zur Zusatznavigation , zur Kanzleinavigation , zum Inhalt

Logo der Rechtsanwälte und Fachanwälte Alavi Frösner Stadler (AFS) Alavi Frösner Stadler, Rechtsanwälte in Freising


Herausgabe des Quellcodes mittels einstweiliger Verfügung

Detailinformationen:
  • Landgericht München I
  • Beschluss
  • vom 21.08.2008
  • Aktenzeichen 21 O 14389/08
  • Sonstiges: rechtskräftig, Widerspruch zurückgenommen
  • Abgelegt unter IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz
  • Kommentiert von Thomas Stadler

Leitsatz der Kanzlei

Die Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Das Urteil

Beschluss des Landgerichts München I (PDF)

Kommentar von Thomas Stadler

Der Antragsgegner (Programmierer und Urheber der Software) hatte der Antragstellerin vertragliche Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte eingeräumt und sich zusätzlich verpflichtet, den Quellcode an dem Programm herauszugeben. Diese Herausgabeverpflichtung hat die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht, nachdem der Antragsgegner die Herausgabe verweigert hatte und die Antragstellerin nicht (mehr) in der Lage war, die Software weiter zu entwickeln.

Auf dieser Seite

  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Das Urteil
  3. Kommentar von Thomas Stadler

Rechtsanwalt Thomas Stadler

Rechtsanwalt Thomas Stadler ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht (seit 2007) und gewerblichen Rechtsschutz (seit 2007) in der Kanzlei Alavi Frösner Stadler in Freising bei München.

Profil von Rechtsanwalt Thomas Stadler anzeigen.