Auswertung der Angebots- und Bewertungsdaten von eBay doch zulässig?

Details zum Urteil

  • Prozessbericht
  • vom 22.09.2008
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Das Landgericht Berlin hatte in einem Verfügungsverfahren mit Urteil vom 22.12.2005 (Az.: 16 O 743/05) entschieden, dass die Erstellung von Rankinglisten, Verkäufervergleichen und ähnlichen statistischen Auswertungen der Angebots- und Bewertungsdaten der Auktionsplattform eBay mittels Auswertung der online für jedermann frei zugänglichen Daten, die Rechte der eBay International AG (mit Sitz in der Schweiz) als Datenbankhersteller verletzt.

Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Berufung zum Kammergericht eingelegt.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte eBay versucht, dem Auswertungsdienst Bettercom die statistische Auswertung seiner Bewertungsdaten (Kundenbewertungen) und Angebotsdaten zu untersagen, was in erster Instanz auch teilweise gelang.

Detailinformationen: In der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht (Az.: 5 U 27/06) vom 19.09.08 hat das Gericht dann aber deutlich zu verstehen gegeben, dass es beabsichtigt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Das Berufungsgericht hat sich vor allem darauf gestützt, dass sich die eBay International AG als ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wegen § 127a UrhG gar nicht auf den Datenbankschutz (§§ 87a ff. UrhG) des deutschen Urheberrechts berufen kann. Einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz lehnte das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung u.a. mit Verweis auf die Paperboy-Entscheidung ebenfalls ab.

Die Antragstellerin (eBay) hat daraufhin, nach der mündlichen Verhandlung aber noch vor Urteilsverkündung ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und ist damit einer für sie negativen Sachentscheidung zuvorgekommen.

Damit ist die inhaltliche Frage, ob die Auswertung der Angebots- und Bewertungsdaten, was gerne auch als Scrapen oder Data Mining bezeichnet wird, gegen die Rechte von eBay als Datenbankhersteller verstößt, oder nicht doch ähnlich wie in der Paperboy-Entscheidung eine zulässige Verwertung unwesentlicher Teile einer Datenbank darstellt, die einer normalen Auswertung der Datenbank entspricht, weiter ungeklärt.

Ebay hat sich allerdings für den vorliegenden Rechtsstreits in die Position des Unterlegenen begeben und sich entschlossen, das Verhalten des Antragsgegners (zunächst) nicht weiter zu verfolgen.

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