Änderungen im Urheberrecht zum 01.09.2008 (Durchsetzungsgesetz)

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  • vom 05.08.2008
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Am 01.09.2008 tritt das sog. Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Durchsetzungsgesetz) in Kraft, das die EU-Enforcement-Richtlinie umsetzt.

Das Gesetz nimmt Änderungen u.a. im Patent-, Marken- und im Urheberrechtsgesetz vor.

Neu eingeführt wird in § 101 Abs. 2 UrhG ein Drittauskunftsanspruch zugunsten von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen.

Die Vorschrfit wird vor allem Internet-Zugangsprovider betreffen, die unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über die Person ihrer Kunden erteilen müssen.

Voraussetzungen ist u.a., dass sowohl der Rechtsverletzer selbst in gewerblichem Ausmaß tätig gewesen ist, als auch, dass die Dienstleistung des Providers in gewerblichem Ausmaß erbracht wird. Vorausgesetzt wird ferner, dass es sich um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handelt oder bereits Klage erhoben worden ist.

Der Drittauskunftsanspruch steht außerdem unter Richtervorbehalt, wenn der Provider zur Auskunfterteilung auf Verkehrsdaten zurückgreifen muss (§ 101 Abs. 9 UrhG). Nicht abschließend geklärt ist freilich nach wie vor die Frage, ob IP-Adressen solche Verkehrsdaten sind, wobei die Rechtsprechung zumindest bei dynamischen IP-Adressen immer stärker dazu tendiert, dies anzunehmen.

Neu ist auch die jetzt in § 97 a UrhG vorgesehene Deckelung des Aufwendungsersatzes von Abmahnkosten auf EUR 100,-. Diese Deckelung steht allerdings unter der Einschränkung, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall im nichtgewerblichen Bereich handelt und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Damit dürfte der Anwendungsbereich sehr stark eingeschränkt sein. Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorschrift große praktische Bedeutung erlangen wird, was auch stark davon abhängig sein wird, wie die Rechtsprechung die unbestimmten Rechtsbegriffe "einfach gelagerter Fall" und "unerhebliche Rechtsverletzung" auslegt.

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