung von Schönheitsreparaturkosten in Standardmietverträgen ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn die Wohnung in nicht renoviertem Zustand übergeben wird und der Mieter zugleich zur Anfangsrenovierung verpflichtet ist.

Dies entschied das Kammergericht (KG) in einem Streit über die Wirksamkeit einer Mietvertragsformulierung. Das KG wies darauf hin, dass bei einer unrenovierten Wohnung die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem Fristenplan grundsätzlich wirksam sei, wenn die Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Das gelte auch, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen sei. Eine Vereinbarung sei dagegen unwirksam, wenn der Mieter durch sie schon direkt beim Einzug zur Renovierung verpflichtet werde.

Folge: Der Vermieter kann bei unterlassener Renovierung die Wohnung nicht auf Kosten des Mieters renovieren lassen oder Schadenersatz fordern (KG, 8 U 17/04).

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Gewerberäume: Gerüst rechtfertigt Mietminderung

Wird die Fassade einer Gaststätte durch ein Gerüst verdeckt, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. dem Mieter einer Gaststätte Recht. Dieser hatte gegenüber der Zahlungsklage des Vermieters die Aufrechnung mit einer Mietminderung erklärt. Das OLG sah es als Mangel an, dass die Außenfassade des (hier denkmalgeschützten) Hauses durch ein mit Planen versehenes Gerüst verdeckt worden sei. Hierfür stünde dem Mieter eine Minderungsquote von 15 Prozent zu. Werde ein Gebäude oder - wie hier - eine verpachtete Gaststätte vollständig eingerüstet, liege darin ein Mangel i.S. des § 536 BGB. Die Einrüstung stelle eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar, da die Einbruchsgefahr erheblich steige und Bauarbeiter auf diesem Gerüst hin- und herlaufen würden. Werde das Gerüst noch mit einer Plane verhängt, werde zusätzlich der ungehinderte Blick nach draußen und umgekehrt beschränkt sowie die Frischluftzufuhr vermindert, selbst wenn die Plane luft- und lichtdurchlässig sei (OLG Frankfurt a.M., 2 U 194/03).

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WEG: Die Entfernung von Fassadengrün ist eine bauliche Veränderung

Eine Maßnahme, nach der das an der Rückseite des Hauses vorhandene Fassadengrün entfernt und künftig die Entstehung jeden Fassadengrüns unterbunden werden soll, hat eine bauliche Veränderung zum Inhalt. Sie kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Mit dieser Entscheidung kippte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hatte mit Stimmenmehrheit zu Lasten der Instandhaltungsrücklage die Sanierung und einfarbige Gestaltung der Fassade beschlossen. Zudem sollte der wilde Wein an der Fassade entfernt und künftig jede Entstehung von Fassadengrün unterbunden werden.

Das OLG musste dabei über die Frage entscheiden, ob es sich bei den beschlossenen Maßnahmen um solche der Instandhaltung oder -setzung oder um eine bauliche Veränderung handelte. Nur im ersten Fall wäre eine Entscheidung mittels Stimmenmehrheit zulässig gewesen. Bei einer baulichen Veränderung wäre dagegen Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Das OLG differenzierte wie folgt: Die Sanierung und Gestaltung würde noch keine bauliche Veränderung darstellen, selbst wenn sie mit einer Verschönerung der Fassade einhergehe. Eine bauliche Veränderung sei aber bei der Entfernung von Fassadengrün und entsprechenden Schutzmaßnahmen zu bejahen. Das ergebe sich daraus, dass die Ästhetik der Fassade nachhaltig verändert werde. Die Dauerhaftigkeit der Bepflanzung oder eine vormalige Fassadenbegrünung seien dabei allerdings unerheblich (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 298/04).

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Verbraucherrecht


Kreditrecht: Bei gemeinsamer Hausfinanzierung kann sich Ehegatte nicht auf Sittenwidrigkeit berufen

Bei einer gemeinsamen Hausfinanzierung von Eheleuten mit gesamtschuldnerischer Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit eines Ehepartners (hier nicht berufstätige Ehefrau mit Kindern) erfolgte, wenn dieser selbst hälftiges Miteigentum erwirbt und deshalb auch ein wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme hat. Diese Situation steht nicht einer Bürgschaft auf fremde Schuld gleich.

Eine Bank hatte mit einem zwischenzeitlich geschiedenen Ehepaar einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Hauses geschlossen, welches die Ehegatten zu je ½ Miteigentumsanteil erwarben. Als nach der Trennung der Ehegatten Probleme bei der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten auftraten, kündigte die Bank die Geschäftsverbindung. Der nach dem Verkauf des finanzierten Objekts noch offene Restsaldo wurde zur Hälfte von dem früheren Ehemann beglichen, Zahlungen der Ehefrau blieben aus. Die Ehefrau sah sich zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil der Vertrag wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sittenwidrig gewesen sei. Sie habe bei Darlehensaufnahme über keine Einkünfte verfügt, sei während der Dauer der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen und habe ihre drei Kinder versorgt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen krasser Überforderung der Ehefrau. Eine solche Sittenwidrigkeit lasse sich nicht aus den von der Rechtsprechung zur Bürgenhaftung und Mithaftung mittelloser Ehefrauen und naher Verwandten entwickelten Grundsätzen herleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Bürgschaft unwirksam, wenn deren Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteige und weitere Umstände hinzukämen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen werde, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lasse. Solche Umstände könnten darin liegen, dass die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in anstößiger Weise beeinträchtigt werde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen müsse. Im konkreten Fall fanden diese Grundsätze nach Ansicht des OLG jedoch keine Anwendung:

  • Zum einen handele es sich um eine gemeinsame Darlehensaufnahme mit einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der damaligen Eheleute und nicht nur um eine Bürgschaft für eine fremde Schuld.

  • Zum anderen habe die Ehefrau nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit der Darlehensaufnahme zugestimmt. Da sie selbst hälftiges Miteigentum an dem finanzierten Objekt erworben habe, liege vielmehr auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme vor. Sie habe damit einen Gegenwert für ihre Mithaftung erworben.

(OLG Koblenz, 10 W 698/04)

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Gerichtsverhandlung: Ein lauter Abgang kann teuer werden

Das Zuschlagen der Saaltür kann die Würde des Gerichts verletzen und daher mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Dies musste sich ein Prozessbeteiligter sagen lassen, der in einem Streit über seine Rechte mit dem Richterspruch nicht einverstanden war. Er verließ deshalb den Gerichtssaal, indem er die Saaltür mit Wucht zuschlug, um seiner Empörung gebührend Ausdruck zu verleihen. Als Ungebühr wertete indessen der Richter diesen lauten Abgang und verhängte gegen den Störenfried wegen Verletzung der Würde des Gerichts ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Dagegen beschwerte sich der Gemaßregelte beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit dem Argument, es sei schon nicht so arg gewesen, die Tür sei ihm vielmehr aus der Hand gefallen. Diese Entschuldigung fand jedoch beim OLG kein Gehör. Das gerichtliche Protokoll über den spektakulären Abgang sei unmissverständlich und schließe weitere Aufklärung im Beschwerdeverfahren aus. Es blieb somit bei der Geldstrafe für den Türknaller (OLG Zweibrücken, 3 W 199/04).

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Autokauf: Ohne Aufforderung zur Nachbesserung kein Schadenersatz

Wenn der Käufer einen Mangel beseitigt oder beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, verliert er seine gesetzlichen Sachmängelrechte. Er kann vom Verkäufer keine Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.

Das entschied das Landgericht (LG) Stuttgart zu Ungunsten eines Käufers. Dieser hatte einen gebrauchten BMW bei einem BMW-Händler gekauft. Einige Zeit später blieb er mit einem Motorschaden liegen. Er ließ den Motor in einer "Billigwerkstatt" austauschen in der Annahme, es handele sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Dort teilte man ihm mit: Eine unsachgemäße Reparatur sei die wahre Ursache des Motorschadens. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Erst jetzt wandte sich der Käufer an seinen BMW-Händler und verlangte Erstattung der Kosten für den Motorentausch und den Sachverständigen. Das Gericht wies die Klage ab. Der Käufer hätte dem Händler erst die Möglichkeit geben müssen, den Schaden selbst zu beheben (LG Stuttgart, 13 S 202/04).

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Gefahrenabwehr: Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen

Zwei Rottweilerhündinnen, die sich als bissig erwiesen haben, müssen einen Maulkorb tragen. Die beiden Rottweiler hatten im Sommer 2003 einen Pudel angegriffen. Die Pudelbesitzerin flüchtete mit ihrem Tier auf ein umzäuntes Grundstück. Die Rottweiler ließen sich davon nicht abhalten und bissen dort auf den Pudel ein. Erst zwei zur Hilfe herbeigeeilte Männer konnten die Rottweiler vertreiben. Die Halterin des Pudels erlitt Bisswunden. Auch ihr Hund wurde erheblich verletzt. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde einen Maulkorb- und Leinenzwang für die Rottweiler an.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigte jetzt dieses Urteil. Der Vorfall zeige, dass die beiden Rottweiler bissig seien. Der Geschehensablauf mache deutlich, dass bei ihnen eine erheblich reduzierte Beißhemmung vorliege, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden könne. Sie seien damit gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 11709/04.OVG).

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Verkehrsrecht


Haftungsrecht: Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße

Stürzt ein Fußgänger beim Überqueren einer Straße wegen eines Schlaglochs, kann er von der zuständigen Kommune weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau, die beim Überqueren einer vor einer Gaststätte verlaufenden Straße in ein Schlagloch getreten und umgeknickt war. Dabei hatte sie sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Sie hatte daraufhin die für die Straße verkehrssicherungspflichtige Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt.

Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für eine Straße an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten müsse. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in möglicherweise "abgelenktem Zustand" betreten könnten.

Hinweis: Die Schadenersatzpflicht der Kommune für Straßenschäden hängt also davon ab, wo sich die Gefahrenstelle befand und wer zu Schaden gekommen ist (OLG Hamm, 9 U 208/03).

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Verfolgungsverjährung: Anrede "Frau" bei einem männlichen Betroffenen

Die Verjährungsunterbrechung einer Ordnungswidrigkeit greift auch, wenn der Anhörungsbogen zunächst der Halterin (= Ehefrau des Betroffenen) und später dem Betroffenen mit falscher Anrede zugeschickt wird.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in folgendem Fall: Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung schickte die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen an die Halterin (= Ehefrau des Betroffenen). Diese sendete den Anhörungsbogen ohne Angabe von Gründen zurück. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde anhand des Radar-Lichtbilds fest, dass der Betroffene ein Mann war. Die ersuchte Polizei ermittelte den Ehemann der Halterin als Betroffenen. Der Anhörungsbogen wurde aus den Akten kopiert, das Adressfeld überklebt und handschriftlich mit den Daten des Betroffenen versehen und an diesen verschickt, ohne dass die Anrede "Frau" in "Herr" geändert worden war.

Das OLG machte deutlich, dass trotz der Anrede "Frau" die Verjährung durch das Versenden des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen worden sei. Für den Betroffenen sei ohne Zweifel gewesen, dass sich die Ermittlungen gegen ihn richteten. Die aus dem ursprünglichen Schreiben übernommene Anrede "Sehr geehrte Frau Eb..r" stelle den Erklärungsgehalt nicht in Frage und sei als Fassungsversehen zu verstehen. Die "unsachgemäße Bearbeitung" des Anhörungsbogens bzw. die Umadressierung schade nicht.

Unter nicht aufklärbaren Umständen wurde dem Betroffenen nach Zusendung des Anhörungsbogens noch ein Schreiben "Anhörung als Zeuge" zugesandt. Auch dies hat das OLG gebilligt: Eine einmal eingetretene Verjährungsunterbrechung könne durch nachfolgende Handlungen nicht rückwirkend beseitigt werden (OLG Zweibrücken, 1 Ss 102/04).

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Rotlichtverstoß: Sekundenschätzung eines Polizisten ist nicht ausreichend

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf die Schätzung eines Polizeibeamten gestützt wird.

Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf. Die aufgehobene Entscheidung stützte sich lediglich auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte ausgesagt, dass nach seiner Schätzung die Ampel länger als drei Sekunden Rot angezeigt hätte, als der Autofahrer sie passiert hätte.

Das OLG wies darauf hin, dass wegen der erheblichen Auswirkungen (Fahrverbot!) die Feststellung des Rotlichtverstoßes vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht ausreichend geschehen. Zeitschätzungen seien wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet. Freie Schätzungen durch bloße gefühlsmäßige Erfassung der verstrichenen Zeit seien daher zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. Es hätten zumindest Anhaltspunkte dargelegt werden müssen, die eine Überprüfung der Schätzung zulassen, z.B. Zählweise beim Mitzählen, Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung zur Ampel beim Lichtzeichenwechsel (OLG Köln, 8 Ss-Owi 12/04 B).

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Vermutete Alkoholabhängigkeit: Führerscheinentzug ist auch möglich, wenn nicht gefahren wurde

Wird eine Blutalkoholkonzentration von 3,01 Promille festgestellt, kann dem Betroffenen der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden, selbst wenn er nicht unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass er die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung verweigert.

Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im zu Grunde liegenden Fall wurde ein Mann morgens gegen 8.30 Uhr nach einer angezeigten Körperverletzung in seiner Wohnung von der Polizei angetroffen. Ein Alkoholtest ergab den Wert von 3,01 Promille. Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie ihn auf, zum Ausschluss einer Alkoholabhängigkeit ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Der einstweilige Antrag des Betroffenen vor dem VG hatte keinen Erfolg. Die Richter lehnten seinen Antrag ab, ihm die Fahrerlaubnis wenigstens vorläufig zu belassen. Nach ihrer Auffassung habe die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens darauf schließen dürfen, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholkrankheit vorliege. Das ärztliche Gutachten sei zu Recht angefordert worden, denn eine so hohe Blutalkoholkonzentration von über drei Promille spreche für eine Alkoholabhängigkeit. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei damit für sich schon ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller unmittelbar vor der Blutentnahme Auto gefahren sei. Ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung müsse nicht erst abgewartet werden. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien, unverzüglich von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden (VG Neustadt, 4 L 2998/04.NW).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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