Herausgabe des Quellcodes mittels einstweiliger Verfügung

Details zum Urteil

  • Landgericht München I
  • Beschluss
  • vom 21.08.2008
  • Aktenzeichen 21 O 14389/08
  • Sonstiges: rechtskräftig, Widerspruch zurückgenommen
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
  • Kommentiert von

Leitsatz der Kanzlei

Die Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Das Urteil

Beschluss des Landgerichts München I (PDF)

Kommentar von

Der Antragsgegner (Programmierer und Urheber der Software) hatte der Antragstellerin vertragliche Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte eingeräumt und sich zusätzlich verpflichtet, den Quellcode an dem Programm herauszugeben. Diese Herausgabeverpflichtung hat die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht, nachdem der Antragsgegner die Herausgabe verweigert hatte und die Antragstellerin nicht (mehr) in der Lage war, die Software weiter zu entwickeln.