Herausgabe des Quellcodes mittels einstweiliger Verfügung
Detailinformationen:- Landgericht München I
- Beschluss
- vom 21.08.2008
- Aktenzeichen 21 O 14389/08
- Sonstiges: rechtskräftig, Widerspruch zurückgenommen
- Abgelegt unter IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz
- Kommentiert von Thomas Stadler
Leitsatz der Kanzlei
Die Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
Das Urteil
Beschluss des Landgerichts München I (PDF)Kommentar von Thomas Stadler
Der Antragsgegner (Programmierer und Urheber der Software) hatte der Antragstellerin vertragliche Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte eingeräumt und sich zusätzlich verpflichtet, den Quellcode an dem Programm herauszugeben. Diese Herausgabeverpflichtung hat die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht, nachdem der Antragsgegner die Herausgabe verweigert hatte und die Antragstellerin nicht (mehr) in der Lage war, die Software weiter zu entwickeln.Auf dieser Seite
Rechtsanwalt Thomas Stadler
Rechtsanwalt Thomas Stadler ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht (seit 2007) und gewerblichen Rechtsschutz (seit 2007) in der Kanzlei Alavi Frösner Stadler in Freising bei München.
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