Der Fall "Webspace"

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  • vom 10.11.2001
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Die Abmahnwelle um den Allgemeinbegriff "Webspace" hat viel Staub aufgewirbelt.

Es hat sich eine Allianz gebildet, die den Webspace-Spuk mittels eines Löschungsverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt stoppen will.

Hoffnung für die aktuell Abgemahnten? Wohl kaum.

Die Sache mit dem Löschungsverfahren hat zwei grundsätzliche Haken. Das Verfahren wird, so Günter Freiherr von Gravenreuth will (und er scheint zu wollen) Jahre dauern. Dieses Verfahren, das sich darauf gründet, daß ein sog. absolutes Schutzhindernis im Sinne von §8 MarkenG vorliegt, hat keine Auswirkungen auf die von Hr. v. Gravenreuth angestrengten laufenden Verfahren. Selbst wenn ein absolutes Schutzhindernis besteht, dürfen die Gerichte die hierdurch hervorgerufene Löschungsreife der Marke "Webspace" nicht prüfen. Dieser Aspekt wird ausschließlich im Löschungsverfahren selbst geprüft.

Das Löschungsverfahren ist somit zwar längerfristig gesehen eine feine Sache, nutzt aber den aktuell Betroffenen, die unlängst Post vom Freiherrn erhalten haben, nichts. Der Webspace-Spuk kann mittelfristig nur dadurch gestoppt werden, daß diejenigen, die jetzt abgemahnt wurden, die Unterlassungserklärung nicht akzeptieren und die Streitfrage gerichtlich klären lassen. 

Die Berufung auf §23 MarkenG dürfte in vielen Einzelfällen auch erfolgversprechend sein. Zumindest dann, wenn der Begriff "Webspace" nicht markenmäßig benutzt wird, sollte eine Verwendung trotz der Markeneintragung weiterhin möglich sein. Eine markenmäßige Benutzung liegt dann vor, wenn ein Begriff als Unterscheidungszeichen zur Identifizierung gerade des eigenen Produkts bzw. der eigenen Dienstleistung am Markt verwendet wird, mithin also als eine Art Produktname zur Unterscheidung von anderen Waren oder Dienstleistungen dient. Noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt ist die Frage, ob §23 MarkenG auch eine markenmäßige Benutzung erlaubt, obwohl einiges dafür spricht.

Das OLG München beurteilt z.B. die Verwendung des Begriffs "Infobahn" in Werbeanzeigen für Waren und Dienstleistungen der Telekommunikation und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung als beschreibende Angabe im Sinne des §23 Nr. 2 MarkenG, da der Verkehr der Verwendung der Angabe keinen über die Waren-/Dienstleistungsbeschreibung hinausgehenden Inhalt beimißt. Mit dieser Argumentation ließe sich wohl auch dem Freiherrn der Zahn ziehen, was möglicherweise auch der Grund dafür ist, daß die Webspace-Verfahren nicht in München laufen.

Sollten sich nunmehr viele Betroffene dazu entschließen, das Löschungsverfahren zu unterstützen und deshalb von einer eigenen Rechtsverteidigung abzusehen, so wird das außer dem Freiherrn und seiner Mandantschaft niemandem Freude bereiten. Während das Löschungsverfahren in die gerichtliche Verlängerung geht, wird Herr v. Gravenreuth die Zeit nutzen, um vor den ordentlichen Gerichten in den von ihm angestrengten Verfahren vollendete Tatsachen zu schaffen, die er dann im Endspurt des Löschungsverfahrens wirkungsvoll einsetzen kann.

Die Spendengelder die derzeit für das Löschungsverfahren gesammelt werden, sollten deshalb besser in eine Unterstützung der Einzelverfahren der konkret Betroffenen investiert werden. Das Löschungsverfahren stellt keine Alternative zu dieser individuellen Rechtsverteidigung dar, sondern allenfalls eine Ergänzung.